C 256/06
Urteil vom 29. Mai 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter
Schön, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Gerichtsschreiber
Jancar.
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285,
8510 Frauenfeld, Beschwerdeführer,
gegen
P._, 1962, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli,
Langstrasse 4, 8004 Zürich.
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des
Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 31. August 2006.
Sachverhalt:
A. Der 1962 geborene P._ arbeitete seit 19. August 1996 als Hilfsarbeiter
bei der Firma F._ AG. Am 22. Januar 2003 erlitt er einen Unfall, weswegen
er vom 23. Juli bis 10. September 2003 in der Rehabilitationsklinik X._ hospitalisiert
war. Am 21. August 2003 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
auf den 31. Oktober 2003. Am 16. September 2003 stellte P._ bei der Arbeitslosenkasse
Thurgau (nachfolgend Arbeitslosenkasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
ab 1. November 2003. Gestützt auf seine Vermittlungsbereitschaft setzte die
Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst ab November 2003 auf Fr. 2427.-
pro Monat fest. Ab Januar 2004 erhöhte sie den versicherten Verdienst in
Berücksichtigung der vollen Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf Fr.
4854.-. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle
des Kantons Thurgau den Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad
von 26 %. Gestützt auf diese Verfügung reduzierte die Arbeitslosenkasse den
versicherten Verdienst ab 1. Februar 2005 auf der Basis eines Validitätsgrades
von 74 % auf Fr. 3592.- pro Monat (Verfügung vom 14. April 2005). Die dagegen
erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 13. Mai 2005 ab.
B. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob die Rekurskommission
des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung den Einspracheentscheid
auf und wies die Arbeitslosenkasse an, dem Versicherten Taggelder auf der
Basis des ungekürzten, ursprünglichen versicherten Verdienstes auszubezahlen;
die Nachzahlung/Auszahlung habe zu erfolgen, wenn dafür die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt seien (Entscheid vom 31. August 2006).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse die
Aufhebung des kantonalen Entscheides und Bestätigung des Einspracheentscheides
vom 13. Mai 2005.
Der Versicherte und die Rekurskommission schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art.
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V Erw. 1.2).
2. Der Versicherte bezog ab 1. November 2003 Arbeitslosenentschädigung. Gestützt
auf seine Vermittlungsbereitschaft wurde der versicherte Verdienst auf Fr.
2427.- pro Monat festgesetzt. Ab Januar 2004 wurde er in Berücksichtigung
der vollen Vermittlungsfähigkeit auf Fr. 4854.- erhöht. Mit rechtskräftiger
Verfügung vom 13. Januar 2005 wies die IV ein Rentengesuch des Versicherten
unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 26 % ab. Gestützt hierauf reduzierte
die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst auf der Basis eines Validitätsgrades
von 74 % auf Fr. 3592.- pro Monat. Die Vorinstanz legte den versicherten
Verdienst entsprechend einer 100%igen Erwerbsfähigkeit auf Fr. 4854.- fest.
3. Streitig und zu prüfen ist der versicherte Verdienst. Nach Art. 40b AVIV
ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit
eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden,
der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
4.
4.1 In BGE 132 V 357 wurde erkannt, dass für die Bemessung des versicherten
Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV der Lohn massgebend ist, den die versicherte
Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
während eines bestimmten Zeitraumes tatsächlich erzielt hat. Das entsprechende
Einkommen ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz
zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt.
4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, unterhalb eines rentenbegründenden
Invaliditätsgrades von 40 % liegende Einbussen könnten zu keiner Reduktion
des versicherten Verdienstes führen. Dem Versicherten entstünden dabei massive
Einbussen, die er nicht anderweitig abdecken könne. Diese Betrachtungsweise
widerspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck von Art. 40b
AVIV. Gemäss dieser Bestimmung richtet sich der versicherte Verdienst nach
der verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Diese ist bei einem Invaliditätsgrad
von 26 % nicht mehr voll, sondern reduziert. Durch das Abstellen auf die
verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung
auf einem Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen
könnte. Ist die Erwerbsfähigkeit um gut ein Viertel reduziert, kann nicht
davon ausgegangen werden, es könnte der ohne Gesundheitsschaden vor der Arbeitslosigkeit
bezogene Lohn verdient werden. Im genannten Grundsatzurteil BGE 132 V 357
war zu entscheiden, ob sich der versicherte Verdienst nach dem hypothetischen
Invalideneinkommen oder nach dem tatsächlich erzielten Einkommen, multipliziert
mit dem Faktor, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad
ergebe, berechne. Beiden Berechnungsmethoden ist gemeinsam, dass sie nicht
darauf abstellen, ob eine rentenbegründende Invalidität besteht.
5. Es trifft zwar zu, dass den teilinvaliden, nicht rentenberechtigten Versicherten
bei dieser Bemessung des versicherten Verdienstes ein - mit den Worten der
Vorinstanz - ungedeckter Ausfall entsteht. Indessen ist zu berücksichtigen,
dass einen solchen Ausfall auch erleidet, wer - bei nicht rentenbegründender
Invalidität - einem Erwerb nachgeht und einen Invalidenlohn erzielt. In beiden
Fällen errechnet sich der versicherte Verdienst nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit,
wobei für die Festsetzung des der Behinderung angepassten Verdienstes auf
die verbleibende Erwerbsfähigkeit gemäss der Invaliditätsbemessung durch
die Invalidenversicherung abgestellt wird (ARV 1991 Nr. 10 S. 92; Thomas
Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel
2007, S. 2291 Fn 797).
6.
6.1 Der Versicherte hat am 4. Februar 2004 ein IV-Rentengesuch gestellt,
das die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 13. Januar 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % abgewiesen
hat. Die Arbeitslosenkasse hat diesen Invaliditätsgrad zur Bemessung des
versicherten Verdienstes für die Zeit ab 1. Februar 2005 herangezogen (Einspracheentscheid
vom 13. Mai 2005). In dieser Konstellation ist im arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Verfahren vorfrageweise zu prüfen, ob sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten
seit der obigen Verfügung der IV-Stelle verbessert hat, zumal der Versicherte
im IV-Verfahren grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse hatte, einen
geringeren Invaliditätsgrad oder überhaupt eine fehlende Invalidität geltend
zu machen.
6.2 Ab 13. April bis 4. Juni 2004 und vom 26. August bis 15. Oktober 2004
arbeitete der Versicherte im Stundenlohn für die Firma I._ AG. Ab dem 16.
Oktober 2004 war er bis Januar 2005 nur noch im Arbeitsintegrationsprogramm
der Firma E._ tätig (arbeitsmarktliche Massnahme), was nicht als Zwischenverdienst
abgerechnet wurde. Ab 1. Dezember 2004 bis 29. April 2005 attestierte Dr.
med. G._, Allgemeine Medizin FMH, dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % für schwere Arbeit und eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für leichte
Arbeit. Von letzterer Arbeitsfähigkeit ging die IV-Stelle bei der Ermittlung
des IV-Grades von 26 % aus.
Unter diesen Umständen besteht entgegen der Auffassung des Versicherten keine
Veranlassung, für die Zeit ab 1. Februar bis 16. Mai 2005 (Beendigung der
Arbeitslosigkeit) vom Invaliditätsgrad von 26 % abzuweichen. Nach dem Gesagten
erweist sich der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005 als rechtens.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom
31. August 2006 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 29. Mai 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: