C 254/01
Urteil vom 28. August 2002 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Flückiger
H._, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Ausstellungsstrasse
36, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 30. Juli 2001)
Sachverhalt:
A. Die 1948 geborene H._ bezog während einer vom 18. Januar 1999 bis
17. Januar 2001 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung.
Im Dezember 2000 beantragte sie die weitere Ausrichtung von Taggeldern für
die Zeit ab 18. Januar 2001. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau &
Industrie (GBI) verneinte mit Verfügung vom 14. März 2001 die Anspruchsberechtigung.
Zur Begründung führte sie an, die Versicherte habe während
der vom 18. Januar 1999 bis 17. Januar 2001 dauernden Rahmenfrist für
die Beitragszeit nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 30. Juli 2001).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H._ sinngemäss die Zusprechung
von Arbeitslosentaggeldern für die Zeit ab 18. Januar 2001.
Die Arbeitslosenkasse schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Verfügung vom 14. März 2001 betrifft einzig die Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung während der am 18. Januar 2001 beginnenden
neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Wie bereits die Vorinstanz
in ihren Erwägungen festhielt, kann daher auf den Antrag, es sei die
Beschwerdeführerin davon zu entbinden, Arbeitgeberbescheinigungen und
Zwischenverdienstformulare einzureichen, mangels Anfechtungsgegenstands nicht
eingetreten werden.
2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über
die Erfüllung der Beitragszeit als (regelmässige) Voraussetzung
des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e in
Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG), den Beginn und die Dauer der Rahmenfrist
für die Beitragszeit (Art. 9 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG)
sowie die Ermittlung der Beitragsdauer (Art. 11 AVIV; BGE 122 V 258 Erw.
2a, 121 V 168 Erw. 2b, je mit Hinweisen), insbesondere bei unregelmässig
arbeitenden Versicherten (BGE 121 V 169 Erw. 2c) und bei Zwischenverdienst
(BGE 122 V 251 ff. Erw. 3), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3. Streitig und zu prüfen ist, ob Arbeitslosenkasse und Vorinstanz zu
Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit
ab 18. Januar 2001 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit verneint
haben. Für die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob die Beschwerdeführerin
während der (zweiten) vom 18. Januar 1999 bis 17. Januar 2001 dauernden
Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens 12 Monaten
eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs.
1 AVIG).
3.1 Die Arbeitslosenkasse ermittelte eine Beitragszeit von 9,106 Monaten.
Sie berücksichtigte dabei entlöhnte Tätigkeiten als freie
Journalistin bei der Firma C._ vom 25. März bis 30. April 1999, 27.
September bis 2. November 1999, 2. Februar bis 4. Mai 2000 und 17. Juli bis
29. September 2000, als freie Produzentin/Journalistin bei der Firma F._
vom 4. bis 16. Oktober 2000 sowie ebenfalls als freie Produzentin/Journalistin
wiederum bei der Firma C._ vom 6. bis 21. November 2000. Die Beschwerdeführerin
verlangt demgegenüber, der Zwischenverdienst vom 25. März 1999
bis 21. November 2000 bzw. 17. Januar 2001 sei "als Block" zu berechnen.
3.2 Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate
die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die
versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden
Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung,
so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat
(BGE 121 V 170 Erw. 2c/bb mit Hinweisen). Entscheidend für die Ermittlung
der Anzahl Beitragsmonate ist somit, ob eine Arbeitsleistung, welche sich
auf mehrere in zeitlichem Abstand von einander erbrachte Einsätze verteilt,
im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisses oder von Einzeleinsätzen
mit je neuem Arbeitsvertrag erbracht wurde. Ob und wie lange ein Arbeitsverhältnis
bestand, ist dabei auf Grund einer faktischen Betrachtungsweise zu beurteilen
(BGE 121 V 171 Erw. 2c/cc mit Hinweis). Die vertragliche Befristung einer
Mehrzahl von Anstellungen, welche mit einer gewissen Regelmässigkeit
und beim gleichen Arbeitgeber erfolgen, steht einer Qualifikation der Tätigkeit
als gesamthaftes, ununterbrochenes Teilzeitarbeitsverhältnis dann nicht
entgegen, wenn sich die jeweils bloss befristete Anstellung durch keine objektiven
Gründe rechtfertigen lässt und auf diese Weise zum Nachteil der
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zwingende gesetzliche Bestimmungen
des Arbeitsvertragsrechts umgangen werden sollen (nicht veröffentlichtes
Urteil V. vom 8. Juni 2000, C 106/00, mit Hinweis auf BGE 119 V 48 f. Erw.
1c, SVR 1996 ALV Nr. 74 S. 228 Erw. 3a sowie BBl 1984 II 594). Diese Grundsätze
und Kriterien sind auch auf die Tätigkeit freier Journalistinnen und
Journalisten anwendbar.
3.3 Die Beschwerdeführerin leistete während der vorliegend relevanten
Rahmenfrist für die Beitragszeit mehrere Einsätze für die
Firma C._ (vgl. Erw. 3.1 hievor). Zwischen den einzelnen Tätigkeiten
lagen zunächst jeweils mindestens drei Monate, während die letzten
beiden Einsätze in einem Abstand von nur etwas mehr als einem Monat
erfolgten, wobei die Beschwerdeführerin jedoch unterschiedlich bezeichnete
Funktionen ausübte. Angesichts der aus den Bescheinigungen über
Zwischenverdienst ersichtlichen, sehr unterschiedlichen zeitlichen Beanspruchung
während eines Einsatzes und der beachtlichen Abstände zwischen
den einzelnen Tätigkeiten sind Arbeitslosenkasse und Vorinstanz zu Recht
davon ausgegangen, dass es sich um Einzeleinsätze handelte, welchen
nicht ein einziges, ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zu Grunde lag.
3.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht nicht bestritten,
dass bei isolierter Betrachtung der einzelnen Zwischenverdienst-Einsätze
und Anwendung der von der Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 2 AVIV entwickelten
Berechnungsregeln (BGE 122 V 256) eine Beitragsdauer während der Rahmenfrist
vom 18. Januar 1999 bis 17. Januar 2001 von weniger als 12 Monaten resultiert.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 28. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts