C 266/04
Urteil vom 10. Juni 2005 IV. Kammer
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz
S._, 1955, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude,
9100 Herisau, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen
(Entscheid vom 22. September 2004)
Sachverhalt:
A. Die 1955 geborene S._ meldete sich am 28. Oktober 2003 unter Hinweis auf
die Trennung/Scheidung ihrer seit 1982 bestehenden Ehe zu Arbeitsvermittlung
und Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Am 11. November 2003 wurde die
Ehe auf gemeinsames Begehren der Gatten und unter Genehmigung einer Vereinbarung
über die Folgen rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge über den gemeinsamen
Sohn X._ wurde S._ zugeteilt und der Ex-Gatte verpflichtet, an deren und
den Unterhalt des Sohnes monatliche Beiträge zu leisten. Mit Verfügung vom
12. Dezember 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden
einen Anspruch der S._ auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. Oktober 2003,
da die Beitragszeit nicht erfüllt sei und kein Befreiungstatbestand vorliege.
Daran hielt die Verwaltung auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom
4. März 2004).
B. Die von S._ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Anerkennung
ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2003 wies das
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 22. September
2004 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert S._ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren.
Die Arbeitslosenkasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Staatssekretariat für Wirtschaft
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht
auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
OG).
1.2 Entsprechend dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beschränkt
sich das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht darauf, den Streitgegenstand
bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu
überprüfen. Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutheissen oder abweisen
aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz
erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG, BGE 124 V
340 f. Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).
2.2 Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem Zeitpunkt
der Anmeldung vom 28. Oktober 2003 oder - gemäss Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
- ab 1. November 2003. Hiefür sind nach den dargelegten intertemporalrechtlichen
Grundsätzen und mangels einer abweichenden übergangs- oder kollisionsrechtlichen
Regelung die mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 (einschliesslich der Revisionen 1 - 3 vom 21.
Juni 2002 des Anhangs zum ATSG) auf den 1. Januar 2003 und mit der am 22.
März 2002 verabschiedeten 3. Teilrevision des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni
1982 auf den 1. Juli 2003 - mit den jeweiligen Anpassungen auch auf Verordnungsstufe
- in Kraft getretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen.
2.2.1 Das heisst zunächst, dass die Beitragszeit, welche die versicherte
Person in der hiefür vorgesehenen Rahmenfrist unter Vorbehalt der Befreiung
von diesem Erfordernis - nebst anderen Voraussetzungen - zu erfüllen hat
(Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), mindestens 12 Monate beträgt (Art. 13 Abs. 1
AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung; nach dem bis 30. Juni 2003
in Kraft gestandenen Recht wurden mindestens 6 Monate verlangt).
2.2.2 Eine relevante Änderung hat sich sodann bei den als Beitragszeit anrechenbaren
Zeiten ergeben. Während die in Art. 13 Abs. 2 AVIG geregelten Anrechnungstatbestände
im Wesentlichen gleich geblieben sind, wurden die - mit der 2. Teilrevision
des AVIG vom 23. Juni 1995 auf den 1. Januar 1996 eingeführten - Art. 13
Abs. 2bis und Abs. 2ter AVIG (und auf diese Bestimmungen gestützt Art. 11a
und 11b AVIV) über die Anrechnung von Erziehungszeiten als Beitragszeit zum
1. Juli 2003 aufgehoben und sind daher nicht anwendbar. An die Stelle dieser
Gesetzesbestimmungen ist Art. 9b AVIG getreten (vgl. Botschaft zu einem revidierten
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, Bundesblatt 2001 II
2260 und 2279, auch zum Folgenden). Die damit vorgenommene konzeptionelle
Neuregelung sieht im Falle von Erziehungszeiten nicht mehr eine Anrechnung
als Beitragszeit, sondern eine Verlängerung der grundsätzlich zweijährigen
(Art. 9 Abs. 1 AVIG) Rahmenfristen für den Leistungsbezug (Art. 9b Abs. 1
AVIG) und für die Beitragszeit (Art. 9b Abs. 2 AVIG) vor. Hiefür wird - anders
als für die altrechtliche Anrechnung von Erziehungszeiten als Beitragszeit
(Art. 13 Abs. 2bis AVIG, in Kraft gewesen bis 30. Juni 2003) - keine wirtschaftliche
Zwangslage vorausgesetzt (Botschaft, a.a.O., S. 2278).
3. Die Verlängerung der Rahmenfristen gemäss dem zum 1. Juli 2003 eingeführten
Art. 9b AVIG kommt denjenigen Versicherten zugute, die vorübergehend aus
dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, um sich der Erziehung ihrer Kinder unter
10 Jahren zu widmen. Die Berücksichtigung einer länger dauernden Erziehungszeit
wurde in den parlamentarischen Beratungen ebenso verworfen wie die in der
bundesrätlichen Botschaft vom 28. Februar 2001 (a.a.O., 2278) noch vorgesehene
Anknüpfung an den Geburtszeitpunkt (Amtl. Bull. 2001 S 395, N 1885, 2002
S 72, N 191, S 169, N 191).
Im vorliegenden Fall zählte Sohn X._ im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung
vom 28. Oktober 2003 bereits über zehn Jahre, womit eine Verlängerung von
Rahmenfristen nach Art. 9b Abs. 1 und 2 AVIG entfällt (vgl. auch Art. 3b
Abs. 1 AVIV, in Kraft seit 1. Juli 2003). Es gilt demnach für die Beitragszeit
die ordentliche zweijährige Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Diese beginnt
zwei Jahre vor dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
4. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte in der zweijährigem
Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht die in Art. 13 Abs. 1 AVIG (in der
seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung) verlangten zwölf Monate beitragspflichtiger
Beschäftigung - und im Übrigen nach Lage der Akten auch nicht die sechs Monate,
welche Art. 13 Abs. 1 AVIG in der bis 30. Juni 2003 in Kraft gestandenen
Fassung voraussetzte - aufweist. Eine Anrechnung von Erziehungszeiten nach
der altrechtlichen Regelung von Art. 13 Abs. 2bis und 2ter AVIG (in Kraft
gestanden bis 30. Juni 2003) erfolgt, wie dargelegt (Erw. 2.2), nicht. Sodann
ist auch keiner der in Art. 13 Abs. 2 AVIG geregelten Anrechnungstatbestände
gegeben. Die Beitragszeit ist somit nicht erfüllt.
5. Damit kann sich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur ergeben,
wenn die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist
(Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; zur Subsidiarität der Befreiungsregelung im Verhältnis
zur Beitragszeit: BGE 121 V 343 Erw. 5b mit Hinweisen; SVR 1999 ALV Nr. 14
S. 35 Erw. 7a/aa; vgl. auch ARV 2005 Nr. 3 S. 55 Erw. 3.1 in fine). Dies
beurteilt sich nach Art. 14 AVIG.
5.1 Zur Diskussion steht der in Abs. 2 der Bestimmung nebst weiteren Sachverhalten
geregelte Befreiungsgrund der Trennung oder Scheidung der Ehe. Darauf können
sich nach dem geltenden Gesetzeswortlaut Personen berufen, die wegen eines
solchen Tatbestandes gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit
aufzunehmen oder zu erweitern, wobei diese Regel nur dann gilt, wenn das
betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene
Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Das Erfordernis eines schweizerischen Wohnsitzes wurde mit dem am 1. Juni
2002 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 zum Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit eingeführt und ist im vorliegenden Fall
erfüllt. Die mit dem ATSG auf den 1. Januar 2003 erfolgte Anpassung des Art.
14 Abs. 2 AVIG besteht im Wesentlichen in einer hier nicht interessierenden
Ergänzung des Wortlautes. Für die weiteren sich stellenden Fragen bleiben
daher die von der Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 2 AVIG in der ursprünglichen
Fassung erarbeiteten Grundsätze anwendbar.
Danach ist die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG in erster Linie für jene
Fälle vorgesehen, in denen plötzlich die Person, welche durch Geldzahlungen
an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle aus- oder weggefallen
ist. Es handelt sich bei dieser Versichertengruppe um Personen, die nicht
auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet
sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit
neu disponieren müssen. Nach der Rechtsprechung ist eine Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen
dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang besteht (BGE
125 V 124 f. Erw. 2a mit Hinweisen; sodann, auch zum Folgenden: ARV 2005
Nr. 2 S. 51 Erw. 4 und 2002 Nr. 25 S. 176 Erw. 2; SVR 2002 ALV Nr. 6 S. 15
Erw. 2, 2000 ALV Nr. 15 S. 42 [in BGE 125 V 400 nicht veröffentlichte] Erw.
