C 270/05
Urteil vom 6. Februar 2006 III. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Schüpfer
F._, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, Freudenbergstrasse
24, 9242 Oberuzwil,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285, 8510
Frauenfeld, Beschwerdegegner
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
(Entscheid vom 28. Juli 2005)
Sachverhalt:
A. Der 1981 geborene F._ war seit 10. Oktober 2001 als Marketingassistent
bei S._ tätig. Ab Januar 2002 erhielt er keinen Lohn mehr. Das Arbeitsverhältnis
wurde auf den 31. August 2002 aufgelöst; der letzte Arbeitstag war der 31.
Juli 2002. Am 29. Juli 2002 stellte S._ in eigenem Namen und als Geschäftsführer
der Gesellschaft X._ GmbH sowie der Gesellschaft Y._ GmbH dem F._ eine Schuldanerkennung
über den Betrag von Fr. 40'000.- aus, wobei als Fälligkeitstermin der 30.
September 2002 vereinbart wurde. F._ ersuchte am 26. September/13. Oktober
2003 - unter Hinweis auf eine Pfändungsurkunde vom 9. Juli 2003, welche ausstehende
Forderungen in Höhe von Fr. 36'826.- ausweise - um Ausrichtung von Insolvenzentschädigung
für im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2002 entgangene Löhne. Mit Verfügung
vom 25. November 2003 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau diesen
Anspruch mit der Begründung ab, der Versicherte habe sich sowohl während
des noch laufenden Arbeitsverhältnisses, als auch nach dessen Beendigung
zu wenig um die Geltendmachung der ausstehenden Lohnforderungen bemüht und
damit seine Schadenminderungspflicht verletzt. Daran hielt sie auch auf Einsprache
hin fest (Entscheid vom 14. Januar 2004).
B. Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 28. Juli 2005).
C. F._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung
des Einspracheentscheides vom 14. Januar 2004 und des kantonalen Entscheides
vom 28. Juli 2005 sei ihm für die Monate April bis Juli 2002 Insolvenzentschädigung
auszurichten.
Die kantonale Rekurskommission und die Arbeitslosenkasse lassen sich mit
dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert
worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Der streitige Anspruch auf Insolvenzentschädigung
bis 31. August 2002 beurteilt sich somit materiellrechtlich nach den vor
In-Kraft-Treten des ATSG gültig gewesenen Bestimmungen (vgl. BGE 130 V 329).
1.2 Im vorinstanzlichen Entscheid und in der Verwaltungsverfügung, worauf
die Rekurskommission in ihren Erwägungen verweist, werden die Bestimmungen
und Grundsätze zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG),
zu dessen Umfang (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der vom 1. September 1999 bis 30.
Juni 2003 gültigen, hier anwendbaren Fassung) sowie zu den Pflichten des
Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG; BGE
114 V 59 Erw. 3d; ARV 2002 Nr. 8 S. 62 ff. und Nr. 30 S. 190 ff., 1999 Nr.
24 S. 140 ff.; Urteil B. vom 18. Februar 2000, C 362/98, zusammengefasst
in SZS 2001 S. 92 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.3 Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs-
oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber
dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs-
und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht,
welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung
aufgelöst wird (BGE 114 V 60 Erw. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff.). Sie obliegt
der versicherten Person in reduziertem Umfang schon vor der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht
oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (ARV
2002 Nr. 30 S. 190).
2.
2.1 Nach unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers war dieser ohne
schriftlichen Arbeitsvertrag zu einem Monatslohn von Fr. 5'000.- angestellt.
Als die Lohnzahlungen nicht mehr flossen, hätten sowohl er wie auch seine
Mutter sich wiederholt mündlich und schriftlich mit dem Arbeitgeber in Verbindung
gesetzt und den Lohn gefordert. Die Bestrebungen hätten auch dahin gezielt,
eine schriftliche Schuldanerkennung erhältlich zu machen, was schliesslich
Ende Juli 2002 gelungen sei.
2.2 Die kantonale Rekurskommission hat erwogen, der Beschwerdeführer habe
es unterlassen, sich bei Ausbleiben der Lohnzahlungen im Frühjahr 2002 beim
Betreibungsamt über die Zahlungsfähigkeit seines Arbeitgebers zu erkundigen.
Dort hätte er erfahren können, dass im 1. Quartal jenen Jahres Betreibungen
im Betrage von weit über einer Million Franken angehoben worden seien, die
allesamt mit einem Verlustschein endeten. Spätestens im April/Mai 2002 hätte
er "eindeutig und unmissverständlich" handeln und das Arbeitsverhältnis auflösen
müssen. Auch habe er das Pfändungsbegehren viel zu spät gestellt, was die
Aussichten auf Befriedigung der privilegierten Lohnforderung geschmälert
und seine Schadenminderungspflicht verletzt habe.
3.
3.1 Auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der
Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung
(Erw. 1.3) setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden,
also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen
werden kann (vgl. Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 166 und FN
640). Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich
nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der
Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er
hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und
unmissverständlicher Weise geltend zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190). Zu
weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es
sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust
rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses
nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer
Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände
unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter
rechnen muss (Urteile B. vom 20. Juli 2005, C 264/04; G. vom 14. Oktober
2004, C 114/04, und G. vom 4. Juli 2002, C 33/02).
3.2 Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer gemäss
Art. 337a OR das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit
geleistet wird. Dem Arbeitnehmer steht mit der obigen Bestimmung die Möglichkeit
offen, zu verhindern, dass er dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit Kredit
gewährt und das Risiko trägt, die Gegenleistung nicht zu erhalten (BGE 120
II 212 Erw. 6a). Es kann von ihm jedoch nicht unter dem Titel der Schadenminderungspflicht
(BGE 129 V 463 Erw. 4.2, 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) verlangt werden,
diesen Schritt zu machen (SVR 2005 ALV Nr. 10 S. 30 [Urteil N. vom 15. April
2005, C 214/04]). Der Beschwerdeführer war daher zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
nicht verpflichtet, und es existiert im Arbeitslosenversicherungsgesetz auch
keine Sanktion für eine nicht bestehende Pflicht. Um zu verhindern, dass
der Arbeitnehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisherigen Arbeitgeber bleibt,
hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite für die
Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Spätestens nach vier Monaten
ohne Lohn ist es dem Arbeitnehmer demnach aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher
Sicht nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber
weiterzuführen (SVR 2005, AlV Nr. 10 S. 31 f. Erw. 5.3, C 214/04 und Urteil
B. vom 20. Juli 2005, C 264/04). Verbleibt er ohne Lohnbezug über diesen
Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen
Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko.
4.
4.1 Da der Beschwerdeführer keinen schriftlichen Arbeitsvertrag oder einen
anderen Rechtsöffnungstitel hatte, blieb ihm eine erfolgversprechende Betreibung
verwehrt. Um eine solche zu ermöglichen, hat er nach eigenen unwidersprochenen
Angaben Alles unternommen, um eine schriftliche Schuldanerkennung erhältlich
zu machen, was ihm schliesslich auch gelungen ist. Erst mit dieser bestand
Aussicht auf Durchsetzung seiner Ansprüche. Sie belegt auch, dass er nicht
untätig geblieben ist und seine Forderungen tatsächlich auch nachdrücklich
geltend gemacht hatte. Wie dargelegt (Erwägung 3.2), konnte von ihm entgegen
den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht verlangt werden, dass er
seine Stelle schon früher kündigte um der Schadenminderungspflicht zu genügen.
Damit kann ihm zumindest bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine
Verletzung seiner Obliegenheiten im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG vorgeworfen
werden.
4.2 Gemäss Schuldanerkennung vom 29. Juli 2002 war die offene Lohnforderung
von Fr. 40'000.- am 30. September 2002 fällig. Als auch nach jenem Termin
keine Zahlung erfolgte, wandte sich der Beschwerdeführer an seine Rechtsschutzversicherung,
welche dem Arbeitgeber mit Schreiben vom 18. November 2002 eine letzte Zahlungsfrist
bis 27. November gewährte. Das Betreibungsbegehren wurde in der Folge am
10. Dezember 2002 gestellt. Am 5. Januar 2003 bezahlte S._ Fr. 4'500.- und
versprach, ab 25. Januar 2003 monatlich den gleichen Betrag zu überweisen.
Gegen den ihm am 14. Januar 2003 zugestellten Zahlungsbefehl erhob er Rechtsvorschlag.
Nachdem weitere Ratenzahlungen ausblieben, liess der Beschwerdeführer am
15. Mai 2003 um provisorische Rechtsöffnung ersuchen, was ihm mit Entscheid
des Präsidenten des Bezirksgerichtes Steckborn am 17. Juni 2003 gewährt wurde.
Nach dessen Rechtskraft am 16. Juli wurde das Pfändungsbegehren am 29. Juli
2003 gestellt und am 9. August 2003 die Pfändung vollzogen.
Diese Chronologie zeigt, dass dem Beschwerdeführer auch nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses keine Untätigkeit zu Lasten der Arbeitslosenversicherung
vorgeworfen werden kann. Einzig der Zeitraum von Ende Januar 2003, als eine
weitere versprochene Ratenzahlung nicht eintraf, bis Mitte Mai 2003, als
das Rechtsöffnungsbegehren gestellt wurde, mag als zu lang qualifiziert werden.
Auf Grund der gesamten Umstände wiegt die Verletzung der Schadenminderungspflicht
indessen nicht derart schwer, dass sie mit einer Leistungsverweigerung zu
sanktionieren wäre. Offen bleiben kann dabei die Frage, ob angesichts der
auch im angefochtenen Entscheid dargelegten finanziellen Verhältnisse des
Arbeitgebers, gegen den Verlustscheine in Millionenhöhe bestehen, ein um
zwei bis drei Monate früheres Ersuchen um Rechtsöffnung ein anderes Resultat
erbrachte hätte, mit andern Worten, ob das Verhalten des Beschwerdeführers
kausal war.
5. Nach dem Gesagten ist die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen,
damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Anspruch
auf Insolvenzentschädigung neu verfüge.
6. Da es um Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art.
134 OG). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art.
159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
vom 28. Juli 2005 und der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 aufgehoben
werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau zurückgewiesen
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend
dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitslosenkasse Thurgau und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 6. Februar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: