C 241/03
Urteil vom 3. Mai 2004 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Renggli
K._, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Markus Stadelmann,
Bahnhofstrasse 26, 9320 Arbon,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse
22, 3011 Bern, Beschwerdegegner
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 3. September 2003)
Sachverhalt:
A. Der 1949 geborene K._ war ursprünglich in der Forst- und Landwirtschaft
tätig und wechselte anfangs der 90er-Jahre in die Holzbearbeitungsbranche,
ohne einen Berufsabschluss in diesem Bereich vorweisen zu können. Er arbeitete
seit dem 16. Juli 2001 bei der Firma L._ als Schreiner. Nach dem Verlust
dieses Arbeitsplatzes per 15. November 2002 aus wirtschaftlichen Gründen
(Auftragsmangel) meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen
ab dem 25. November 2002 an. Am 24. Dezember stellte K._ beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern und Umgebung ein Gesuch um Übernahme
der Kosten eines Bootsbauerkurses in England. Er bezifferte die Kosten auf
Fr. 33'290.- und führte zur Begründung des Gesuches an, die Bootswerft X._
habe ihm eine Anstellung nach Absolvieren des Kurses zugesichert. Mit Verfügung
vom 15. Januar 2003 lehnte das RAV die Kostenübernahme ab. Die dagegen erhobene
Einsprache wurde vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA,
seit 1. Mai 2003: beco, Berner Wirtschaft) abgewiesen (Einspracheentscheid
vom 8. April 2003).
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 3. September
2003 ab.
C. K._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung
von vorinstanzlichem Entscheid und Einspracheentscheid sei die Arbeitslosenversicherung
anzuweisen, die Kurskosten im Umfang von Fr. 33'290.- zu vergüten. Eventualiter
seien ausschliesslich die reinen Kurskosten (ohne Reise, Unterkunft und Verpflegung)
in einem Betrag von Fr. 18'610.- zuzusprechen. Ausserdem wird um die unentgeltliche
Verbeiständung ersucht.
Beco, Berner Wirtschaft und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten
auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist allein, ob der Kurs, welchen der Beschwerdeführer ab 6. Januar
2003 angetreten und bis längstens 19. Dezember 2003 in der Bootsbaubranche
besucht hat, als Präventivmassnahme im Sinne der Art. 59 - 62 AVIG zu qualifizieren
ist. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung
dieser Frage massgeblichen Rechtsgrundlagen in allen Teilen zutreffend dargelegt,
sodass darauf zu verweisen ist.
2. Im Grundsatz ist die Anspruchsberechtigung zu bejahen: Die arbeitsmarktliche
Indikation des Bootsbaukurses kann unter den gegebenen Umständen nicht bestritten
werden, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1949 nicht
in seiner angestammten Branche, der Land- und Forstwirtschaft, sondern als
Un- oder bestenfalls Angelernter sich in den letzten Jahren mit Schreinerarbeiten
knapp im Arbeitsmarkt behaupten konnte, bereits einmal während langer Zeit
arbeitslos war (vom 4. Oktober 1999 bis 16 Juli 2001), um dann den letzten
Arbeitsplatz erneut wegen schlechter Auftragslage seines Arbeitgebers einzubüssen.
Die Länge des Kurses von unter einem Jahr spricht im Vergleich zu dem in
BGE 111 V 271 beurteilten Fall, mit welchem die geltende Rechtsprechung eingeleitet
wurde, nicht gegen den Charakter als Präventivmassnahme. Es darf nach Lage
der Akten auch eine gezielte (spezifische) Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit
angenommen werden, zumal - was für sich allein genommen zwar nicht ausschlaggebend,
aber doch bezeichnend ist - er mit der auf den 1. Januar 2004 vereinbarten
Anstellung als Hilfs-Bootsbauer genau jenen Nischenplatz gefunden hatte,
zu welchem der Bericht der Berufs- und Laufbahnberatung des KIGA vom 13.
Juli 2000 seinerzeit geraten hatte. Im Lichte aller Umstände betrachtet spricht
mehr für als gegen den Charakter des Bootsbaukurses als ALV-rechtliche Präventivmassnahme.
3. Hingegen genügt der mit über Fr. 30'000.- zu Buche schlagende Kurs in
England nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot in der Form der Beschränkung auf
das Einfache, Notwendige und Zweckmässige, Kriterien, welche für sämtliche
sozialversicherungsrechtlichen Sachleistungen, so auch für die Kostenvergütungsleistungen
der Arbeitslosenversicherung, massgeblich sind (BGE 112 V 397; ARV 1986 Nr.
17 S. 64). Da sich der Beschwerdeführer im Anschluss an seine erneute Arbeitslosigkeit
in Absprache mit seinem künftigen Arbeitgeber auf eigene Initiative nach
England begab, hatte die Verwaltung keine Gelegenheit, Abklärungen über den
Anspruch auf Präventivmassnahmen zu treffen. Hätte sich der Beschwerdeführer
dagegen - wie bei der früheren Arbeitslosigkeit - zu den regelmässigen Beratungsgesprächen
aufs RAV begeben, so hätte die Verwaltung die Verhältnisse abgeklärt und
eine Weiterbildungsmöglichkeit, welche den gesetzlichen Vorgaben genügt,
evaluiert. Die Grundlagen dazu waren als Ergebnis früherer Abklärungen weitgehend
vorhanden (vgl. den bereits erwähnten Bericht der Berufs- und Laufbahnberatung
vom 13. Juli 2000). Gegenüber der damaligen Lage hatte sich nichts Wesentliches
geändert, war doch der Beschwerdeführer aufgrund seiner ungesicherten Stellung
als angelernter Hilfsarbeiter im Schreinergewerbe erneut von wirtschaftlich
bedingter Arbeitslosigkeit betroffen worden. Die Verwaltung hat daher abzuklären,
welche Weiterbildungsmassnahme für den Beschwerdeführer ab Januar 2003 in
Betracht gekommen wäre. In Anwendung der Austauschbefugnis (BGE 127 V 121;
vgl. auch ARV 1991 Nr. 14 S. 114) steht dem Beschwerdeführer ein Beitrag
an die effektiv entstandenen Kurskosten bis zur Höhe des ihm rechtens zustehenden
Präventivmassnahmenanspruches zu.
4. In Anwendung von Art. 134 OG ist das Verfahren kostenfrei. Die Kostennebenfolgen
sind entsprechend dem Ausgang der Hauptsache zu verlegen (Art. 159 Abs. 3
OG in Verbindung mit Art. 135 OG), wobei sich bezüglich Parteientschädigung
und unentgeltliche Verbeiständung (die Voraussetzungen gemäss Art. 152 OG
in Verbindung mit Art. 135 OG sind erfüllt) eine hälftige Aufteilung aufdrängt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. September 2003
und der Einspracheentscheid vom 8. April 2003 aufgehoben werden und die Sache
an das beco, Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, zurückgewiesen
wird, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das beco, Berner Wirtschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Markus Stadelmann, Arbon, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer)
von Fr. 1250.- ausgerichtet.
5. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
6. Dieses Urteil wird den Parteien, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau & Industrie GBI, Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 3. Mai 2004