C 26/01
Urteil vom 15. Januar 2003 IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Ackermann
E._ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ryhner-Seebeck,
Bahnhofstrasse 15, 8750 Glarus,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
(Entscheid vom 12. Dezember 2000)
Sachverhalt:
A. Die Firma E._ AG beantragte mit auf den 30. September 1999 datierten und
gemäss Poststempel am 1. Oktober 1999 der Post übergebenen Formularen Kurzarbeitsentschädigung
für die Abrechnungsperiode Juni 1999. Mit zwei Verfügungen vom 4. Oktober
1999 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus den Anspruch ab, da
die Geltendmachung verspätet erfolgt sei.
B. Die dagegen erhobenen Beschwerden vereinigte das Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus und wies sie mit Entscheid vom 12. Dezember 2000 ab.
C. Die Firma E._ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügungen
seien ihr Kurzarbeitsentschädigungen von Fr. 11'729.35 und Fr. 149'297.60,
nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 1999, auszurichten.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 ff. AVIG) sowie die Fristen zur Geltendmachung des Anspruches durch
den Arbeitgeber (Art. 38 AVIG, Art. 61 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen. Es bleibt zu ergänzen, dass nach einem allgemeinen verfahrensrechtlichen
Grundsatz zur Fristwahrung bei einer schriftlichen Eingabe erforderlich ist,
dass sie am letzten Tag der Frist während der Geschäftszeit bei der zuständigen
Behörde abgegeben oder zu deren Handen vor Mitternacht der schweizerischen
Post übergeben wird (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 4. Juli 1989, C
12/89; vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG und Art. 32 Abs. 3 OG sowie René Rhinow/Heinrich
Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht
des Bundes, Basel et al. 1996, Rz 836).
2.
2.1 Streitig ist der Anspruch auf Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung
für den Monat Juni 1999 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Anspruch
rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Das kantonale Gericht geht davon
aus, dass der Antrag erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Art. 38 Abs.
1 AVIG eingereicht worden ist, da der Fristenlauf mit dem Ende der Abrechnungsperiode
am 30. Juni 1999 begonnen habe und drei Monate später am 30. September 1999
zu Ende gegangen sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, dass die Abrechnungsperiode
nicht Ende des Monats Juni 1999, sondern erst am 28. Juli 1999 vollendet
gewesen sei, da nicht einfach auf den Kalendermonat, sondern auf das individuelle
Zahltagssystem abzustellen sei, welches im vorliegenden Fall Lohnzahlungen
jeweils auf den 28. Tag des Monats vorsehe; damit hätten die Lohnzahlungen
für den Juni 1999 effektiv erst am 28. Juli 1999 abgerechnet werden können.
Der Hinweis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf Art. 53 Abs. 1 AVIV
geht fehl: Diese Norm sieht zwar verschiedene Abrechnungsperioden vor (vier
Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen
ausbezahlt werden, ansonsten ein Monat), jedoch wird damit nur berücksichtigt,
ob arbeitsvertraglich ein Wochen- oder ein Monatslohn vorgesehen ist. Für
eine Auslegung in dem Sinne, dass anstelle des Kalendermonates die individuellen
betrieblichen Zahltagsperioden massgeblich sein sollten, bietet Art. 53 Abs.
1 AVIV vom Wortlaut her keine Handhabe, da der verwendete Begriff "Monat"
in dieser Hinsicht nicht eindeutig ist (a.M. Gerhard Gerhards, Kommentar
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I [Art. 1 - 58], Bern 1987,
N 30 zu Art. 32-33, der allein davon ausgeht, dass Gesetz und Verordnung
nicht von "Kalendermonat", sondern von "Monat" sprechen). Sinn und Zweck
des Art. 53 Abs. 1 AVIV sprechen jedoch deutlich für das Abstellen auf den
Kalendermonat, weil die Organe der Arbeitslosenversicherung sonst die jeweiligen
Lohnperioden in den Firmen abklären und die diesbezüglichen arbeitsvertraglichen
Abmachungen auslegen müssten. Eine solche Regelung brächte keinerlei Erleichterungen
für die beteiligten Parteien, sondern würde gerade in Fällen wie hier zu
grossen Schwierigkeiten führen, da die interne Regelung nicht eine genaue
Lohnperiode oder einen eindeutig festgesetzten Zahltag, sondern die Lohnauszahlung
"bis spätestens am 28. des Monats" vorsieht, was keine vom Kalendermonat
abweichende Lohnperiode, sondern nur den spätesten möglichen Termin für die
Zahlung des pro Kalendermonat geschuldeten und zu entrichtenden Entgelts
für die Arbeitsleistung - also eine Zahlungsmodalität - darstellt, ohne dass
die Lohnperiode abweichend vom Kalendermonat festgesetzt worden ist. Die
in Art. 53 Abs. 1 AVIG getroffene Unterscheidung zwischen Monats- und Wochenlohn
ist dagegen anhand des erfolgten Zahlungsverkehrs relativ einfach festzustellen.
