C 237/98

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 17. Februar 2000

in Sachen

Staatssekretariat für Wirtschaft, Bern, Beschwerdeführer,

gegen

1. R._ AG, 2. Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, Laupenstrasse 22, Bern, Beschwerdegegner,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern


Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Bern (KIGA) bewilligte der R._ AG Kurzarbeitsentschädigung für 59 Beschäftigte der Betriebsabteilung Zugbegleitung (Verfügung vom 2. Dezember 1997).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA, ab 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend seco) dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 4. Juni 1998). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das seco die Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verfügung vom 2. Dezember 1997. Die R._ AG und das KIGA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.


Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG), insbesondere die Voraussetzungen der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG (wirtschaftliche Gründe; Unvermeidbarkeit) sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG (normales Betriebsrisiko; Branchen-, Berufs- oder Betriebsüblichkeit) unter Einschluss der dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend dargelegt (BGE 119 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen; BGE 111 V 379 ff.; ARV 1992 S. 87 Erw. 2a, 1989 S. 124 Erw. 3a, 1987 S. 82 Erw. 1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2. Am 17. September 1997 meldete die R._ AG dem KIGA die ab 1. Oktober 1997 vorgesehene Einführung von Kurzarbeit an. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Erträge weit unter den Erwartungen und den Vorjahreswerten lägen. Der Ertragseinbruch finde sowohl im Personen- als auch noch wesentlich ausgeprägter im Güterverkehr statt. Dies sei umso gravierender als rund zwei Drittel der Erträge der Unternehmung aus dem Güterverkehr stammten. In Zukunft sei mit noch weiteren Ertragsrückgängen zu rechnen. Um den drohenden Verlust abzuwenden, sei u.a. die baldestmögliche Einführung von Kurzarbeit (voraussichtlicher Arbeitsausfall bei der Betriebsabteilung Zugbegleitung: 30 %) vorgesehen. Mit dem Wegfall der Defizitgarantie seien die konzessionierten Transportunternehmungen den gleichen Risiken ausgesetzt wie andere Branchen auch. Das seco, dem das Gesuch zu Stellungnahme unterbreitet wurde, erachtete die Anspruchsvoraussetzungen als nicht erfüllt. Der Arbeitsausfall gehöre zum normalen Betriebsrisiko einer Transportunternehmung und sei branchenüblich. Angesichts der Entwicklung im Güterverkehr sei er auch nicht nur vorübergehender Natur. Am 2. Dezember 1997 teilte das KIGA der R._ AG dann aber mit, dass gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung kein Einspruch erhoben werde. Seit September 1997 sei ein starker Einbruch im Güterverkehr festzustellen, der sich vor allem arbeitsmässig auswirke. Das verringerte Gütervolumen sei auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen. Es seien zudem geeignete Massnahmen eingeleitet worden, um den Arbeitsausfall zu kompensieren.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Anrechenbarkeit des Ausfalls ausser Betracht fällt, weil er ein übliches Betriebsrisiko darstelle und nicht nur vorübergehender Natur sei.

a)
aa) Bezüglich des Betriebsrisikos erwog das kantonale Gericht, dass der in der zweiten Hälfte des Jahres 1997 eingetretene Auftragsrückgang aussergewöhnlichen Charakter aufweise. Er sei nicht im voraus kalkulierbar gewesen, da er sich aufgrund der Vorjahresentwicklungen keineswegs abgezeichnet habe. Wie sich auch aus den Veröffentlichungen des Eidgenössischen Verkehrsund Energiedepartements ergeben habe, habe die R._ AG vielmehr mit einem bescheidenen Wachstum rechnen dürfen.

bb) Das seco weist darauf hin, dass die R._ AG eine Gesellschaft mit einem Leistungsauftrag sei. Für die zu erbringende Leistung werde ein fester Abgeltungsbetrag vereinbart, der nachträglich nicht erhöht werden könne. Ein allfälliger, infolge von Subventionskürzungen eingetretener Arbeitsausfall (Verdienstausfall), sei nicht anrechenbar, weil er zum normalen Betriebsrisiko einer Transportgesellschaft gehöre (BGE 121 V 376 Erw. 3a). Dieser Einwand ist im vorliegenden Fall unbehelflich. Denn er übersieht, dass Abgeltungen für den Schienengüterverkehr grundsätzlich nur entrichtet werden können, wenn eine Strassenerschliessung fehlt oder wenn es für die Anliegen des Umweltschutzes, der Raumordnung oder der Regionalpolitik von Bedeutung ist (Art. 3 lit. b der Abgeltungsverordnung [ADFV]; SR 742.101.1). Die R._ AG weist deshalb zu Recht darauf hin, dass sie Abgeltungen nur für den Personenverkehr, nicht aber für den Güterverkehr erhalten habe, da sie die hiefür erforderlichen Kriterien nicht erfülle.

b)
aa) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sodann geltend gemacht, der eingetretene Ertragseinbruch beruhe nicht auf wirtschaftlichen, sondern auf strukturellen Gründen. Er sei eine Folge der Konkurrenzsituation, die auf einer grundsätzlichen und dauerhaften Änderung der Nachfrage beruhe. Deshalb sei er auch nicht von nur vorübergehender Natur.

bb) Die Rechtsprechung hat den Begriff der wirtschaftlichen Gründe stets weit ausgelegt. Im Hinblick auf die mit der Kurzarbeitsentschädigung neben der Ausrichtung von Erwerbsersatz vor allem angestrebte Verhütung von Arbeitslosigkeit durch den Erhalt von Arbeitsplätzen (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG) ist es vom Gesetzgeber bewusst unterlassen worden, die wirtschaftlichen von den strukturellen Gründen abzugrenzen. Eine derartige Differenzierung liesse sich durch die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht auch kaum vornehmen und erwiese sich in sozialer Hinsicht als fragwürdig (vgl. zum Ganzen: ARV 1997 Nr. 39 S. 216 Erw. 3a mit Hinweisen).
Die hier in Frage stehenden massiven Ertragsausfälle der R._ AG lassen sich nicht mit dem Argument des Verdrängungskampfs zu Gunsten des Strassentransportes erklären. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hängen diese vielmehr mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation von Grosskunden der R._ AG zusammen. Bei diesen Umständen sind die Arbeitsausfälle voraussichtlich vorübergehend, nicht aber branchenüblich und können nicht dem normalen Betriebsrisiko zugerechnet werden.


Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zugestellt.

Luzern, 17. Februar 2000