C 253/01
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Hadorn
Urteil vom 10. Juli 2002
in Sachen
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen
X._ AG, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Mit Verfügungen vom 2. Oktober 2000 und 25. Januar 2001 erhob das Amt
für Arbeit (AfA) des Kantons St. Gallen Einspruch gegen die Auszahlung von
Kurzarbeitsentschädigung an die Firma X._ AG für die Perioden vom 1. September
2000 bis 30. November 2000 und 1. Februar 2001 bis 30. April 2001.
B.- Die Firma focht beide Verfügungen beschwerdeweise an. Mit Entscheid vom
29. Juni 2001 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerden
gut.
C.- Das AfA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale
Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die X._ AG für die
erwähnten Zeitspannen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung habe.
Die X._ AG schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 lit. a d AVIG,
Art. 32 Abs. 1 lit. a und b AVIG) richtig dargelegt, worauf verwiesen wird.
Zu ergänzen ist, dass die kantonale Amtsstelle nach Art. 41 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmern,
die von ganzoder halbtägigem Arbeitsausfall betroffen sind, eine geeignete
zumutbare Zwischenbeschäftigung zuweisen kann. Arbeitnehmer, deren Arbeit
länger als einen Monat ganz eingestellt ist, müssen sich ausserdem selber
um eine solche bemühen.
2. Streitig ist, ob die vorinstanzlich aufgehobenen verfügten Einsprüche
gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung zu Recht erfolgt sind.
a) Das AfA hatte mit der Begründung Einspruch erhoben, die X._ AG hätte die
betroffenen Angestellten an Drittunternehmen ausleihen können. Es seien genügend
Einsatzmöglichkeiten in andern Holzbaubetrieben vorhanden gewesen, weshalb
sich die Kurzarbeit hätte vermeiden lassen. Die Vorinstanz erwog hiegegen,
eine Personalausleihe sei im Gegensatz zu betriebsinternen Massnahmen wie
Arbeit auf Lager, Anlegen von Vorräten, Ferienbezug u.ä. für einen Arbeitgeber
nicht mehr steuerbar und könne von ihm deshalb nicht verlangt werden. Zwar
müsse eine Firma auf Grund der allgemeinen Schadenminderungspflicht ihre
Arbeitnehmer allenfalls im Sinne von Art. 41 AVIG an Dritte auszuleihen.
Hingegen sei ihr nicht zuzumuten, selber Personalvermittlung zu spielen;
dies sei Aufgabe des RAV oder des von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmers
selbst. Wenn ein Arbeitgeber jedoch die Fremdplatzierung ungerechtfertigterweise
ablehne, verliere er die Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung für den betreffenden
Angestellten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt das AfA die bisherige
Argumentation erneut vor und macht in prozessual zulässiger Weise (Art. 132
lit. b OG) zusätzlich geltend, bei den angemeldeten Arbeitsreduktionen handle
es sich um für das Baunebengewerbe branchenübliche Ausfälle, die zum normalen
Betriebsrisiko gehörten. Dazu hatte das kantonale Gericht festgehalten, das
Vorliegen wirtschaftlicher Gründe für den Arbeitsausfall sei unbestritten.
b) Mit Schreiben vom 1. September 2000 hatte das RAV der X._ AG eine Liste
von 20 Firmen aus den Kantonen St. Gallen, Zürich und Thurgau zugestellt,
welche nach Zimmerleuten gefragt hätten. Ferner wies das AfA die Beschwerdegegnerin
am 11. September 2000 an, mit der Firma Y._ AG Kontakt aufzunehmen. Nach
dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 AVIG kann die kantonale Amtsstelle den vom
Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmern "geeignete und zumutbare" Zwischenbeschäftigungen
zuweisen. Auf Grund der Akten ist nicht erkennbar, ob die von der Verwaltung
aufgelisteten Drittbetriebe wirklich derartige Stellen offen hielten. Jedenfalls
wird dies von der Beschwerdegegnerin mit nicht unglaubwürdigen Argumenten
bestritten. Die Verwaltung hat es mit ihrem Verhalten in der Tat weitgehend
der X._ AG überlassen, selber "Personalvermittlung zu spielen". Eine solche
Verpflichtung des Arbeitgebers lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Damit
fragt sich, ob einerseits die Verwaltung ihre Aufgaben im Sinne von Art.
41 Abs. 1 AVIG vollständig erfüllt hat, und anderseits, ob und inwieweit
die X._ AG wegen der Schadenminderungspflicht gehalten gewesen war, auch
ohne weitere Unterstützung seitens der Verwaltung ihre von Kurzarbeit betroffenen
Angestellten an Drittbetriebe zu vermitteln. Indessen braucht dieser Problemkreis
nicht abschliessend beurteilt zu werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
3.a) Die X._ AG ist unbestrittenermassen ein Betrieb des Baunebengewerbes.
Damit untersteht sie der Rechtsprechung zur Kurzarbeitsentschädigung für
das Bauhauptgewerbe (ARV 1993/94 Nr. 35 S. 247), welche vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht im Urteil H. AG vom 16. Oktober 1996 (C 120/96) auf
das Nebengewerbe anwendbar erklärt worden ist. Demnach sind bei Bauunternehmen
Schwankungen in der Auftragslage im Jahresverlauf erfahrungsgemäss durchaus
üblich, weshalb der darauf zurückzuführende Arbeitsausfall in zahlreichen
Urteilen als betriebsüblich und darum nicht anrechenbar bezeichnet worden
ist (ARV 1998 Nr. 50 S. 292 Erw. 1; 1993/94 Nr. 35 S. 247 Erw. 2b mit Hinweisen).
Verschiebungen von Terminen auf Wunsch von Auftraggebern oder allenfalls
aus andern Gründen, die von dem mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten
Unternehmen nicht zu verantworten sind, stellen im Baugewerbe nichts Aussergewöhnliches
dar, weshalb die Arbeitslosenversicherung für entsprechende Auswirkungen
auf die Beschäftigung der Belegschaft nicht einzustehen hat (ARV 1993/94
Nr. 35 S. 247 Erw. 2b mit Hinweisen). Der wegen der seit langem generell
schlechten wirtschaftlichen Lage des Bausektors entstehende Arbeitsausfall,
der eine Baufirma zwingt, sich dem Willen der verschiedenen Bauherren anzupassen,
gehört zum normalen Betriebsrisiko. Wegen der schon mehrere Jahre andauernden
Schwierigkeiten in der Baubranche kann jeder Arbeitgeber in gleicher Weise
von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Ein solcher Ausfall ist somit in
der momentanen wirtschaftlichen Lage keine Besonderheit (ARV 1998 Nr. 50
S. 290); denn Beschäftigungsschwankungen auf Grund verstärkter Konkurrenzsituationen
stellen im Baugewerbe ein normales Betriebsrisiko dar (ARV 1995 Nr. 20 S.
120 Erw. 2b). Ein Rückgang der Beschäftigungslage im Winter, aber auch zu
andern Jahreszeiten, ist in aller Regel als saisonal und damit betriebsüblich
zu bezeichnen (ARV 1999 Nr. 10 S. 51 Erw. 4a). Im Einzelfall können derartige
Umstände entschädigungsberechtigt sein, wenn sie auf aussergewöhnliche oder
ausserordentliche Gründe zurückzuführen sind (zum Ganzen vgl. Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Bd. Soziale Sicherheit, S. 153 ff. Rz 396 ff.)
b) In der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 18. September 2000 gab die X._
AG an, es seien kurzfristig Arbeitsausführungen zurückgestellt und Aufträge
an Mitbewerber vergeben worden. In der Branche herrsche ein erbitterter Verdrängungskampf,
weshalb sie weitere Ausfälle nicht mehr auffangen könne. Auf Herbst 2000
werde ein Anstieg der Bautätigkeit erwartet. Die momentane Wirtschaftsflaute
zwinge dazu, Aufträge zu den Selbstkosten oder gar darunter liegenden Preisen
anzunehmen. Unter den Rubriken "Auftragsbestände" und "Angebote, die wir
eingereicht haben" listete die Beschwerdegegnerin mehrere Posten auf, die
zurückgestellt worden oder für Herbst 2000 vorgesehen seien. Zur Voranmeldung
von Kurzarbeit vom 19. Januar 2001 lieferte die Firma ähnlich lautende Angaben.
c) Die X._ AG macht somit Schwankungen der Auftragslage im Jahresverlauf,
Verschiebungen von Terminen durch Auftraggeber sowie die generell schlechte
Wirtschaftslage im Bausektor geltend. Dies sind nach der erwähnten Rechtsprechung
keine anrechenbaren Gründe, sind sie doch betriebsüblich und können sie jede
andere Firma der Branche gleichermassen treffen. Bei der zweiten Anmeldung
kommt hinzu, dass sie für die Zeitspanne vom 1. Februar bis Ende April 2001
vorgesehen war und somit zu einem grossen Teil in die Wintermonate fiel,
in welchen das Baugewerbe saisonbedingt ohnehin einen Rückgang der Geschäftstätigkeit
zu verzeichnen pflegt. Aussergewöhnliche oder ausserordentliche Umstände,
welche die geltend gemachten Gründe im Falle eines Betriebes des Bau(neben)gewerbes
ausnahmsweise als entschädigungsberechtigt erscheinen lassen würden, sind
nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung
vermögen hieran nichts zu ändern. Daraus folgt, dass die streitigen Einsprüche
gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung zumindest im Ergebnis zu
Recht erhoben worden sind.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2001 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI,
Wil, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 10. Juli 2002