6b und 1999 ALV Nr. 14 S. 33 Erw. 3b). Ein solcher ist unter Vorbehalt der
zeitlichen Schranke gemäss Satz 2 dieser Bestimmung vernünftigerweise bereits
zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss
des Versicherten, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu
erweitern, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet
liegt (BGE 121 V 344 Erw. 5c/bb mit Hinweis).
5.2 Die Ehe der Versicherten wurde am 11. November 2003, zwei Wochen nach
der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom 28. Oktober 2003, geschieden.
Insofern ist einer der in Art. 14 Abs. 2 AVIG aufgeführten Befreiungsgründe
gegeben, denen gemeinsam ist, dass sie den unmittelbar Betroffenen oder dessen
Ehepartner in eine wirtschaftliche Zwangslage bringen können (BGE 119 V 54
Erw. 3a; SVR 1999 ALV Nr. 14 S. 33 Erw. 3c).
Indessen fragt sich, ob die - nach Lage der Akten während der Ehe bis auf
einen zurückliegenden kurzen Zeitraum nicht erwerbstätig gewesene - Versicherte
gezwungen war, aus wirtschaftlichen Gründen als Folge der Scheidung eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
5.3 Es steht fest und ist unbestritten, dass die finanziellen Ressourcen
der Beschwerdeführerin in den vereinbarten und vom Scheidungsgericht bestätigten
persönlichen und Kindesunterhaltsbeiträgen des Ex-Gatten bestehen und sie
über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten
in der Beantwortung der Frage, welcher finanzielle Bedarf den besagten Einkünften
zur Beurteilung der wirtschaftlichen Zwangslage gegenüberzustellen sind.
Dabei gehen die Meinungen schon darin auseinander, wie dieser Bedarf zu ermitteln
ist.
5.3.1 Das kantonale Gericht hat hiefür einen hypothetischen Erwerbsausfall
in Anknüpfung an die Pauschalansätze festgesetzt, welche Art. 23 Abs. 2 AVIG
in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 AVIV in Fällen der Beitragsbefreiung zur
Bestimmung des für die Taggeldberechnung massgebenden versicherten Verdienstes
vorsieht. Dies entspricht einer der beiden Vorgehensweisen, welche das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Urteil S. vom 6. Juli 1998 (C 43/96; auszugsweise
veröffentlicht in SVR 1999 ALV Nr. 14 S. 33 ff.; sodann nicht publiziertes
Urteil P. vom 23. Februar 2000, C 446/98) für möglich erachtet hat. Die zweite
Methode besteht in der analogen Anwendung der für die Anrechenbarkeit von
Erziehungszeiten festgelegten Einkommens- und Vermögensgrenzen gemäss Art.
13 Abs. 2bis und Abs. 2ter AVIG in Verbindung mit Art. 11b AVIV (je in Kraft
gewesen bis 30. Juni 2003; vgl. Erw. 2.2 und 4 hievor). Zu der im damals
angefochtenen kantonalen Entscheid vorgeschlagenen dritten Methode, dem Heranziehen
der Einkommensgrenzen aus dem Ergänzungsleistungsrecht, äusserte sich das
Eidgenössische Versicherungsgericht hingegen unter Hinweis auf die unterschiedlichen
Funktionen dieses und des Arbeitslosenversicherungsrechts kritisch. Abschliessend
liess es die Frage, welche der beiden anderen Vorgehensweisen die passendere
sei, im Urteil S. vom 6. Juli 1998 - wie auch im Urteil P. vom 23. Februar
2000 - offen (SVR 1999 ALV Nr. 14 S. 35 ff. Erw. 6- 9).
5.3.2 Nach der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung
sind beide genannten Vorgehensweisen nicht zulässig. Vielmehr sei auf Rz
B137 des vom Bundesamt für Wirtschaft (seco) herausgegebenen Kreisschreibens
über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) vom Januar 2003 abzustellen.
