C 259/06
Urteil vom 14. Dezember 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere
Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdeführerin,
gegen
G.________, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1980 geborene G.________ bezog in einer ersten Rahmenfrist für
den Leistungsbezug vom 6. Januar 2004 bis 5. Januar 2006
Arbeitslosentaggelder. Vom 28. Juni 2004 bis 31. März 2005 war er
im Zwischenverdienst als Bankmetzger für die Metzgerei K.________
AG tätig. Für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2005 war er
mit der Metzgerei S.________ ein befristetes Arbeitsverhältnis
eingegangen. Diese hatte den Lohn vorerst nur bis Ende Juni 2005
bezahlt mit der Begründung, G.________ habe den Arbeitsplatz am
29. Juni 2007 um 07.30 Uhr verlassen und sei seitdem nicht mehr gesehen
worden. Vom 7. Oktober bis 5. November 2005 war G.________ zudem als
Hilfsarbeiter für das Lackierwerk X.________ im Einsatz. Am 21.
November 2005 stellte er erneut Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung. Die damals zuständige
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau hat sich mit der
Metzgerei S.________ am 30. November 2005 in einem aussergerichtlichen
Vergleich darauf geeinigt, dass die Metzgerei die Hälfte der
gemäss Art. 29 AVIG geleisteten Taggelder für den Monat Juli
2005 übernehme. Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 lehnte die
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 6. Januar 2006
ab, weil der Versicherte durch die in der ersten Rahmenfrist für
den Leistungsbezug ab 28. Juni 2004 ausgeübten
Zwischenverdiensttätigkeiten nicht genügend Beitragszeit
für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist nachweisen
könne. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. April 2006
fest.
B.
In Gutheissung der dagegen von G.________ erhobenen Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den Einspracheentscheid vom
28. April 2006 auf und stellte fest, dass der Versicherte "unter dem
Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen" ab 6. Januar 2006
Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe (Entscheid vom 3. Oktober 2006).
C.
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid vom 3. Oktober 2006 sei
aufzuheben.
G.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine
Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243).
Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht
in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten)
zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die
Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu
geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene
Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132
Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 3. Oktober 2006 -
und somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das
Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom
16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem ganz oder
teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall
erlitten hat (lit. b) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit.
g). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall
zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle
Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Nicht anrechenbar ist ein
Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder
wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Hat
die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte
für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen
Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von
Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie
Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG). Mit der
Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem
gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten
Taggeldentschädigung auf die Kasse über (Art. 29 Abs. 2 Satz
1 AVIG). Werden in der Folge Lohn- und
Entschädigungsansprüche realisiert, so gelten diese als
Beitragszeiten für eine allfällige weitere Bezugsrahmenfrist
(BGE 126 V 368 E. 3c/aa S. 375; AM/ALV-Praxis 98/4, Blatt 4).
2.2 Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und
für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das
Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist
für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und
beansprucht die versicherte Person wieder
Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts
anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den
Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
3.
Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 6.
Januar 2006. Umstritten ist namentlich, ob der Versicherte in der Zeit
vom 6. Januar 2004 bis 5. Januar 2006 während mindestens
zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne
von Art. 13 Abs. 1 AVIG ausgeübt hat.
4.
Zwischen der Metzgerei S.________ und dem Versicherten bestand ein vom
1. Juni bis 31. Juli 2005 befristetes Arbeitsverhältnis. Die
Metzgerei hat den Lohn nur bis Ende Juni 2005 erbracht. Die damals
zuständige Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau
hat für den Monat Juli 2005 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG
Arbeitslosentaggelder ausbezahlt und Entschädigungsansprüche
bei der Metzgerei S.________ geltend gemacht. Auf Grund eines
aussergerichtlichen Vergleichs konnte die Verwaltung bei der Metzgerei
50 % der für den Monat Juli 2005 geleisteten Taggelder
erhältlich machen, worauf sie für diese Beschäftigung
gesamthaft eine Beitragszeit von einem Monat und 15 Tagen anrechnete.
Für den Einsatz in der Metzgerei K.________ AG anerkennt die Kasse
eine Beitragszeit von neun Monaten und vier Tagen, für die
Tätigkeit in der Metzgerei S.________ eine solche von einem Monat
und 15 Tagen und für die Anstellung beim Lackierwerk X.________
eine solche von 29 Tagen. Damit kam der Beschwerdegegner auf eine
beitragspflichtige Beschäftigung von elf Monaten und 18 Tagen.
Die Arbeitslosenkasse bemängelt im letztinstanzlichen Prozess
einerseits, dass das kantonale Gericht anstatt 28 Beitragstage deren 31
als Beitragszeit für die Zwischenverdiensttätigkeit beim
Lackierwerk X.________ angerechnet hat. Wie es sich damit verhält,
kann allerdings offen bleiben. Der Beschwerdegegner erfüllt
nämlich die Beitragszeit zur Eröffnung einer zweiten
Rahmenfrist ab 6. Januar 2006 nur, wenn - mit der Vorinstanz und dem
Versicherten - zusätzlich zu den unbestrittenen 15 Tagen (nahezu)
der ganze Monat Juli 2005 als Beitragszeit berücksichtigt wird.
5.
5.1 Auf Anfrage der damals zuständigen Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau teilte die Metzgerei S.________ am
13. August 2005 mit, der Versicherte habe am 29. Juni (2005) die
Arbeitsstelle um 07.30 Uhr verlassen. In einem Telefongespräch mit
einem Mitarbeiter dieser Kasse gab E.________, Mitarbeiter der
Metzgerei S.________, in der Folge an, der Beschwerdegegner habe die
Arbeit danach nicht wieder aufgenommen, er habe sich nicht mehr
gemeldet und sei auch nicht erreichbar gewesen (Schreiben der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 7. September
2005).
5.2 Nach der (undatierten) schriftlichen Schilderung des Versicherten
war ihm am Mittwoch, 29. Juni 2005, übel und er hatte starke
Kopfschmerzen. Da er sich "nicht in der Metzgerei übergeben"
wollte, sei er an die frische Luft gegangen. Es sei aber keine
Besserung eingetreten, so dass er beschlossen habe, nach Hause zu
gehen. Er habe sich in der Metzgerei krank gemeldet und sei bis am
Montag (4. Juli 2005) im Bett geblieben. Am Montagmorgen habe er
vergeblich auf seine Mitfahrgelegenheit - er sei auf einen Chauffeur
angewiesen gewesen, weil zu solch früher Stunde noch keine
öffentlichen Verkehrsmittel unterwegs seien - gewartet, um zur
Arbeit zu fahren. Als er in der Metzgerei telefonisch nachgefragt habe,
sei ihm gesagt worden, er brauche nicht mehr zu kommen.
5.3 Aus dem Nachweis der Swisscom Fixnet über die Verbindungen,
welche vom Telefonanschluss des Versicherten hergestellt worden sind,
geht hervor, dass er die Metzgerei am 29. Juni 2005 um 16.52 Uhr und am
30. Juni 2005 um 11.54 Uhr angerufen hat. Die Behauptung des
E.________, wonach sich der Versicherte nach Verlassen der
Arbeitsstelle am 29. Juni 2005 nicht mehr gemeldet habe, ist damit
widerlegt. Nach Prüfung des telefonischen Verbindungsnachweises
hat die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau
E.________ am 7. September 2005 mitgeteilt, es sei nicht von einer
stillschweigenden Vertragsauflösung durch den Versicherten
auszugehen. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Metzgerei das
Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt habe; diese Entlassung
ohne vorgängige schriftliche Mahnung sei nicht gerechtfertigt
gewesen.
6.
6.1 Auf Grund der gesamten Umstände ist der Verwaltung
beizupflichten, dass die Metzgerei S.________ das befristete
Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung im Sinne von Art.
337 OR vorzeitig aufgelöst hat. Die fristlose Kündigung
beendet den Arbeitsvertrag auch dann, wenn sie sich als
ungerechtfertigt herausstellt oder wenn sie in eine Schutzperiode
gemäss Art. 336c OR fällt (BGE 117 II 270 E. 3b). Nach der
Rechtsprechung stellen Arbeitsverweigerung und unentschuldigtes
Fernbleiben dann einen wichtigen Grund für eine fristlose
Entlassung dar, wenn sie beharrlich sind und eine Verwarnung mit klarer
Androhung der fristlosen Entlassung vorausgegangen ist. Diese
Voraussetzungen gelten nicht, wenn sich die Arbeitsverweigerung oder
das Fernbleiben über eine längere Zeit erstreckt (Urteil
4C.244/2000 vom 30. November 2000). Vorliegend ist unbestritten, dass
der Versicherte nicht verwarnt worden ist. Seine Abwesenheit war auch
nicht von langer Dauer. Bei Verhinderung des Arbeitnehmers an der
Arbeitsleistung infolge Krankheit kann eine fristlose Kündigung
zudem nur ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
erfolglos aufgefordert hat, entweder ein Arztzeugnis einzureichen oder
die Arbeit wieder aufzunehmen (Urteil 4C.413/2004 vom 10. März
2005). In casu bringt der Beschwerdegegner vor, dass er den
Arbeitsplatz am 29. Juni 2005 krankheitshalber habe verlassen
müssen und in den folgenden Tagen bettlägerig gewesen sei. Er
konnte mit dem Verbindungsnachweis der Swisscom Fixnet belegen, dass er
sowohl am 29. als auch am 30. Juni 2005 telefonischen Kontakt mit der
Metzgerei aufgenommen hatte. Bei dieser Sachlage wäre es für
die Metzgerei, welche die Beweislast für das krass treuwidrige
Verhalten des Arbeitnehmers trifft (Urteil 4C.248/2000 vom 13. November
2000), in einem arbeitsgerichtlichen Prozess schwierig gewesen, den
wichtigen Grund für die fristlose Entlassung nachzuweisen, zumal
sie zu keiner Zeit geltend gemacht hat und auch keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sie den Versicherten vergeblich aufgefordert
hat, entweder ein Arztzeugnis einzureichen oder die Arbeit wieder
aufzunehmen. Mit Blick auf die geschilderte Praxis hätten demnach
durchaus Chancen bestanden, dass die ehemalige Arbeitgeberin bei einem
gerichtlichen Vorgehen zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe
des bis zum ordentlichen Endtermin des Arbeitsverhältnisses (31.
Juli 2005) geschuldeten Lohnes im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR
verurteilt worden wäre.
6.2 Die Arbeitslosenkasse hat sich im aussergerichtlichen Vergleich
bereit erklärt, gegenüber der Metzgerei S.________ auf die
Hälfte des subrogierten Betrages zu verzichten. Dieser Verzicht
kann dem Versicherten unter den genannten Umständen nicht
entgegengehalten werden. Er ist von der Arbeitslosenkasse im Hinblick
auf die strittige Beitragszeit so zu stellen, wie wenn das
Arbeitsverhältnis durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer
ordnungsgemäss beendet worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR).
Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
nichts, dass es der Versicherte unterlassen hat, bei seiner ehemaligen
Arbeitgeberin die nicht durch Subrogation auf die Kasse
übergegangenen Entschädigungsansprüche geltend zu
machen, nachdem die Kasse die Prozessaussichten offenbar als gering
einschätzte, was sie mit dem Abschluss des aussergerichtlichen
Vergleichs zum Ausdruck gebracht hat. Massgebend ist allein, dass bei
objektiver Betrachtungsweise die Chancen für die gerichtliche
Durchsetzung der Entschädigungsansprüche aus
ungerechtfertigter fristloser Entlassung intakt waren. Die Vorinstanz
hat deshalb zu Recht den ganzen Monat Juli 2005 als Beitragszeit
angerechnet, womit der Versicherte in der Zeit vom 6. Januar 2004 bis
5. Januar 2006 während mindestens (vgl. E. 4 hiervor) zwölf
Monaten und drei Tagen eine beitragspflichtige Beschäftigung im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG ausgeübt hat. Dem Beschwerdegegner
ist ab 6. Januar 2006 eine Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug
zu eröffnen, falls auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Dezember 2007