C 263/02
Urteil vom 24. Juni 2003 II. Kammer
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Hadorn
S._, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Hablützel,
Oberer Steisteg 18, 6430 Schwyz,
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
(Entscheid vom 11. September 2002)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 12. Juni 2002 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit (KIGA), Schwyz, das Gesuch von S._ (geb. 1959) um Ausrichtung
von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2002 ab.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 11. September 2002 im Sinne der Erwägungen ab.
C. S._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung von
Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2002 beantragen.
Das KIGA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG haben Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wenn sie - unter anderem - vermittlungsfähig sind. Arbeitslose sind vermittlungsfähig,
wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen
(Art. 15 Abs. 1 AVIG). Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen
wollen, müssen mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Insbesondere sind sie verpflichtet,
Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufs, und
müssen ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Sodann findet
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden
Fall keine Anwendung, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 12. Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen
vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467
Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
1.2 Nach der Rechtsprechung (ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98; Nr. 8 S. 31 Erw. 3
mit Hinweisen; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 87 Rz 219) können fortlaufend
ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle ein wesentlicher Hinweis darauf
sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne nicht
gewillt war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ausschlösse. Dies darf aber nicht ohne weiteres auf Grund der blossen Tatsache
unzureichender Stellensuche allein gefolgert werden. Auch dürftige Bemühungen
um eine neue Arbeit sind in der Regel nur Ausdruck unzureichender Erfüllung
der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht die Folge davon, dass
die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht
finden wollte. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft wegen ungenügender
Stellensuche bedarf es besonders qualifizierter Umstände (Nussbaumer, a.a.O.
S. 88 mit Hinweisen).
2. Zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar
2002.
2.1 Der Beschwerdeführer liess am 29. Juli 1994 unter dem Namen X._ eine
Einzelfirma mit Sitz in Y._ im Handelsregister eintragen. In der Folge handelte
er mit Textilien, war aber nach eigenen Angaben aus finanziellen Gründen
gezwungen, diese Tätigkeit im Februar 1997 einzustellen. Vom 3. Februar bis
31. Mai 1997 arbeitete er vollzeitig als Chauffeur. Vom 8. September 1999
bis 31. Dezember 2001 war er ebenfalls mit vollem Pensum bei der Firma P._
angestellt. Verwaltung und Vorinstanz verweigerten dem Beschwerdeführer die
Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, er sei seit
1994 ununterbrochen in arbeitgeberähnlicher Stellung in seiner Einzelfirma
eingetragen geblieben. Er sei demnach vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
ausgeschlossen, und sein Gesuch um Arbeitslosentaggelder komme einer rechtsmissbräuchlichen
Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung im Sinne von
BGE 123 V 234 gleich.
2.2 Hiegegen lässt der Beschwerdeführer einwenden, er habe seit 1997 in seiner
Firma keinerlei Aktivitäten mehr ausgeübt. Die Geschäftsschulden versuche
er bis heute ratenweise abzuzahlen. Sodann habe er die Lagerbestände zu sich
nach Hause genommen oder veräussert und den Wohnsitz von Y._ nach Z._ verlegt.
Daraus ergebe sich, dass die Einzelfirma seit fünf Jahren keinerlei Geschäftsaktivitäten
mehr verfolgt, sondern lediglich noch Handlungen im Hinblick auf eine Liquidation
vorgenommen habe. Unter solchen Umständen könne von einer rechtsmissbräuchlichen
Inanspruchnahme von Arbeitslosenentschädigung nicht die Rede sein.
2.3 Verwaltung und Vorinstanz verneinten den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Arbeitslosenentschädigung in erster Linie gestützt auf BGE 123 V 234.
Die dortige Fallkonstellation ist mit der vorliegenden jedoch nicht ohne
weiteres vergleichbar. Im zitierten Urteil entliess ein Arbeitnehmer mit
arbeitgeberähnlicher Stellung sich selbst, um hierauf trotz weiter bestehendem
Verwaltungsratsmandat Arbeitslosenentschädigung zu beantragen. Vorliegend
wurde der Beschwerdeführer wegen der Kündigung einer Vollzeitanstellung bei
einer Drittfirma arbeitslos. In der Eigenschaft als Angestellter dieser Firma
war er gegen Arbeitslosigkeit versichert. Daneben war er Inhaber einer Einzelfirma.
Als solcher war er weder Arbeitnehmer noch besass er eine arbeitgeberähnliche
Stellung, sodass er bei der Arbeitslosenversicherung nicht versichert war.
Die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 ist daher auf den vorliegenden Fall
nicht anwendbar.
2.3.1 Der Beschwerdeführer war von Februar bis Mai 1997 und von September
1999 bis Ende 2001 vollzeitlich als Arbeitnehmer tätig gewesen. Die Einzelfirma
entfaltete seit Februar 1997, somit seit fünf Jahren, keine Aktivitäten mehr,
sodass trotz des weiter bestehenden Eintrags im Handelsregister davon ausgegangen
werden kann, dass der Betrieb des Beschwerdeführers damals faktisch geschlossen
war. Als der Versicherte daher im Januar 2002 - im Anschluss an seine Entlassung
bei der P._ AG - Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhob, war er vermittlungsfähig
und stand der Arbeitsvermittlung voll zur Verfügung.
2.3.2 In einem Schreiben vom 6. April 2002 teilte der Beschwerdeführer dem
KIGA mit, er habe unter seiner Firma seit 1. März 2002 eine Nebenverdiensttätigkeit
im Kleiderhandel aufgenommen. Dazu habe er sich die Mithilfe eines Kollegen
gesichert, der ihm ein Konzept erstellen und die Buchhaltung führen werde.
Obwohl das KIGA am 13. Mai 2002 die Löschung der Firma im Handelsregister
zur Bedingung für die Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit machte, liess
der Beschwerdeführer seine Unternehmung jedenfalls bis zum Erlass der streitigen
Verfügung, welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis
bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b), nicht löschen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
finden sich denn auch keine Hinweise, dass er die Firma gelöscht habe oder
löschen werde. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sich die
Möglichkeit nicht nehmen lassen wollte, selbstständig erwerbstätig zu sein,
falls sich dies mehr lohnen sollte als eine Angestelltentätigkeit. Sodann
fällt bei den Arbeitsbemühungen der Monate April bis Juli 2002 auf, dass
diese sich fast ausschliesslich auf telefonische Blindanfragen bei potenziellen
Arbeitgebern beschränkten, während nur wenige Bewerbungen auf Inserate angeführt
werden. Es liegen somit fortlaufend qualitativ ungenügende Bewerbungen vor.
Auch wenn dies für sich allein nicht ausreicht, um die Vermittlungsfähigkeit
zu verneinen (Erw. 1.2 hievor), liegen hier qualifizierende Umstände vor,
welche zu diesem Ergebnis führen: Die im erwähnten Schreiben vom 6. April
2002 angekündigte Aufnahme des Kleiderhandels und dessen Ausbau sowie das
Festhalten am Handelsregistereintrag in Verbindung mit den ungenügenden Stellenbemühungen
lassen nur den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer ab März 2002 nicht
mehr ernsthaft darum ging, möglichst rasch eine neue Anstellung zu finden.
Vielmehr wollte er sich in erster Linie der selbstständigen Erwerbstätigkeit
in seiner wieder aktivierten Einzelfirma widmen. Deshalb ist ihm ab März
2002 die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen.
2.3.3 Daran vermögen die nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten
Akten des Versicherten nichts zu ändern. Es kann offen bleiben, wie weit
deren Vorlage prozessual zulässig war (vgl. dazu BGE 127 V 353), denn sie
untermauern nur das soeben Ausgeführte: In der Eingabe vom 16. Januar 2003
bestätigt der Beschwerdeführer, von August bis November 2002 und somit über
das Datum der streitigen Verfügung hinaus in seiner Firma gearbeitet zu haben.
Dass diese sodann im Januar 2003 im Handelsregister gelöscht worden ist,
entfaltet keine Auswirkungen auf den vorliegenden Prozess, da hier nur der
bis 12. Juni 2002 eingetretene Sachverhalt zu prüfen ist (Erw. 2.3.2 hievor).
Bis zu diesem Tag aber war der Beschwerdeführer unbestrittenermassen aktiv
in seiner Firma tätig.
3. Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Da der Beschwerdeführer nach
dem Gesagten für die Monate Januar und Februar 2002, nicht aber für die Folgemonate,
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen kann, obsiegt er nur
zu einem kleinen Teil. Daher hat ihm die Verwaltung für das letztinstanzliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs.
1 OG). Weil in der Arbeitslosenversicherung von Bundesrechts wegen kein Anspruch
auf eine Parteientschädigung besteht (BGE 126 V 149 f. Erw. 4a), kann die
Vorinstanz nicht verpflichtet werden, dem Beschwerdeführer auch für das kantonale
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Versicherten ist es jedoch unbenommen,
beim kantonalen Gericht einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. September 2002
und die Verfügung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Schwyz, vom
12. Juni 2002 insoweit geändert, dass der Beschwerdeführer erst ab 1. März
2002 als vermittlungsunfähig gilt.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Schwyz, hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössschen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 24. Juni 2003