C 27/01
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber
Jancar
Urteil vom 7. Mai 2001
in Sachen
A._, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3000 Bern 15, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- A._, geboren 1971, bezog während einer ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug
ab 1994 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Diese Rahmenfrist lief am
31. Juli 1996 ab. Vom 19. August 1996 bis 11. Juli 1997 besuchte er bei der
Stiftung X._ die Vollzeitausbildung "Vorbereitung auf die Berufsmatur". Vom
15. September 1997 bis 21. Juli 1998 arbeitete er unter Vermittlung der Firma
M._ AG bei verschiedenen Firmen als Maschinenmonteur. Von September 1998
bis Februar 1999 richtete die Arbeitslosenkasse des SMUV erneut Arbeitslosenentschädigung
aus. Mit Verfügung vom 7. Juli 1999 forderte die Kasse diese Leistungen im
Betrag von Fr. 9'394.65 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte
weise innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine Beschäftigung
von mindestens zwölf Monaten auf. Im Weiteren habe die Schulausbildung weniger
als zwölf Monate gedauert, weshalb er nicht von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit gewesen sei.
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine gegen diese
Rückforderungsverfügung erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 18. Januar
2001).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung
des kantonalen Entscheides. Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Die Kasse muss Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen
Anspruch hatte, zurückfordern (Art. 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Gemäss einem
allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine
formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig
und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b,
46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen
zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell
rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel
entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung
zu führen (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden
Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener
Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG (BGE 122
V 272 Erw. 2, 110 V 179 Erw. 2a mit Hinweisen; SVR 1995 ALV Nr. 53 S. 162
Erw. 3a), und zwar unbesehen darum, ob sie förmlich oder formlos zugesprochen
worden sind (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 122 V 369 oben, 111 V 332 Erw. 1; ARV
1995 Nr. 12 S. 64 Erw. 2b).
b) Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wenn er u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Laut Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug
und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist
für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei
Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG
erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit
(Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat (Satz 1). Wird ein Versicherter innert dreier
Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos,
so muss er eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen (Satz 2,
in Kraft seit 1. Januar 1998). Angerechnet wird u.a. auch schweizerischer
Militär-, Zivilund Schutzdienst (Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG).
c) Von der Erfüllung der Beitragszeit ist u.a. befreit, wer innerhalb der
Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten
wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverhältnis
stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1
lit. a AVIG). Dabei muss der angerufene Befreiungsgrund innerhalb der Rahmenfrist
für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten, d.h. zwölf Monate und
ein Tag, vorgelegen haben (ARV 2000 Nr. 28 S. 146 Erw. 2a).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse vom Beschwerdeführer
zu Recht die in der Zeit von September 1998 bis Februar 1999 bezogenen Arbeitslosentaggelder
zurückgefordert hat.
a) Unbestritten ist, dass der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 2.
September 1998 innerhalb dreier Jahre nach Ablauf der letzten Rahmenfrist
für den Leistungsbezug (31. Juli 1996) gestellt wurde. Der Beschwerdeführer
benötigt deshalb innerhalb der vom 2. September 1996 bis 1. September 1998
dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit die minimale Beitragszeit von
zwölf Monaten, um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben. Es ist
erstellt, dass der Versicherte vom 15. September 1997 bis 21. Juli 1998 bei
verschiedenen Firmen als Maschinenmonteur tätig war; dazwischen absolvierte
er vom 27. April 1998 bis 15. Mai 1998 Militärdienst. Die Beitragszeit und
die gleichgestellte Zeit des Militärdienstes betragen zusammen somit weniger
als 12 Monate, sodass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit unbestrittenermassen
nicht erfüllt hat. Im Weiteren steht fest, dass er vom 19. August 1996 bis
11. Juli 1997 bei der Stiftung X._ die Vollzeitausbildung "Vorbereitung auf
die Berufsmatur" absolviert hat. Davon fielen 10 Monate und 11 Tage in die
Rahmenfrist für die Beitragszeit, weshalb der Befreiungsgrund von Art. 14
Abs. 1 lit. a AVIG nicht gegeben ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt
hat, kann die fehlende Beitragszeit nicht mit einer weniger als ein Jahr
dauernden Ausbildungszeit kompensiert bzw. kumuliert werden und umgekehrt
(unveröffentlichtes Urteil T. vom 17. Mai 1996, C 62/96; vgl. auch Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Rz.
