C 260/01
II. Kammer
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Weber; Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 5. März 2002
in Sachen
R._, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
Langstrasse 62, 8004 Zürich,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404
Winterthur, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1946 geborene R._ trat am 1. Oktober 1973 als Rekrut ins Corps der
Polizei ein, wo er bis zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
durch den Stadtrat von X._ auf den 30. September 1997 beschäftigt war.
Am 13. Januar 1998 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab
1. Januar 1998. Der Bezirksrat X._ wies einen gegen den Stadtratsbeschluss
erhobenen Rekurs ab, die hiegegen eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 1999 ebenfalls
abgewiesen. Die vom Versicherten erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies
das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 24. August 1999).
Mit Verfügung vom 20. Oktober 1999 stellte die Arbeitslosenkasse des
Kantons Zürich R._ für die Dauer von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung
ein, weil er der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses
gegeben und damit die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe. Gleichzeitig
forderte sie vom Versicherten 25 Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 6735.55
zurück.
B.- Die von R._ gegen die Kassenverfügung eingereichte Beschwerde wies
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
2. Juli 2001 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen,
der vorinstanzliche Entscheid und die angefochtene Verfügung seien aufzuheben;
eventuell sei der Prozess bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren;
subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an das kantonale Gericht
zurückzuweisen. Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für
Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Nach Art. 10 Abs. 1 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis
steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt
wird gemäss Art. 10 Abs. 4 AVIG die vorläufige Einstellung in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung
durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig
ist. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Ausfalls überträgt
Art. 11 Abs. 5 AVIG dem Bundesrat die Befugnis zur Bestimmung, wie der Arbeitsausfall
bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4 AVIG) angerechnet wird. Der gestützt
auf diese Delegationsnorm erlassene Art. 10 AVIV bestimmt Folgendes: Hat
der Versicherte gegen die Einstellung der Lohnzahlung, die mit einem Verfahren
zur Auflösung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
verbunden ist, Beschwerde erhoben, so ist der bis zum Abschluss des Hauptverfahrens
erlittene Arbeitsausfall des Versicherten vorläufig anrechenbar und
die Kasse zahlt die Entschädigung aus, wenn der Versicherte alle Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt und insbesondere vermittlungsfähig ist (Art. 10 Abs. 1
AVIV). Zeigt das Beschwerdeverfahren, dass der Versicherte durch sein Verhalten,
insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber
Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, so stellt
ihn die Kasse in der Anspruchsberechtigung ein und fordert die zu viel bezahlten
Taggelder von ihm zurück (Art. 10 Abs. 3 AVIV).
b) Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn er u.a. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (lit.
a). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn
der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Dauer der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens; die Einstellung
fällt binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist dahin (Art.
30 Abs. 3 dritter und vierter Satz AVIG). Sie gilt ab dem ersten Tag nach
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Versicherte aus eigenem
Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV).
2. Die Stadt X._ löste das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 42 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Arbeitsverhältnisse
des Personals der Stadt X._/Personalrecht (PR) auf den 30. September 1997
vorzeitig und einseitig auf. Gemäss Art. 43 Abs. 4 PR wurde dem Beschwerdeführer
die zuletzt bezogene Besoldung bis 31. Dezember 1997 ausgerichtet, womit
allfällige Ferien- und Überzeitguthaben als abgegolten zu gelten
hatten. Einem allfälligen Rekurs gegen die vorzeitige einseitige Auflösung
des Dienstverhältnisses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich qualifizierte im Entscheid vom
17. März 1999 die Auflösung des Dienstverhältnisses als administrative
Entlassung. Auch das Bundesgericht kam im Urteil vom 24. August 1999 im Rahmen
des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens zum Schluss, dass eine administrative
Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben sei. Die vom Stadtrat
von X._ verfügte und von den verschiedenen angerufenen Rechtsmittelinstanzen
bestätigte administrative Entlassung führte zur definitiven Auflösung
des Dienstverhältnisses. Demgegenüber ergeht die vorläufige
Dienstenthebung, welche der Regelung des Art. 10 Abs. 4 AVIG zu Grunde liegt,
vor oder während eines Verfahrens auf definitive administrative oder
disziplinarische Auflösung des Dienstverhältnisses. Dabei geht
es, wie dies schon in der begrifflichen Umschreibung enthalten ist, um eine
vorläufige Massnahme. Im vorliegenden Fall ist jedoch gerade nicht eine
vorläufige Einstellung im Dienst, sondern unmittelbar die Entlassung
erfolgt. Aus diesem Grund findet die Sonderregelung des Art. 10 Abs. 4 AVIG
(einschliesslich Art. 11 Abs. 5 AVIG und Abs. 10 Abs. 3 AVIV) keine Anwendung.
