C 267/01
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 17. Juli 2002
in Sachen
L._, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Hubert Ritzer, Zürcherstrasse
5a, 5402 Baden,
gegen
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 8. Dezember 1998 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) Zürich den Anspruch von L._ (geb. 1953) auf Arbeitslosenentschädigung
ab 10. Juli 1996 ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid
vom 16. August 2000) und das Eidgenössische Versicherungsgericht (Urteil
vom 9. Mai 2001) bestätigten diese Verfügung. Mittlerweile hatte die Arbeitslosenkasse
SMUV von L._ mit Verfügung vom 15. Juli 1999 zu Unrecht ausgerichtete Taggelder
im Betrag von Fr. 95'964.25 zurückgefordert. Auf Beschwerde von L._ hin sistierte
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Verfahren bis zum Vorliegen
des letztinstanzlichen Urteils im eingangs erwähnten Prozess und wies die
Beschwerde sodann mit Entscheid vom 12. Juli 2001 ab. L._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und beantragen, die Rückforderung sei aufzuheben. Eventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. Die Arbeitslosenkasse
äussert sich in ablehnendem Sinne, während das Staatssekretariat für Wirtschaft
(seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Grundlagen
zur Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(Art. 95 Abs. 1 AVIG) und zur Verjährung bzw. vielmehr Verwirkung (Art. 95
Abs. 4 AVIG) sowie die Rechtsprechung zu Wiedererwägung und prozessualer
Revision (BGE 122 V 138 Erw. 2c) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Rückforderung verwirkt ist.
a) Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Arbeitslosenkasse erstmals durch
eine Meldung an das AWA vom 2. September 1998 hinreichende Kenntnis von der
arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers und der daraus folgenden
fehlenden Anspruchsberechtigung erhalten habe. Daher sei die Rückforderung
vom 15. Juli 1999 innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist des Art. 95
Abs. 4 AVIG ergangen. Wohl sei der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat seiner
Firma im Handelsregister eingetragen. In BGE 122 V 270 habe das Eidgenössische
Versicherungsgericht erkannt, dass dessen Publizitätswirkung massgebend sei
und die Kasse sich daher die Kenntnis der Verwaltungsratsstellung von Anfang
an entgegenhalten lassen müsse. In diesem Urteil sei es jedoch um zu Unrecht
ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigungen gegangen, für welche Art. 31 Abs.
3 lit. c AVIG ausdrücklich einen Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen
vom Leistungsanspruch vorsehe. Vorliegend seien statt dessen Arbeitslosenentschädigungen
streitig, bei welchen es der Massenverwaltung nicht zuzumuten sei, ebenfalls
jeweils das Handelsregister zu konsultieren. Solches könne höchstens verlangt
werden, wenn sich in den Akten verdächtige Hinweise fänden, was hier nicht
der Fall gewesen sei.
b) Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer darauf, auch bei zu Unrecht
ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen müsse die Verwaltung sich die
Publizitätswirkung des Handelsregisters entgegenhalten lassen. Sodann habe
er die an ihn gerichtete Kündigung selbst unterzeichnet, was die Kasse anhand
der Unterschriften hätte bemerken müssen.
c)
aa) In BGE 122 V 275 Erw. 5b/aa erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht,
dass bei einer durch das Handelsregister und die entsprechenden Bekanntmachungen
im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 931 OR) mit Publizität versehenen
Tatsache für die zumutbare Kenntnis der Rückerstattungsvoraussetzungen nicht
ein zweiter Anlass, d.h. die Wahrnehmung der Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung
auf Grund eines zusätzlichen Indizes, verlangt werden kann. Vielmehr muss
sich die Verwaltung die Publizitätswirkung des Handelsregisters und die Bekanntmachungen
daraus im Schweizerischen Handelsamtsblatt entgegenhalten lassen, wie dies
nach der Rechtsprechung beispielsweise auch in Bezug auf die zumutbare Kenntnis
des Schadenseintritts durch die Ausgleichskasse im Sinne von Art. 82 Abs.
1 AHVV bei Einstellung eines Konkurses mangels Aktiven gilt (BGE 122 V 276
Erw. 5b/aa mit Hinweisen). Auch wenn das Handelsregister in erster Linie
dem privatrechtlichen Rechtsverkehr dient (His, Berner Kommentar, N 13 f.
zu Art. 927 OR), wird auch im öffentlichen Recht verschiedentlich an den
Handelsregistereintrag angeknüpft, beispielsweise bei der Beitragspflicht
der Teilhaber von Personengesellschaften oder der Dauer der Beitragspflicht
eines Selbstständigerwerbenden, dessen Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt wird (BGE 122 V 276 Erw. 5b/aa mit Hinweisen).
bb) Wohl ging es in BGE 122 V 270 um die Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten
Kurzarbeitsentschädigungen. Indessen hat das Gericht im Urteil B. vom 30.
August 2001 (C 71/01) diese Grundsätze auch auf zu Unrecht gewährte Arbeitslosenentschädigungen
anwendbar erklärt und erwogen, dass sich eine unterschiedliche Behandlung
von Kurzarbeitsund Arbeitslosenentschädigung nicht rechtfertige, da die erwähnten
Grundsätze sich nicht aus einer spezifischen Regelung der Kurzarbeitsentschädigung
ableiteten, sondern aus dem Gesellschaftsrecht und den Wirkungen von Handelsregistereinträgen.
Die Auskunftspflicht der Versicherten entbinde die Verwaltung nicht davon,
von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen
erfüllt sind.
cc) Nach dem Gesagten kann sich die Kasse nicht darauf berufen, es sei unzumutbar,
jeweils das Handelsregister zu konsultieren (erwähntes Urteil B.). Vielmehr
muss sie sich die Kenntnis der arbeitgeberähnlichen Stellung des Versicherten
von Anfang an, d.h. seit Auszahlung der ersten Taggelder, entgegenhalten
lassen. Ähnlich wie in jenem Urteil trugen überdies auch vorliegend mehrere
Dokumente, nämlich der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, die an den Beschwerdeführer
gerichtete Kündigung, die Arbeitgeberbestätigung und die Arbeitsbemühungen
des Versicherten die selbe Unterschrift, was der Verwaltung hätte auffallen
und sie zu entsprechenden Abklärungen veranlassen müssen.
dd) Gemäss der Zusammenstellung vom 28. Januar 1999 umfasst die Rückforderung
Leistungen, die für Juli 1996 bis Juli 1998 gewährt worden sind. Die Rückforderungsverfügung
trägt das Datum des 15. Juli 1999. Nach der Rechtsprechung sind diejenigen
Betreffnisse verwirkt, welche länger als ein Jahr vor Erlass der Verfügung
vom 15. Juli 1999 ausbezahlt worden sind. Hingegen kann der Rückforderungsanspruch
bei unrechtmässig ausgerichteten monatlichen Entschädigungen so lange nicht
verwirken, als die einzelne Leistung im Rahmen der gesamten Anspruchsberechtigung
tatsächlich noch nicht ausbezahlt worden ist (BGE 122 V 276 f. Erw. 5b/bb
in fine). In den Akten finden sich keine Belege mit dem Auszahlungsdatum
der erbrachten Taggelder. Es ist nicht auszuschliessen, dass einzelne Leistungen
erst nach dem 15. Juli 1998 ausbezahlt worden sind und demzufolge noch zurückverlangt
werden können. Daher wird die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen,
damit sie prüfe, ob allenfalls Teile der Rückforderung nicht verwirkt sind.
d) Mit Schreiben vom 28. Juni 1999 wurde die Kasse von ihrem Zentralsekretariat
aufgefordert, eine Strafverfolgung in die Wege zu leiten. Dies könnte unter
Umständen bedeuten, dass längere strafrechtliche Verwirkungsfristen zur Anwendung
kommen (Art. 95 Abs. 4 Satz 2 AVIG). Hierüber finden sich aber in den Akten
keine Unterlagen, sodass nicht erkennbar ist, ob die Kasse strafrechtlich
vorgegangen ist. Daher kann im vorliegenden Prozess nicht abschliessend beurteilt
werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die verfügte Rückforderung
dank strafrechtlicher Fristen doch rechtzeitig geltend gemacht worden ist.
Auch diesen Punkt wird die Kasse klären.
3. Der Prozess ist kostenlos (Art. 134 OG e contrario). Bei diesem Ausgang
des Verfahrens obsiegt der fachmännisch vertretene Versicherte zum grössten
Teil, weshalb er Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 159 Abs.
1 OG). Da der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren unterlag, sprach ihm
die Vorinstanz keine Parteientschädigung zu. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung
besteht kein bundesrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 104 lit. a OG auf
Parteientschädigung (vgl. Art. 103 AVIG), weshalb es nicht Sache des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts ist, die Vorinstanz zur Zusprechung einer Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu verpflichten. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Möglichkeit,
beim kantonalen Gericht einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12.
Juli 2001 und die Verfügung vom 15. Juli 1999 aufgehoben werden und die Sache
an die Arbeitslosenkasse SMUV zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Arbeitslosenkasse SMUV hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2000.(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. Juli 2002