C 252/01
IV. Kammer
Bundesrichter Rüedi, Ferrari und Frésard; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Urteil vom 5. August 2002
in Sachen
M._, 1965, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf-Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- M._ (geboren 1965) arbeitete während der ersten, vom 17. August 1998
bis 16. August 2000 dauernden Rahmenfrist vom 12. bis 23. November 1998 sowie
vom 14. bis 16. Dezember 1998 bei der K._ AG. Im Rahmen einer arbeitsmarktlichen
Massnahme besuchte er vom 16. August 1999 bis 11. August 2000 das Nachdiplomstudium
X._ an der Hochschule Y._ und bezog besondere Taggelder. Vom 17. bis 23.
August 2000 nahm er an einem Fortbildungskurs in Photographie teil. Nach
Ablauf der ersten Rahmenfrist ersuchte er mit Anmeldung vom 24. August 2000
erneut um Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
(nachfolgend: Arbeitslosenkasse) verneinte mit Verfügung vom 18. September
2000 einen Anspruch auf Leistungen infolge fehlender Mindestbeitragszeit.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2001 ab.
C.- M._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag,
es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache in einem für ihn
positiven Sinne zu entscheiden. Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten
auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Voraussetzung der Beitragszeit
zum Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung (Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art.
9 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1 AVIG), insbesondere bei erneuter Arbeitslosigkeit
innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG),
sowie der Befreiung von der Beitragszeit infolge Aus- oder Weiterbildung
(Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den
Grundsatz über das für die rechtliche Beurteilung einer angefochtenen Verfügung
massgebende Recht (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer sich auf die Befreiung von der Beitragszeit
infolge Weiterbildung berufen kann und somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
hat.
a) Gemäss dem bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft gewesenen Art. 13 Abs. 2quater
AVIG galten beitragspflichtige Beschäftigungen, welche im Rahmen einer durch
die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung ausgeübt
wurden, nicht als Beitragszeit im Sinne des AVIG. In Zusammenhang mit dem
Stabilisierungsprogramm 1998 wurde dieser Absatz aufgehoben; an Stelle des
bis anhin bezahlten Lohnes erhalten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen eines
Beschäftigungsprogramms neu Taggelder (Art. 59b Abs. 1 AVIG in der seit 1.
Januar 2000 in Kraft stehenden Fassung; vgl. auch Botschaft des Bundesrates
zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28. September 1998, BBl 1999 I 30 f.;
Amtl. Bull. 1999 II 2382 ff.). Personen, welche sich in einem von der Arbeitslosenversicherung
finanzierten Kurs aus- oder weiterbilden, beziehen ebenfalls besondere Taggelder
(Art. 59b Abs. 1 AVIG). Sowohl Beschäftigungsprogramme (Art. 72 ff. AVIG)
wie auch die von der Arbeitslosenversicherung finanzierte Aus- und Weiterbildung
(Art. 59 ff. AVIG) stellen arbeitsmarktliche Massnahmen dar, für welche besondere
Taggelder nach Art. 59b Abs. 1 AVIG ausgerichtet werden. Taggelder der Arbeitslosenversicherung
unterliegen nicht der Beitragspflicht an die Arbeitslosenversicherung (Art.
22a AVIG) und bilden demnach auch keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13
AVIG (BGE 123 V 226 Erw. 4b und d; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Zürich
1998, Rz 34). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen somit auf Grund von
arbeitsmarktlichen Massnahmen keine Beitragszeiten erworben werden können;
dementsprechend kommt auch eine Berufung auf den Befreiungsgrund von Art.
14 Abs. 1 lit. a AVIG bei von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Aus-
und Weiterbildungskursen nicht in Frage.
b) In dieser Konzeption liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung von Personen,
welche von der Arbeitslosenversicherung finanzierte Kurse besuchen, gegenüber
Personen, welche ihre Aus- und Weiterbildung selbst bezahlen oder von dritter
Seite unterstützt werden. Denn eine Gleichbehandlung ist nur im Masse der
Gleichheit geboten; soweit Ungleichheit vorliegt, muss eine ungleiche Behandlung
erfolgen (BGE 127 I 192 Erw. 5 Ingress, 209 Erw. 3f/aa, 126 V 392 Erw. 6a,
je mit Hinweisen). Die unterschiedliche Herkunft der Mittel zur Finanzierung
einer Aus- und Weiterbildung stellt eine solche Ungleichheit dar, weshalb
keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt, wenn eine Person,
deren Aus- und Weiterbildung von der Arbeitslosenversicherung finanziert
wurde und die gleichzeitig Arbeitslosenentschädigung in Form von besonderen
Taggeldern bezog, sich nicht auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit.
a AVIG berufen kann. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die Arbeitslosenversicherung
der versicherten Person mit dem bezahlten Kurs und den Taggeldern direkt
eine neue Rahmenfrist eröffnen und den erneuten Leistungsbezug finanzieren
würde. Dies wäre jedoch eindeutig ein Widerspruch im dargelegten System der
Arbeitslosenversicherung (Erw. 2a hievor).
c) Der Beschwerdeführer besuchte das Nachdiplomstudium "Szenisches Gestalten",
welches von der Arbeitslosenversicherung bezahlt wurde, und bezog gleichzeitig
besondere Taggelder. Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz somit
zu Recht die Berufung auf Befreiung von der Beitragszeit infolge Weiterbildung
abgelehnt. Da sich der Versicherte unbestrittenermassen auch über keine 12-monatige
beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausweisen kann, steht ihm infolge fehlender
Mindestbeitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG keine Arbeitslosenentschädigung
zu.
3. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von
den Gerichtskosten ist gegenstandslos, da in der vorliegenden Streitsache
für das letztinstanzliche Verfahren auf Grund von Art. 134 OG keine Verfahrenskosten
erhoben werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 5. August 2002