C 265/02
Urteil vom 26. Mai 2003 III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Ackermann
F._, 1963, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürich,
Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 19. September 2002)
Sachverhalt:
A. Nach der mit Schreiben vom 27. April 2001 erfolgten Kündigung durch die
Arbeitgeberfirma wurde F._, geboren 1963, ab dem 2. Juni 2001 bei vollem
Gehalt freigestellt. Nachdem über die Arbeitgeberfirma am 5. Juli 2001 der
Konkurs eröffnet worden war und sich F._ bereits am 4. Juli 2001 bei der
Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Insolvenzentschädigung für die Monate
Juni bis August 2001 angemeldet hatte, lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons
St. Gallen die Leistungsausrichtung ab. Dies wurde vom Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Februar 2002 bestätigt, weil
F._ wegen seiner Freistellung ab Juni 2001 vermittelbar gewesen sei. Gegen
diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel erhoben worden. Ebenfalls am 4. Juli
2001 beantragte F._ bei der Arbeitslosenversicherung (diesmal bei der Arbeitslosenkasse
der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI) Arbeitslosenentschädigung ab dem
5. Juli 2001, nachdem er sich schon am 3. Juli 2001 zur Arbeitsvermittlung
angemeldet hatte. Mit Verfügung vom 25. April 2002 setzte die Arbeitslosenkasse
der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI den Beginn der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug auf den 6. Juli 2001 fest, da F._ bis zur Konkurseröffnung
der Arbeitgeberfirma am 5. Juli 2001 freigestellt gewesen sei.
B. Die gegen die Verfügung von April 2002 erhobene Beschwerde mit dem Antrag
auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2001 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. September
2002 ab.
C. F._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei
der Beginn der Rahmenfrist auf den 1. Juni 2001 festzusetzen und es seien
ihm ab diesem Datum Arbeitslosenentschädigungen auszurichten.
Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI schliesst
sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat
für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Eidg. Versicherungsgericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. April 2002) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gilt für den Leistungsbezug eine zweijährige
Rahmenfrist, welche gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag beginnt,
an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen notwendigen
Voraussetzungen gehören unter anderem die Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1
lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 10 AVIG) sowie die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung
(Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG).
2. Streitig ist der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nicht
Streitgegenstand ist dagegen der Anspruch auf Insolvenzentschädigung; dieser
ist mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5.
Februar 2002 rechtskräftig verneint worden.
2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Rahmenfrist ab dem Tag der Anmeldung
- dem 6. Juli 2001 - zu laufen beginne, während der Beschwerdeführer demgegenüber
der Ansicht ist, dass er während der hier interessierenden Zeitspanne vom
1. Juni bis zum 5. Juli 2001 versichert gewesen sei und deshalb entweder
Insolvenz- oder Arbeitslosenentschädigung zugute habe. Im Weiteren habe er
durch die selbst vorgenommene Arbeitssuche seit seiner Freistellung alles
Sinnvolle zur Schadensvermeidung vorgenommen; die Erfüllung der Kontrollpflichten
habe in dieser Hinsicht keinerlei Bedeutung, da ihm das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
bis jetzt keine Arbeit habe verschaffen können. Schliesslich weist der Versicherte
darauf hin, dass er sich einzig aus gesundem Menschenverstand nicht früher
bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet habe, da er - vor dem Konkurs der
Arbeitgeberfirma - ja noch einen durchsetzbaren Lohnanspruch gehabt habe.
2.2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt nach Art. 9 Abs. 2 AVIG
am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt sind,
wozu auch die formelle Voraussetzung der Anmeldung gehört (Art. 17 Abs. 2
AVIG). Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts hat sich der Versicherte
nicht erst am 6. Juli 2001, sondern bereits am 3. Juli 2001 zur Arbeitsvermittlung
angemeldet, sodass die Rahmenfrist (frühestens) an diesem Tag zu laufen beginnt.
Bei erfüllten restlichen Voraussetzungen führt dies wiederum - trotz des
damals noch vorliegenden Arbeitsvertrages (vgl. Art. 10 AVIG) - zu einem
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil durch die Nichtleistung von
Insolvenzentschädigung während der Zeit der Freistellung (Urteil A. vom 28.
Januar 2002, C 164/01) andernfalls eine Lücke im Versicherungsschutz vorläge
und der Versicherte zwischen Tisch und Bank fiele, indem ihm die Insolvenzentschädigung
wegen der Vermittelbarkeit während der Dauer der Freistellung verwehrt ist
und die Arbeitslosenentschädigung infolge Vorliegens eines Arbeitsvertrages
und somit fehlender Arbeitslosigkeit abgelehnt wird; aus diesem Grund ist
bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses denn auch eine faktische Betrachtungsweise
vorzunehmen (vgl. ARV 1989 Nr. 4 und 5 S. 82 f. Erw. 4). Vorliegend kann
im Übrigen offen bleiben, ob die Anmeldung zum Bezug von (schliesslich wegen
der erfolgten Freistellung verneinten) Insolvenzentschädigung in eine Anmeldung
zur Arbeitsvermittlung umzudeuten ist, da dieser Antrag erst am 4. Juli 2001
- und demnach später als die am 3. Juli 2001 erfolgte Anmeldung zur Arbeitsvermittlung
- gestellt worden ist.
Für die Zeit vor der am 3. Juli 2001 erfolgten Anmeldung kann der Mangel
eines früher erfolgten Antrages nicht dadurch geheilt werden, dass eine frühere
Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung - wegen des nach wie vor bestehenden
Lohnanspruchs gegenüber der zu diesem Zeitpunkt vermeintlich noch liquiden
Arbeitgeberfirma - nicht naheliegend gewesen ist, denn das Verfahren auf
Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung wird nur auf Antrag hin eröffnet
(vgl. Art. 20 AVIG). Es bleibt dem Versicherten allein der Lohnanspruch gegen
die in Konkurs gefallene Arbeitgeberfirma (vgl. immerhin Art. 219 Abs. 4
SchKG); das die Gerichte bindende Gesetz (Art. 191 BV) sieht keinerlei Spielraum
für eine andere Lösung vor.
2.3 Damit beginnt die Rahmenfrist am 3. Juli 2001 zu laufen; die Arbeitslosenkasse
der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI wird abzuklären haben, ob die restlichen
Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG vorliegen und ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung bereits ab diesem Datum gegeben ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
19. September 2002 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau & Industrie GBI vom 25. April 2002 aufgehoben werden, und es wird
festgestellt, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3. Juli 2001
zu laufen beginnt.
2. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter
Abklärung in Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab dem 3. Juli 2001 neu verfüge.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 26. Mai 2003