C 256/03
Urteil vom 8. November 2005
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ursprung, Kernen
und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann
Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
M._, 1971, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler,
Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 6. Oktober 2003)
Sachverhalt:
A. M._, geboren 1971, kündigte auf Ende September 2000 ihre Arbeitsstelle
im Kundendienst eines Unternehmens, da sie wegen ihrer Hörprobleme zunehmend
Schwierigkeiten am Telephon und mit den anderen Mitarbeitern hatte. Sie meldete
sich am 14. März 2001 bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug an,
wobei sie angab, in der Lage und bereit zu sein, im Umfang von 60% einer
Vollzeitstelle zu arbeiten. Während der darauf eröffneten Rahmenfrist vom
14. März 2001 bis zum 13. März 2003 richtete die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau & Industrie ab dem 14. März 2001 Taggelder aufgrund eines versicherten
Verdienstes von Fr. 2'591.-- aus.
Am 26. März 2001 meldete sich M._ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. In der Folge sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich bei einem Invaliditätsgrad
von 62% mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung
zu. Mit der Begründung, die Arbeitslosenversicherung erbringe nur Leistungen
für die verbleibende Erwerbsfähigkeit von 38%, forderte die Arbeitslosenkasse
mit Verfügung vom 29. August 2002 für die Monate Oktober 2001 bis Juni 2002
zu viel ausgerichtete Taggelder im Umfang von Fr. 6'055.75 zurück, wobei
sie den Teilbetrag von Fr. 4'902.-- direkt mit Leistungen der Invalidenversicherung
verrechnete.
B. Nachdem es die Akten der Invalidenversicherung beigezogen hatte, hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Gutheissung der von M._
erhobenen Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, mit Entscheid vom 6.
Oktober 2003 die Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse auf und wies
die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie über das Ausmass der Rückforderung
im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
C. Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben.
M._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während
das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat zu Recht festgehalten, dass das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (29. August 2002) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
Weiter hat die Vorinstanz die für die Vermittlungsfähigkeit massgebenden
Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG
und Art. 15 Abs. 1 AVIG; vgl. zur Vermittlungsfähigkeit Behinderter Art.
15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIV). Dasselbe gilt für die gesetzlichen
Bestimmungen über die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen
der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG), die dazu nach der Rechtsprechung
notwendigen Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises
Zurückkommen auf die formlos erfolgte Leistungszusprechung (vgl. BGE 122
V 368 Erw. 3 mit Hinweisen) und die Verrechnung mit Leistungen anderer Sozialversicherungen
(Art. 124 AVIV). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen bleibt, dass gemäss der Regelung des Art. 40b AVIV bei Versicherten,
die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte
Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der versicherte Verdienst
massgebend ist, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die durch Taggeldabrechnungen
von Oktober 2001 bis Juni 2002 formlos erbrachten Leistungen wegen der nachträglich
zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung (teilweise) zurückzuerstatten
hat. Es geht also nicht nur um die Frage der Unrechtmässigkeit des erfolgten
Leistungsbezuges (Art. 95 Abs. 1 AVIG), sondern auch darum, ob die Rückkommensvoraussetzungen
- Wiedererwägung oder prozessuale Revision - gegeben sind. Nicht Streitgegenstand
ist demgegenüber der Erlass der Rückerstattung der Taggelder gemäss Art.
95 Abs. 2 AVIG.
3.
3.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Versicherte im Zeitraum von Oktober
2001 bis Juni 2002 im Umfang von 50% arbeitsfähig und im Rahmen eines solchen
Teilpensums auch vermittlungsfähig gewesen sei; die Verwaltung habe deshalb
das Ausmass der Rückforderung neu zu berechnen. Die Beschwerde führende Arbeitslosenkasse
macht demgegenüber letztinstanzlich sinngemäss geltend, es sei der versicherte
Verdienst in Anwendung des Art. 40b AVIV zu kürzen, so dass dieser nur noch
38% des ursprünglich angenommenen Wertes betrage.
3.2 Die Beschwerdegegnerin erhält mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 bei
einem Invaliditätsgrad von 62% eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
Rechtsprechungsgemäss stellt die von der Invalidenversicherung ermittelte
Erwerbsunfähigkeit eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die
Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit
Hinweisen), so dass ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf
dem Weg der prozessualen Revision grundsätzlich möglich ist. Durch die Gewährung
einer Rente der Invalidenversicherung muss die Vermittlungsfähigkeit jedoch
nicht ausgeschlossen sein; dies gilt um so mehr, als die Organe der Arbeitslosenversicherung
nicht an die Beurteilung durch die Invalidenversicherung gebunden sind (vgl.
ARV 1998 Nr. 15 S. 81 f. Erw. 5b sowie BGE 127 V 478 Erw. 2b/cc). So sind
Arbeitslosen- und Invalidenversicherung denn auch nicht komplementäre Versicherungszweige
(BGE 109 V 29).
Art. 95 Abs. 1 AVIG setzt für die Rückerstattung die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezuges voraus; weitere bereichsspezifische Erfordernisse sind nicht
notwendig (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweis). Es ist anhand der
in den Akten liegenden Berichte des Dr. med. B._, Spezialarzt FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 26. März 2001, 10. April 2001 und 14. Januar 2002
erstellt und von der Arbeitslosenkasse auch nicht bestritten, dass die Versicherte
ihr zumutbare Tätigkeiten (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG) im Umfang von (mindestens)
50% ausführen kann (und scheinbar auch will; vgl. Art. 15 Abs. 1 AVIG); damit
ist die Vermittlungsfähigkeit für Stellen mit einem Pensum von (mindestens)
50% zu bejahen. Vorliegend ist denn auch die Vermutung des Art. 15 Abs. 2
AVIG nicht widerlegt worden, wonach ein körperlich oder geistig Behinderter
als vermittlungsfähig gilt, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage,
unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare
Arbeit vermittelt werden könnte (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Bundesgesetz
vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung, Band I, Bern 1987, N 87 in fine zu Art. 15). Vielmehr
konnte die Versicherte während ihrer Arbeitslosigkeit ein Beschäftigungsprogramm
absolvieren sowie in einem Zwischenverdienst tätig sein (welcher jedoch aufgelöst
werden musste, als sich das Arbeitsklima änderte).
4. Die Rechtmässigkeit der Taggeldleistungen ist weiter unter dem Gesichtspunkt
des versicherten Verdienstes zu prüfen.
4.1 Die Arbeitslosenkasse ist von einem versicherten Verdienst von Fr. 2'591.--
und einer Vermittlungsfähigkeit für Teilzeitstellen im Umfang von 60% ausgegangen.
Dabei ist beim Betrag von Fr. 2'591.-- die Kürzung auf 60% (entsprechend
dem von der Beschwerdegegnerin gesuchten Teilpensum) bereits berücksichtigt.
Daraus folgt, dass bei Ganzarbeitslosigkeit im Sinne des Art. 10 Abs. 1 AVIG
ein versicherter Verdienst von Fr. 4'319.-- massgebend wäre, was sich auch
daraus ergibt, dass der von der Arbeitslosenkasse im Anschluss an die Rentenverfügung
der Invalidenversicherung neu angenommene versicherte Verdienst in Höhe von
Fr. 1'641.-- 38% dieses Betrages ausmacht. Die Ausrichtung einer Rente der
Invalidenversicherung stellt nicht nur im Hinblick auf die Frage der Vermittlungsfähigkeit
(vgl. Erw. 3.2 hievor), sondern auch betreffend Höhe des versicherten Verdienstes
eine neue Tatsache im Sinne der prozessualen Revision dar, weshalb grundsätzlich
auf die Festsetzung des versicherten Verdienstes zurückgekommen werden kann.
Dieser - von der Vorinstanz nicht geprüfte - Aspekt ist von der Vermittelbarkeit
zu trennen und in Art. 40b AVIV für Behinderte speziell normiert; insbesondere
geht es bei der Vermittelbarkeit nach Art. 15 Abs. 1 AVIG (unter anderem)
darum, dass ein Arbeitsloser "in der Lage" ist zu arbeiten, während die Spezialregelung
des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV auf die Erwerbsfähigkeit
als solche abstellt.
4.2 Die Beschwerdegegnerin kündigte ihren (seit 1992 innegehabten) Arbeitsplatz
auf Ende September 2000, da sie wegen Hörproblemen zunehmend Schwierigkeiten
am Telephon und mit den anderen Mitarbeitern hatte. Gemäss Angaben des Dr.
med. B._ gegenüber der Arbeitslosenkasse vom 26. März 2001 war die Versicherte
von Oktober 2000 bis zum 26. März 2001 zu 100% und anschliessend zu 40 bis
50% arbeitsunfähig; gegenüber der Invalidenversicherung erachtete der Arzt
die Beschwerdegegnerin in behinderungsangepassten Tätigkeiten als knapp ganztags
arbeitsfähig (Bericht vom 10. April 2001) resp. im bisherigen Beruf als halbtags
arbeitsfähig (Bericht vom 14. Januar 2002). Im März 2001 erfolgte die Anmeldung
bei der Invalidenversicherung, deren Rente seit Oktober 2001 ausgerichtet
wird. Die Versicherte sucht erst ab März 2001 eine Stelle und ist deshalb
auch erst ab diesem Zeitpunkt teilarbeitslos (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).
Damit ist während der Arbeitslosigkeit (d.h. ab März 2001) eine gesundheitsbedingte
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eingetreten, weshalb Art. 40b AVIV
und die darauf gestützte Rechtsprechung (BGE 127 V 484, ARV 1991 Nr. 10 S.
92) grundsätzlich anwendbar sind. Daran ändert auch die Wartezeit gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nichts, denn diese setzt nur eine Arbeitsunfähigkeit
und nicht - wie Art. 40b AVIV - eine Erwerbsunfähigkeit voraus.
4.3 Es ist jedoch zu prüfen, ob die Regelung des Art. 40b AVIV gesetzmässig
ist (vgl. etwa Urteil B. vom 12. Februar 2004, C 349/00, Erw. 3.2).
4.3.1 Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht
Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen)
Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es,
ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse
halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter
Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt,
muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften
offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen
herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind.
Es kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates
setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom
Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das Willkürverbot
oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV),
wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder
zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich
ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung
es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt
werden sollen (BGE 130 V 473 Erw. 6.1, 130 I 32 Erw. 2.2.1, 129 II 164 Erw.
2.3, 129 V 271 Erw. 4.1.1, 329 Erw. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE
130 V 45 Erw. 4.3).
4.3.2 Art. 40b AVIV findet seine genügende gesetzliche Grundlage in Art.
15 Abs. 2 Satz 2 AVIG. Auch wenn diese Norm die vom versicherten Verdienst
zu trennende Frage der Vermittelbarkeit beschlägt, wird der Bundesrat darin
umfassend ermächtigt, die Koordination zwischen Invaliden- und Arbeitslosenversicherung
zu regeln. Dies ergibt sich denn auch aus den Materialien: Da mit dem neuen
AVIG von 1982 auch Bezüger einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich vermittelbar
wurden, wird gemäss der Botschaft vom 2. Juli 1980 zu einem neuen Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
"in den näheren Ausführungsbestimmungen dafür gesorgt werden müssen, dass
gewisse Grenzen nicht überschritten werden. Die Deckung von Ausfällen, die
voll oder stark überwiegend invaliditätsbedingt sind, kann tatsächlich auch
bei grosszügiger Handhabung der Grundsätze nicht Sache der Arbeitslosenversicherung
sein" (BBl 1980 III 568). Vor diesem Hintergrund ist Art. 15 Abs. 2 Satz
2 AVIG eine genügende gesetzliche Grundlage für den Erlass des Art. 40b AVIV
durch den Bundesrat; dies um so mehr, als es sich dabei um die einzige Norm
im Gesetz handelt, welche die Koordination von Geldleistungen zwischen Arbeitslosen-
und Invalidenversicherung regelt (vgl. dagegen Art. 59 Abs. 2 AVIG in der
bis Ende Juni 2003 geltenden Fassung betreffend Eingliederung resp. arbeitsmarktliche
Massnahmen oder Art. 85f Abs. 2 lit. d AVIG [in Kraft seit Juli 2003] betreffend
interinstitutionelle Zusammenarbeit). Schliesslich ist zu berücksichtigen,
dass die Praxis den in Art. 40b AVIV normierten Gedanken seit Jahren anwendet
(vgl. bereits ARV 1988 Nr. 5 S. 34). Eine klarere gesetzliche Grundlage für
eine Koordination von Arbeitslosen- und Invalidenversicherung über den versicherten
Verdienst wäre jedoch wünschenswert.
4.4 Da somit Art. 40b AVIV anwendbar ist, führt die nachträglich zugesprochene
Invalidenrente als neue Tatsache zu einer anderen rechtlichen Beurteilung
im Sinne der prozessualen Revision, und es ändert sich die Bemessungsgrundlage
des versicherten Verdienstes, so dass die Arbeitslosenkasse gemäss dieser
Verordnungsbestimmung und der darauf gestützten Rechtsprechung (BGE 127 V
484; ARV 1991 Nr. 10 S. 92) den versicherten Verdienst nachträglich zu Recht
um das Mass der Resterwerbsfähigkeit gemäss Invalidenversicherung (beim hier
vorliegenden Invaliditätsgrad von 62% also auf 38%) herabgesetzt hat. Es
liegt ein analoger Fall zu BGE 127 V 486 Erw. 2b vor, in welchem Urteil Arbeitslosigkeit
und Invalidität ebenfalls zeitlich nahe zusammen lagen (BGE 127 V 485 lit.
A) und mithin die Voraussetzungen des Art. 40b AVIV gegeben waren. In dieser
Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitslosenversicherung auf die
Einschätzung der Erwerbsunfähigkeit der Invalidenversicherung abzustellen
hat, da erstere zwar die Arbeitsfähigkeit (Art. 15 Abs. 3 AVIG), nicht aber
die Erwerbsfähigkeit zu überprüfen hat; so deckt die Arbeitslosenversicherung
denn auch das Risiko der Invalidität nicht ab, weshalb ihre Organe eine entsprechende
Kontrolle gar nicht vornehmen können.
Offen bleiben kann im Übrigen, ob der bei Behinderten nach Art. 40b AVIV
massgebende versicherte Verdienst nicht in der Weise festgesetzt werden könnte,
dass das von der Invalidenversicherung für die Invaliditätsbemessung angenommene
Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) als
versicherter Verdienst herangezogen wird. Hier beträgt das Invalideneinkommen
gemäss Einschätzung der Organe der Invalidenversicherung Fr. 19'500.-- pro
Jahr und entspricht damit in etwa dem von der Arbeitslosenkasse angenommenen
und um 62% gekürzten versicherten Verdienst von monatlich Fr. 1'641.-- (vgl.
Erw. 4.1 hievor).
Da der versicherte Verdienst gemäss Art. 40b AVIV gekürzt werden muss, erweist
sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Arbeitslosenkasse als begründet.
Eine Anrechnung des Teilzeitverdienstes auf die Arbeitslosenentschädigung
(BGE 112 V 235 Erw. 2e) hat dagegen zu unterbleiben, da andernfalls eine
doppelte Kürzung des versicherten Verdienstes resultieren würde (vgl. Urteil
T. vom 29. Oktober 2004, C 327/00, Erw. 2.2 f.).
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Arbeitslosenkasse als obsiegende
Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung
mit Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2003 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 8. November 2005