Danach ist eine wirtschaftliche Zwangslage im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG
"dann gegeben, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse
und ihrer kurz- und mittelfristigen Verpflichtungen gezwungen ist, eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen oder zu erweitern. Dabei ist zu beachten, dass die in Art. 14
Abs. 2 AVIG angesprochene Zwangslage nicht der wirtschaftlichen Zwangslage
nach Art. 13 Abs. 2ter AVIG entspricht. Ausgehend vom Schutzgedanken von
Art. 14 Abs. 2 AVIG, der in der Abfederung unvorhersehbarer, unerwarteter
Ereignisse besteht, ist eine grosszügigere Beurteilung erforderlich. Die
Kasse hat von der versicherten Person eine Gegenüberstellung der aktuellen
Einkommensverhältnisse einschliesslich Kapitaleinkünfte und angemessener
Berücksichtigung des nicht gebundenen Vermögens mit den festen Ausgaben zu
verlangen." Nach Auffassung der Versicherten führt dies in ihrem Fall zur
Bejahung einer wirtschaftlichen Zwangslage.
5.3.3 Im Urteil B. vom 7. Mai 2004 (ARV 2005 Nr. 2 S. 49 ff.) hat sich das
Eidgenössische Versicherungsgericht erneut mit der Frage auseinandergesetzt,
nach welchen Gesichtspunkten sich der wirtschaftliche Zwang zur Aufnahme
oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 14 Abs.
2 AVIG (in der bis 31. Mai 2002 gültig gewesenen Fassung) beurteilt. Es verwies
zunächst auf seine schon zuvor vertretene Auffassung, wonach hiefür nicht
auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden kann (ARV
2005 Nr. 2 S. 51 Erw. 4.2). Weiter erwog es, dass Gleiches auch für die im
Urteil C. vom 6. Juni 1998 (SVR 1999 ALV Nr. 14 S. 33) als mögliche Lösungen
erwähnten Vorgehensweisen (Erw. 5.3.1 hievor) gilt, weil sich die so gewonnenen
Werte mit Blick auf die in Art. 14 Abs. 2 AVIG verlangte wirtschaftliche
Notwendigkeit je nach den gegebenen Verhältnissen als zu tief, aber auch
als zu hoch erweisen können. Daher soll auch nicht eine gegenüber diesen
Methoden grosszügigere Beurteilung, wie sie in Rz B137 KS-ALE vorgesehen
ist, den Massstab bilden. Anstelle der Anwendung eines durch Einkommensgrenzen
oder im voraus festgelegte Pauschalbeträge konkretisierten strikten Schematismus
ist vielmehr zu prüfen, ob zwischen den Einkünften (einschliesslich der Vermögenserträge)
und den festen laufenden Kosten ein Gleichgewicht besteht, wobei auch das
verfügbare Vermögen in angemessener Weise einzubeziehen ist. Ergibt sich,
dass die versicherte Person nicht imstande ist, ihren finanziellen Verpflichtungen
kurz- und mittelfristig nachzukommen, ist davon auszugehen, dass der Entscheid
zur Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit auf einem der in Art.
14 Abs. 2 AVIG genannten Tatbestände beruht, womit ein Befreiungsgrund gegeben
ist (ARV 2005 Nr. 2 S. 51 f. Erw. 4.3, S. 53 Erw. 4.4; vgl. auch Boris Rubin,
Assurance-chômage, Delsberg 2005, S. 130 Ziff. 3.8.8.3.5). Zu erwähnen bleibt,
dass bei der Prüfung der Bedarfsseite nicht jedwede Ausgabenposition zu berücksichtigen
ist. Vielmehr zeigt die Verwendung des Begriffes Zwang ("gezwungen sein")
in Art. 14 Abs. 2 AVIG auf, dass es um die Deckung von zumindest in einem
weiteren Sinne notwendigen Lebenshaltungskosten geht und nicht um Aufwendungen,
welche vornehmlich oder ausschliesslich dem Komfort dienen. Das heisst, dass
Versicherte gegebenenfalls auch Einschränkungen gegenüber dem bisher gepflegten
Lebensstandard hinnehmen müssen, ohne dass deswegen schon von einer wirtschaftlichen
Zwangslage im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG gesprochen werden kann.
6. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt
ergibt:
6.1 Gemäss der am 11. November 2003 gerichtlich genehmigten Vereinbarung
über die Scheidungsfolgen bezahlt der Ex-Ehemann an den persönlichen Unterhalt
der Beschwerdeführerin monatliche zeitlich abgestufte persönliche Beiträge
von Fr. 5200.- bis 31. März 2004, Fr. 3900.- bis 31. Dezember 2005 und Fr.
1720.- bis 31. Dezember 2009. Ab 1. Januar 2010 erfolgt eine weitere Reduktion.
Hinzu kommen monatliche Unterhaltsbeiträge für Sohn X._ von Fr. 1000.- bis
zu dessen vollendetem 16. Altersjahr sowie anschliessend Fr. 1200.- (jeweils
zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulage) und mit Wirkung ab 1.
April 2004 zusätzliche Fr. 500.- an die Altersvorsorge der Versicherten.
6.2 Der Festsetzung der gestaffelten persönlichen Unterhaltsbeiträge legten
die Scheidungsparteien die Annahme zu Grunde, die Beschwerdeführerin werde
ab 1. April 2004 ein danach sukzessive sich erhöhendes eigenes Erwerbseinkommen
erzielen. Das lässt sich unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise
nur so interpretieren, dass der Lebensbedarf von Versicherter und Sohn jedenfalls
bis 31. März 2004 auch ohne ein eigenes Erwerbseinkommen als gedeckt erachtet
wurde. Davon ist in Anbetracht der vergleichsweise hohen Unterhaltszahlungen
von gesamthaft Fr. 6200.- (zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulage)
im Monat auch bei objektiver Sichtweise auszugehen. Ein wirtschaftlicher
Zwang zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ab 28. Oktober/1.
November 2003 kann damit verneint werden.
6.3 Der 1. April 2004, ab welchem Zeitpunkt sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge
an die Beschwerdeführerin erstmals reduzieren, liegt nach dem Erlass des
Einspracheentscheides vom 4. März 2004, welcher grundsätzlich die zeitliche
Schranke der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (Erw. 2.1 hievor).
Unter den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt sich indessen die Ausdehnung
des richterlichen Beurteilungszeitraumes über das Datum des Einspracheentscheides
hinaus (vgl. BGE 130 V 140 f. Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Die endgültige zeitliche Schranke hiefür bildet der 9. November 2004. Ab
diesem Zeitpunkt hat die Versicherte gleichentags unter Hinweis auf die erfolgte
Ehescheidung und ein teilweises Ausbleiben von gemäss Scheidungsurteil geschuldeten
Unterhaltszahlungen des Ex-Gatten erneut Arbeitslosenentschädigung beantragt,
was die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 17. Januar 2005 wiederum ablehnte.
Die Frage der Rechtmässigkeit dieses Verwaltungsaktes ist nicht spruchreif
und daher gegebenenfalls zunächst auf dem Einsprache- und Beschwerdeweg aufzuwerfen
und zu prüfen. Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 21. Januar 2005 hingewiesen.
6.4 Ab 1. April 2004 beliefen sich die vom Ehemann gemäss Scheidungsurteil
vom 11. November 2003 zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge auf gesamthaft Fr.
5400.- (Fr. 3900.- zuzüglich Fr. 500.- für die Altersvorsorge an den Unterhalt
der Versicherten sowie Fr. 1000.- [zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulage]
an den Unterhalt des Sohnes; Erw. 6.1 hievor) im Monat. Dieser Betrag deckt
den Lebensbedarf von Versicherter und Sohn ausreichend. Das gilt selbst unter
Berücksichtigung der gegebenenfalls kurz- oder mittelfristig zu erfüllenden,
unter anderem in Gerichts- und Anwaltskosten bestehenden Verbindlichkeiten.
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, führt zu keiner
Betrachtungsweise. Namentlich geht es nicht an, Rückstellungen für eventuelle
künftige (Möbel-)Anschaffungen, für Ferien und verschiedene weitere Auslagen
unter den kurz- und mittelfristig notwendigen Bedarf zu subsumieren. Sodann
sind verschiedene angerechnete Unkosten unter die separat geltend gemachten
Beträge für den Grundbedarf zu subsumieren. Es erübrigt sich, auf diese und
die weiteren von der Versicherten angeführten Ausgabenpositionen näher einzugehen,
da dies am erwähnten Ergebnis nichts ändern würde.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 10. Juni 2005