C 242/03
Urteil vom 23. Februar 2005 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Rüedi und Meyer; Gerichtsschreiber Scartazzini
M._, 1969, Beschwerdeführerin,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22,
3011 Bern, Beschwerdegegner
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 8. September 2003)
Sachverhalt:
A. Die 1969 geborene M._ studierte von 1989 bis 1996 an der Universität X._
Ökonomie mit Spezialisierung in Ökonometrie. Während des Studiums erwarb
sie praxisorientierte Berufserfahrung durch verschiedene spezialisierte Tätigkeiten.
Nach dem Studium besuchte sie Kurse in Ökonometrie und mathematischer Ökonomie
in England, begann 1997 ein Doktorandenstudium und war unter anderem als
Assistentin am Volkswirtschaftlichen Institut der Universität Y._ tätig.
Im April 2001 brach sie die Arbeit an der Dissertation ab und meldete sich
danach erstmals arbeitslos. Nach zwei weiteren Anstellungen kündigte sie
das Arbeitsverhältnis und stellte in der Folge Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.
Am 5. Dezember 2002 hatte die Versicherte ein Gesuch um Zustimmung zum Besuch
der Kurse "Français actif II Super Intensif" im Ausbildungszentrum Z._ für
eine Kursgebühr von Fr. 2380.- sowie des Kurses "Höhere Informatik Handelsschule"
zu den Kurskosten von Fr. 3200.-, Einschreibgebühren von Fr. 200.- und Abacus-Anwender-Zertifikat
von Fr. 70.- gestellt. Zudem hatte sie um Zustimmung zum Besuch der Informatikkurse
"Access 2000 Bedienung", "Access 2000 Entwicklung 1", "Access 2000 Entwicklung
2" zu den Kurskosten von Fr. 310.- und zwei Mal Fr. 620.- ersucht. Mit Verfügungen
der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) vom 17. Dezember 2002 wurde die Teilnahme
an den Kursen als arbeitsmarktliche Massnahme abgelehnt mit der Begründung,
von der Übernahme finanzieller Leistungen ausgeschlossen seien Massnahmen,
die üblicherweise an eine Grundausbildung anschliessen oder der Vervollständigung
der Grundausbildung dienen würden. Diese Verfügungen bestätigte das beco
Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (beco), Bern,
mit Einspracheentscheid vom 22. April 2003.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, in
Aufhebung des Einspracheentscheides seien die Kosten für die beantragten
Kurse von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmen, wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. September 2003 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert M._ ihr Leistungsbegehren,
dies "unter Kosten- und Entschädigungsfolge". Das beco schliesst auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet
auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 AVIG (seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 2 AVIG)
gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten
und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen
Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 AVIG fördert die Arbeitslosenversicherung
durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung
von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich
oder stark erschwert ist (Abs. 1 Satz 1); die Umschulung, Weiterbildung oder
Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Abs. 3). Voraussetzung
für Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung
ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies
bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn
die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden,
dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der
Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates
zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 610 f.). Diesen
Gedanken bringt das Gesetz in Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG zum Ausdruck (BGE
112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1993/1994 Nr. 6 S.
44 Erw. 1 mit Hinweisen). Auf die diesbezügliche Darlegung der Rechtsprechung
durch die Vorinstanz wird verwiesen.
