C 239/06
Urteil vom 30. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichter Lustenberger,
Frésard, Gerichtsschreiberin Polla.
N._, 1969, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich,
Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September
2006.
Sachverhalt:
A. Der 1969 geborene N._ legte im Frühjahr 2005 im Kanton X._ die
schriftlichen Prüfungen des Anwaltsexamens ab. Nachdem ihm mit
Entscheid vom 12. Mai 2005 mitgeteilt wurde, dass er das Anwaltsexamen
nicht bestanden habe, meldete er sich am 13. Mai 2005 beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. In der
Folge wurde N._ mit Verfügung des Amtes für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Zürich (AWA) vom 6. Juli 2005 wegen
ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen ab 13. Mai
2005 für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Mit
Einspracheentscheid vom 23. August 2005 wies das AWA die dagegen
erhobene Einsprache ab.
B. Die hiegegen geführte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
12. September 2006 ab.
C. N._ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei von der Einstellung
in der Anspruchsberechtigung abzusehen.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf
eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205,
1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich
das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2).
2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden (mit Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG] am 1. Januar 2003 unverändert
gebliebenen) Bestimmungen über die Pflicht der versicherten
Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen, und ihre entsprechenden
Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in
der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden persönlichen
Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die
verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG
in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.
3. Fest steht, dass der Beschwerdeführer sich einen Tag nach dem
abschlägigen Prüfungsbescheid zur Arbeitsvermittlung
anmeldete, sich aber während der Vorbereitung auf das
Anwaltsexamen nicht um zumutbare Arbeit bemüht hatte. Streitig und
zu prüfen ist daher, ob und gegebenenfalls wie lange er wegen
ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Anmeldung in der
Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne nicht mit
Personen in gekündigter Stellung oder Studienabgängern
verglichen werden und es sei ihm ohne genaues "Bewerbungsprofil", ohne
genauen Zeitpunkt des möglichen Antritts einer Arbeitsstelle und
aufgrund des grossen Lernaufwandes nicht möglich gewesen, sich zu
bewerben.
3.2 Der Einstellungsgrund nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist schon
dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (Urteil C
200/03 vom 15. Dezember 2003, E. 3.1). Die versicherte Person muss sich
nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts,
von der mit Blick auf den in Kraft getretenen ATSG abzuweichen kein
Anlass besteht, gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor
der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen
entgegenhalten lassen (ARV 2005 S. 58 E. 3.1 mit Hinweisen, C 208/03).
Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen
Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor
Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), um Stellen zu bemühen. Der
Einstellungstatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen ist
sodann bereits dann erfüllt, wenn der Versicherte nicht alles
Zumutbare unternimmt, um einen drohenden Schaden abzuwenden (ARV 2006
S. 295 E. 2.1, C 138/05; ARV 2005 S. 58 E. 3.2 mit Hinweis, C 208/03).
3.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wäre es
diesem im Lichte der dargelegten Rechtsprechung durchaus zumutbar
gewesen, sich auch ohne genaues "Bewerbungsprofil" als Jurist oder
Anwalt zu bewerben, zumal ein Rückzug der Bewerbungen jederzeit
möglich gewesen wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer
auch damit rechnen müssen, dass er die Anwaltsprüfung
möglicherweise nicht bestehen wird. Für den Repetenten konnte
ein Examenserfolg ebenfalls nicht als gesichert gelten.
Mit der Vorinstanz ist sodann anzunehmen, dass die potentiellen
Arbeitgeber, was den genauen Zeitpunkt des Antritts der Arbeitsstelle
betrifft, durchaus in gewissem Mass flexibel sind. Dass der
Beschwerdeführer aufgrund des grossen Lernaufwandes keine Zeit zur
Stellensuche mehr fand, vermag ihn nicht von der gesetzlichen Plicht
gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG zu entbinden. Unter diesen
Umständen muss der Versicherte eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung in Kauf nehmen.
In Anbetracht dessen, dass der Einstellungstatbestand der
ungenügenden Arbeitsbemühungen schon dann erfüllt ist,
wenn die versicherte Person nicht alles Zumutbare unternimmt, um einen
drohenden Schaden abzuwenden, wurde der Beschwerdeführer zu Recht
in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Seine Vorbringen
vermögen daran nichts zu ändern.
4. Das AWA setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für leichtes
Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2
lit. a AVIV) auf 10 Tage fest. Dies ist nach Lage der Akten aufgrund
der Ermessensprüfung (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. November 2007