C 264/06
Urteils vom 5. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter
Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Gerichtsschreiber
Flückiger.
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
C._ AG, Beschwerdegegnerin,
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Luzern vom 5. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A. Die Firma C._ AG betreibt das Restaurant X._ in Y._. Am 14. September
2005 (Eingangsdatum) meldete sie für die Zeit vom 24. August 2005 bis 28.
Februar 2006 Kurzarbeit an mit der Begründung, Unwetter hätten im August
2005 zu einem Wassertotalschaden der Infrastruktur geführt. Sie habe den
Betrieb bis zum Abschluss des deshalb notwendigen Neubaus (voraussichtlich
im Februar 2006) schliessen müssen.
Mit Verfügung vom 26. September 2005 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Luzern (wira) teilweise Einspruch. Es hielt fest, Kurzarbeitsentschädigung
könne nur für die Zeit nach Ablauf der für das jeweilige Arbeitsverhältnis
geltenden Kündigungsfrist ausgerichtet werden, sofern dann noch Arbeitsausfälle
vorhanden seien. Auf Einsprache hin bestätigte die Verwaltung mit Entscheid
vom 15. November 2005 diesen Standpunkt.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache
an das wira zurückwies, damit dieses, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung neu befinde (Entscheid
vom 5. Oktober 2006).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) die Aufhebung des kantonalen Entscheids.
Die Firma C._ AG schliesst auf Abweisung, das wira auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art.
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2. Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz
eingestellt wird, haben gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,
wenn sie (kumulativ) für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das
Mindestalter für die Beitragspflicht noch nicht erreicht haben (lit. a),
der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht
gekündigt ist (lit. c) sowie der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend
ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten
werden können (lit. d). Laut Art. 32 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 51
Abs. 1 AVIV sind Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere
nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände (z.B. Elementarschadenereignisse,
Art. 51 Abs. 2 lit. e AVIV) zurückzuführen sind, anrechenbar, wenn der Arbeitgeber
sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder
keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann. Der Arbeitsausfall wegen
eines Schadenereignisses ist jedoch nicht anrechenbar, solange er durch eine
private Versicherung gedeckt ist (Art. 51 Abs. 4 Satz 1 AVIV). Hat sich der
Arbeitgeber gegen einen solchen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies
möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühestens nach Ablauf der
für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist anrechenbar
(Art. 51 Abs. 4 Satz 2 AVIV). In der französischsprachigen Fassung lautet
Art. 51 Abs. 4 AVIV wie folgt: "La perte de travail causée par un dommage
n'est pas prise en considération tant qu'elle est couverte par une assurance
privée. Si l'employeur ne s'est pas assuré contre une telle perte de travail,
bien que cela eût été possible, la perte de travail n'est prise en considération
qu'à l'expiration du délai de résiliation applicable au contrat de travail
individuel." Die italienischsprachige Fassung der Norm hat folgenden Wortlaut:
"La perdita di lavoro dovuta a un danno non è computata nella misura in cui
sia coperta da un'assicurazione privata. Se il datore di lavoro non è assicurato
contro una tale perdita, ancorché l'assicurazione sia possibile, la perdita
di lavoro è computata il più presto dopo la fine del periodo di disdetta
applicabile al contratto di lavoro individuale."
3. Strittig ist die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls als Voraussetzung
des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung. Deren Umfang hängt davon ab,
ob es der Beschwerdegegnerin im Sinne des zitierten Art. 51 Abs. 4 Satz 2
AVIV möglich gewesen wäre, sich gegen den durch das Hochwasser vom August
2005 entstandenen Arbeitsausfall zu versichern.
4. Das Bundesgericht hatte sich bisher nicht mit der Auslegung der Wendung
"obwohl dies möglich gewesen wäre" (" bien que cela eût été possible"; "ancorché
l'assicurazione sia possibile") in Art. 51 Abs. 4 Satz 2 AVIV zu befassen.
4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist
der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich,
so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung
aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte
der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen
sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen
zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets
von einem Methodenpluralismus leiten lassen (BGE 132 V 265 E. 2.3 S. 268
mit Hinweisen).
Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen
Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum
mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Im Rahmen verfassungskonformer oder
verfassungsbezogener Auslegung sind sodann der Gleichbehandlungsgrundsatz
sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Der klare Sinn einer
Gesetzesnorm darf indessen nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung
beiseite geschoben werden (BGE 131 V 263 E. 5.1 S. 266 f. mit Hinweisen;
RKUV 2006 Nr. U 570 S. 74 E. 1.5 S. 76 f., U 357/04).
4.2
4.2.1 Aus dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 4 Satz 2 AVIV lässt sich ableiten
(grammatikalisches Auslegungselement), dass der Arbeitsausfall zunächst nicht
anrechenbar ist, wenn der Arbeitgeber einen Versicherer zur Deckung der wirtschaftlichen
Folgen des Arbeitsausfalls hätte finden können bzw. wenn ein Versicherer
bereit gewesen wäre, dieses Risiko des Arbeitgebers zu versichern. Dies setzt
zum einen voraus, dass derartige Versicherungsprodukte angeboten werden,
und zum anderen, dass der Abschluss einer derartigen Versicherung dem Arbeitgeber
nicht verweigert wurde bzw. verweigert worden wäre, wenn er darum nachgesucht
hätte. Der Wortlaut legt nicht nahe, die Versicherungsmöglichkeit überdies
von der aus Sicht des Betriebs beurteilten wirtschaftlichen Vertretbarkeit
abhängig zu machen. Es ist zu prüfen, ob sich diese letztere Bedeutung aus
den weiteren Auslegungselementen ergibt.
4.2.2 Zweck der Kurzarbeitsentschädigung ist der Erhalt von Arbeitsplätzen
und die Verhütung von Arbeitslosigkeit (Beatrice Brügger, Die Kurzarbeitsentschädigung
als arbeitslosenversicherungsrechtliche Präventivmassnahme, Bern 1993, S.
54 f.; vgl. auch Andres Frick/ Aniela Wirz, Hilft die Kurzarbeitsentschädigung,
Arbeitsplätze zu erhalten?, in: Die Volkswirtschaft 1/2-2006, S. 48). Bei
Arbeitsausfällen aus wirtschaftlichen Gründen sowie in bestimmten Härtefällen
übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Entschädigung der Arbeitnehmenden.
Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse kündigt,
um seine Lohnzahlungspflicht zu beenden. Dieser Zweck wird im Falle eines
nicht voraussehbaren Schadenereignisses auch erreicht, wenn die Arbeitslosenversicherung
die Entschädigung nicht vom Eintritt des Arbeitsausfalls an, sondern erst
nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist
erbringt. Denn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
würde dessen Lohnzahlungspflicht ebenfalls erst ab diesem Zeitpunkt erlöschen
lassen. Der Gesetzeszweck gebietet somit nicht, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
mit dem Eintritt des Arbeitsausfalles entstehen zu lassen, wenn der Versicherungsabschluss
aus der Sicht des Arbeitgebers wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gewesen
wäre.
4.2.3 Unter dem Gesichtspunkt der Verordnungssystematik ergibt sich für die
Auslegung Folgendes: Kurzarbeitsentschädigung wird in der Regel ausgerichtet,
wenn der Arbeitsausfall unmittelbar auf wirtschaftliche Gründe (insbesondere
konjunktureller Natur) zurückzuführen ist (Art. 32 Abs. 1 AVIG). Des Weiteren
können nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände dazu Anlass geben (Art.
51 Abs. 1 AVIV in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AVIG). Diesfalls ist der
Anspruch jedoch in zweifacher Weise subsidiär: Zum einen ist er ausgeschlossen,
wenn der Arbeitgeber den Arbeitsausfall durch geeignete, wirtschaftlich tragbare
Massnahmen vermeiden oder einen Dritten dafür belangen kann (Art. 51 Abs.
1 AVIV), zum anderen, wenn bzw. solange der Arbeitsausfall durch eine private
Versicherung tatsächlich gedeckt ist oder wenn der Arbeitgeber von der Möglichkeit,
ihn zu versichern, keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 51 Abs. 4 AVIV). Vorinstanz
und Beschwerdegegnerin erachten den Abschluss einer Versicherung nur dann
als möglich im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AVIV, wenn er aus ökonomischer Sicht
für den konkreten Betrieb wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre. Diesfalls
ist aber nicht nachvollziehbar, warum der Verordnungsgeber die wirtschaftliche
Zumutbarkeit einzig im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht - wo
diese Einschränkung üblich ist (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) - genannt hat.
Die mögliche, aber unterbliebene Versicherung des Arbeitsausfalls findet
ihre Entsprechung daher nicht in dessen Vermeidbarkeit durch geeignete Massnahmen
des Arbeitgebers gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIV. Die für den Anspruchsausschluss
massgebende Parallele besteht vielmehr zwischen der Möglichkeit, nach Eintritt
des Arbeitsausfalles einen Dritten für den Schaden haftbar zu machen, und
der Möglichkeit, den Arbeitsausfall vor dessen Eintritt zu versichern. In
Bezug auf die erstere Variante wird in der Lehre ausgeführt, zur Wahrung
des Präventivgedankens (Gesetzeszweck) dürfe das Moment der Realisierbarkeit
der Entschädigung durch den haftpflichtigen Dritten nicht gänzlich ausser
Acht gelassen werden (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
[AVIG], Band I [Art. 1-58], Bern 1987, S. 423, N 54 zu Art. 32-33). Übertragen
auf die zweite Variante entspricht diesem Erfordernis die bereits erwähnte
(E. 4.2.1 hiervor) Bereitschaft der Versicherer, mit dem betreffenden Arbeitgeber
tatsächlich die Versicherung abzuschliessen. Dagegen lässt sich aus diesem
Aspekt nicht die Folgerung ziehen, der Versicherungsabschluss müsse aus der
Sicht des konkret betroffenen Arbeitgebers wirtschaftlich vertretbar gewesen
sein. In dieselbe Richtung weist auch der Umstand, dass Art. 51 Abs. 4 AVIV
diejenigen Arbeitgeber, welchen der Versicherungsabschluss an sich möglich
gewesen wäre, bezüglich des Leistungsanspruchs im Rahmen des Verordnungszwecks
mit denjenigen gleichstellt, welche die Versicherung tatsächlich abgeschlossen
haben.
4.2.4 Eine am Gebot der Verfassungskonformität orientierte Auslegung verlangt
unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit, den Anspruch nicht an eine Bedingung
zu knüpfen, die vom Arbeitgeber einen Einsatz verlangt, welcher keinem entsprechenden
Wert gegenüber steht oder völlig aussergewöhnlich ist. Die mit dem Abschluss
einer Versicherung geschuldete Prämie steht wesentlich in Relation zur Wahrscheinlichkeit
des Eintrittes und der mutmasslichen Intensität des befürchteten Ereignisses
(Moritz W. Kuhn/R. Luka Müller-Studer/ Martin K. Eckert, Privatversicherungsrecht,
Zürich 2002, S. 140 f.). Deshalb erfordert der Abschluss einer Versicherung
- unter Vorbehalt vollkommen aussergewöhnlicher Marktverhältnisse, wie sie
im hier interessierenden Zusammenhang nicht gegeben sind - von vornherein
keinen unverhältnismässigen Aufwand des Arbeitgebers, wenn das entsprechende
Produkt von mehreren Versicherern angeboten wird.
4.2.5 Zusammenfassend wäre der Abschluss einer Versicherung im Sinne von
Art. 51 Abs. 4 AVIV möglich gewesen, wenn diese auf dem Markt angeboten wird,
deren Abschluss nicht ganz unüblich ist und der Arbeitgeber diese hätte abschliessen
können. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Abschluss der Versicherung
aus Sicht des Arbeitgebers unter Berücksichtigung seines Risikos und seiner
finanziellen Lage als wirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen musste (vgl.
Urteil C 105/06 vom 16. November 2006). Diese Auslegung stimmt mit den Lehrmeinungen,
welche sich zu dieser Frage äussern, überein (Boris Rubin, Assurance-chômage,
droit fédéral, survol des mesures cantonales, procédure, 2. Auflage, Zürich
2006, S. 499; Gerhard Gerhards, a.a.O., S. 424 N 56; Nicolas Saviaux, Les
rapports de travail en cas de difficultés économiques de l'employeur et l'assurance-chômage,
Lausanne 1993, S. 179).
5. Es ist gerichtsnotorisch, dass mehrere in der Schweiz tätige Versicherungsgesellschaften
Betriebsunterbrechungsversicherungen nach Sachschäden anbieten und solche
Versicherungen oft abgeschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin anerkennt
denn auch, dass sie selbst die Möglichkeit gehabt hätte, eine derartige Versicherung
abzuschliessen. Damit war ihr der Abschluss einer Versicherung im Sinne von
Art. 51 Abs. 4 Satz 2 AVIV möglich, ohne dass ihre finanziellen Verhältnisse
oder ihr individuelles Risiko abgeklärt werden müssten.
6. Selbst wenn man, entgegen dem vorstehend Gesagten, mit der Vorinstanz
davon ausginge, im Rahmen der Anwendung von Art. 51 Abs. 4 Satz 2 AVIV sei
jeweils zu prüfen, ob der Abschluss einer Betriebsausfallversicherung für
den betroffenen Arbeitgeber aus ökonomischer Sicht gerechtfertigt bzw. vertretbar
gewesen wäre, könnte der kantonale Entscheid nicht bestätigt werden: Auch
ohne zusätzliche Abklärungen lässt sich die Feststellung treffen, dass Betrieben
der Grösse und aus der Branche der Beschwerdegegnerin mit Standort im Raum
Luzern Betriebsausfallversicherungen zu grundsätzlich tragbaren Prämien angeboten
werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 5. Oktober 2006 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Dienststelle für Wirtschaft
und Arbeit Luzern (wira) Abteilung Zentrale Dienste und der Dienststelle
für Wirtschaft und Arbeit Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (wira) zugestellt.
Luzern, 5. November 2007