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2. 2.1 Das beco hat sich in seinem Einspracheentscheid vom 22. April 2003
auf den Standpunkt gestellt, die Vermittlung der Versicherten könne nicht
als aus arbeitsmarktlichen Gründen stark erschwert oder gar verunmöglicht
bezeichnet werden. Die Arbeitslosigkeit liege nicht in ungenügenden fachlichen
Qualifikationen, sondern vielmehr in der allgemein ungünstigen Konjunkturlage
begründet. Das Kursgesuch müsse auch deshalb abgelehnt werden, weil Grundausbildung
und allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung
seien. Die fraglichen Kurse würden zur berufsüblichen Weiterbildung gehören
und die arbeitsmarktliche Indikation nicht erfüllen. Insbesondere sei unwahrscheinlich,
dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel
absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse
gefördert werde. Es gehe bei der Versicherten nicht um die Behebung eines
Defizits auf Grund der wirtschaftlichen oder technischen Entwicklung, sondern
um einen zusätzlichen und neuen Bereich, welcher zur persönlichen Weiterbildung
gehöre. In seiner Vernehmlassung zur vorinstanzlichen Beschwerde führte das
beco weiter aus, die Beschwerdeführerin verfüge über sehr gute Kenntnisse
und Erfahrung im PC-Bereich und auch im Bereich der Sprachen seien keine
krassen Defizite ersichtlich. Sie verfüge zudem über eine breite, vielfältige
und praxisorientierte Berufserfahrung. In Anbetracht der Bildung und der
Berufserfahrung liege daher keine stark erschwerte oder gar unmögliche Vermittelbarkeit
vor. Die Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche könnten nicht mit dem Ausbildungsstand
der Versicherten begründet und ihre Vermittelbarkeit mit den fraglichen Kursen
daher nicht im erforderlichen Mass verbessert werden. Die Weiterbildung in
einer Fremdsprache sei zwar generell von Vorteil und die Kurse seien grundsätzlich
sinnvoll. Die Finanzierung dieser Weiterbildungen seien aber nicht Sache
der Arbeitslosenversicherung. Im angefochtenen Entscheid vom 8. September
2003 gelangte die Vorinstanz zum Schluss, trotz der angespannten Arbeitsmarktlage
könne nicht angenommen werden, der Besuch der beantragten Kurse würden sich
aus objektiven Gründen des Arbeitsmarktes aufdrängen. Die Beschwerdeführerin
verfüge über eine den berufsspezifischen Anforderungen genügende Ausbildung.
Es sei davon auszugehen, dass sie sowohl hinsichtlich der Französischkenntnisse
als auch im Bereich der Informatik über gute Kenntnisse verschiedenster PC-Programme
verfüge. Der Besuch der beantragten Kurse würde die Vermittlungsfähigkeit
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich und in erheblichem
Masse fördern. Sie seien eher als allgemeine Weiterbildung zu betrachten,
welche hauptsächlich auf die bildungsmässige, soziale und wirtschaftliche
Verbesserung der Situation der Beschwerdeführerin abzielten. Auch unter subjektiven
Gesichtspunkten sollte M._ in der Lage sein, eine Stelle als Ökonomin zu
finden. Demgegenüber sei indessen aus den Akten auch zu entnehmen, dass die
Versicherte ihre hohe Fachkompetenz offensichtlich deshalb nicht verwerten
könne, weil sie gegenüber Arbeitskollegen und Vorgesetzten oder potenziellen
Arbeitgebern einen harschen Ton anzuschlagen scheine, mit welchem sie sich
das Wohlwollen Dritter verderbe. Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt seien
somit nicht auf Grund mangelnder fachlicher Qualifikationen sondern wegen
der ungenügenden sozialen Kompetenz eingeschränkt.
2.2 Aus dem Lebenslauf und den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
ihre im Grundstudium erworbenen Kenntnisse zum Teil schon während der Studienzeit
durch praktische Erfahrungen in verschiedenen Bereichen ergänzte. Nach Abschluss
ihres Studiums der Ökonomie hat sie sich an verschiedenen Universitäten und
Schulen weitergebildet. Insbesondere begann die Beschwerdeführerin ein Doktorandenstudium
vorerst im Ausland, danach in der Schweiz und überdies erwarb sie in dieser
Zeit auch Lehrerfahrungen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die
Versicherte geltend, zur Ablehnung der meisten ihrer Bewerbungen hätten ihre
mangelnden bis fehlenden Kenntnisse in Französisch und im betriebswirtschaftlichen
und spezifisch angewandten Informatik-Bereich geführt. Sie bestreitet, wegen
mangelnder Sozialkompetenz keine Stelle zu finden. In Arbeitszeugnissen werde
ausdrücklich ihre gute Integrations- und Teamfähigkeit hervorgehoben. Ohne
abgeschlossene Dissertation habe sie jedoch so gut wie keine Chancen, eine
Forschungsstelle zu bekommen. Auch habe sie kaum praxisrelevante Berufserfahrungen
und ihre Ausbildung werde auf dem Arbeitsmarkt im Allgemeinen als zu theorielastig
angesehen. In den Bereichen Betriebswirtschaft und Informatik habe sie sich
seit dem Abschluss des Grundstudiums 1991 nicht mehr weitergebildet und habe
entsprechenden Qualifizierungsbedarf. Auch ihre Französischkenntnisse seien
erwiesenermassen unterdurchschnittlich.
2.3 Die zur Förderung der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliede-rung bestimmten
finanziellen Leistungen der Arbeitslosenversicherung setzen voraus, dass
die Vermittlung der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich
oder stark erschwert ist und dass die arbeitsmarktlichen Massnahmen die Vermittlungsfähigkeit
verbessern (vgl. Erw. 1.1). Der Beschwerdeführerin steht von ihren Fähigkeiten
her hauptsächlich die Ökonomieforschung im universitären Rahmen offen. Da
solche Stellen jedoch einerseits ausgesprochen selten sind und andererseits
die Chancen, ohne abgeschlossene Dissertation überhaupt eine Forschungsstelle
zu bekommen, besonders gering sein dürften, besitzt die Beschwerdeführerin
von vornherein nur in einem sehr begrenzten Segment des Arbeitsmarktes echte
Anstellungsaussichten. Es gilt daher, ihr vorhandenes theoretisches Wissen
auf eine praktische Grundlage zu stellen, welche sie befähigt, sich auf breiterer
Basis zu bewerben, und sei es auch für wissenschaftlich weniger anspruchsvolle
Stellen. Solcherorts könnte die Beschwerdeführerin ihre Kenntnisse zwar nutzen,
hätte aber auch Arbeiten zu leisten, die mit ihrer bisherigen spezialisierten
wissenschaftlichen Ausbildung nicht in Zusammenhang stehen. Die Kenntnisse,
die sie durch die beantragten Kurse erlangen möchte, könnten gerade entscheidend
dafür sein, dass sie auf dem Arbeitsmarkt eine solche Stelle findet. Allerdings
gehen nur die zum betriebswirtschaftlichen sowie angewandten Informatik-Bereich
zählenden Lehrgänge, nicht aber die Französischkurse zulasten der Arbeitslosenversicherung.
Denn es gehört zum üblichen Bildungsstand einer Akademikerin in der Schweiz,
über ausreichend beruflich verwertbare Kenntnisse der zweiten Landessprache
zu verfügen. Die Kosten für Sprachkurse sind von der Arbeitslosenversicherung
daher nicht zu übernehmen.
3. Die im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht anwaltlich
nicht vertretene Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen, unter denen
einer in eigener Sache prozessierenden Partei ausnahmsweise eine Entschädigung
für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe zusteht, nicht (BGE 110 V 81
Erw. 7 und 134 ff. Erw. 4d und 7). - Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134
OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2003,
der Einspracheentscheid des beco vom 22. April 2003 und die Verfügungen der
Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) Bern und Mittelland vom 17. Dezember
2002 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin
im Sinne der Erwägungen, Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung
für die Teilnahme an den beantragten Kursen im betriebswirtschaftlichen sowie
im angewandten Informatik-Bereich als arbeitsmarktliche Massnahmen hat.
2. Die Sache wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er in masslicher
Hinsicht über den Leistungsanspruch verfüge.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts