C 274/00
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiberin Amstutz
Urteil vom 27. März 2001
in Sachen
K._, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Krizaj,
Schwimmbadstrasse 8, Kloten,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürcher
Oberland, Bankstrasse 36, Uster, Beschwerdegegnerin, und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der am 26. September 1935 geborene K._ war seit 1962 bei der Firma X._
tätig gewesen, zuletzt als Software-Spezialist im Bereich von Simulatoren.
Auf den 1. April 1997 trat er wegen "personeller Redimensionierung aus wirtschaftlichen
Gründen" vorzeitig in den Ruhestand. Im Zeitraum vom 1. April 1997 bis 30.
September 1998 (Beginn des reglementarischen Rentenalters) richtete ihm die
Vorsorgeeinrichtung der Firma X._ eine monatliche Übergangsleistung von Fr.
5068.15 aus.
Am 1. April 1997 meldete sich K._ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
Y._ an und stellte am 4. April 1997 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.
Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI bejahte die
Anspruchsberechtigung und stellte K._ am 4. Juni 1997 Abrechnungen für die
Monate April und Mai 1997 zu, wobei sie von einem versicherten Verdienst
von Fr. 8100.ausging und hievon die von der Firma X._ gemäss Vereinbarung
vom 26. September 1996 ausgerichtete Übergangsleistung von Fr. 5068.15 als
Ersatzeinkommen aus Altersleistung in Abzug brachte. Am 9. Juli 1997 erliess
sie eine Verfügung, mit welcher sie an den Abrechnungen festhielt.
B.- In der hiegegen erhobenen Beschwerde liess K._ beantragen, die Arbeitslosenentschädigung
sei ohne Berücksichtigung der Übergangsleistung seitens des ehemaligen Arbeitgebers
festzusetzen. Mit Entscheid vom 14. Juli 2000 gelangte das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich zum Schluss, dass es sich bei der fraglichen Leistung
nicht um eine Altersleistung im Sinne von Art. 18 Abs. 4 AVIG handle, weshalb
die Abrechnungen vom 4. Juni 1997 und die Verfügung vom 9. Juni 1997 aufzuheben
seien. Die Übergangsleistung habe jedoch Lohncharakter, sodass sie nach der
gesetzlichen Regelung bei der Festsetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls
zu berücksichtigen sei. Aufgrund des effektiv erzielten Lohnes von monatlich
Fr. 10'264.60 (13 x Fr. 9475.: 12) und unter Berücksichtigung der Übergangsleistung
erleide der Beschwerdeführer einen Verdienstausfall von Fr. 5196.45, wovon
bei der Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls und der Berechnung des
Taggeldes auszugehen sei. Dementsprechend wies das kantonale Gericht die
Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Arbeitslosenentschädigung neu berechne.
C.- K._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 9. Juli 1997
seien ihm für die Zeit von April 1997 bis September 1998 Arbeitslosenentschädigungen
im Gesamtbetrag von Fr. 56'157.60, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % sowie
die entsprechenden Beiträge an die obligatorischen Versicherungen, zuzusprechen;
eventuell sei die Sache zur Neufestsetzung der Arbeitslosenentschädigungen
ohne Berücksichtigung der Zahlungen der Firma X._ während der Zeit vom 1.
April 1997 bis 30. September 1998 an die Vorinstanz oder die Arbeitslosenkasse
zurückzuweisen. Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) beantragt Rückweisung der Sache
zur Neufestsetzung der Arbeitslosenentschädigung ohne Anrechnung der Leistungen
des Arbeitgebers.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit der streitigen Verfügung vom 9. Juli 1997 hat die Arbeitslosenkasse
die Anrechnung der vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April 1997 bis
30. September 1998 bezogenen Übergangsleistung gestützt auf Art. 13 Abs.
3 und Art. 18 Abs. 4 AVIG sowie Art. 12 Abs. 3 AVIV und Art. 32 AVIV vorgenommen.
a) Nach Art. 13 Abs. 3 AVIG (in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23.
Juni 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996; AS 1996 273) kann der Bundesrat
zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen
der beruflichen Vorsorge und Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b
AVIG die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend
regeln, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG pensioniert
wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Der Bundesrat
hat gestützt hierauf Art. 12 AVIV erlassen, wonach Versicherten, die vor
Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige
Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung
ausgeübt haben (Abs. 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherte a)
aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen
der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und b) einen Anspruch
auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die
ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (Abs. 2). Nach Abs. 3 der Bestimmung in der
Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 6. November 1996, in Kraft seit
1. Januar 1997 (AS 1996 3071), gelten als Altersleistungen Leistungen der
obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge.
b) Unter dem Titel "Umfang des Anspruchs" bestimmte Art. 18 Abs. 4 AVIG (eingefügt
durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Januar 1997) in
der bis Ende August 1999 gültig gewesenen Fassung, dass das Taggeld von Versicherten,
die Vorruhestandsleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen, zusammen mit
einem allfälligen Zwischenverdienst 90 % des letzten massgebenden versicherten
Verdienstes vor der Pensionierung nicht übersteigen darf. Mit dem auf den
1. September 1999 in Kraft getretenen BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998 (AS 1999 2374) wurde die Bestimmung dahin geändert, dass Altersleistungen
der beruflichen Vorsorge von den Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder
b AVIG (Arbeitslosenentschädigung oder Entschädigung für die Teilnahme an
Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen) abgezogen werden.
Als Vorruhestandsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 18
Abs. 4 AVIG galten nach Art. 32 AVIV in dem seit 1. Januar 1997 und bis 31.
August 1999 gültig gewesenen Wortlaut die Altersleistungen nach Art. 12 Abs.
3 AVIV, d.h. die Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen
Vorsorge. In der seit 1. September 1999 gültigen Fassung gemäss Verordnung
vom 11. August 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 (AS 1999 2387)
bestimmt Art. 32 AVIV unter dem Titel "Entschädigung vorzeitig pensionierter
Versicherter", dass als Altersleistungen Leistungen der obligatorischen und
weitergehenden beruflichen Vorsorge gelten, auf die bei Erreichen der reglementarischen
Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde.
c) Aufgrund dieser Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist der Vorinstanz
darin beizupflichten, dass die von der Verwaltung im vorliegenden Fall verfügte
Anrechnung der Arbeitgeberleistung nicht bestätigt werden kann. Nach dem
seit 1. Januar 1997 gültigen Verordnungsrecht (Art. 12 Abs. 3 und Art. 32
AVIV) dürfen bei vorzeitiger Pensionierung nur Leistungen aus der obligatorischen
und weitergehenden beruflichen Vorsorge angerechnet werden. Nicht anrechenbar
sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, insbesondere Arbeitgeberleistungen
im Rahmen eines bei Entlassungen aufgestellten Sozialplanes (Müller, Die
vorzeitige Pensionierung Möglichkeiten und Grenzen im Lichte verschiedener
Sozialversicherungszweige, in: SZS 41/1997 S. 356 f.).
2. Die Vorinstanz bejaht die Anrechnung der streitigen Übergangsleistung
indessen mit der Begründung, die Leistung habe Lohncharakter und reduziere
den nach Eintritt in den "vorzeitigen Ruhestand" erlittenen Verdienstausfall
und damit auch den anrechenbaren Arbeitsausfall.
a) Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen
Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle
Arbeitstage dauert. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung nicht anrechenbar ist ein
Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger
Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. Ob dem
Arbeitslosen Lohn oder Entschädigungsansprüche zustehen, beurteilt sich praxisgemäss
nach den AHV-rechtlichen Bestimmungen über den massgebenden Lohn von Art.
5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 ff. AHVV (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsrecht,
Bd. I, N 79 zu Art. 11 AVIG; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR/Soziale
Sicherheit, S. 54 Rz 132). Zum massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung
gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich
mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis
fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden
oder freiwillig erfolgen. Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen
sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers
an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Gemäss
Art. 7 lit. q AHVV gehören Abgangsentschädigungen und freiwillige Vorsorgeleistungen
zum massgebenden Lohn, soweit es sich nicht um Leistungen nach Art. 6 Abs.
2 lit. i und k AHVV handelt. Nach diesen Bestimmungen gehören nicht zum beitragspflichtigen
Erwerbseinkommen Abgangsentschädigungen bis zur Höhe des letzten Jahresgehaltes
und darüber hinausgehende Leistungen nach einem Gesamtarbeitsvertrag, soweit
keine gleichwertigen Leistungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV (reglementarische
Leistungen von selbstständigen Vorsorgeeinrichtungen und vertraglich mit
dem Arbeitnehmer vereinbarte Vorsorgeleistung, wenn der Begünstigte bei Eintritt
des Vorsorgefalles oder bei der Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen
persönlich beanspruchen kann) und freiwillige Vorsorgeleistungen nach Art.
6bis AHVV. Gemäss dieser Bestimmung gehören freiwillige Vorsorgeleistungen
des Arbeitgebers oder einer selbstständigen Vorsorgeeinrichtung bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nicht zum Erwerbseinkommen, soweit sie zusammen
mit Leistungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. h und i AHVV bestimmte Prozentsätze
des letzten Jahreslohnes nicht übersteigen (vgl. AHI 1998 S. 143 ff.).
b) Mit Kreisschreiben vom 18. März 1998 hat das Bundesamt für Wirtschaft
(BWA) (heute seco) festgehalten, dass bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen
zufolge vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen
Gründen (freiwillige Härtefallleistungen, Abgangsentschädigungen, Leistungen
aus Sozialplan etc.) ein Verdienstausfall gemäss Art. 11 Abs. 1 und 3 AVIG
zu verneinen ist, soweit es sich dabei um den massgebenden Lohn im Sinne
der AHV-Gesetzgebung handelt, und die Arbeitslosenkassen angewiesen, diesbezüglich
auf die Beurteilung der Leistungen durch die AHV-Ausgleichskassen abzustellen.
Bereits am 15. Mai 1998 hat das BWA diese Weisung widerrufen und die Durchführungsstellen
dazu angehalten, freiwillige Abgangsentschädigungen, welche inneroder ausserhalb
eines Sozialplanes ausgerichtet werden, beim Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
unberücksichtigt zu lassen. Dies bedeutet, dass solche Entschädigungen keinen
Einfluss auf den Anspruch der Arbeitslosenversicherung mehr haben sollen.
Die Änderung wurde vom BWA damit begründet, dass die bisherige Weisung die
sozialpolitisch unerwünschte Folge haben konnte, dass bei Entlassungen weniger
oder gar keine Sozialpläne mehr ausgearbeitet werden. In dem zur Publikation
vorgesehenen Urteil L. vom 23. Oktober 2000 (C 222/99) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht die Weisung des BWA vom 15. Mai 1998, wonach freiwillige
Abgangsentschädigungen ohne Vorsorgecharakter rückwirkend ab 18. März 1998
unabhängig von ihrer AHV-rechtlichen Qualifizierung für die Arbeitslosenversicherung
unberücksichtigt bleiben und somit keinen Einfluss auf Beginn und Höhe der
Arbeitslosenentschädigung ausüben, als gesetzwidrig qualifiziert. Weil eine
konstante gesetzwidrige Praxis vorliegt und nicht anzunehmen ist, dass die
Verwaltung, welche ihre Praxis bei nächster Gelegenheit ins Gesetz überführen
will, in Zukunft anders entscheiden wird, hat das Gericht ausnahmsweise dem
Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht den Vorrang vor demjenigen der
Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns eingeräumt (vgl. BGE 116 V 238 Erw.
4b mit Hinweisen) und die Weisung vom 15. Mai 1998 ab ihrem In-Kraft-Treten
am 18. März 1998 als anwendbar erklärt. Diese Rechtsprechung hat auch im
vorliegenden Fall Anwendung zu finden.
3. Die Weisung vom 15. Mai 1998 trat mit sofortiger Wirkung in Kraft und
wurde auf sämtliche seit dem 18. März 1998 beurteilten Fälle als anwendbar
erklärt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Urteil
L. vom 23. Oktober 2000 (C 222/99) festgestellt hat, ist die neue Praxis
ab ihrer Einführung auch auf sämtliche rechtskräftig oder noch nicht rechtskräftig
entschiedenen Fälle anwendbar. Vor dem 18. März 1998 ergangene Verfügungen
sind daher ab diesem Zeitpunkt der günstigeren neuen Praxis anzupassen (vgl.
BGE 122 V 133 Erw. 4d). Im vorliegenden Fall geht es um Arbeitslosenentschädigungen
im Zeitraum vom 1. April 1997 bis 30. September 1998. Aus dem Gesagten folgt,
dass der Anspruch für die Zeit ab 18. März 1998 ohne Berücksichtigung der
freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers festzusetzen ist. Für die vorangegangene
Zeit sind die streitigen Übergangsleistungen anrechenbar, soweit sie nach
der AHV-Gesetzgebung zum massgebenden Lohn gehören (Erw. 2a hievor). Es wird
Sache der Arbeitslosenkasse sein, die Arbeitslosenentschädigung auf dieser
Grundlage neu zu berechnen.
4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch
auf Parteientschädigung zulasten der Arbeitslosenkasse (Art. 159 Abs. 2 OG).
Nicht zu beurteilen ist das Begehren um eine höhere Entschädigung für das
kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens.
Weil in der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher Anspruch auf
Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren besteht, wird hierüber
das kantonale Gericht zu entscheiden haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
angefochtene Entscheid und die Verwaltungsverfügung vom 9. Juli 1997 aufgehoben,
und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau &
Industrie GBI zurückgewiesen, damit sie die Arbeitslosenentschädigung im
Sinne der Erwägungen neu festsetze.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI hat dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 2500.(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. März 2001