C 249/01
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Lustenberger, Kernen und Frésard;
Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 28. Juni 2002
in Sachen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse
2, 4500 Solothurn, Beschwerdeführer,
gegen
H._, 1946, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- Die 1946 geborene, in X._ wohnhafte H._ bezog seit Januar 2000 Leistungen
der Arbeitslosenversicherung. Auf den 1. April 2001 fand sie eine Teilzeitstelle
als Erwachsenenbildnerin im Alterszentrum Z._ in Y._. Im Hinblick auf diese
Anstellung reichte sie am 13. Februar 2001 ein Gesuch um Pendlerkostenbeiträge
ein, wobei sie angab, für den Arbeitsweg auf ein Privatfahrzeug angewiesen
zu sein, weil bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein übermässiger
Zeitverlust entstehe. Mit Verfügung vom 2. März 2001 sprach das Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Solothurn H._ für die Zeit vom 1. April bis 30. September
2001 Pendlerkostenbeiträge in der Höhe von Fr. 271.-- im Monat zu.
B.- H._ führte beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
mit dem Antrag, unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung seien ihr Pendlerkostenbeiträge
von monatlich Fr. 717.50 zu gewähren, entsprechend einem Ansatz von 50 Rappen
je Kilometer Arbeitsweg. In Gutheissung der Beschwerde hob das Versicherungsgericht
die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Festsetzung des Pendlerkostenbeitrags
bei Benützung des privaten Fahrzeugs an das Amt für Wirtschaft und Arbeit
zurück (Entscheid vom 18. Juli 2001). Zur Begründung hielt es fest, angesichts
der täglichen Zeitersparnis von 1 Stunde 40 Minuten, die bei Benützung des
Personenwagens resultiere, sowie der Wartezeit von mindestens 25 Minuten
je Arbeitsweg erscheine die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel als
unzumutbar.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Amt für Wirtschaft und
Arbeit, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache sei
zur Festsetzung der Pendlerkostenbeiträge auf Grund der Abonnementskosten
der öffentlichen Verkehrsmittel zweiter Klasse an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während H._ sich nicht vernehmen lässt, verzichtet das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Arbeitnehmern, denen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt
werden konnte und die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Arbeit ausserhalb
ihrer Wohnortsregion angenommen haben, kann ein Pendlerkostenbeitrag zugesprochen
werden (Art. 68 Abs. 1 lit. a AVIG). Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen
notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort
an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Pendler können innerhalb der
Rahmenfrist Beiträge insgesamt während längstens 6 Monaten erhalten (Art.
71 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitsort liegt gemäss Art. 91 AVIV in der Wohnortsregion
des Versicherten, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht,
deren Länge 30 Tarifkilometer nicht übersteigt (lit. a), oder der Versicherte
ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihm zur Verfügung
steht, innert einer halben Stunde erreichen kann (lit. b). Laut Art. 92 AVIV
bestimmt sich der Pendlerkostenbeitrag sinngemäss nach der Regelung über
den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b). Als Reisekosten
vergütet die Kasse nach Art. 85 Abs. 2 Satz 1 AVIV die Auslagen für Billette
oder Abonnemente zweiter Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb
der Landesgrenzen. Ausnahmsweise kann die Kasse mit Zustimmung der kantonalen
Amtsstelle dem Versicherten die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die
Benützung eines privaten Fahrzeugs vergüten, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel
zur Verfügung steht oder dessen Benützung für den Versicherten unzumutbar
ist (Art. 85 Abs. 2 Satz 3 AVIV). Gemäss Art. 85 Abs. 3 lit. b AVIV legt
das EVD periodisch die Ansätze für die Benützung privater Fahrzeuge fest.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin unter dem Titel
Pendlerkostenbeitrag Anspruch auf Vergütung der bei der Zurücklegung des
Arbeitsweges zwischen X._ und Y._ anfallenden Auslagen für die Benützung
ihres Personenwagens hat oder ob ihr lediglich die Kosten für die Fahrten
in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erstatten sind.
a) Während die Vorinstanz die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel,
mit welchen die Versicherte für die Zurücklegung eines Arbeitswegs eine Stunde
35 Minuten benötigt, für unzumutbar im Sinne von Art. 85 Abs. 2 AVIV hält,
weil damit ein zeitlicher Mehraufwand von 1 Stunde 40 Minuten täglich sowie
zweimaliges Umsteigen mit einer Wartezeit von 25 Minuten pro Fahrt verbunden
seien, macht das Amt für Wirtschaft und Arbeit geltend, gemäss Art. 16 Abs.
2 lit. f AVIG sei eine Arbeit zumutbar, die einen Arbeitsweg von bis zu 2
Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht. Diese Limite sei auch
im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge für die Benützung
eines privaten Motorfahrzeugs zu beachten. Da der Arbeitsweg der Versicherten
mit den öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als zwei Stunden betrage, sei
ihr deren Benützung zumutbar.
b) Der Auffassung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, dass für die Auslegung
des Begriffs der Unzumutbarkeit gemäss Art. 85 Abs. 2 AVIV die Umschreibung
in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG massgebend sei, kann nicht beigepflichtet werden.
Art. 16 Abs. 2 AVIG umschreibt, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeit
unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, u.a. wenn sie
einen Arbeitsweg von mehr als 2 Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig
macht (lit. f). Demgegenüber geht es in Art. 92 in Verbindung mit Art. 85
Abs. 2 AVIV um die Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge. Die Wohnortsregion
nach Art. 68 AVIG und Art. 91 AVIV ist enger definiert und richtet sich nicht
nur nach der öffentlichen Verkehrsverbindung (lit. a), sondern auch nach
der Erreichbarkeit mit einem privaten Motorfahrzeug (lit. b). Sobald der
Arbeitsort ausserhalb der Wohnortsregion liegt, ist gemäss Art. 68 Abs. 1
lit. a und Art. 69 AVIG grundsätzlich die Regelung über den Auslagenersatz
für Pendler anwendbar. Würde die Auffassung des Amtes für Wirtschaft und
Arbeit zutreffen, könnten Pendlerkostenbeiträge für die Benützung eines Personenwagens
nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person eine im Sinne von Art.
16 Abs. 2 lit. f AVIG unzumutbare Arbeit aufgenommen hat, was in klarem Widerspruch
zu Art. 68 Abs. 1 lit. a AVIG steht, der den Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge
allein davon abhängig macht, dass Arbeitnehmer zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit
eine Stelle ausserhalb ihrer Wohnortsregion angenommen haben.
3. Die Frage, ob die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die versicherte
Person im Sinne von Art. 85 Abs. 2 Satz 3 AVIV unzumutbar ist, muss daher
anhand anderer Kriterien geprüft werden, wovon auch die Verwaltungspraxis
ausgeht. Danach kann die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel z.B. wegen
der Fahrzeit, der Anzahl Umsteigevorgänge oder der kumulierten Wartezeiten
beim Umsteigen unzumutbar sein (vgl. Rz L 22 des Kreisschreibens des seco
über arbeitsmarktliche Massnahmen, Teil L, gültig ab 1. Januar 2001). Ebenso
hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in einem in BVR 1998 S. 568 publizierten
Entscheid vom 26. März 1998, auf welchen das kantonale Versicherungsgericht
Bezug nimmt, erkannt, dass auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls
abzustellen ist. Als unzumutbar sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
in Anlehnung an die steuerrechtliche Praxis zum Abzug von Berufskosten bei
unselbstständig Erwerbstätigen insbesondere dann zu betrachten, wenn grössere
Strecken zu Fuss zurückzulegen wären oder wenn der Einsatz eines privaten
Fahrzeuges zu einer bedeutenden Zeitersparnis (in der Grössenordnung von
1 Stunde) führen würde (vgl. zum letztgenannten Kriterium auch Gerhards,
Kommentar zum AVIG, Bd. II, N 24 zu Art. 61). Dieser, von der Vorinstanz
übernommenen Betrachtungsweise ist zuzustimmen. Ob die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel unzumutbar ist mit der Folge, dass als Pendlerkostenbeitrag
die Auslagen für die Verwendung des privaten Motorfahrzeugs zu vergüten sind,
ist auf Grund der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Als Kriterien
sind dabei namentlich die Fahrzeit, die Anzahl Umsteigevorgänge und die damit
verbundene Wartezeit, längere Wegstrecken, die zu Fuss zurückzulegen sind,
sowie die Zeitersparnis bei Benützung eines privaten Motorfahrzeugs zu nennen.
4. Im vorliegenden Fall steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin
für den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 1 Stunde 35 Minuten
benötigt, während sie ihren Arbeitsort mit dem Auto in 40 bis 45 Minuten
erreicht. Die bedeutende Zeitdifferenz ist u.a. darauf zurückzuführen, dass
die Versicherte bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zweimal umsteigen
und dabei eine Wartezeit von mindestens 25 Minuten in Kauf nehmen muss. Angesichts
der langen Fahrzeit, des mit Wartezeiten von rund 25 Minuten verbundenen
zweimaligen Umsteigens und des erheblichen Zeitgewinns von 1 Stunde 40 Minuten
je Arbeitstag bei Verwendung des Personenwagens ist die Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel unzumutbar. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin, die
eine Teilzeitstelle im Umfang von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung bekleidet,
eigenen Angaben zufolge nur dreimal in der Woche zur Arbeit nach Y._ fährt
und an einem Tag zu Hause arbeitet, fällt nicht entscheidend ins Gewicht,
zumal sie zusätzlich einmal im Monat an ihrem Arbeitsort Schulungstermine
wahrzunehmen hat. Der Zeitaufwand für den Arbeitsweg bei Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel bleibt damit nicht nur dann, wenn auf den einzelnen Arbeitstag
abgestellt wird, sondern auch unter Berücksichtigung des gesamten, zu einem
geringen Teil zu Hause verrichteten Arbeitspensums unzumutbar hoch.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Arbeitslosenkasse SYNA, Olten, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 28. Juni 2002