Im Übrigen könnte die von der Beschwerdeführerin angeführte Lohnzahlungsmodalität
(Lohn Juni 1999 wird erst Ende Juli 1999 abgerechnet und demzufolge auch
erst dann ausbezahlt) zu einer Umgehung der gesetzlichen Konzeption der Kurzarbeitsentschädigung
führen, indem der vorleistungspflichtige Arbeitgeber (Art. 37 lit. a AVIG)
den Junilohn bereits Ende dieses Monates bei der Arbeitslosenkasse geltend
macht, obwohl er erst Ende Juli geschuldet wäre (abgesehen davon, dass eine
solche Stundung des Lohnes auch privatrechtlich nicht ohne Schwierigkeiten
bliebe, da zumindest einmal während des Dienstverhältnisses eine zweimonatige
Phase entsteht, in welcher der Arbeitnehmer wegen des Aufeinanderfolgens
seiner monatlichen Vorleistungspflicht und der zusätzlichen monatlichen Stundung
keinen Lohn erhielte). Da vorliegend zwischen der Arbeitgeberin und den Arbeitnehmern
privatrechtlich unbestrittenermassen ein Monats- und kein Wochenlohn verabredet
ist, stellt die monatsweise Abrechnungsperiode gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIV
somit eine auf einen Kalendermonat bezogene Zeitspanne dar; sogar wenn mit
der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass die privatrechtlich
vereinbarte monatliche Lohnperiode nicht mit dem Kalendermonat übereinstimmen
würde, richtet sich nach dem Gesagten die arbeitslosenversicherungsrechtliche
Abrechnungsperiode nach dem Kalendermonat, in dem die Kurzarbeit geleistet
wurde. Damit ist davon auszugehen, dass hier die Abrechnungsperiode am 30.
Juni 1999 beendet worden ist.
2.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter vorgebracht, dass der
Beginn des Fristenlaufs für die Anmeldung nicht mit dem Ende der Abrechnungsperiode
am 30. Juni 1999 zusammenfalle, sondern dass die Frist gemäss Art. 61 AVIV
erst am nächsten Tag zu laufen beginne, d.h. am 1. Juli 1999. Damit sei gemäss
Art. 4 Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen,
abgeschlossen in Basel am 16. Mai 1972, für die Schweiz in Kraft getreten
am 28. April 1983 (Basler Übereinkommen; SR 0.221.122.3), wie auch gemäss
dem dieser Norm entsprechenden Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR der letzte Tag der
Frist der 1. Oktober 1999, da bei einer in Monaten ausgedrückten Frist der
"dies ad quem" (Ende des Fristenlaufs) der Tag des letzten Monats ist, der
nach seiner Zahl dem "dies a quo" (Beginn des Fristenlaufs) entspreche.
2.3.1 Nach Art. 38 Abs. 1 AVIG ist der Entschädigungsanspruch innert dreier
Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode geltend zu machen, jedoch wird
Anfang und Ende der Frist nicht definiert. Art. 61 AVIV legt zwar den Beginn
der Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruch auf den ersten
Tag nach der Abrechnungsperiode, äussert sich indessen nicht zum Ende der
Frist.
