C 272/04
Urteil vom 21. November 2005
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer
G._, 1958, Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 10. November 2004)
Sachverhalt:
A. Die 1958 geborene G._ war seit 1. Oktober 2002 als Grenzgängerin in der
X._ AG als Office-Managerin und Assistentin der Geschäftsleitung tätig, währenddem
sie ihren Wohnsitz in Y._ (FL) beibehielt. Am 29. April 2003 kündigte die
Arbeitgeberin die Stelle auf Ende Mai 2003. Gleichzeitig teilte sie der Versicherten
mit, dass sie ab sofort freigestellt sei. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2003
machte G._ Lohnforderungen für die Monate März und April 2003 geltend. Dagegen
erhob die X._ AG Rechtsvorschlag. Mit einem weiteren Zahlungsbefehl vom 6.
Juni 2003 forderte sie den Lohn für den Monat Mai 2003 sowie den Anteil am
13. Monatslohn und Repräsentationsspesen in Höhe von Fr. 9160.15. Nachdem
die Arbeitgeberin keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte, wurde ihr am 1. Juli
2003 der Konkurs angedroht. Daraufhin teilte die X._ AG G._ mit Schreiben
vom 24. Juli 2003 mit, sie sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage,
die Forderung zu begleichen. Eine Zwangsexekution würde zum Konkurs führen
und mit einem Verlustschein enden. Eine weitere Konkursandrohung erfolgte
am 28. November 2003, nachdem gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 6. November
2003 die Lohnforderungen für die Monate März bis Mai 2003 und der Anteil
13. Monatslohn nicht beglichen worden waren. Am 13. August 2003 meldete sich
G._ zum Bezug von Insolvenzentschädigung an. Mit Verfügung vom 22. Januar
2004 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen den Anspruch für den
Zeitraum ab 1. Mai 2003 ab mit der Begründung, die Versicherte sei vollständig
freigestellt gewesen und hätte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen
können. Die Insolvenzentschädigung decke ausschliesslich Lohnansprüche für
geleistete Arbeit. Im Monat Mai 2003 habe die Versicherte keine Arbeitsleistungen
mehr erbracht. Zudem ziehe die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung
für Mai 2003 durch das Amt für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein
nicht automatisch einen solchen auf Insolvenzentschädigung nach sich. An
dieser Auffassung hielt die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom
5. März 2004 fest.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 10. November 2004 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G._, die Arbeitslosenkasse
sei zu verpflichten, ihr für Mai 2003 eine Insolvenzentschädigung auszurichten.
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft nahm am 29. April 2005 zur staatsvertraglichen Problematik
Stellung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern,
die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz
Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen
ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt
Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet
wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein
Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b) oder sie gegen
ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
(lit. c) oder die Nachlassstundung (Art. 58 AVIG in der hier anwendbaren,
bis 30. Juni 2003 in Kraft gestandenen Fassung) oder der Konkursaufschub
(Art. 58 AVIG in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung) bewilligt
worden sind. Laut Art. 52 Abs. 1 AVIG (in der hier anwendbaren vom 1. September
1999 bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung) deckt die Insolvenzentschädigung
Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für
jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1; als Lohn
gelten auch die geschuldeten Zulagen.
2.
2.1 Gemäss BGE 131 V 196 setzt Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG im Sinne einer
doppelten Kausalität voraus, dass die Nichteröffnung des Konkurses einzig
durch das Fehlen der Bereitschaft der Gläubiger bedingt ist, die Kosten für
das Konkursverfahren vorzuschiessen; der Grund für diese mangelnde Bereitschaft
liegt in der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers (Jean-Fritz
Stöckli, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel 1998, N 20 zu Art. 51
AVIG; Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 72). Gefordert ist dabei,
dass das zwangsvollstreckungsrechtliche Verfahren jedenfalls das Stadium
der Konkursandrohung überschritten hat (so Urs Burgherr, a.a.O., S. 73; nach
Jean-Fritz Stöckli, a.a.O., N 20 zu Art. 51 AVIG, ist der Tag des formellen
Nichteintretens auf das Konkursbegehren der massgebende Zeitpunkt; auch der
Bundesrat ist in seiner Botschaft zu einer Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
vom 23. August 1989 davon ausgegangen, dass das gestellte Konkursbegehren
eine der Voraussetzungen für den Bezug von Insolvenzentschädigung bildet,
wie sein Hinweis auf Art. 169 Abs. 2 aSchKG zeigt [BBl 1989 III 400]). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat in diesem Urteil offen gelassen,
ob es genügt, dass die beteiligten Gläubiger im Anschluss an die Konkursandrohung
wegen offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers darauf verzichten,
ein Konkursbegehren zu stellen, oder ob Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG tatsächlich
ein gestelltes Konkursbegehren voraussetzt, weil das Zwangsvollstreckungsverfahren
im zu beurteilenden Fall nicht einmal bis zur Konkursandrohung gediehen war
(BGE 131 V 169 Erw. 4.1.2).
2.2 Aus den Akten ergibt sich einzig, dass der X._ AG am 1. Juli 2003 und
am 28. November 2003 der Konkurs angedroht worden war. Dem Eintrag im Handelsregister
des Kantons St. Gallen lässt sich entnehmen, dass die Gesellschaft durch
Konkurs gemäss Erkenntnis des Kreisgerichts Z._ vom 23. Juni 2005 aufgelöst
wurde. Zur Frage, ob zum Zeitpunkt der leistungsablehnenden Verfügung vom
22. Januar 2004 oder des Einspracheentscheids vom 5. März 2004 eines der
in Art. 51 Abs. 1 AVIG vorausgesetzten Stadien erreicht war, haben weder
Verwaltung noch Vorinstanz Stellung genommen. Diese braucht indessen letztlich
auch nicht beantwortet zu werden, weil - wie sich im Folgenden zeigt - der
Leistungsanspruch für den hier einzig streitigen Monat Mai 2003 bereits aus
einem andern Grund zu verneinen ist.
3.
3.1 Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung des Versicherten gegenüber
dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art.
52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs.
2 AHVG zu verstehen, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Als zweiseitiger
Vertrag verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer zur Leistung von
Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes. Die Rechtsfolge
besteht aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin, dass die Lohnforderung
grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden ist. Der Schutzzweck der
Insolvenzentschädigung erstreckt sich daher nur auf tatsächlich geleistete,
aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasst nicht Lohnforderungen wegen (ungerechtfertigter)
vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene
Ferien. Diese Praxis stützt sich auf den Gesetzeswortlaut und den klaren
Willen des Gesetzgebers (BGE 125 V 494 Erw. 3b mit Hinweisen). Dem Tatbestand
der geleisteten Arbeit hat die Rechtsprechung diejenigen Fälle gleichgestellt,
in denen der Arbeitnehmer nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne
von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte. Solange der Arbeitnehmer in
einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat er einen Lohnanspruch, der
gegebenenfalls einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung rechtfertigen kann
(BGE 125 V 495 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.2 Ob Ansprüche für geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG in Frage
stehen, beurteilt sich also nicht danach, ob qualitativ oder quantitativ
vertragsmässig gearbeitet wurde. Ebenso wenig ist der rechtliche Bestand
eines Arbeitsverhältnisses allein ein taugliches Kriterium, weil eine faktische
Betrachtungsweise Platz zu greifen hat (BGE 121 V 381 Erw. 3c, 119 V 157
Erw. 2a; vgl auch BGE 125 V 495 Erw. 3b). Es geht vielmehr um Lohnansprüche
für effektive Arbeitszeit, während welcher die versicherte Person der Arbeitsvermittlung
nicht zur Verfügung stehen kann, weil sie in dieser Zeit dem Arbeitgeber
zur Verfügung stehen muss (Urs Burgherr, a.a.O., S. 90). Massgebend für die
Bestimmung, ob Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, mithin geleistete
Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG vorliegt, ist somit die Abgrenzung gegenüber
der Arbeitslosenversicherung und damit, ob die versicherte Person in der
fraglichen Zeit vermittlungsfähig war (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Kontrollvorschriften
(Art. 17 AVIG) erfüllen konnte. Ist dies zu bejahen, so besteht kein Anspruch
auf Insolvenzentschädigung (BGE 121 V 379 Erw. 2b). Bei einer ungerechtfertigten
fristlosen Entlassung kann der Arbeitnehmer der Vermittlung grundsätzlich
wie jede andere arbeitslose Person zur Verfügung stehen. Er ist daher dem
vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichzustellen, der nach Eröffnung des
Konkurses Anspruch auf Kündigungslohn hat. Bestehen über die Erfüllung der
Ansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung begründete Zweifel, ist die Ausrichtung
einer Arbeitslosenentschädigung nach Art. 29 Abs. 1 AVIG möglich, nicht hingegen
die Gewährung einer Insolvenzentschädigung (BGE 111 V 270 Erw. 1b). Um zu
bestimmen, ob Arbeitslosen- oder Insolvenzentschädigung in Frage kommt, ist
somit darauf abzustellen, ob die versicherte Person in der fraglichen Periode
vermittlungsfähig war und die Kontrollvorschriften befolgen konnte (BGE 121
V 379 Erw. 2b; ARV 2003 S. 256 Erw. 2.4.1). Diese Grundsätze gelten auch
bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung (Art. 337c OR) und wenn das
Arbeitsverhältnis zur Unzeit aufgelöst wird (Art. 336c OR). In diesen Fällen
weist die versicherte Person eine genügend grosse Verfügbarkeit auf, um eine
zumutbare Arbeit anzunehmen und sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen
(BGE 125 V 495 Erw. 3b, 121 V 380 Erw. 3). Keine andere Betrachtungsweise
hat bei der Freistellung während der Kündigungsfrist Platz zu greifen (ARV
2003 S. 257 Erw. 2.4.3; Urteile N. vom 15. April 2005 [C 214/04] und A. vom
28. Januar 2002 [C 164/01]).
4.
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, aufgrund des Wortlautes des Kündigungsschreibens
vom 29. April 2003 könne nicht geschlossen werden, dass die Versicherte trotz
sofortiger Freistellung weiterhin an einem Internetauftritt der Arbeitgeberin
hätte mitarbeiten müssen. Im Schreiben vom 30. April 2003 habe die Beschwerdeführerin
denn auch einzig auf die Kündigung auf den 31. Mai 2003 und die sofortige
Freistellung Bezug genommen und mitgeteilt, dass sie am folgenden Tag die
Schlüssel persönlich abgeben werde. Auch in den Stellungnahmen ihres Rechtsvertreters
vom 5. Dezember 2003 und 15. Januar 2004 werde mit keinem Wort erwähnt, dass
sie sich trotz sofortiger Freistellung für einen Internetauftritt hätte zur
Verfügung stellen müssen, obwohl die Frage des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung
trotz Freistellung Gegenstand der beiden Eingaben gebildet habe. Die erstmals
in der Einsprache vom 20. Februar 2004 vorgebrachte Behauptung, sie habe
sich der ehemaligen Arbeitgeberin für einen Internetauftritt zur Verfügung
halten müssen, erscheint nach Auffassung der Vorinstanz unter den gegebenen
Umständen nicht glaubwürdig, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb ausgerechnet
für die Mitarbeit an einem Internetauftritt das im Kündigungsschreiben erwähnte,
nicht mehr stimmige Vertrauensverhältnis ohne Belang hätte sein sollen. Die
Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass die Versicherte zum 30. April 2003
vollständig und bedingungslos freigestellt worden war.
4.2 Dem ist beizupflichten. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen
vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Zwar enthält
das Kündigungsschreiben vom 29. April 2003 die Klausel: "Was die Arbeitsbeschaffung
anbelangt, so wurde festgehalten, dass Sie bis zu Ihrem Austritt per 31.
Mai 2003 an einem Internetauftritt des Vereins K._ sowie der Firmen Q._ AG
und X._ AG mitarbeiten." Ein entsprechender Arbeitsvertrag ist indessen weder
mündlich noch schriftlich zustande gekommen. Wie die Arbeitgeberin im Kündigungsschreiben
weiter ausführt, war das Vertrauensverhältnis für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr gegeben, weshalb die Arbeitnehmerin ab sofort freigestellt werde.
Die Arbeitgeberin war somit offensichtlich nicht mehr an einer Zusammenarbeit
interessiert. Ob allenfalls vorgängig etwas anderes besprochen worden war,
kann dahingestellt bleiben. Das Antwortschreiben der Versicherten vom 30.
April 2003 bestätigt jedenfalls nur die sofortige Freistellung und nicht
eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Voraussetzungen.
Daraus ist zu schliessen, dass auch sie zum damaligen Zeitpunkt von einer
sofortigen und bedingungslosen Freistellung ausgegangen war. Damit gab es
auch keine Arbeitszeit mehr abzudecken, während welcher sie der Arbeitsvermittlung
nicht hätte zur Verfügung stehen können. Die Beschwerdeführerin meldete sich
gemäss der Bestätigung des Amtes für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein
vom 8. Januar 2004 denn auch bereits im Mai 2003 bei der Arbeitslosenkasse.
4.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 51 ff. AVIG kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zusteht.
5.
5.1 Vom Amt für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein erhielt die
Beschwerdeführerin die Auskunft, während der Dauer der Freistellung bestehe
kein Taggeldanspruch. Die Versicherte macht nun geltend, es stelle eine Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes dar, wenn eine im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte
und in der Schweiz als Grenzgängerin erwerbstätige Person in eine Leistungslücke
falle, indem sie in der Schweiz keine Insolvenzentschädigung erhalte, weil
sie sich als freigestellte Arbeitnehmerin der Arbeitsvermittlung hätte zur
Verfügung stellen und die Kontrollvorschriften hätte erfüllen können, während
im Fürstentum Liechtenstein in einer solchen Situation ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
verneint werde. Aus Koordinationsgründen müsse bei diesen Gegebenheiten ein
Anspruch auf Insolvenzentschädigung bejaht werden. Zu prüfen ist, ob ein
Anspruch auf Insolvenzentschädigung aus dem am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
in der Fassung gemäss Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen;
SR 0.632.31) oder dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung (SR 0.837.951.4)
abzuleiten ist.
5.2 Nach Art. 21 des EFTA-Übereinkommens regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2 zu Anhang K und durch
das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und
der Schweiz. Laut Art. 53 des EFTA-Übereinkommens bilden die dort genannten
Anhänge, Anlagen und Protokolle des EFTA-Übereinkommens - darunter der Anhang
K über die Freizügigkeit - integrierenden Bestandteil des Übereinkommens.
Art. 8 Anhang K "Freizügigkeit (Freier Personenverkehr)" des EFTA-Übereinkommens
verweist bezüglich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ebenfalls auf Anlage 2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Anhang K Anlage 2 ("Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit") des EFTA-Übereinkommens in Verbindung
mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander
insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständigerwerbende sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern, oder gleichwertige Vorschriften an. Der
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 121 AVIG verweist in lit. b
auf diese beiden Koordinierungsverordnungen. Ziel des mit den drei EFTA-Staaten
Island, Liechtenstein und Norwegen abgeschlossenen Abkommens bildet die Anwendung
der grundsätzlich gleichen Regelung, wie sie zwischen der Schweiz und der
EG vereinbart wurde (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung des Abkommens
vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur
Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA], BBl 2001 4963
ff.).
5.3 Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 regelt den sachlichen Geltungsbereich.
Danach gilt sie unter anderem für alle Rechtsvorschriften über Zweige der
sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Abs. 1 lit. g)
vorsehen. Die Aufzählung der Zweige der sozialen Sicherheit in Art. 4 ist
erschöpfend (Maximilian fuchs, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Kommentar zum
Europäischen Sozialrecht, 4. Aufl., Baden-Baden 2005, N 3 zu Art. 4 der Verordnung
Nr. 1408/71). Unter den Begriff "Leistungen bei Arbeitslosigkeit" im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 lit. g der Verordnung Nr. 1408/71 fallen Geldleistungen,
die bei Eintritt von Arbeitslosigkeit zu gewähren sind (Maximilian Fuchs,
a.a.O., N 19 zu Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71; Ueli Kieser, Das Personenfreizügigkeitsabkommen
und die Arbeitslosenversicherung, in: AJP 2003 S. 286). Es handelt sich somit
um Geldleistungen, welche als Ersatz für den durch die Arbeitslosigkeit verloren
gegangenen Lohn gedacht sind und dadurch dem Unterhalt der arbeitslosen Person
dienen (Urs Burgherr, a.a.O., S. 27; Patricia Usinger-Egger, Die soziale
Sicherheit der Arbeitslosen in der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 und in den
bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten, Diss.
Freiburg [Schweiz] 2000, S. 60; vgl. auch Urteil des EuGH vom 27. November
1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 27).
Keine Leistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. g der Verordnung Nr. 1408/71
sind hingegen Insolvenzleistungen von Berufsverbänden, die bei Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers ausgerichtet werden, da Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Einkommensersatzfunktion haben, nicht jedoch der Erfüllung der Arbeitgeberpflichten
gegenüber dem Arbeitnehmer dienen (Maximilian Fuchs, a.a.O., N 20 zu Art.
4 der Verordnung Nr. 1408/71; vgl. auch Urteil des EuGH vom 15. Dezember
1976 in der Rechtssache 39/76, Mouthaan, Slg. 1976, 1901). Nicht in den sachlichen
Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt auch eine Entschädigungsregelung,
nach der in der Landwirtschaft tätige Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis
wegen Flächenstilllegung ihres früheren Arbeitgebers beendet worden ist,
eine einmalige Leistung erhalten, deren Höhe sich ausschliesslich nach dem
Alter der Berechtigten richtet und die zurückzuzahlen ist, wenn sie innerhalb
von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erneut ein Arbeitsverhältnis
mit ihrem früheren Arbeitgeber eingehen (Urteil des EuGH vom 27. November
1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689). Dasselbe gilt
für die Insolvenzentschädigung nach Art. 51 ff. AVIG, denn damit soll der
Arbeitnehmer für bereits geleistete Arbeit schadlos gehalten werden (Patricia
Usinger-Egger, a.a.O., S. 61). Es steht nicht die für Arbeitslosenleistungen
typische Einkommensersatzfunktion im Zentrum, sondern es soll die Erfüllung
einer Arbeitgeberpflicht gegenüber den Arbeitnehmenden sichergestellt werden
(Ueli Kieser, a.a.O., S. 286 f.; Urs Burgherr, a.a.O., S. 27). Der Begriff
der Arbeitslosigkeit umfasst lediglich das Risiko eines nicht erzielbaren,
nicht aber dasjenige eines nicht eintreibbaren Einkommens (Eberhard Eichenhofer,
in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], a.a.O., N 5 zu Art. 67 der Verordnung Nr. 1408/71;
Urs Burgherr, a.a.O., S. 27 f.; vgl. auch Urteil des EuGH vom 15. Dezember
1996 in der Rechtssache 39/76, Mouthaan, Slg. 1976, 1901, Randnr. 18/20;
Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens
und der VO 1408/71, in: Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht,
Zürich 2001, S. 53). Dogmatisch handelt es sich bei der Insolvenzentschädigung
nicht um eine Versicherung der Arbeitslosigkeit. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers wurde lediglich aus Gründen der Zweckmässigkeit und der
ähnlichen Zielsetzung im Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung verankert (Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 535). Zwischen den beiden Leistungszweigen
besteht lediglich ein indirekter Zusammenhang, da die Insolvenzentschädigung
nicht davon abhängt, ob der betroffene Arbeitnehmer im Anschluss an die Zahlungsunfähigkeit
seines Arbeitgebers arbeitslos wird (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz
494). Fällt die Insolvenzentschädigung nach Art. 51 bis Art. 58 AVIG somit
nicht unter den Begriff "Leistungen bei Arbeitslosigkeit" nach Art. 4 Abs.
1 lit. g der Verordnung Nr. 1408/71, kommt daher auch das Koordinationsrecht
von Titel III Kapitel 6 dieser Verordnung nicht zur Anwendung, weshalb die
Beschwerdeführerin gestützt darauf keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung
für den Monat Mai 2003 abzuleiten vermag.
5.4 Bezüglich Leistungen bei Arbeitslosigkeit sieht Art. 71 Abs. 1 lit. a
Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 vor, dass Grenzgänger bei Vollarbeitslosigkeit
Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates erhalten. Ob die
Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2003 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
hat, muss daher nach liechtensteinischem Recht beantwortet werden. Der Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung bildet nicht Gegenstand des Verfahrens.
5.5 Gemäss Art. 9 Abs. 2 Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens geniessen
ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieser Anlage genannten Familienangehörigen
die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen
Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über
die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L
257 S. 2; vgl. dazu Silvia Bucher, Soziale Sicherheit, beitragsunabhängige
Sonderleistungen und soziale Vergünstigungen: Eine europarechtliche Untersuchung
mit Blick auf schweizerische Ergänzungsleistungen und Arbeitslosenhilfen,
Diss. Freiburg [Schweiz] 1999, Rz 1085 ff.). In der Literatur (Urs Burgherr,
a.a.O., S. 28; Edgar Imhof, a.a.O., S. 53) wird die Auffassung vertreten,
die Insolvenzentschädigung nach Art. 51 ff. AVIG stelle subsidiär eine soziale
Vergünstigung dar, welche nach Art. 9 Abs. 2 Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens
diskriminierungsfrei zu gewähren sei. Die Diskriminierungsverbote und Gleichbehandlungsgebote
verbieten nach der auch bei der Auslegung des EFTA-Übereinkommens zu berücksichtigenden
(Art. 16 Abs. 2 Anhang K des EFTA-Übereinkommens, vgl. dazu Urteil A. vom
1. Februar 2005, 2P.130/2004) Rechtsprechung des EuGH nicht nur "offenkundige"
(bzw. "offensichtliche" oder "offene") Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit
(unmittelbare/direkte Diskriminierung), sondern auch alle "versteckten" (bzw.
"verschleierten" oder "verdeckten") Formen der Diskriminierung, die durch
die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis
führen (mittelbare/indirekte Diskriminierung). Eine Vorschrift des nationalen
Rechts ist mittelbar diskriminierend, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt
ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, wenn
sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische
Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer
besonders benachteiligt (BGE 131 V 209 mit Hinweisen). Derselbe Diskriminierungsbegriff
liegt auch Art. 9 Abs. 2 Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens und Art.
7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 zugrunde (noch nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlichtes Urteil P. vom 26. September 2005, I 728/04 mit
Hinweisen). Sieht das nationale Recht eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige
diskriminierende Behandlung verschiedener Personengruppen vor, haben die
Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung
und auf die Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Betroffenen,
wobei diese Regelung, solange das nationale Recht nicht diskriminierungsfrei
ausgestaltet ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (BGE 131 V 209 mit
Hinweisen). Nach den Art. 51 ff. AVIG ist Wohnsitz in der Schweiz keine Anspruchsvoraussetzung.
Erforderlich ist lediglich, dass der Arbeitnehmer der ALV-Beitragspflicht
unterstellt ist, was besagen will, dass er eine der Beitragspflicht unterliegende
Arbeitnehmertätigkeit ausübt (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 17. April
1989 [C 104/88]). Der Arbeitgeber des beitragspflichtigen Arbeitnehmers muss
entweder in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz
Arbeitnehmer beschäftigen (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 506). So können
insbesondere auch Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland bei gegebenen Voraussetzungen
einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung erwerben (vgl. auch BGE 112 V 143).
Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Insolvenzentschädigung
subsidiär um eine soziale Vergünstigung handelt, welche nach Art. 9 Abs.
2 Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens diskriminierungsfrei zu gewähren
wäre, kann mit Bezug auf die im Fürstentum Liechtenstein wohnhaft und als
Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig gewesene Beschwerdeführerin bereits
deshalb keine Diskriminierung erblickt werden, weil die Schweiz die Insolvenzentschädigung
unabhängig von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers gewährleistet.
5.6 Sofern in Anlage 2 nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden gemäss Art.
18 Anhang K des EFTA-Übereinkommens die bilateralen Abkommen über die soziale
Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten mit In-Kraft-Treten dieses Anhangs
insoweit ausgesetzt, als in diesem Anhang derselbe Sachbereich geregelt ist.
Im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum
Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung vom 15. Januar 1979 findet
die Insolvenzentschädigung keine koordinierungsrechtliche Regelung. Einzig
das Abkommen mit Deutschland vom 20. Oktober 1982 erklärt den Leistungszweig
der Insolvenzentschädigung als mitumfasst. Dies liegt darin begründet, dass
im früheren Zeitpunkt der Vertragsschliessung mit den anderen Nachbarstaaten
die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Schweiz noch kein versichertes
Risiko darstellte (vgl. Urs Burgherr, a.a.O., S. 24; Patricia Usinger-Egger,
a.a.O., S. 123). Da die Schweiz Insolvenzentschädigung ohnehin unabhängig
vom Wohnort des Arbeitnehmers gewährt, erfahren Grenzgänger anderer Staaten
als Deutschland durch die mangelnde staatsvertragliche Normierung keinen
Nachteil, wenn die Voraussetzungen von Art. 51 AVIG erfüllt sind. Aus dem
bilateralen Abkommen kann die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den geltend
gemachten Anspruch auf Insolvenzentschädigung somit ebenfalls nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 21. November 2005