C 264/01
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 6. Juni 2002
in Sachen
1. C._, 1953, 2. R._, 1946, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin
Christine Zemp Gsponer, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,
gegen
Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden, Landweg 3, 6052 Hergiswil, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
Mit Verfügungen vom 8. September 2000 lehnte die Arbeitslosenkasse Ob- und
Nidwalden die Ansprüche von C._ und R._ auf Arbeitslosenentschädigung ab
1. Juni 2000 ab. Die von beiden Betroffenen dagegen erhobenen Beschwerden
vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden zu einem einzigen
Verfahren und wies sie mit Entscheid vom 30. April 2001 / 21. Mai 2001 ab.
C._ und R._ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es
sei ihnen vom 1. Juni 2000 bis 16. August 2000 Arbeitslosenentschädigung
zuzusprechen. Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 ff. AVIG) und auf Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 ff. AVIG) sowie die Rechtsprechung zum Ausschluss von Personen in
arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bei missbräuchlicher Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung
(BGE 123 V 237 Erw. 7) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.a) Verwaltung und Vorinstanz lehnten die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
an die Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, sie seien als Personen
mit arbeitgeberähnlicher Stellung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung vom
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Wohl hätten sie angegeben,
ihren Betrieb, die S._ GmbH geschlossen zu haben. Indessen seien sie nach
Betriebsschluss im Handelsregister weiterhin als Gesellschafter und Geschäftsführer
mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen geblieben. Ihr Verhalten
stelle daher eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die
Kurzarbeitsentschädigung dar.
b) Hiegegen lassen die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten den
Mietvertrag für das Geschäftslokal gekündigt und hernach den Konkurs über
ihren Betrieb herbeigeführt. Dieser habe mangels Aktiven eingestellt werden
müssen. Unter solchen Umständen sei das Ausscheiden aus ihrer Unternehmung
definitiv gewesen. Es widerspreche jeglicher Realität, ihnen vorzuhalten,
sie seien nach wie vor in der Lage, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren
und sich selbst wieder anzustellen. Die Gefahr einer Umgehung von Vorschriften
über die Kurzarbeitsentschädigung bestehe nicht.
c) Die Rechtsprechung nach BGE 123 V 237 Erw. 7 ist nicht in dem Sinn zu
verstehen, dass Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung stets und schlechthin
vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen wären (Urteil B.
vom 6. Oktober 2000, C 16/00). Vielmehr ist der in der Botschaft (BBl 1980
III 591 f.) ausgedrückten Regelungsabsicht Rechnung zu tragen, dass auch
solche Personen gegebenenfalls anspruchsberechtigt sein können. Eine Einschränkung
der Anspruchsberechtigung kann sich durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs.
3 lit. c AVIG nach Wortlaut und systematischer Einreihung eine Vorschrift
zur Kurzarbeitsentschädigung ergeben, um Gesetzesumgehungen und rechtsmissbräuchliche
Leistungsbezüge zu verhindern. Für die Grenzziehung stellt BGE 123 V 237
Erw. 7 insbesondere darauf ab, ob der Betrieb nur "für eine gewisse Zeit
vollständig stillgelegt" (kein Anspruch) oder aber "geschlossen" wird, das
Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist (Anspruch
bejaht; BGE 123 V 237 unten f. Erw. 7b/bb).
d) Vorliegend haben die Beschwerdeführenden sich auf Ende Mai 2000 selbst
gekündigt. Aus den von ihnen erstmals eingereichten Unterlagen geht hervor,
dass sie den Mietvertrag über das Geschäftslokal ebenfalls auf Ende Mai 2000
aufgelöst haben. Am 2. August 2000 wurde sodann der Konkurs über ihre Firma
eröffnet. Spätestens ab diesem Datum war eine jederzeitige Reaktivierung
der Firma nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführenden haben somit ihren Willen
belegt, definitiv aus dem Betrieb auszuscheiden und ihn end
gültig zu liquidieren. Damit haben sie diejenigen Eigenschaften endgültig
aufgegeben, welche sie zu arbeitgeberähnlichen Personen gemacht hatten. Dass
sie gemäss Handelsregisterauszug vom 26. Juli 2000 noch in arbeitgeberähnlicher
Stellung eingetragen waren, ändert nichts, erfolgte doch die Konkurseröffnung
nur eine Woche nach dem Datum dieses Auszuges. Unter solchen Umständen kann
eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung
jedenfalls ab 2. August 2000 ausgeschlossen werden, möglicherweise bereits
ab einem frühern Zeitpunkt. Die Sache geht an die Arbeitslosenkasse zurück,
damit sie diesen Zeitpunkt abkläre und überdies prüfe, ob auch die übrigen
Voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erfüllt
waren. Gegebenenfalls wird sie die entsprechenden Leistungen erbringen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 30. April
2001 / 21. Mai 2001 und die Verfügungen vom 8. September 2000 aufgehoben
werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse Obund Nidwalden zurückgewiesen
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Arbeitslosenkasse Obund Nidwalden hat den Beschwerdeführenden für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden,
Abteilung Versicherungsgericht, dem Kantonalen Industrie-, Gewerbeund Arbeitsamt
Nidwalden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 6. Juni 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: