C 254/04
Urteil vom 15. März 2005 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Jancar
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse
32, 4133 Pratteln, Beschwerdeführer,
gegen
F._, 1973, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt
12, 4410 Liestal
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 21. Juli 2004)
Sachverhalt:
A. Der 1973 geborene F._ absolvierte von 1989 bis 1992 eine Lehre als Zimmermann.
Diesen Beruf musste er aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Am 30. September
1996 schloss er die Lehre als uniformierter Postbeamter bei der Schweizerischen
Post ab. Vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 2002 war er als Betriebspraktikant
im Briefzentrum X._ tätig. Danach arbeitete er vom 1. Oktober bis 31. Oktober
2002 als Lagermitarbeiter in der Firma Y._. Am 29. Oktober 2002 meldete er
sich zur Arbeitsvermittlung an. Am 11. August 2003 begann er eine zweijährige
Ausbildung zum Betriebspraktiker (Fachrichtung Werkdienst) beim Tiefbauamt
Q._. Mit Verfügung vom 3. September 2003 verneinte das Kantonale Amt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) seine Vermittlungsfähigkeit
ab 11. August 2003. Hiegegen erhob der Versicherte Einsprache und verlangte
darin zudem die Gewährung von Ausbildungszuschüssen für die Ausbildung zum
Betriebspraktiker. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2003 wies das KIGA die Einsprache
ab und legte weiter dar, das Gesuch um Ausbildungszuschüsse wäre allenfalls
offiziell der zuständigen Stelle des KIGA zuzustellen. Am 7. November 2003
beantragte der Versicherte beim KIGA erneut die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen.
Dieses lehnte den Anspruch mit Verfügung vom 25. November 2003 ab. Die dagegen
erhobene Einsprache wies es mit Entscheid vom 20. Januar 2004 im Sinne der
Erwägungen ab und verneinte den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
im Einspracheverfahren.
B. In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde wies das
Kantonsgericht Basel-Landschaft die Sache an das KIGA zurück, damit dieses
das dem Rechtsvertreter des Versicherten zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung für das Einspracheverfahren zustehende Honorar festsetze;
im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv Ziff. 1); weiter verpflichtete
es das KIGA, dem Versicherten für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 398.10 (inkl. 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv Ziff.
3; Entscheid vom 21. Juli 2004).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das KIGA die Aufhebung von
Ziff. 1 und 3 des Dispositivs des kantonalen Entscheides.
Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das
letztinstanzliche Verfahren. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der strittige Entscheid hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung
mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über die unentgeltliche
Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl.
auch Art. 29 Abs. 3 BV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich
der im Rahmen von alt Art. 4 BV zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen
Verbeiständung im Verwaltungs- und Einspracheverfahren ergangenen Rechtsprechung
(Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren,
sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 Erw. 2, 117 V 408;
AHI 2000 S. 164 Erw. 2b), die nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin
anwendbar ist (in HAVE 2004 S. 317 zusammengefasstes Urteil H. vom 7. September
2004, I 75/04; Urteil R. vom 10. Januar 2005 Erw. 2.1, I 611/04; BBl 1999
V S. 4595; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 15 ff.) und auch für das Einspracheverfahren
der Arbeitslosenversicherung gilt. Darauf wird verwiesen.
2.2 Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen
anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren die Umstände des Einzelfalls,
die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten
des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Dabei fallen neben der
Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts
auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa
seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Schwander, Anmerkung
zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495). Falls ein besonders starker Eingriff
in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich
geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller
auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 Erw. 2.2 mit
Hinweisen), und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger
oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht
fällt (BGE 125 V 34 Erw. 2, 114 V 236 Erw. 5b; AHI 2000 S. 163 f. Erw. 2a
und b). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen,
dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. Erw. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).
Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter
denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen
Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b; AHI 2000 S. 164 Erw. 2b; erwähnte
Urteil H. und R. je Erw. 2.2).
3. Streitig ist der Anspruch des Versicherten auf anwaltliche Verbeiständung
in dem der Verfügung vom 25. November 2003 folgenden Einspracheverfahren.
3.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Versicherten
und der fehlenden Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren als erfüllt angesehen,
was unbestritten und nicht zu beanstanden ist.
Umstritten ist einzig die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung,
welche die Vorinstanz ebenfalls bejaht hat.
3.2 Der Versicherte ersuchte das KIGA zunächst ohne anwaltliche Verbeiständung
in der Einsprache gegen die Verfügung vom 3. September 2003 (Verneinung der
Vermittlungsfähigkeit) um Gewährung von Ausbildungszuschüssen (Art. 66a AVIG)
für die Ausbildung zum Betriebspraktiker. Einen Anwalt zog er erst bei, nachdem
ihm das KIGA im Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2003 eröffnet hatte, das
Gesuch um Ausbildungszuschüsse sei allenfalls offiziell der zuständigen Stelle
des KIGA zuzustellen.
In der Verfügung vom 25. November 2003 prüfte das KIGA den Anspruch auf Ausbildungszuschüsse
im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 AVIG, wonach mit arbeitsmarktlichen Massnahmen
die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert
vermittelbar sind, gefördert werden soll. Es befand in erster Linie über
die Frage, ob bezüglich der Ausbildung zum Betriebspraktiker die arbeitsmarktliche
Indikation gegeben war. Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG
nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet.
Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen
werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen
(Urteil F. vom 10. Januar 2005 Erw. 2, C 56/04, mit Hinweisen). Hinsichtlich
der Umschreibung der arbeitsmarktlichen Indikation stützte sich das KIGA
auf Rz F05 des seco-Kreisschreibens über die arbeitsmarktlichen Massnahmen
(AMM), gültig ab Januar 2003. Es argumentierte weiter, die Kündigung des
Versicherten bei der Post vom 24. Juni 2003 (recte: 2002) sei auf Grund der
gesamten Umstände nicht nachvollziehbar. Zudem falle eine gesundheitsbedingte
Umschulung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenversicherung.
Schliesslich verbessere die Ausbildung zum Betriebspraktiker die Vermittelbarkeit
des Versicherten in Berücksichtigung seiner bisherigen Ausbildungs- und Berufsbiographie
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur unzureichend. Unter Berücksichtigung
dieser Aspekte, mit denen sich der rechtsunkundige Versicherte auseinanderzusetzen
hatte, ist der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten, dass das Verfahren
für ihn sachverhaltsmässig und rechtlich nicht einfach war.
Eine erhebliche Tragweite der Sache ist ohne weiteres zu bejahen, da der
Versicherte wegen der Ablehnung der Ausbildungszuschüsse ab 1. Oktober 2003
auf Sozialhilfe angewiesen war.
Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass der Versicherte sich im Einspracheverfahren
anwaltlich verbeiständen liess. Nicht stichhaltig ist das Argument des KIGA,
er hätte sich durch die Sozialhilfebehörde vertreten lassen können. Es trifft
zwar zu, dass diese sich am 28. August 2003 beim KIGA erkundigte, warum es
die Ausbildung des Versicherten finanziell nicht unterstütze. Das KIGA teilte
ihr daraufhin telefonisch mit, es mangle an einem entsprechenden Antrag.
Eine weitergehende Verbeiständung des Versicherten nahm die Sozialhilfebehörde
jedoch offenbar nicht wahr.
4. Da der Beschwerdegegner obsiegt, bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenverlegung
(Dispositiv Ziff. 3 des kantonalen Entscheides).
5. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb
keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5). Dem
obsiegenden Beschwerdegegner ist zu Lasten des KIGA eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG), die im beantragten
Umfang von Fr. 1532.25 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen
ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist daher
gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1532.25
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 15. März 2005