C 265/01
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber
Signorell
Urteil vom 17. Dezember 2001
in Sachen
E._, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Fürer, Rheinstrasse
10, 8500 Frauenfeld,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse
285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner,
und
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
A.- Mit Verfügung vom 8. November 1996 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons
Thurgau ein Gesuch des 1938 geborenen E._ um Zusprechung von Insolvenzentschädigung
ab. Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. März 1997 ab,
welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
B.- Am 23. Juni 1998 stellte E._ ein Revisionsgesuch, welches die Rekurskommission
des Kantons Thurgau als unbegründet abwies (Entscheid vom 13. April 1999).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die von E._ dagegen eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 9. Januar 2001 (C 195/99) in
dem Sinne gut, dass der Entscheid der Rekurskommission wegen mangelhafter
Zusammensetzung des Spruchkörpers aufgehoben wurde und die Vorinstanz über
das Revisionsgesuch neu zu entscheiden hatte. Mit Entscheid vom 26. Juli
2001 trat die Rekurskommission des Kantons Thurgau auf das Revisionsgesuch
ein und wies einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E._ beantragen, es seien die
Entscheide der Rekurskommission vom 4. März 1997 und vom 26. Juli 2001 aufzuheben
und es sei ihm die beantragte Insolvenzentschädigung zuzusprechen. Arbeitslosenkasse
und Rekurskommission schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Art. 103 Abs. 4 AVIG enthält gewisse Anforderungen, die von Bundesrechts
wegen im kantonalen Beschwerdeverfahren zu beachten sind. Im Gegensatz zu
Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG schreibt das Bundesrecht für die Arbeitslosenversicherung
nicht vor, dass Entscheide der letzten kantonalen Instanz einer Revision
zugänglich sein müssen. Ob diese Möglichkeit offen steht, bestimmt sich daher
grundsätzlich nach kantonalem Recht (Art. 103 Abs. 6 AVIG). Indessen hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht die Revision kantonaler Rekursentscheide
wegen neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel als ungeschriebenen Grundsatz
des Bundessozialversicherungsrechts anerkannt und daher auch in Gebieten
zur Anwendung gebracht, in denen keine spezielle Bundesrechtsnorm eine solche
Revision vorsieht (BGE 110 V 393 Erw. 2a). Die Rekurskommission hat im vorliegend
angefochtenen Entscheid dieser Rechtslage Rechnung getragen, indem sie den
herangezogenen § 70 VRG-TG sowie § 246 Ziff. 3 ZPO-TG im Sinne der dargelegten
bundesrechtlichen Revisionsgrundsätze auslegte und anwendete. Dem kantonalen
Recht überlassen ist dagegen die Frist, innert der das Revisionsgesuch einzureichen
ist. Mit kantonalem Recht hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht
grundsätzlich nicht zu befassen. Gemäss den Feststellung der Vorinstanz ist
das Revisionsgesuch innerhalb von zehn Jahren seit der Eröffnung des Entscheides
und binnen dreier Monate seit Bekanntwerden des Revisionsgrundes einzureichen.
Diese Regelung verletzt jedenfalls kein Bundesrecht.
b) Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichte der H._ vom 5.
Januar 1995 und der Wirtschaftskammer Österreich vom 2. Februar 1995 über
die M._ Ltd. sind neue Beweismittel, die dem Beschwerdeführer erst gegen
Ende März 1998 bekannt wurden und vorher nicht beigebracht werden konnten.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Revisionsbegehren rechtzeitig
und begründet ist.
2. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern,
die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz
Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, u.a. wenn
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt
haben (lit. c). In persönlicher Hinsicht reicht es aus, wenn der die Insolvenzentschädigung
beantragende Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig ist. Nicht vorausgesetzt
ist dagegen, dass der Arbeitgeber seinen Sitz, Wohnsitz oder Betreibungsort
in der Schweiz hat (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 506). In sachlicher
Hinsicht muss indessen zudem die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eines
der in Art. 51 Abs. 1 lit. a-c und Art. 58 AVIG vorgeschriebenen Stadien
erreicht haben.
3. Die Vorinstanz erwog (vorinstanzlicher Entscheid, S. 22), dass der Beschwerdeführer,
"absolut nichts unternahm, um die seitens der Arbeitgeberin ebenso nicht
bestrittenen wie längst überfälligen Lohnausstände nachhaltig geltend zu
machen". In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dazu ausgeführt, diese
Argumentation übersehe, dass betreibungsrechtliche Schritte gegen die Arbeitgeberin
wegen Betreibungsunfähigkeit offensichtlich nicht hätten unternommen werden
können. Bei der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG dürfe nicht am strengen
Wortlaut festgehalten werden, sondern müsse dessen Geltungsbereich so ausgelegt
werden, dass beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung
auch dann bestehe, wenn keine der in Art. 51 Abs. 1 AVIG statuierten Voraussetzungen
erfüllt sei. In diesem Sinne habe das Eidgenössische Versicherungsgericht
im Urteil H.v.R. vom 11. Juni (recte: Januar) 1988 (= BGE 114 V 56) entschieden
und dabei festgehalten, dass der Versicherte seinen Anspruch nicht verliere,
wenn sich die Konkurseröffnung oder die Einreichung des Pfändungsbegehrens
aus Gründen verzögere, die er nicht zu vertreten habe. Die Vorinstanz berücksichtige
in ihrer Argumentation nicht, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
nicht der Konkursbetreibung unterlegen habe. Die Insolvenz habe sich deshalb
nur in Zahlungsausständen niederschlagen können. Wenn ein Arbeitnehmer, der
aus ihm nicht anrechenbaren Gründen ein Pfändungsbegehren erst verspätet
einreichen könne, den Schutz des Gesetzes geniesse, so sei es mit dem Gleichbehandlungsgebot
nicht vereinbar, jenen Arbeitnehmern den Schutz zu entziehen, die mangels
Betreibungsstandes des Arbeitgebers ein Pfändungsbegehren gar nicht stellen
könnten.
4. Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung kann nur entstehen, wenn sowohl
die persönlichen als auch die sachlichen Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sind (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band
I, S. 556, Rz 25 zu Art. 51; Nussbaumer, a.a.O., Rz 507 und 508; in diesem
Sinne auch: BGE 114 V 59 Erw. 3d, nicht publiziertes Urteil B. vom 18. Februar
2000 [C 362/98]). Dies trifft im voliegenden Fall anerkanntermassen nicht
zu. Diese Regelung und deren Auswirkung, dass ein Arbeitnehmer u.U. keine
Leistungen beziehen kann, verstossen weder gegen den Willen des Gesetzgebers,
noch gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die Insolvenzentschädigung war bei
ihrer Einführung eine völlig neue Leistungsart, was Anlass zu einer entsprechend
vorsichtigen und einschränkenden Gesetzgebung war (Gerhards, a.a.O., Band
I, S. 541 ff., Vorbemerkungen zu Art. 51-58). Auch nach den Teilrevisionen
1990 und 1995 blieb der Schutz trotz des Ausbaus der Anspruchsvoraussetzungen
in sachlicher und zeitlicher Hinsicht weiterhin ein begrenzter (Gerhards,
a.a.O., Band III, S. 1286 f., Rz 1 ff. zu Art. 51). Der Beschwerdeführer
beruft sich in seiner Kritik zu Unrecht auf BGE 114 V 58 Erw. 3c. In jenem
Urteil hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht nämlich nicht über die
Anspruchsvoraussetzungen, sondern über den Umfang der zeitlichen Deckung
des Lohnausfalls zu befinden. Zu entscheiden war, ob der damals geltende
(und in der Zwischenzeit aufgehobene) Art. 75 AVIV, der eine Deckung des
Lohnes für die drei unmittelbar vor der Konkurseröffnung bzw. dem Stellen
des Pfändungsbegehrens liegenden Monate zuliess, gesetzmässig sei. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht verneinte dies und stellte fest, dem Schutzgedanken
des Gesetzes werde nur entsprochen, wenn die letzten drei nicht bezahlten
Löhne des Arbeitsverhältnisses gedeckt seien. Der vorinstanzliche Entscheid
ist daher nicht zu beanstanden, weshalb auf dessen einlässliche Begründung
verwiesen wird. Daran vermögen die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nichts zu ändern.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung
Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 17. Dezember 2001