C 237/06
Urteil vom 6. März 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer, Leuzinger, Gerichtsschreiberin
Heine.
A._ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner.
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 22. August 2006.
Sachverhalt:
A. Mit Verfügungen vom 4. und 25. Januar 2006 erhob das Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung
an die Firma A._ für die Perioden vom 2. Januar bis 2. Februar und vom 3.
Februar bis 3. März 2006. Daran hielt es mit Einspracheentscheiden vom 7.
und 8. Februar 2006 fest.
B. Die hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 22. August 2006).
C. Die Firma A._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass ein Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung bestehe. Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art.
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über
den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), den anrechenbaren
Arbeitsausfall (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d, Art. 32 Abs. 1 lit. a, Abs.
2 und Abs. 3 AVIG; Art. 51 AVIV; ARV 1995 Nr. 19 S. 112), die Voraussetzungen,
unter denen die Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls zu verneinen ist (Art.
33 Abs. 1 lit. a und b AVIG; BGE 121 V 371 E. 2a S. 374), sowie das normale
Betriebsrisiko (BGE 119 V 498 E. 1 S. 500) zutreffend dargelegt. Gleiches
gilt hinsichtlich der Rechtsprechung, wonach Schwankungen in der Auftragslage
im Jahresverlauf, insbesondere ein Beschäftigungsrückgang im Winter - aber
auch zu anderen Jahreszeiten - sowie Terminverschiebungen auf Wunsch von
Auftraggebern oder allenfalls aus anderen Gründen, die das mit der Ausführung
der Arbeiten beauftragte Unternehmen nicht zu verantworten hat, im Baugewerbe
durchaus üblich sind. Der darauf zurückzuführende Arbeitsausfall ist somit
betriebsüblich und deshalb nicht anrechenbar (ARV 1999 Nr. 10 S. 51 E. 4a
). Diese Praxis ist auch bei einer angespannten, rezessiven Wirtschaftslage
und dem damit verbundenen Risiko, dass die Möglichkeit, andere Aufträge vorzuziehen,
nicht mehr oder nur in eingeschränktem Masse besteht, anwendbar (Urteil vom
30. April 2001 C 244/99, E. 3a). Beschäftigungsschwankungen auf Grund verstärkter
Konkurrenzsituation stellen im Baugewerbe ein normales Betriebsrisiko dar.
Diese auf das Bauhauptgewerbe anwendbare Rechtsprechung gilt sinngemäss auch
für das Baunebengewerbe (ARV 1995 Nr. 20 S. 120 E. 2b; Urteil vom 4. Dezember
2003 C 8/03, E. 3).
3. Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher und überzeugender Begründung,
auf die verwiesen wird, erkannt, dass die Firma für die Monate Januar und
Februar 2006 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat.
3.1 Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, vermag
zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Dies gilt insbesondere für die Argumentation,
in den Monaten Januar und Februar 2006 hätten keine Arbeiten ausgeführt werden
können, weil der Hauptauftraggeber den vorgesehenen Arbeitsbeginn im Januar
2006 storniert habe, sowie es sei im 3. und 4. Quartal 2005 eine Konjunkturabschwächung
eingetreten (Voranmeldung von Kurzarbeit vom 21. Januar 2006). Die Beschwerdeführerin
macht somit Schwankungen der Auftragslage im Jahresverlauf, Verschiebungen
von Terminen durch Auftraggeber sowie die schlechte wirtschaftliche Lage
Ende Jahr geltend. Diese Umstände bilden - soweit sie überhaupt gegeben sind
- nach der erwähnten Rechtsprechung (E. 2) keine anrechenbaren Gründe, sind
sie doch betriebsüblich und können jede andere Firma der Branche gleichermassen
treffen. Ferner bezogen sich die beiden Anmeldungen auf die Zeitspanne Januar
und Februar 2006. Sie fielen somit in die Wintermonate, in welchen das Baugewerbe
saisonbedingt ohnehin einen Rückgang der Geschäftstätigkeit zu verzeichnen
pflegt.
3.2 Dem Einwand, es seien wetterbedingt Kundenausfälle entstanden, die an
sich durch die Schlechtwetterentschädigung abgedeckt gewesen wären, welche
auf Grund der Eingabe von Kurzarbeit jedoch nicht mehr habe eingefordert
werden können, kann nicht gefolgt werden: Denn Arbeitsausfälle, bei denen
nicht der Arbeitsvorgang als solcher, sondern die Nachfrage beeinträchtigt
wird, gehören systematisch in den Bereich der Kurzarbeitsentschädigung und
begründen keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung (BGE 124 V 239
E. 2 S. 241). Aussergewöhnliche oder ausserordentliche Umstände, welche die
geltend gemachten Gründe im Falle eines Betriebes des Bau(neben)gewerbes
ausnahmsweise als entschädigungsberechtigt erscheinen liessen, sind demnach
nicht ersichtlich.
3.3 Zu keinem anderen Ergebnis führen die Einwände der Firma, eine Anmeldung
mit gleichem Wortlaut sei im Jahre 2003 bewilligt worden. Nach der Rechtsprechung
geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit eines Entscheides in der Regel der
Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das
Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist,
gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend
vom Gesetz behandelt zu werden. Vorliegend ist auch weder dargetan noch aktenkundig,
dass der allenfalls abweichend beurteilte Fall Teil einer eigentlichen Praxis
bilden könnte (BGE 126 V 390 Erw. 6a S. 392 mit Hinweisen). Die Ausführungen
der Beschwerdeführerin vermögen hieran nichts zu ändern. Daraus folgt, dass
die streitigen Einsprüche gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung
zu Recht erhoben worden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 6. März 2007