C 246/04
Urteil vom 2. Mai 2005 II. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann
M._, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
Wengistrasse 7, 8004 Zürich,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 27. Oktober 2004)
Sachverhalt:
A. M._, geboren 1971, erlitt am 29. Dezember 2001 einen Arbeitsunfall, wobei
er sich an der rechten Hand eine dislozierte mehrfragmentäre intraartikuläre
Matakarpale V-Basisfraktur zuzog. Der zuständige Unfallversicherer stellte
mit Schreiben vom 24. September 2003 die Taggeldleistungen per 15. Oktober
2003 ein und verneinte mit Verfügung vom 25. Februar 2004 einen Rentenanspruch.
Nachdem M._ ab Januar 2003 im Umfang von 30 % als Türsteher einer Bar zu
arbeiten begonnen hatte, meldete er sich am 10. Oktober 2003 bei der Arbeitslosenversicherung
zum Taggeldbezug ab dem 16. Oktober 2003 (Tag nach Einstellung der Unfallversicherungstaggelder)
an. Am 23. Dezember 2003 überwies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
die Akten an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich,
damit es über die Vermittlungsfähigkeit des M._ befinde. Mit Verfügung vom
13. Februar 2004 bejahte das AWA die Vermittlungsfähigkeit ab dem 16. Oktober
2003 im Umfang von 30 % einer Vollzeitbeschäftigung, was es mit Einspracheentscheid
vom 12. August 2004 bestätigte.
Mit Verfügung vom 12. August 2004 forderte die Arbeitslosenkasse für die
Zeit vom 16. Oktober 2003 bis zum 29. Februar 2004 zu viel ausgerichtete
Arbeitslosenentschädigungen im Umfang von Fr. 1'916.30 zurück, da M._ wegen
seiner Arbeit als Türsteher keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall
erlitten habe. Das dagegen angehobene Einspracheverfahren ist zur Zeit sistiert.
B. Die gegen den Einspracheentscheid des AWA vom 12. August 2004 betreffend
Vermittlungsfähigkeit erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 2004 teilweise gut und stellte
fest, dass M._ ab dem 26. Februar 2004 im Rahmen einer Vollzeitstelle vermittelbar
sei.
C. M._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und unter teilweiser
Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Vermittlungsfähigkeit für eine
Vollzeitstelle auch für die Zeit vom 1. bis zum 25. Februar 2004 zu bejahen;
weiter sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung
zuzusprechen. Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die für die Vermittlungsfähigkeit massgebenden Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG und Art. 15
Abs. 1 AVIG; vgl. zur Vermittlungsfähigkeit Behinderter Art. 15 Abs. 2 AVIG
in Verbindung mit Art. 15 AVIV). Darauf wird verwiesen.
2. Streitig ist letztinstanzlich allein die Frage der subjektiven Vermittlungsfähigkeit
für die Zeit vom 1. bis zum 25. Februar 2004, nicht aber die Frage der Rückerstattung.
2.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass der Versicherte zunächst keiner
vollzeitigen Arbeit habe nachgehen wollen, sondern nur die bereits ausgeübte
Tätigkeit als Türsteher mit einem Pensum von 30 % habe weiterführen wollen.
Allerdings habe der negative Rentenentscheid des Unfallversicherers vom 25.
Februar 2004 wohl zu einem Umdenken geführt, so dass ab dem 26. Februar 2004
die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen sei. Auch wenn die Arbeitsbemühungen
"dürftig" ausgefallen seien, habe der Beschwerdeführer doch schliesslich
eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit seinen Willen
nachgewiesen, in vollem Umfang erwerbstätig sein zu wollen.
2.2 Der Versicherte führt zunächst aus, dass der negative Rentenentscheid
des Unfallversicherers vom 25. Februar 2004 gar nicht massgebend sein konnte,
da ihm spätestens seit der Einstellung der Taggelder im Oktober 2003 bekannt
gewesen sei, dass er von der Unfallversicherung in einer leidensangepassten
Tätigkeit als voll einsatzfähig erachtet wurde.
Nachdem mit Schreiben des Unfallversicherers vom 24. September 2003 die Einstellung
der Taggelder per Mitte Oktober 2003 angekündigt worden war, wusste der Versicherte
zwar, dass er diese Leistungen der Unfallversicherung nicht mehr erhalten
würde. Jedoch wurde im Schreiben des Unfallversicherers weiter ausgeführt,
dass eine volle Arbeitsfähigkeit nur für leidensangepasste Tätigkeiten angenommen
wird, so dass der Beschwerdeführer allenfalls mit einem Ersatzeinkommen in
Form einer Rente gerechnet hat. Über den Rentenanspruch ist aber erst mit
der rentenablehnenden Verfügung vom 25. Februar 2004 entschieden worden,
weshalb der Versicherte erst ab diesem Datum nicht mehr mit einem Ersatzeinkommen
der Unfallversicherung rechnen konnte. Damit kam der Verfügung des Unfallversicherers
für die subjektive Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers sehr wohl
eine grosse Bedeutung zu.
2.3 Gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde könne der
Vorinstanz insoweit nicht gefolgt werden, als sie sich auf einen kurzen Protokolleintrag
des zuständigen Beraters des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)
abstütze, wonach der Versicherte gesagt haben soll, er könne sich keine Arbeit
vorstellen, bei welcher er ohne die rechte Hand auskomme. Einerseits liege
eine bloss dreizeilige Bemerkung über ein mindestens halbstündiges Gespräch
vor, was nicht geeignet sei, eine tatsächliche Aussage zu beweisen, zumal
der Berater aus früheren Gesprächen eine fehlende Vermittlungsbereitschaft
allenfalls antizipiert habe. Andererseits könne - sogar wenn die Aussage
so gemacht worden sei - daraus nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft
geschlossen werden, da der Versicherte bisher vor allem körperlich schwere
Arbeiten ausgeführt habe und sich deshalb Gedanken darüber mache, was er
mit seiner Hand überhaupt noch tun könne.
Im Protokolleintrag über das Beratungsgespräch vom 26. Februar 2004 ist unter
"Aktuelle Sit." aufgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfügung des
Unfallversicherers vom 25. Februar 2004 erhalten habe und eine Einsprache
erwäge, "da keine Tätigkeit vorstellbar, wo er ohne rechte Hand auskommt."
Unter dem Titel "Stellensuche" hat der Berater weiter eingetragen, dass kein
Nachweis für persönliche Arbeitsbemühungen vorhanden sei, "da er sich nichts
vorstellen kann". Schliesslich wird vereinbart, dass der Versicherte Arbeitsbemühungen
vornehmen und beim nächsten Termin belegen solle. Entgegen der Auffassung
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dieser - allerdings knappe - Protokolleintrag
durchaus beweiskräftig. Denn die Berater des RAV tragen die Aussagen der
Beteiligten bewusst knapp - d.h. auf den Kern reduziert - im Protokoll ein
und sind deshalb auf den Inhalt sensibilisiert. Zudem deckt sich dieser Eintrag
mit den vorherigen Protokollinhalten, gemäss welchen der Beschwerdeführer
sich als (mindestens) 70 % arbeitsunfähig erachtete und sich keine Tätigkeit
vorstellen konnte (Protokolleintrag vom 16. Januar 2004) resp. nicht wüsste,
nach welcher Stelle er suchen sollte, da die rechte Hand nicht zu gebrauchen
sei (Protokoll vom 21. November 2003). Diese Einträge ergeben das schlüssige
Bild, dass sich der Versicherte nicht oder nur in geringem Umfang arbeitsfähig
erachtet hat; so hat er denn auch einen Termin beim Stellenvermittler des
Unfallversicherers nicht wahrgenommen. Dieses Bild aus den Protokollen des
RAV passt zu den im Januar/Februar 2004 gegenüber dem AWA schriftlich gemachten
Äusserungen, wonach sich der Versicherte im Wesentlichen als 70 % arbeitsunfähig
erachtet und keine Möglichkeit einer weiteren Ausdehnung des Arbeitspensums
gesehen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann daraus auch
nicht einfach geschlossen werden, er habe sich Gedanken über seine Möglichkeiten
in der Zukunft gemacht, da er bisher schwere körperliche Arbeit geleistet
habe: Denn er hat sich nicht intensiv um - vom Berater des RAV bereits im
November 2003 vorgeschlagene - Stellen als Wächter/Türsteher/Warenhausdetektiv
bemüht, sondern hat nur am 3. Februar 2004 bei zwei Hotels um jeweils eine
diesem Tätigkeitsprofil entsprechende Teilzeitstelle (Tagesportier) nachgefragt,
während er in dieser Hinsicht ab März 2004 dann doch etwas verstärkt gesucht
hat.
Bei dieser Sachlage ist die Vermittlungsbereitschaft für eine ein Pensum
von 30 % überschreitende Stelle bis zum negativen Rentenentscheid vom 25.
Februar 2004 zu verneinen.
2.4 Der Versicherte bringt weiter vor, dass er ab Februar 2004 Arbeitsbemühungen
gemacht und diese auch dokumentiert habe, weshalb sich seine Einstellung
ab Beginn dieses Monats geändert habe und die Vermittlungsbereitschaft in
der Folge ab diesem Zeitpunkt zu bejahen sei.
Im Februar 2004 hat sich der Beschwerdeführer um acht Stellen beworben, wobei
es sich jedoch nur um Teilzeitstellen gehandelt hat und die Vorsprache entweder
persönlich oder telefonisch - nicht jedoch schriftlich - erfolgt ist. Diese
dürftigen Bemühungen decken sich mit den Angaben des Versicherten gegenüber
dem AWA sowie den Protokolleinträgen, wonach er sich - wenn überhaupt - höchstens
in sehr eingeschränktem Rahmen als arbeitsfähig erachtet hat (vgl. Erw. 2.
3 hievor). Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann
jedenfalls nicht von "qualitativ und quantitativ genügende[n] Arbeitsbemühungen"
gesprochen werden. Auch wenn wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der
Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden darf
(ARV 1996/97 Nr. 19 S. 101 Erw. 3b), ist dies hier im Gesamtzusammenhang
des Verhaltens und der Äusserungen des Versicherten der Fall, soweit es um
Tätigkeiten geht, welche die damals innegehabte Arbeit als Türsteher im Umfang
von 30 % überschritten haben.
2.5 Die mit Verfügung vom 13. Februar 2004 erfolgte und mit Einspracheentscheid
vom 13. Mai 2004 bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen
ungenügender Arbeitsbemühungen betraf schliesslich das Verhalten im Herbst
2003. Damit kann - entgegen der vorinstanzlichen Beschwerde - nicht davon
ausgegangen werden, den ungenügenden Arbeitsbemühungen von Februar 2004 sei
bereits angemessen Rechnung getragen worden.
2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Versicherten bis zum Erlass
der rentenablehnenden Verfügung des Unfallversicherers am 25. Februar 2004
an der Vermittlungsbereitschaft gefehlt hat, soweit es sich um Stellen mit
einem Pensum von mehr als 30 % handelte.
3. Das kantonale Gericht hat dem Versicherten "ausgangsgemäss" eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen. Der Beschwerdeführer rügt,
die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb und in welchem Umfang sie eine
Reduktion vorgenommen habe; vorliegend habe die Frage der Vermittlungsfähigkeit
den Prozessaufwand bestimmt, während der Zeitpunkt, ab welchem diese zu bejahen
sei, den Prozessaufwand nicht beeinflusst habe.
3.1 Da es im Hinblick auf die Parteientschädigung nicht um die Bewilligung
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden
ist (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG sowie Art. 105
Abs. 2 OG). Die Auslegung und Anwendung des hier massgebenden Art. 61 lit.
g Satz 1 ATSG betreffend Anspruch der obsiegenden Partei auf eine Parteientschädigung
prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht dabei als Frage des Bundesrechts
frei (SVR 2004 Nr. ALV 8 S. 22 Erw. 2).
3.2 Betreffend Höhe der vorinstanzlichen Parteientschädigung schreibt Art.
61 lit. g Satz 2 ATSG lediglich vor, dass diese ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses
vom Versicherungsgericht festzusetzen ist. Zu diesen Vorgaben kann auch auf
Festsetzungskriterien des kantonalen Rechts abgestellt werden (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 102 zu Art. 61); dies gilt insbesondere in
den Fällen, in welchen das Bundesrecht - wie hier - keinen Tarif vorgibt
und die Regelung dieser Frage dem kantonalen Recht überlässt. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht darf in dieser Hinsicht die Höhe einer Parteientschädigung
nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen
kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art.
132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das
früher aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte
Willkürverbot in Betracht (BGE 125 V 408 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen;
SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2). Nach der Rechtsprechung, die auch unter
der Herrschaft des Art. 9 BV gilt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 in fine),
ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren
und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit
sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 409 Erw. 3a mit Hinweisen).
Willkür kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und
schwere Verletzung kantonalen Rechts über die Bemessung der Entschädigung
oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen
Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 f. Erw. 3a in fine). Im
letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen Verletzung
von Art. 9 BV (oder Art. 29 Abs. 3 BV) nur aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb
jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall
notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das
Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 118 Ia 134 Erw. 2b). Willkür liegt schliesslich
nur vor, wenn nicht nur die Begründung eines Entscheides, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 168 Erw. 2a, 123 I 5 Erw. 4a, je mit
Hinweisen).
Praxisgemäss (vgl. SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b) ist - soweit es um die
Anwendung von Bundesrecht geht (betreffend kantonale Normen: vgl. oben)-
dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Entschädigung ein weiter
Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw.
4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) liegt vor,
wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich
aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen
leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür
oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen;
AHI 1999 S. 184 Erw. 3b). Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche
Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und
Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand
des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1
des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992, SR 173.119.2).
Dabei kann das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde gemäss Rechtsprechung
je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer
relativ weiten Bandbreite von ca. Fr. 160.- bis Fr. 320.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) festgesetzt werden (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b und c).
3.3 Der Beschwerdeführer ist vor dem kantonalen Gericht nur teilweise durchgedrungen,
indem die Vermittelbarkeit für eine ein 30 %-Pensum übersteigende Stelle
allein ab dem 26. Februar 2004 (und bis zur Abmeldung per 1. Juli 2004) bejaht
worden ist, während der entsprechende Antrag für die Zeit vom 16. Oktober
2003 bis zum 25. Februar 2004 abgelehnt wurde.
Art. 61 lit. g ATSG sieht nur vor, dass die obsiegende Partei Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten hat. Da der Versicherte bloss teilweise obsiegt hatte,
erfolgte die Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung zu Recht;
das kantonale Gericht hat dies auch insoweit begründet, als es die Reduktion
"ausgangsgemäss" vorgenommen hat. Dies deckt sich denn auch mit den Vorgaben
des zürcherischen Rechts, sieht doch § 34 Abs. 3 des zürcherischen Gesetzes
über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (212.81) explizit vor,
dass sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung (unter anderem)
nach dem Mass des Obsiegens bemisst. Die Kürzung der Parteientschädigung
wegen bloss teilweisen Obsiegens verstösst deshalb nicht gegen Art. 61 lit.
g ATSG und ist auch nicht willkürlich (vgl. Erw. 3.2 hievor). Aber auch die
Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung kann angesichts der Bedeutung
der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Satz
2 ATSG sowie § 34 Abs. 3 des zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht)
und des weiten Ermessenspielraums des vorinstanzlichen Gerichts (vgl. Erw.
3.2 hievor) gerade noch als nicht unangemessen resp. als nicht willkürlich
betrachtet werden: Geht man davon aus, dass der Versicherte etwa zur Hälfte
obsiegt hat (Vermittlungsbereitschaft für Stellen im Umfang von 100 % nur
vom 26. Februar bis zum 30. Juni 2004 statt von 16. Oktober 2003 bis zum
30. Juni 2004), würde eine volle Parteientschädigung etwas über Fr. 1000.-
ausmachen; in Anbetracht des doch beschränkten Prozessthemas (Vermittlungsbereitschaft)
sowie der Tatsache, dass dem Rechtsvertreter der Sachverhalt bereits aus
dem Verwaltungsverfahren bekannt gewesen ist, lässt sich dies gerade noch
vertreten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 2. Mai 2005