C 259/02
Urteil vom 7. Juli 2003 III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Bühler; Gerichtsschreiberin Amstutz
L._, 1963, Beschwerdeführer,
gegen
Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur, Eduard-Steiner-Strasse 7, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 18. September 2002)
Sachverhalt:
A. Der 1963 geborene L._ war ab 1. Januar 1998 als Gymnasiallehrer an der
Schweizerschule S._ tätig, kündigte dieses Arbeitsverhältnis auf den 31.
Dezember 2001 und kehrte im Januar 2002 in die Schweiz zurück. Am 25. Januar
2002 stellte er bei der Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur (im Folgenden:
Kasse) Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 22. Januar
2002. Mit Verfügung vom 13. März 2002 verfügte die Kasse, dass er ab 22.
Januar 2002 fünf Wartetage zu bestehen habe, bevor er Arbeitslosenentschädigung
beanspruchen könne. Zur Begründung wurde (sinngemäss) angeführt, L._ sei
im Rahmen seiner Lehrtätigkeit an der Schweizerschule in S._ freiwillig in
der Alters-Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert gewesen,
weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 13 Abs.
1 AVIG (Erfüllung der Mindestbeitragszeit) wegen fehlender beitragspflichtiger
Beschäftigung während mindestens sechs Monaten innerhalb der Rahmenfrist
für die Beitragszeit entfalle; hingegen sei er aufgrund des Umstands anspruchsberechtigt,
dass er als Rückkehrer aus dem Ausland während eines Jahres von der Erfüllung
der Beitragszeit befreit sei (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 AVIG); für diesen Fall
aber sei gemäss Art. 6 Abs. 2 AVIV eine Wartezeit von fünf Tagen zu bestehen.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des L._ mit dem sinngemässen Antrag,
seine Tätigkeit an der Schweizerschule S._ sei als beitragspflichtige Beschäftigung
anzuerkennen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 18. September 2002 ab.
C. L._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert sinngemäss sein vorinstanzliches
Rechtsbegehren.
Die Kasse sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht
auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
OG).
2.
2.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden
Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 13. März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen
vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467
Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.2 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a.
die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit
ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
2.2.1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen
Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens
sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13
Abs. 1 Satz 1 AVIG). Die Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung
erstreckt sich gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG auf alle Arbeitnehmer, die
nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit
beitragspflichtig sind. Vom AHV-Versicherungsobligatorium erfasst sind gemäss
Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) auch
Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind: - im Dienste der Eidgenossenschaft
(Ziff. 1); - im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der
Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne
von Art. 12 AHVG gelten (Ziff. 2); - im Dienste privater, vom Bund namhaft
subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom
19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre
Hilfe". Art. 1 Abs. 3 lit. a AHVG (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung)
sieht zudem die Möglichkeit einer Weiterführung der obligatorischen Versicherung
für jene Personen vor, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz
im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis
erklärt.
2.2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit sind während eines Jahres Schweizer
befreit, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz
zurückkehren, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer
im Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Der Unterschied
zwischen Versicherten mit erfüllter Beitragszeit und solchen, die von deren
Erfüllung befreit sind, besteht darin, dass bei ersteren als versicherter
Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während
des Bemessungszeitraumes (vgl. dazu Art. 37 AVIV) aus einem oder mehreren
Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
Demgegenüber gelten für den versicherten Verdienst von Personen, die von
der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, die gestützt auf Art. 23 Abs.
2 AVIG vom Bundesrat in Art. 41 AVIV festgelegten Pauschalansätze pro Tag.
Aus dem Ausland zurückgekehrte, von der Erfüllung der Beitragszeit befreite
Schweizer haben überdies eine Wartezeit von fünf Tagen zu bestehen (Art.
6 Abs. 2 AVIV).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember
2001 an der Schweizerschule S._ ausgeübte Lehrtätigkeit als beitragspflichtige
Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG zu qualifizieren ist,
was nach dem unter Erw. 2.2.1 hievor Gesagten voraussetzt, dass der Beschwerdeführer
während jener Zeitspanne - nach damals geltendem Recht (vgl. BGE 125 V 44
Erw. 2b, 123 V 71 Erw. 2g mit Hinweis) - im Rahmen der AHV obligatorisch
versichert war und der Beitragspflicht unterstand.
3.1 Unbestrittenermassen fällt die an der Schweizerschule S._ ausgeübte Lehrtätigkeit
unter keine der in Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG aufgeführten, obligatorisch
versicherten Auslandtätigkeiten von Schweizer Bürgern. Hingegen ergibt sich
das in Frage stehende obligatorische Versicherungsverhältnis nach Auffassung
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 1 Abs. 3 lit. a AHVG (vgl. Erw. 2.1
hievor), welche Bestimmung entgegen dem von Vorinstanz und Verwaltung vertretenen
Standpunkt auf den vorliegenden Fall anwendbar sei.
3.2 Art. 1 Abs. 3 lit. a AHVG in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung
entspricht bis auf grammatikalische Änderungen dem Wortlaut von Art. 1 Abs.
3 Satz 1 AHVG, wie er mit der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 in Kraft
getreten war. Vorher waren Schweizer Bürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber
in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden, gemäss Art. 1
Abs. 1 lit. c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung)
in wesentlich weiterem Umfang obligatorisch versichert als nach der heute
geltenden, limitativen Aufzählung der Versicherungsvoraussetzungen in Art.
1 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 - 3 AHVG. Mit der im Zuge der 10. AHV-Revision am
1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 1 Abs. 3 AHVG wurde
für die obligatorische Versicherung von im Ausland für einen Arbeitgeber
in der Schweiz tätigen Schweizer Bürgern ein vorbestehendes Versicherungsverhältnis
vorausgesetzt und lediglich dessen Weiterführung ermöglicht. Als Anknüpfungspunkt
für die obligatorische Versicherung von im Ausland tätigen Personen genügte
das Arbeitsverhältnis mit einem schweizerischen Arbeitgeber und die Entlöhnung
durch diesen nicht mehr. Damit sollte der Gefahr von Missbräuchen begegnet
werden, welche die alte, wesentlich weiter gehende Regelung des Versicherungsobligatoriums
vom im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätigen Schweizern ermöglicht
hatte (Botschaft des Bundesrates über die zehnte Revision der Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990, BBl 1990 II 78; Hanspeter Käser,
Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern
1996, Rz 1.95).
3.3 Mit Bezug auf die weitergehende, bis 31. Dezember 1996 gültig gewesene
Versicherungsvoraussetzung von Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht erkannt, dass ein Schweizer Bürger dann für einen Arbeitgeber
in der Schweiz tätig sei, wenn zwischen ihm und der Person bzw. der Unternehmung
in der Schweiz in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht
ein Unterordnung- und Abhängigkeitsverhältnis besteht, und er als durch einen
Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt gelte, wenn die Vergütung des Arbeitsentgelts
zu dessen Lasten erfolge sowie als Lohn aus dessen Büchern ersichtlich sei.
Dabei sei unerheblich, ob der Arbeitgeber den Lohn direkt bezahle oder durch
Vermittlung eines Dritten bezahlen lasse (BGE 118 V 72 f. Erw. 4a; vgl. auch
SVR 1998 AHV Nr. 1 S. 2 unten f. Erw. 6a mit Hinweis; ZAK 1987 S. 294 f.
Erw. 2a, 1979 S. 494 Erw. 3b). Diese Rechtsprechung ist für die Auslegung
der seit 1. Januar 2001 gültigen Versicherungsvoraussetzung von Art. 1 Abs.
3 lit. a AHVG nach wie vor massgebend. Zu beachten ist indessen, dass unter
der neuen, mit der 10. AHV-Revision eingeführten restriktiveren Versicherungsvoraussetzung
der Erwerbstätigkeit im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz stets
ein vorbestehendes Versicherungsverhältnis erforderlich ist, das unmittelbar
vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland mindestens fünf Jahre gedauert haben
muss (Art. 5 Abs. 1 lit. a AHVV in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung).
Mit diesem Erfordernis eines während mindestens fünf Jahre vorbestandenen
Versicherungsverhältnisses ist die unter dem alten Recht (vgl. ZAK 1961 S.
483) bedeutsame Frage, ein wie grosser Teil der Gesamtentlöhnung für die
im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausbezahlt werden muss,
damit die Versicherungsvoraussetzung erfüllt ist, obsolet geworden. Da im
Ausland für einen schweizerischen Arbeitgeber tätige und von diesem entlöhnte
Personen nur noch ein vorbestehendes Versicherungsverhältnis weiterführen
können, ist ohne Belang, ob und in welcher Höhe ihnen die Entlöhnung in der
Schweiz ausgerichtet wird. Die Weiterführung des vorbestehenden Versicherungsverhältnisses
beinhaltet auch die uneingeschränkte Beitragsabrechungs- und -zahlungspflicht
des schweizerischen Arbeitgebers gemäss Art. 14 AHVG sowohl für den in der
Schweiz als auch für den im Ausland ausgerichteten massgebenden Lohn im Sinne
von Art. 5 AHVG.
4.
4.1 Obwohl kein Auszug aus den individuellen Konti des Beschwerdeführers
bis 1. Januar 1998 bei den Akten liegt, kann davon ausgegangen werden, dass
er beim Antritt der Lehrtätigkeit an der Schweizerschule S._ bereits während
mindestens 5 Jahren obligatorisch AHV-rechtlich versichert war. Zu prüfen
bleibt, ob die in Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden
Fassung) umschriebenen Voraussetzungen einer Weiterführung dieses obligatorischen
Versicherungsverhältnisses mit Blick auf die Auslandtätigkeit erfüllt sind.
4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung
junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom 9. Oktober 1987 (Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz,
AAG; SR 418.0) leistet der Bund Finanzhilfen an Schweizerschulen im Ausland
(Schulen), die von einer Auslandschweizervereinigung auf privater Basis getragen
werden und vom Bundesrat als beitragsberechtigt anerkannt worden sind. Zu
dem in Art. 3 AAG geregelten Anerkennungsvoraussetzungen gehört u.a., dass
die Schule für einen ausreichenden Sozialversicherungsschutz der schweizerischen
Lehrkräfte sorgt (Abs. 7). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Auslandschweizer-Ausbildungsverordnung
vom 29. Juni 1988 (AAV; SR 418.01) gelten für Schulen, deren Schweizer Lehrkräfte
der schweizerischen AHV/IV und den damit verbundenen Versicherungszweigen
(EO/ALV) zwingend unterstellt sind, die ihnen von dieser Gesetzgebung vorgeschriebenen
Arbeitgeberpflichten.
4.1.2 Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Schweizerschule
S._ wurde geregelt durch:
- den brasilianischen Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der
Schweizerschule S._;
- die Rechtsnormen der brasilianischen Arbeitsgesetzgebung CLT;
- die Dienst- und Besoldungsordnung der Schweizerschule S._ vom 28. August
1998; Lehrkräfte mit Anstellungsverhältnis von drei Jahren;
- die Vereinbarung zwischen der Stiftung für Schweizerschulen im Ausland
und dem Beschwerdeführer (undatiert).
Die vom Beschwerdeführer mit der Stiftung für Schweizerschulen im Ausland
(im Folgenden: Stiftung) geschlossene, nicht datierte Vereinbarung enthielt
folgende, im vorliegenden Zusammenhang relevante Bestimmungen:
"1. Die vorliegende Vereinbarung regelt die Höhe der Vorsorge- und Unterstützungsleistungen,
nachfolgend Entschädigung genannt, welche Heinrich Lehmann, 28. März 1963,
nachfolgend Lehrkraft genannt, in der Schweiz zukommen. Die Lehrkraft hat
Anspruch auf eine Entschädigung während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses
an der Schweizerschule São Paulo.
2. Zweck dieser Entschädigung ist die Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen,
die bei einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an der Schweizerschule
São Paulo entstehen, wie zum Beispiel Beitragslücken in der schweizerischen
Sozial- und Krankenversicherung und in der Pensionskasse. Ausserdem erleichtert
die Entschädigung die Wiedereingliederung und das wirtschaftliche und berufliche
Fortkommen der Lehrkraft.
3. Die Entschädigung gemäss der vorliegenden Vereinbarung stammt im wesentlichen
aus Subventionen des Bundes und wird der Lehrkraft durch die Stiftung in
monatlichen Beträgen aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen auf das von
ihr bezeichnete Bankkonto in der St. Gallischen Kantonalbank, St. Gallen,
Konto Nr._ überwiesen. Die Rechtsnatur dieser Entschädigung ist eine andere
als diejenige, welche aufgrund des Arbeitsverhältnisses zwischen der Lehrkraft
und der Schweizerschule São Paulo geschuldet ist.
(...)
5. Die von der Stiftung an die Lehrkraft auszurichtende Entschädigung und
der gemäss Arbeitsvertrag mit der Schweizerschule São Paulo vereinbarte Lohn
betragen gesamthaft CHF 100'174.56 (23 Lektionen/Gymnasium) jährlich. Die
Stiftung achtet darauf, dass dieser oder ein später vertraglich geänderter
Gesamtwert durch entsprechende Anpassung der Entschädigung nicht unterschritten
wird. Die Lehrkraft erhält über die ausbezahlten und einbezahlten Beiträge
der Stiftung eine jährliche Abrechnung.
(...)
6.5 Die Mitgliedschaft in der AHV/IV ist für die Lehrkraft obligatorisch.
Ebenfalls muss sie sich bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK)
oder bei einer kantonalen oder privaten Pensionskasse versichern lassen.
Ferner ist der Abschluss einer schweizerischen Kranken- und Unfallversicherung
obligatorisch (gemäss schweizerischer Gesetzgebung).
Die Stiftung übernimmt die in der Schweiz üblichen Arbeitgeberbeiträge für
AHV/IV und für die Pensionskasse. Im Auftrage der Lehrkraft überweist die
Stiftung die entsprechenden Arbeitnehmerbeiträge sowie die Prämien der Kranken-
und Unfallversicherung. Diese Arbeitnehmerbeiträge werden von dem in Art.
5 erwähnten Gesamtwert abgezogen."Aus diesen vertraglichen Vereinbarungen
geht hervor, dass die Stiftung mit dem Beschwerdeführer einen aus zwei Teilen
bestehenden Gesamtlohn vereinbarte und ihm dessen Mindesthöhe garantierte
(Ziff. 5). Der im Wesentlichen aus den Bundessubventionen finanzierte Lohnanteil
wurde ihm in der Schweiz ausbezahlt (Ziff. 3), der von der Schweizerschule
S._ zu tragende Lohnanteil in Brasilien. Mit der Auszahlung des Lohnanteils
der Stiftung in der Schweiz wurde u.a. die Vermeidung von AHV-Beitragslücken
bezweckt (Ziff. 2). Die "Mitgliedschaft in der AHV/IV" wurde als "obligatorisch"
vereinbart, und die Stiftung verpflichtete sich, abweichend von Art. 6 Abs.
1 AAV, an Stelle der Schweizerschule S._ die Abrechnung und Bezahlung der
paritätischen Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen (Ziff. 6.5). Diese
Vertragsregelungen können objektiv nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer
- entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung - nicht nur in einem
Arbeitsverhältnis mit der Trägerorganisation der Schweizerschule S._, sondern
zusätzlich in einem wirtschaftlichen Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis
mit der Stiftung stand, welche einen massgeblichen Lohnanteil ausrichtete,
und dies gerade zum Zweck, ihm die Weiterführung der in der Schweiz obligatorischen
Sozialversicherungen (AHV/IV/UV/KV und berufliche Vorsorge) im Sinne von
Art. 1 Abs. 3 lit. a AHVG zu ermöglichen. Damit sind sämtliche Voraussetzungen
eines Fortbestehens des AHV-Versicherungsobligatoriums (mit entsprechender
paritätischer Beitragspflicht) während der Lehrtätigkeit in S._ gegeben,
weshalb diese (auch) arbeitslosenversicherungsrechtlich als beitragspflichtige
Beschäftigung zu qualifizieren ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Mit deren
Ausübung vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 wurde die (sechsmonatige)
Mindestbeitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13
Abs. 1 Satz 1 AVIG ohne weiteres erfüllt.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft
in der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit a. AVIG das formell rechtskräftig
geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, wenn sich dieses nicht als offensichtlich
unrichtig erweist (BGE 126 V 213 Erw. 2a, 119 V 158 Erw. 3a mit Hinweisen).
Aus den Akten geht hervor, dass die AHV des Beschwerdeführers während der
Lehrtätigkeit an der Schweizerschule S._ als freiwillige Versicherung weitergeführt
wurde, was nach dem unter Erw. 4.1 hievor Gesagten offensichtlich unrichtig
ist und daher für die arbeitslosenversicherungsrechtliche Beurteilung der
Arbeitnehmereigenschaft und Beitragspflicht nicht massgebend sein kann. Dass
die Stiftung für Schweizerschulen im Ausland die Weiterführung des Versicherungs-
und Beitragsstatuts lediglich in der AHV/IV und hier bloss im Status des
freiwillig Versicherten tolerierte, gleichzeitig in Verletzung der mit dem
Beschwerdeführer abgeschlossenen (undatierten) Vereinbarung ihre AHV-rechtlichen
Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflichten als Arbeitgeberin nicht erfüllte
und demgemäss auch ihrer analogen ALV-rechtlichen Beitragsabrechnungs- und
-zahlungspflicht (Art. 6 Abs. 1 AVIG) nicht nachkam, stellt eine Pflichtwidrigkeit
dar, die dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen darf und daher
ohne Einfluss auf seine Rechtsstellung in der Arbeitslosenversicherung nach
der Rückkehr in die Schweiz im Januar 2002 bleiben muss.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2002
und die Verfügung der Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur vom 13. März
2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. Juli 2003