C 266/06
Urteil vom 26. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter
Frésard, Gerichtsschreiberin Heine.
V._, 1949, Beschwerdeführerin,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegner.
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 27. September 2006.
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 27. März 2006 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons
Bern einen Anspruch von V._ auf Arbeitslosenentschädigung ab 23. Januar 2006
mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalles. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 12. Mai 2006 fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 27. September 2006 ab.
C. V._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids
seien ihr Arbeitslosentaggelder zuzusprechen.
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft haben auf
eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art.
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG), insbesondere diejenigen der
ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10
AVIG) sowie des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art.
11 Abs. 1 AVIG), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben wird im angefochtenen
Entscheid auch die Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles
bei Versicherten, welche ihre Tätigkeit vereinbarungsgemäss nur auf Aufforderung
des Arbeitgebers aufnehmen (BGE 107 V 59 E. 1 S. 61f.; Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2224 Rz. 151). Darauf wird
verwiesen.
3. Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin von 1969 bis 1971 für
die Firma B._ tätig und stand ab 1976 bei der Firma A._ in einem Arbeitsverhältnis,
das infolge schlechter Auftragslage am 26. April 2004 per 31. Juli 2004 aufgelöst
wurde. Mit Vereinbarung vom 7. Juni 2004 wurde das Arbeitsverhältnis bis
31. Dezember 2004 weitergeführt. Gestützt auf eine Vereinbarung vom 19. November
2004 arbeitete die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2005 als Aushilfs-Mitarbeiterin
für die A._ auf Abruf. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab die Versicherte
an, bereit und in der Lage zu sein, im Umfang von 80 % einer Vollzeitstelle
zu arbeiten.
3.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass gestützt auf den am 19. November 2004
unterzeichneten Zusammenarbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin weder ein minimaler
noch überhaupt ein Anspruch auf Arbeit oder Lohnzahlung bestehe. Arbeitslosenversicherungsrechtlich
wesentlich sei, dass sich die Arbeitsleistung ohne Zusicherung eines durchschnittlichen
oder minimalen Beschäftigungsgrades nach der anfallenden Arbeit richte, sodass
die in Erwägung 2 zitierte Rechtsprechung zur Arbeit auf Abruf Anwendung
finde. Innerhalb des ordentlichen Beobachtungszeitraums von 12 Monaten (vgl.
Ziff. B 47 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung
[KS ALE]) seien erhebliche Einkommensschwankungen zu verzeichnen, so dass
sich keine normale Arbeitszeit feststellen und auch kein anrechenbarer Arbeitsausfall
im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG ermitteln lasse, weshalb die Vorinstanz
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneinte.
3.2 Die Praxis, von einem Beobachtungszeitraum von 12 Monaten auszugehen,
um die Normalarbeitszeit zu ermitteln, steht grundsätzlich im Einklang mit
Gesetz und Rechtsprechung. In Bezug auf langjährige Arbeitsverhältnisse wurde
hingegen wiederholt erkannt, dass auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die
Abweichung vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden kann (SVR 2006 AlV Nr.
29 S. 99 E. 3.3; ARV 1995 Nr. 9 S. 49 E. 3b; Urteile C 29/05 vom 17. März
2005 E. 3.2; C 114/02 vom 20. August 2002 und C 284/00 vom 7. März 2002 E.
3c).
Wesentlich ist nun aber Folgendes: Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass
sich die Versicherte nach dem Verlust ihrer Festanstellung nicht freiwillig,
sondern der Not gehorchend und um die Arbeitslosigkeit auch und gerade finanziell
zu überbrücken, der Firma auf Abruf zu Verfügung hielt. Dass es sich bei
dem Abrufverhältnis um eine notgedrungene Zwischenlösung handelt, ergibt
sich auch aus der Tatsache, dass die Versicherte bereit ist, diese Tätigkeit
unverzüglich aufzugeben. So enthält die Vereinbarung vom 19. März 2004 auch
keine Verpflichtung, sich über einen einzelnen Einsatz hinaus zur Arbeitsleistung
bereit zu halten. Entgegen der Vorinstanz und der Verwaltung hat die Beschwerdeführerin
mit der Aufnahme der fraglichen Tätigkeit nur das getan, wozu sie gemäss
der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG) gehalten war.
Dass sie dabei nicht nach einem stets gleichbleibenden Plan, sondern gemäss
jeweils ändernden Absprachen eingesetzt und unregelmässig beschäftigt wurde,
kann ihr nicht zum Nachteil gereichen (vgl. Urteil C 58/96 vom 28. Februar
1997 E. 2b). Obschon sie auf Ende 2004 ihre Festanstellung verlor und bereits
im Jahr 2005 auf Abruf arbeitete, meldete sie sich erst am 23. Januar 2006
zur Arbeitsvermittlung an, nachdem die Arbeitgeberin mit einem weiteren Geschäftsrückgang
rechnete. Auch in Zeiten von Arbeitsmangel darf ein Betroffener den Verlust
einer Arbeitsstelle kurz oder gar mittelfristig überbrücken, ohne auf ihm
eigentlich zustehende Versicherungsleistungen zurückgreifen zu müssen. Deshalb
hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 10. Juni
1996 fest, die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf nach Verlust
einer Vollzeitstelle sei als Überbrückungstätigkeit zu werten und nicht an
Stelle der letzten Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV zu betrachten (SVR 1996 AlV Nr. 74 S. 227
E. 3a). Gleiches gilt im vorliegenden Fall, obwohl die Versicherte nach dem
Verlust ihrer Tätigkeit bei derselben Firma ein Arbeitsverhältnis auf Abruf
einging. Das Scheitern der notgedrungenen Überbrückungstätigkeit darf sodann
nicht dazu führen, dass der Versicherten die Versicherungsleistungen verwehrt
bleiben, die ihr aufgrund des letzten ordentlichen Arbeitsverhältnisses zustehen.
Dementsprechend ist die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit
sie den Arbeitsausfall auf Grund des früheren festen Arbeitspensums festlege
und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe. Dass es vorliegend an einem
anrechenbaren Arbeitsausfall fehlen könnte, ist nach Lage der Akten nicht
ersichtlich; die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit dürfte als
Zwischenverdienst, der Anspruch auf Differenzausgleich vermittelt, zu qualifizieren
sein (ARV 1997 Nr. 38 S. 209 E. 2).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, vom 27. September 2006 und der Einspracheentscheid des beco Berner
Wirtschaft, Arbeitslosenkasse vom 12. Mai 2006 aufgehoben werden und die
Sache ans beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird,
damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung ab 23. Januar 2006 neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Abteilung
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 26. Juli 2007