C 267/04
Urteil vom 3. April 2006 III. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse
2, 4500 Solothurn, Beschwerdeführerin,
gegen
H._, Beschwerdegegner, vertreten durch M._
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 15. November 2004)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 27. Februar 2004 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
des Kantons Solothurn einen Anspruch des H._ auf Arbeitslosenentschädigung
ab 18. Dezember 2003 wegen Nichterfüllens der Beitragszeit. Daran hielt sie
im Einspracheentscheid vom 7. April 2004 mit der ergänzenden Begründung fest,
es liege keine beitragspflichtige Beschäftigung vor.
B. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess eine dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2004 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid
vom 7. April 2004 auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit
diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
C. Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren,
der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
H._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde antragen, während
das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der Arbeitslosenversicherung ist unter anderem der Arbeitnehmer beitragspflichtig,
der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit
(Art. 5 Abs. 1 AHVG) beitragspflichtig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG in
der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung). Als massgebender Lohn gilt grundsätzlich
jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG). Dazu gehören begrifflich
sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich
mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis
fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden
oder freiwillig erfolgen. Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die
im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne
dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte,
die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 131 V 446 Erw. 1.1
mit Hinweisen).
1.2 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs.
2 lit. a AVIG), wenn er unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat, was dann
zutrifft, wenn innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit
(Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt wurde (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003
geltenden Fassung). Nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 447 Erw. 1.2 mit zahlreichen
Hinweisen) ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung
nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt
wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und
können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss
genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers
oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung
fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls
in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche
Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der
Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie
Eintragungen im individuellen Konto. Im genannten Urteil wurde in Erw. 3.3
(a.a.O. S. 452) zusammenfassend und präzisierend festgestellt, dass Voraussetzung
für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der
erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG und Art. 13 Abs. 1
AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung
während der geforderten Dauer (BGE 113 V 352) von mindestens zwölf Beitragsmonaten
ist. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher
Lohnzahlung kommt der Sinn eines bedeutsamen Indizes für die Ausübung einer
beitragspflichtigen Beschäftigung zu.
2.
2.1 Am 26. Juni 2001 gründeten H._ und B._ die X._ GmbH mit einem Stammkapital
von Fr. 20'000.-, wovon H._ einen Stammanteil von Fr. 19'000.- hielt. Diese
neue Gesellschaft übernahm das Geschäft der bisherigen Einzelfirma Y._ mit
Aktiven und Passiven zum Preis von Fr. 29'686.62, wovon Fr. 20'000.- auf
das Stammkapital angerechnet und der Rest als Forderung gutgeschrieben wurden.
H._ war überdies Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, während dem zweiten
Beteiligten kein Zeichnungsrecht zustand. Am 30. Oktober 2003 eröffnete der
Konkursrichter den Konkurs über die GmbH, stellte das Verfahren indessen
am 6. Januar 2004 mangels Aktiven wieder ein.
2.2 Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab H._ an, dass er bei seiner
Arbeitgeberin einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei. Ein schriftlicher
Arbeitsvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Er selber habe wegen des Konkurses
die Kündigung ausgesprochen. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Dezember
2003, die wiederum von ihm unterzeichnet ist, wird eine Dauer des Arbeitsverhältnisses
für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. September 2003 bescheinigt. Er
sei als "Unternehmer" in der Firma tätig gewesen. Der letzte Monatslohn habe
Fr. 6480.- betragen.
2.3 In den Akten finden sich Gehaltsabrechnungen betreffend die Monate Juli
und August 2002 sowie Januar bis und mit Juni 2003. Gemäss diesen undatierten
und nicht unterzeichneten Abrechnungen bezog H._ einen monatlichen Lohn von
Fr. 6000.- (brutto) bzw. Fr. 5387.40 (netto). Ein Auszahlungshinweis findet
sich einzig auf der Abrechnung für August 2002. Im vorinstanzlichen Verfahren
legte H._ dar, dass er während der Monate Januar bis und mit August 2003
insgesamt Fr. 30'361.05, durchschnittlich pro Monat Fr. 3795.13, Lohn bezogen
habe. Entsprechende Bezüge seien durch Bankauszüge der Bank Z._ belegt.
3. Streitig und zu prüfen ist einerseits, ob H._ überhaupt eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, und bejahendenfalls ob diese Tätigkeit innerhalb
der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit mindestens zwölf Monate
gedauert hat.
3.1 Die Kasse verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung
im Einspracheentscheid vom 7. April 2004 damit, dass H._ auf Grund behaupteter
Barzahlungen den Nachweis tatsächlich erfolgter Lohnzahlungen nicht durch
regelmässige Einzahlungen auf ein privates Bank- oder Postkonto belegen könne.
Es lägen auch keine Buchhaltungsunterlagen vor, die dies beweisen könnten.
Anhand der vorgelegten Gehaltsabrechnungen und Kontokorrentauszügen sei ein
Lohnfluss weder bewiesen noch überwiegend wahrscheinlich. Es sei vielmehr
davon auszugehen, dass die GmbH trotz der Umwandlung weiterhin als Einzelfirma
geführt worden sei, weshalb H._ seine Tätigkeit nicht als Arbeitnehmer, sondern
als Inhaber der Firma ausgeübt habe. Die geltend gemachte Tätigkeit könne
mangels Lohnflusses nicht als beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet
werden.
3.2 Das kantonale Gericht erwog, dass entgegen der Auffassung der Kasse die
nachgewiesenen Bezüge am Bancomaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
belegten, dass es sich um Lohnbezüge gehandelt habe. Dass diese in unregelmässigen
Abständen und Beträgen erfolgt seien, stehe dem nicht entgegen, denn H._
habe glaubwürdig dargelegt, dass er bei der finanziellen Situation des Betriebes
nur soviel Geld bezogen habe, wie er für den Lebensunterhalt benötigt habe.
Die Bezüge seien daher als Lohnzahlungen anzuerkennen. Es lasse sich auf
Grund der Aktenlage jedoch nicht beurteilen, ob dies während mindestens 12
Monaten, wie in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangt, geschehen sei. Die Verwaltung
habe daher die Akten entsprechend zu ergänzen und anschliessend neu zu verfügen.
4.
4.1 H._ war sowohl bei der (fristlosen) Kündigung am 28. September 2003,
die er namens der Arbeitgeberin unterzeichnet hatte, als auch nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses bis zur Löschung der GmbH im Handelsregister Organ
der Firma und finanziell massgeblich an ihr beteiligt. Er blieb über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer
und Gesellschafter. Im Sinne der Rechtsprechung gilt er als arbeitgeberähnliche
Person.
4.2 Damit eine arbeitgeberähnliche Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
hat, muss ihr Ausscheiden aus der Firma endgültig sein. Dieses Ausscheiden
muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können, welche keinen Zweifel
am definitiven Austritt aus der Firma übrig lassen (ARV 2003 S. 240 [Urteil
F. vom 14. April 2003, C 92/02]). Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf
abgestellt, ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht
worden ist (ARV 2002 S. 185; bestätigt im Urteil K. vom 8. Juni 2004 [C 110/03]
mit zahlreichen Hinweisen). Denn erst mit der Löschung des Eintrags ist das
Ausscheiden der arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma für aussenstehende
Dritte erkennbar. Als weiteres Kriterium für den Austritt aus der Firma wird
der Konkurs genannt. Indessen ist zu beachten, dass die Gesellschaftsorgane
während einer allfälligen Liquidation ihre gesetzlichen und statutarischen
Befugnisse beibehalten, soweit sie zur Durchführung der Liquidation erforderlich
sind und dem Liquidationszweck nicht entgegenstehen (von Steiger, Zürcher
Kommentar, 4. Aufl., N 8 ff. zu Art. 823 OR) und die daraus abgeleiteten
Handlungen ihrer Natur nach nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden
können. Dazu kann auch die Weiterführung des Geschäfts bis zu dessen Verkauf
oder Auflösung gehören (AHI 1994 S. 37 Erw. 6c mit Hinweisen auf Rechtsprechung
und Lehre). Daher haben auch arbeitgeberähnliche Personen, die als Liquidatoren
eingesetzt werden, während der Liquidation in der Regel keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung (ARV 2002 S. 183 [Urteil S. vom 19. März 2002,
C 373/00]).
4.3 Vorliegend hat jedoch keine normale Liquidation im Sinne von Art. 739
ff. OR stattgefunden. Wie sich aus dem Handelsregisterauszug der erwähnten
GmbH ergibt, wurde am 30. Oktober 2003 der Konkurs über die Gesellschaft
eröffnet. Das Konkursverfahren wurde jedoch am 6. Januar 2004 mangels Aktiven
eingestellt. Bei einer solchen Einstellung des Konkurses gibt es in der Regel
nichts mehr zu liquidieren. Ausserdem wird in diesen Fällen die Firma nach
Art. 66 Abs. 2 HRegV von Amtes wegen nach drei Monaten im Handelsregister
gelöscht. Dies geschah vorliegend am 16. April 2004. Der Beschwerdegegner
hat sich am 18. Dezember 2003 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet.
Bis 16. April 2004 blieb er wohl in arbeitgeberähnlicher Stellung im Handelsregister
eingetragen. Angesichts der von Amtes wegen anstehenden Löschung der Gesellschaft
im Handelsregister konnte in dieser Zeitspanne jedoch nichts Relevantes mehr
geschehen. Insbesondere war es kaum noch denkbar, dass der Versicherte sich
wieder in seiner GmbH hätte einstellen und ein Einkommen erzielen können.
Damit bestand kein Missbrauchsrisiko mehr, weshalb dem Versicherten die bis
16. April 2004 andauernde arbeitgeberähnliche Stellung nicht als Grund zur
Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung entgegengehalten werden
kann. Die erwähnte Rechtsprechung (ARV 2003 S. 183) ist auf arbeitgeberähnliche
Personen von Firmen, über die der Konkurs mangels Aktiven wieder eingestellt
wird, nicht analog anwendbar.
4.4 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob H._ vor dem 18. Dezember 2003
innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs.
3 und 2 AVIG [18. Dezember 2001 bis 17. Dezember 2003]) während mindestens
zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13
Abs. 1 AVIG). Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sind vorinstanzlich noch
nicht geprüft worden und werden in der gemäss vorinstanzlichem Entscheid
vorzunehmenden neuen Beurteilung zu prüfen sein.
4.4.1 Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich, dass H._ von Anbeginn weg
bis zur Löschung bei einem Stammkapital von Fr. 20'000.- einen Stammanteil
von Fr. 19'000.- hielt. Überdies war er stets alleiniger Geschäftsführer
sowie einzige für die GmbH zeichnungsberechtigte Person. Damit fehlt jegliches
Unterordnungsverhältnis zwischen der GmbH als Arbeitgeberin und H._ als deren
Arbeitnehmer. So konnte er namentlich Verträge zwischen sich und der GmbH
(z.B. einen Arbeitsvertrag) selber abschliessen und diese allein unterschreiben;
er konnte aber auch den eigenen Lohn selber festsetzen. Damit haben sämtliche
Führungs- und Entscheidkompetenzen in der GmbH bei ihm allein gelegen. Zwischen
H._ und der GmbH hat wirtschaftlich Identität bestanden. Fehlt es insoweit
an einem Unterordnungsverhältnis, liegt in einer zivilrechtlichen Betrachtung
kein Arbeitsvertrag vor (vgl. dazu: Urteil W. vom 16. März 2005 [5C.266/2004]
Erw. 1.2).
4.4.2 Ungeachtet dieser zivilrechtlichen Würdigung ging das Eidgenössische
Versicherungsgericht bei Personen, die als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
tätig sind, in der Regel stets von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit
aus und qualifizierte deren Entschädigung als massgebenden Lohn. Ob davon
allenfalls abzuweichen wäre, wenn der Geschäftsführer Allein- oder Mehrheitseigentümer
der Kapitalgesellschaft ist, hatte das Gericht noch nicht zu entscheiden
(Zusammenfassung im Urteil A. AG und B. vom 19. Mai 2005 [H 77/04] Erw. 3.3
mit Hinweisen). Doch hat es wiederholt im Falle einer Umwandlung einer Einzelfirma
oder Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft und dem damit verbundenen
Wechsel von der selbstständigen Erwerbstätigkeit des bisherigen Firmeninhabers
zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Angestellter der Kapitalgesellschaft
festgestellt, dass die persönliche Beitragspflicht des bisherigen Firmeninhabers
bis zum Vortag der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister
dauert, woran auch eine rückwirkende Übernahme der Aktiven und Passiven gemäss
Art. 181 Abs. 1 OR nichts ändert (BGE 102 V 103; AHI 2003 S. 66 ff.).
4.5 Im Lichte der Rechtsprechung übte H._ als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft,
an welcher er grossmehrheitlich beteiligt ist, grundsätzlich eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aus. Auf Grund der Aktenlage lässt sich indessen nicht abschliessend
beurteilen, ob er diese Anspruchsvoraussetzung auch in zeitlicher Hinsicht
erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bestehen immerhin ausreichende
Anhaltspunkte, dass sich der Lohnfluss noch nachweisen lassen könnte. Die
Bezüge des Versicherten von seinem Konto sind entgegen der Beschwerdeführerin
als Lohnbezug zu betrachten. Der Nachweis des Lohnflusses kann zudem (Erw.
1.2 hievor) auch auf andere Art als mit diesen Abhebungen erbracht werden
und ist nicht zwingende Voraussetzung, sondern nur ein Indiz für das Vorliegen
einer beitragspflichtigen Tätigkeit. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
ist deshalb nicht zu beanstanden.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der durch einen Treuhänder
fachmännisch vertretene Beschwerdegegner hat zufolge Obsiegens Anspruch auf
eine Entschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; Urteil W. vom 26. November 2002,
H 136/02).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 3. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: