C 276/00
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin
Amstutz
Urteil vom 17. August 2001
in Sachen
R._, 1961, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 5. Oktober 1999 verneinte das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Zürich (AWA) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
der 1961 geborenen R._ rückwirkend ab dem 1. Februar 1999 mit der Begründung,
die Versicherte sei wegen fehlendem Betreuungsplatz für ihr Kleinkind nicht
vermittlungsfähig. In der Folge verfügte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau & Industrie GBI am 20. Dezember 1999 die Rückforderung unrechtmässig
bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 7565.10.
B.- Mit Beschwerde vom 5. Januar 2000 betreffend "Kassenverfügung Rückforderung
von Leistungen (;) Verfügung des AWA vom 5. Oktober 1999" bestritt R._ ihre
Vermittlungsunfähigkeit und machte gleichzeitig geltend, den in der Kassenverfügung
vom 20. Dezember 1999 zurückgeforderten Betrag nicht zahlen zu können. In
ihren Stellungnahmen vom 29. Februar und vom 24. März 2000 erklärte sie,
Anfechtungsgegenstand ihrer Beschwerde sei entgegen der Annahme des AWA (Vernehmlassung
vom 3. Februar 2000) die Verfügung vom 20. Dezember 1999 und nicht jene vom
5. Oktober 1999, welche sie gar nie erhalten und von deren Inhalt sie nur
aufgrund der Sachverhaltsfeststellung in der nachfolgenden Kassenverfügung
in Kenntnis gesetzt worden sei. Am 3. Juli 2000 räumte das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich R._ eine letzte Frist zur Beantwortung der Frage ein,
"ob sie die Verfügung vom 5. Oktober 1999 anzufechten gedenk(e)". Hierauf
erklärte die Versicherte nunmehr ausdrücklich, gegen die Verfügung vom 5.
Oktober 1999 Beschwerde erheben zu wollen, was ihr bisher aus den dargelegten
Gründen verwehrt geblieben sei (Schreiben vom 16. Juli 2000). Mit Entscheid
vom 26. Juli 2000 trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde
gegen die Verfügung vom 5. Oktober 1999 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein.
C.- R._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr "Gelegenheit zu geben, gegen die
Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 5. Oktober 1999 Beschwerde
zu erheben"; des Weitern ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Sowohl das Amt für Wirtschaft und Arbeit als auch das Staatssekretariat für
Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat
das Gericht, ungeachtet der Vorbringen des Beschwerdeführers, zu prüfen und
darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung oder die gerichtliche Vorinstanz
zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten
ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser
besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens
durch die untere Instanz zum Gegenstand (BGE 116 V 266 Erw. 2a). Dagegen
hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (vgl.
BGE 121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen; nicht publizierte
Erw. 1a des Urteils RKUV 2000 Nr. U 372 S. 112 [U 269/00]; SVR 1997 UV Nr.
66 S. 226 Erw. 1a). Soweit in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Rechtsbegehren gestellt werden, die sich nicht mit der prozessualen Frage
des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids befassen, ist darauf nicht
einzutreten.
2. Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht
verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden
ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs.
2 OG).
3.a) Nach Art. 103 Abs. 3 AVIG kann gegen Verfügungen oder Entscheide der
kantonalen Amtsstellen und der Kassen innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde
erhoben werden. Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie
des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung grundsätzlich der Verwaltung
(BGE 124 V 402 Erw. 2a; 103 V 65 Erw. 2a). Weil der Sozialversicherungsprozess
von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es dabei nicht um die
subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die
so genannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der Beweislosigkeit
der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit
Hinweis; unveröffentlichtes Urteil H 220/98 vom 11. Juli 2000).
b) Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen erheblich
sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings
bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem
Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis
für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den
üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 6 f. Erw. 3b; vgl.
ZAK 1984 S. 124 Erw. 1b). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung
uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung
des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a).
Diese in erster Linie für die Belange der AHV/IV entwickelten Grundsätze
gelten gleichermassen für den Bereich der Arbeitslosenversicherung.
c) Aus dem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz,
dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen
(vgl. Art. 38 VwVG und Art. 107 Abs. 3 OG), folgt, dass dem beabsichtigten
Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte
Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes,
als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob
die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt
und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser
Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von
Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre
Grenze findet (BGE 111 V 150, 106 V 97 Erw. 2a; ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a;
ARV 1987 Nr. 13 S. 118 Erw. 2b mit weiteren Hinweisen). Eine Rechtsmittelfrist
darf jedenfalls nicht schon dann zu laufen beginnen, wenn ein Betroffener
zufällig von einer anzufechtenden Verfügung Kenntnis erhält. Umgekehrt kann
der Betroffene, entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben, den Zeitpunkt
des Beginns des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, wenn er einmal
von der ihn betreffenden Verfügung Kenntnis erhalten hat. Er hat nach Kenntnisnahme
vom Bestand einer ihn betreffenden Verfügung im Rahmen des ihm Zumutbaren
die sich aufdrängenden Schritte zu unternehmen (BGE 102 Ib 94 Erw. 3).
4.a) Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten auf die Beschwerde gegen
die Verfügung vom 5. Oktober 1999 damit, dass für eine fehlende oder verspätete
Zustellung keine stichhaltigen Anhaltspunkte vorlägen, weshalb die Eingabe
vom 5. Januar 2000 verspätet erfolgt sei. Aus der Tatsache, dass in der Begründung
der Kassenverfügung vom 20. Dezember 1999 ohne Erwähnung einer entsprechenden
Beilage auf die Verfügung vom 5. Oktober Bezug genommen wurde, könne nicht
geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin letztere Verfügung anders
als durch ordnungsgemässe Zustellung erhalten habe. Da die Versicherte die
angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 1999 selbst und unaufgefordert beim
Gericht ins Recht gelegt habe (Eingangsdatum identisch mit jenem der Beschwerdeschrift),
sei von einer ordnungsgemässen Zustellung auszugehen, wobei mangels genauerer
Angaben der Beschwerdeführerin das Empfangsdatum auf spätestens den 11. Oktober
1999 festzusetzen sei (übliche postalische Zustelldauer von B-Post bei nachgewiesenem
Versanddatum am 6. Oktober 1999).
b) Dagegen bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihr die Verfügung vom
5. Oktober jemals ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Insbesondere treffe
es nicht zu, dass sie diese selbst und uneingefordert ins Recht gelegt habe.
Vielmehr müsse die beim Gericht tatsächlich eingetroffene Verfügung vom 5.
Oktober aus anderer Quelle stammen. Denkbar sei die Zustellung durch den
Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Regensdorf, der ihr bei der Ausfertigung
der Beschwerdeschrift geholfen habe und dabei Rücksprache mit einer anderen,
der Beschwerdeführerin unbekannten Amtsstelle genommen habe, nachdem sie
ihm die Verfügung vom 5. Oktober nicht habe vorlegen können.
c)
aa) Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ging die angefochtene Verfügung
vom 5. Oktober 1999 gemäss Eingangsstempel gleichentags wie die Beschwerdeschrift
beim kantonalen Gericht ein. Es kann offen bleiben, ob dieser Umstand allein
genügt, um den Nachweis einer tatsächlich erfolgten Zustellung mit dem erforderlichen
Beweisgrad zu erbringen. Denn selbst wenn die Tatsache der Zustellung als
erstellt erachtet wird, lassen sich hieraus noch keine Rückschlüsse bezüglich
des für den Beginn des Fristenlaufs im vorinstanzlichen Verfahren massgeblichen
Zustelldatums ziehen.
bb) Gestützt auf den Vermerk in der Verfügung vom 5. Oktober 1999, wonach
diese am 6. Oktober 1999 versandt wurde, sowie den üblichen administrativen
und postalischen Ablauf hat die Vorinstanz das Zustellungsdatum fiktiv auf
spätestens den 11. Oktober 1999 festgelegt. Ob es sich hiebei um eine nach
Würdigung der Beweise ergangene Tatsachenfeststellung oder aber um eine aus
den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen anhand von Erfahrungssätzen gezogene
Folgerung rechtlicher Art handelt (vgl. BGE 100 V 152 Erw. 2; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 274 f.), die im vorliegenden Verfahren frei zu überprüfen
wäre (vgl. Erw. 2 hievor), braucht nicht beantwortet zu werden. Selbst bei
Annahme einer Tatsachenfeststellung vermöchte diese nämlich das Eidgenössische
Versicherungsgericht nicht zu binden: Wann die betreffende Verfügung der
Post übergeben wurde, lässt sich nach den unter Erw. 3a und b hievor dargelegten
Grundsätzen selbst im Rahmen des anwendbaren Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit mit dem blossen Hinweis auf das in der Verfügung notierte
Versanddatum vom 6. Oktober 1999 und den üblichen administrativen Ablauf
nicht beweisen; vielmehr wäre dies in erster Linie mittels der bei uneingeschriebenen
Sendungen naturgemäss fehlenden Aufgabequittung oder aber auf andere Weise
darzutun gewesen. Weitere Indizien dieser Art, die für die Richtigkeit des
genannten fiktiven Zustelldatums sprechen könnten, haben weder die Vorinstanz
noch das AWA ins Recht geführt und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.
Auch wenn die Verfügung vom 5. Oktober 1999 tatsächlich am 6. Oktober 1999
bei der Post aufgegeben wurde, ist damit nicht hinreichend bewiesen, dass
die Beschwerdeführerin diese uneingeschriebene Sendung innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes empfangen hat, denn ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht
derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass mit der Möglichkeit einer
grösseren Verspätung nicht gerechnet werden müsste (vgl. Urteil X. und Y.
vom 5. Juli 2000 [2P.54/2000]). Das von der Vorinstanz ohne weitere Abklärungen
angenommene Zustellungsdatum vom 11. Oktober 1999 ist nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad erstellt. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht gegen
die von der Rechtsprechung für den Zustellungsnachweis von Verfügungen entwickelten
Beweisgrundsätze (vgl. Erw. 3 hievor) verstossen, was im Ergebnis einer Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG gleichkommt.
Die Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 3. Juli
2000 auch nicht androhen dürfen, dass von der üblichen postalischen Zustelldauer
(B-Post) und damit von der Zustellung der angefochtenen Verfügung spätestens
am 11. Oktober 1999 ausgegangen und demnach mangels Rechtzeitigkeit auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde, falls die Beschwerdeführerin innert Frist
nicht (bzw. ungenügend) erkläre, wann sie die angefochtene Verfügung erhalten
habe, und das Couvert der angefochtenen Verfügung einreiche.
cc) Die Beschwerdeführerin ist nach eigener Darstellung erstmals in der Kassenverfügung
vom 20. Dezember 1999 über den Inhalt der Verfügung des AWA vom 5. Oktober
1999, in welcher ihr die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab 1. Februar 1999 abgesprochen wurde,
in Kenntnis gesetzt worden. Da keine Indizien für eine vor dem 20. Dezember
1999 erfolgte Zustellung vorliegen, noch aufgrund der gesamten Umstände auf
eine solche geschlossen werden kann, ist nach dem unter Erw. 3c Gesagten
der Beginn der 30-tägigen Beschwerdefrist bezüglich der Verfügung vom 5.
Oktober 1999 frühestens auf die Tage nach Kenntnisnahme von deren Inhalt
mittels Kassenverfügung vom 20. Dezember 1999 festzusetzen. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz ist somit die am 10. Januar 2000 bei der Vorinstanz
eingegangene Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 1999 rechtzeitig
erfolgt, sodass das kantonale Gericht darauf hätte eintreten müssen.
d) Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 5. Januar 2000 sowie
in ihren späteren Stellungnahmen erkennbar werden lassen, dass sich ihr Beschwerdewille
jedenfalls auch auf die Kassenverfügung vom 20. Dezember 1999 erstreckt.
Entsprechend hat das kantonale Gericht auch über die Rechtmässigkeit der
Verfügung vom 20. Dezember 1999 betreffend die Rückforderung unrechtmässig
bezogener Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG) materiell zu befinden. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass sich allgemein die Rechtmässigkeit der Rückerstattung
nicht bereits aus einer für die Arbeitslosenkasse verbindlichen Feststellung
fehlender Vermittlungsfähigkeit und damit der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs
ergibt; vielmehr ist die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
nur zulässig, wenn die wiedererwägungs- oder revisionsrechtlichen Voraussetzungen
erfüllt sind (BGE 126 V 399 mit weiteren Hinweisen; Urteil E. vom 13. Februar
2001 [C 168/00]).
5. Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario).
Die Kosten sind vom AWA als unterliegender Partei zu tragen (Art. 156 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 135 OG), weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten
(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) gegenstandslos ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 26. Juli 2000 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit sie über die Beschwerde vom 5. Januar 2000 gegen
die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom
5. Oktober 1999 sowie gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft
Bau & Industrie GBI vom 20. Dezember 1999 materiell entscheide.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
III. Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie
GBI, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. August 2001