207).
b) Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer im fraglichen
Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Da die Ausrichtung
der Taggelder zweifellos unrichtig war und die Berichtigung angesichts des
streitigen Betrages von erheblicher Bedeutung ist, war die Kasse verpflichtet,
die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern.
3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.
a) Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin
in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a.,
dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen
eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten.
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder
wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen
konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen
hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung
erfahren hat (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten umso mehr, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft
erteilt, sondern Anordnungen getroffen hat; denn mit dem Erlass einer konkreten
Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen
als mit einer blossen Auskunft (BGE 114 Ia 107 Erw. 2a, 214 Erw. 3b, 113
V 70 Erw. 2 mit Hinweisen, 106 V 72 Erw. 3b; ARV 1999 Nr. 40 S. 237 Erw.
3a; RKUV 1988 Nr. K 768 S. 207; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. Aufl. 1998, Rz 532 f.; Knapp, Précis de droit administratif,
4° ed., Rz 523 ff.; Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht,
Basel 1983, S. 181 mit Hinweisen auf die Literatur).
b) Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein Anspruch sei ursprünglich wegen fehlender Beitragszeit
verneint worden. Er sei deshalb bei der zuständigen Sachbearbeiterin der
Arbeitslosenkasse, Frau W._, vorstellig geworden. Diese habe den negativen
Entscheid der Kasse bedauert, habe aber gesagt, eventuell könne seine einjährige
Ausbildung anerkannt werden. Sie müsse aber mit der zuständigen Behörde in
Bern Rücksprache nehmen. Nach ca. einer Stunde habe sie ihm telefoniert und
gesagt, sie habe soeben von "hoher Stelle" in Bern bestätigt bekommen, dass
er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei und demnach Taggelder beanspruchen
könne. Ein Jahr später habe er dann die Rückforderungsverfügung erhalten,
weshalb er sich äusserst unfair behandelt fühle. Es sei unrealistisch und
vermessen, das Geld trotz der Bestätigung aus Bern im Nachhinein zurückzufordern.
c)
aa) Es kann offen gelassen werden, ob Frau W._ für die Erteilung einer Auskunft
zuständig war und ob sie dem Beschwerdeführer eine falsche Auskunft erteilt
hat. Denn vorliegend geht es um konkrete Anordnungen der Arbeitslosenkasse
(Auszahlungen von Leistungen), weshalb sich die Frage des Vertrauensschutzes
auf Grund des Erlasses von Verfügungen und nicht des Erteilens von unrichtigen
Auskünften stellt (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 Erw. 3b). Bei diesen Gegebenheiten
steht ausser Zweifel, dass die Voraussetzungen 1 (Stellungnahme in einer
konkreten Situation), 2 (Zuständigkeit der Behörde), 3 (Unrichtigkeit nicht
ohne weiteres erkennbar) und 5 (keine Rechtsänderung) für den Vertrauensschutz
erfüllt sind. Fraglich ist damit nur noch, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen
auf die Richtigkeit der Taggeldauszahlung Dispositionen getroffen hat, die
nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (Voraussetzung 4).
bb) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sein Leben danach ausgerichtet,
dass ihm die Taggelder zur freien Verfügung stünden. Weiter habe er ab März
1999 bei der Firma D._ AG einen PC-Supporter-Lehrgang absolviert und das
Kursgeld von knapp Fr. 6'500.-(exkl. Prüfungskosten) bei seiner Schwester
ausgeliehen. Es verstehe sich von selbst, dass er ihr das Geld früher oder
später zurückzahlen werde.
cc) Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht zu würdigen
ist, ob die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Kasse den Beschwerdeführer
in finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte. Dieser Aspekt wäre erst und
nur bei der Behandlung eines allfälligen Erlassgesuchs unter dem Titel grosser
Härte in Erwägung zu ziehen. Im jetzigen Verfahren ist einzig zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer als Folge der ausbezahlten Leistungen Dispositionen
getroffen oder unterlassen hat, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht
oder nachgeholt werden können. Denn der blosse Verbrauch von Geldmitteln
kann nicht als Disposition gelten (ARV 1999 Nr. 40 S. 238; Müller, Die Rückerstattung
rechtswidriger Leistungen als Grundsatz des öffentlichen Rechts, Basel 1978,
Rz. 135 ff.; a.M. Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel
1983, S. 184 f.).
dd) Zu prüfen bleibt somit, ob die unbestrittene Investition des Beschwerdeführers
in den im März 1999 begonnenen PC-Supporter-Lehrgang bzw. die entsprechende
Darlehensaufnahme bei seiner Schwester als rechtserhebliche Disposition anzusehen
ist. Die Bedingung von im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft getätigten
Dispositionen erfordert, dass die Auskunft (bzw. vorliegend die Auszahlung
der Arbeitslosenentschädigung) für das Verhalten des Betroffenen ursächlich
war. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behördlichen Auskunft und dem darauf
folgenden Handeln des Versicherten ist gegeben, wenn angenommen werden kann,
dieser hätte sich ohne die Auskunft anders verhalten. Die Kausalität fehlt,
wenn der Betroffene bereits vor der Auskunftserteilung nicht wieder rückgängig
zu machende Dispositionen getroffen hat, er sich auch ohne die Auskunft zu
den gleichen Dispositionen entschlossen hätte, oder wenn ihm eine andere,
günstigere Handlungsmöglichkeit gar nicht offen stand (Weber-Dürler, a.a.O.,
S. 102 f.; dies., Falsche Auskünfte von Behörden, in: ZBl 1991 S. 16; Rhinow/Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 75 B III Ziff.
3c/2, S. 242). An den Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen Auskunft und
Disposition werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits
aus dem Umstand, dass ein Versicherter Erkundigungen eingeholt hat, erwächst
eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Bescheids
ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf
deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung
als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte ohne die fragliche Auskunft
anders verhalten hätte (BGE 121 V 67 Erw. 2b). Vorliegend kann nach der allgemeinen
Lebenserfahrung grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
den im März 1999 begonnenen PC-Supporter-Lehrgang nicht absolviert bzw. das
entsprechende Darlehen bei seiner Schwester nicht aufgenommen hätte, wenn
er um die Pflicht zur Rückerstattung der von September 1998 bis Februar 1999
bezogenen Taggelder gewusst hätte. Zu beachten ist indessen, dass der Beschwerdeführer
am 1. März 1999 bei der Firma G._ AG eine Stelle als "Montagemitarbeiter
Produktion Photofinishing KS 545 A-MAC/Produktion CLE/POS" antrat. Es ist
daher nicht auszuschliessen, dass der PC-Supporter-Lehrgang im Zusammenhang
mit dieser Stelle stand und der Beschwerdeführer ihn somit auch absolviert
hätte, wenn er um die Pflicht zur Rückerstattung der Taggelder gewusst hätte.
Darüber enthalten die Akten keine Angaben. In diesem Punkt ist der Sachverhalt
weiter abzuklären. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Arbeitslosenkasse
zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18.
Januar 2001 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse SMUV vom 7. Juli 1999
aufgehoben werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird,
damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Rückforderung
neu befinde.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Amt für Arbeit, Zürich, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. Mai 2001