Fristauslösendes Ereignis für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches
ist somit gemäss Art. 38 AVIG das Ende der Abrechnungsperiode, während der
Bundesrat in Art. 61 AVIV einzig den Beginn des Fristenlaufes auf den ersten
Tag nach der Abrechnungsperiode festgelegt hat. Jedoch ergibt sich aus der
Festsetzung des Tages, an dem eine Frist zu laufen beginnt, noch nicht schlüssig,
wie der Lauf der Frist zu berechnen ist (BGE 103 V 159 Erw. 2a mit Beispiel).
Art. 61 AVIV führt für den vorliegenden Anspruch nur (aber immerhin) die
allgemeine prozessuale Regel ein, wonach der Fristenlauf (z.B. eines Rechtsmittels)
bei einer empfangsbedürftigen Mitteilung (z.B. einer Verfügung) erst am nächsten
Tag zu laufen beginnt (vgl. BGE 125 V 39 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Frist
endet jedoch an dem Tag, der demjenigen der Zahl des Empfanges der Mitteilung
entspricht (BGE 125 V 39 Erw. 4a). Vorliegend lief die Abrechnungsperiode
am 30. Juni 1999 ab, so dass die dreimonatige Frist zwar erst am nächsten
Tag, dem 1. Juli 1999, zu laufen begann, jedoch drei Monate später am Tag
mit der gleichen Zahl wie das fristauslösende Ereignis - dem Ablauf der Abrechnungsperiode
- endete, d.h. am 30. September 1999; so hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
im nicht veröffentlichten Urteil S. vom 4. Juli 1989, C 12/89, - allerdings
ohne weitere Begründung - festgehalten, dass die dreimonatige Verwirkungsfrist
für die Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode
Januar 1988 am 1. Februar 1988 zu laufen begann und am 30. April 1988 endete.
Somit standen der Beschwerdeführerin drei volle Monate zur Verfügung, um
den Anspruch anzumelden, nämlich vom 1. Juli 1999, 00.00 Uhr, bis zum 30.
September 1999, 24.00 Uhr. Nach der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Berechnungsweise würde die Frist dagegen drei Monate und einen Tag betragen,
weil der 1. des Monats (Juli und Oktober) zweimal gezählt würde (BGE 103
V 160 Erw. 2b); dies kann auch nicht durch Art. 61 AVIV gedeckt sein, da
die Festsetzung des Beginns des Fristenlaufes durch den Bundesrat infolge
fehlender Delegation nicht zu einer Verlängerung der gesetzlich angeordneten
Frist führen kann (vgl. dazu BGE 127 V 7 Erw. 5a).
2.3.2 Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Basler Übereinkommen beruht
demgegenüber - ebenso wie Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR - auf einem anderen System,
indem das fristauslösende Ereignis (z.B. Vertragsschluss) mit dem Beginn
des Fristenlaufs zusammenfällt, d.h. eine monatsmässig festgelegte Frist
zur Erfüllung eines Kontraktes beginnt gemäss Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR bereits
am Tag des Vertragsabschlusses selber zu laufen und nicht - wie vorliegend
oder z.B. beim Empfang einer Verfügung - erst am darauf folgenden Tag. Da
hier das massgebende fristauslösende Ereignis - das Ende der Abrechnungsperiode
- auf den 30. Juni 1999 festzusetzen (vgl. Erw. 2.2 hievor) und nach Art.
38 Abs. 1 AVIG eine dreimonatige Frist zu berücksichtigen ist, läuft die
Frist demzufolge am 30. September 1999 ab, d.h. am denjenigen Tag des letzten
Monats der Frist, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode
entspricht.
2.4 Damit ist davon auszugehen, dass mit Postaufgabe am 1. Oktober 1999 die
Dreimonatsfrist des Art. 38 Abs. 1 AVIG nicht eingehalten und die Entschädigung
demzufolge nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist. Da es sich um eine
Verwirkungsfrist handelt (BGE 124 V 80 unten) und keine Fristwiederherstellungsgründe
vorliegen (vgl. dazu BGE 114 V 123), kann gemäss Art. 39 Abs. 3 AVIG keine
Vergütung erfolgen. Das die Gerichte bindende Gesetz sieht keinerlei Spielraum
für eine andere Lösung vor.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus,
dem Kantonalen Arbeitsamt Glarus und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 15. Januar 2003