Vielmehr besteht bei einer definitiven administrativen Auflösung des
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Entzug der aufschiebenden
Wirkung einer allfälligen Beschwerde kein Unterschied zu einer (fristlosen)
Beendigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses.
3. Die Einstellungsverfügung der Arbeitslosenkasse erging am 20. Oktober
1999. Eine allfällige Einstellung gilt ab dem ersten Tag nach der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV). Aufgrund des
Beschlusses des Stadtrates von X._ ist unklar, ob das Arbeitsverhältnis
per 30. September oder auf den 31. Dezember 1997 beendigt wurde. Diese Frage
kann jedoch offen bleiben, da die am 20. Oktober 1999 verfügte Einstellung
in der Anspruchsberechtigung auf jeden Fall nicht mehr innert der sechsmonatigen
Vollstreckungsfrist des Art. 30 Abs. 3 AVIG erging. Die Rechtzeitigkeit der
Einstellungsverfügung kann auch nicht damit begründet werden, dass
im Schreiben vom 18. März 1998 die Auszahlung unter Vorbehalt einer
Rückforderung erging. In diesem Schreiben wurde auf Art. 10 Abs. 3 AVIV
verwiesen. Diese Verordnungsbestimmung ist aber vorliegend, wie dargelegt,
gerade nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine vorläufige, sondern
um eine definitive Einstellung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
handelt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in ständiger
Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 3 AVIG festgehalten hat, handelt es sich bei
der Frist von sechs Monaten um eine Vollstreckungsfrist. Es geht um bereits
verfügte Einstellungen, die nach Ablauf der Frist von sechs Monaten
nicht mehr «bestanden» werden können mit der Folge, dass
die Einstellung dahinfällt und der Anspruch auf Vollstreckung mit dem
unbenützten Ablauf der Frist infolge Verwirkung untergeht (BGE 124 V
88 Erw. 5b, 114 V 352 Erw. 2b, 113 V 73 Erw. 4b in fine). Die zeitliche Begrenzung
der Vollstreckung ist nicht ohne Einfluss auf die Möglichkeit, nachträglich
einen Einstellungsgrund durch Verfügung geltend zu machen und durch
Rückforderung bereits ausgerichteter Leistungen zu vollziehen. Da die
Verwirkung des Einstellungsanspruches dessen Vollzug nach Fristablauf entgegensteht,
darf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht mehr rückwirkend
verfügt werden, wenn damit die Rückforderung bereits ausgerichteter
Leistungen zu verbinden wäre, diese infolge Verwirkung jedoch nicht
mehr durchgesetzt werden könnte, weil seit Beginn der fraglichen Einstellung
schon mehr als sechs Monate vergangen sind (BGE 114 V 352 Erw. 2b; ARV 1993
Nr. 3 S. 24 Erw. 5a). Aus diesem Grund geht es auch nicht an, die Auszahlung
der Taggelder mit dem Vorbehalt zu verbinden, nachträglich eine Einstellung
in der Anspruchsberechtigung zu verfügen und gegebenenfalls Zahlungen
zurückzufordern. Dieses Vorgehen ändert nichts daran, dass die
Einstellung innert der sechsmonatigen Frist nicht vollstreckt worden ist,
weil die Zahlungen effektiv erfolgt sind (nicht veröffentlichtes Urteil
B. vom 31. Juli 2001, C 242/99). In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist die vorinstanzlich bestätigte Einstellungsverfügung vom 20.
Oktober 1999 somit aufzuheben, womit der vom Beschwerdeführer gestellte
Sistierungsantrag gegenstandslos wird.
4. Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem Versicherten
eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
Für das kantonale Verfahren hat die Vorinstanz dem Versicherten ausgangsgemäss
keine Parteientschädigung zugesprochen. Weil auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung
kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht (vgl.
Art. 103 AVIG), ist davon abzusehen, die Akten zu einer allfälligen
Neufestsetzung der Parteientschädigung dem kantonalen Gericht zuzustellen.
Hingegen ist es dem letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführer unbenommen,
mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2001
und die Einstellungsverfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
vom 20. Oktober 1999 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 2500.(einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 5. März 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts