C 276/01
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Jancar
Urteil vom 31. Mai 2002
in Sachen
J._, 1961, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung BaselStadt, Utengasse 36,
4058 Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
A.- Der 1961 geborene J._ besuchte ab 28. August 1995 die Hochschule für
Gestaltung und Kunst, Studienbereich Fotografie. Da er im Jahre 1997 aus
gesundheitlichen Gründen nicht an der Bilanzprüfung teilnehmen konnte, vereinbarte
er mit der Schule am 18. März 1998, dass er die Ausbildung zwar ordnungsgemäss
bis Herbst 2000 fortsetzen könne, aber keinen Anspruch auf Absolvierung der
Diplomprüfung habe. Am 22. Juli 2000 beendete er die Ausbildung ohne Diplom.
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. März 2000 verneinte die Kantonale
Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (nachfolgend Amtsstelle)
seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Dezember 1999, da er
innerhalb der Rahmenfrist die Beitragszeit nicht erfüllt habe und der Schulbesuch
in casu keinen Grund bilde, der ihn von Erfüllung der Beitragszeit befreit
hätte. Am 19. Oktober 2000 meldete sich der Versicherte erneut zum Taggeldbezug
an, worauf die Amtsstelle seinen Anspruch wiederum ablehnte, da sich gegenüber
der Verfügung vom 2. März 2000 nichts geändert habe bzw. die Voraussetzungen
für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht erfüllt seien
(Verfügung vom 21. Dezember 2000).
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Schiedskommission
für Arbeitslosenversicherung BaselStadt (ab 1. April 2002 neu Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt) mit Entscheid vom 14. Juni 2001 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Bejahung
seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 19. Oktober 2000. Die Amtsstelle
schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat
für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über
die Erfüllung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), die Befreiung
davon infolge ausbildungsbedingter Verhinderung (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG),
den Begriff der Ausbildung (BGE 108 V 56 Erw. 1c; ARV 2000 Nr. 28 S. 146
Erw. 1b) sowie die Voraussetzungen der Überprüfbarkeit der Ausbildung (BGE
108 V 103; ARV 2000 Nr. 28 S. 147 Erw. 2c) und der Kausalität zwischen dieser
und der fehlenden Beitragszeit (BGE 121 V 343 Erw. 5b; ARV 2000 Nr. 28 S.
147 Erw. 2c) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.a) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann
die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand
materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen,
wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 400 Erw. 2b/aa, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die
Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung
verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch
auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch
abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn die Verwaltung
hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen
prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist
dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung
hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob
die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben
sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche,
formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder
ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 117 V 12
Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc). Hinsichtlich
des Entscheides der Verwaltung sind drei Fälle auseinanderzuhalten, nämlich
a. ob die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, b. ob
sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen zwar prüft, diese aber verneint und
das Wiedererwägungsgesuch mit einem erneut ablehnenden Sachentscheid beantwortet
oder c. ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und bejaht sowie
einen neuen, von der ursprünglichen Verfügung abweichenden Sachentscheid
trifft. Im Falle c stellen sich keine Abgrenzungsprobleme. In den beiden
andern Fällen kann jedoch auch ein an sich klares Verfügungsdispositiv nicht
ausschlaggebend, sondern höchstens ein Indiz dafür sein, in welchem Sinne
die Verwaltung ein Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Wiewohl das Eidgenössische
Versicherungsgericht verschiedentlich auf das auf Nichteintreten erkennende
Verfügungsdispositiv abgestellt hat (vgl. ZAK 1989 S. 159 Erw. 4b, 1985 S.
232 und 329), ist es in andern Fällen trotz dispositivmässigen Nichteintretens
näher der Frage nachgegangen, wie die Begründung der neuen Verfügung zu verstehen
ist (in ZAK 1983 S. 453 nicht veröffentlichte Erw. 2b des Urteils Schulheim
L. vom 16. Juni 1983, I 335/80; ferner unveröffentlichtes Urteil H. vom 6.
Juni 1988, H 72/88). In beiden Urteilen hat das Gericht festgehalten, dass
keine materielle Neubeurteilung im Sinne von Fall b vorliegt, wenn die Verwaltung
bloss die für die seinerzeitige Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe
wiederholt und unter Hinweis darauf darlegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten werden könne. Mit andern Worten führt auch eine summarische
Prüfung nicht ohne weiteres dazu, eine Gesuchserledigung im Sinne von Fall
b anzunehmen (BGE 117 V 14 Erw. 2b/aa).
b)
aa) Streitig ist einzig, ob der Besuch der Hochschule für Gestaltung und
Kunst Zürich, Studienbereich Fotografie, ohne Zulassung zum Diplom einen
Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG darstellt. Dies
verneinte die Amtsstelle mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2.
März 2000. Zur Begründung legte sie dar, mangels Berechtigung des Versicherten
zum Diplomabschluss habe keine Ausbildung im Rechtssinne vorgelegen.
Weiter sei er trotz Schulbesuchs nicht an der Ausübung einer beitragspflichtigen
Beschäftigung verhindert gewesen, da er seit 1996 als selbstständiger Fotograf
gearbeitet habe. In der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2000 führte
die Amtsstelle aus, gegenüber der Verfügung vom 2. März 2000 und dem dieser
zu Grunde liegenden Sachverhalt habe sich nichts geändert. Zudem verwies
sie erneut darauf, anstatt der seit 1996 ausgeübten selbstständigen Fotografentätigkeit
hätte der Versicherte neben dem Schulbesuch eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausüben können. Demnach seien die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit nicht gegeben. Nach dem Gesagten hat sich die
Amtsstelle in der Verfügung vom 21. Dezember 2000 darauf beschränkt, bloss
jene Gründe zu wiederholen, welche sie am 2. März 2000 zur Ablehnung der
Anspruchsberechtigung veranlasst hatten. Indem sie davon abgesehen hat, die
Wiedererwägungsvoraussetzungen materiell zu prüfen, ist sie im Ergebnis auf
das erneute Gesuch um Taggeldausrichtung vom 19. Oktober 2000 gar nicht eingetreten,
sodass nach der Rechtsprechung eine Anfechtungsmöglichkeit überhaupt entfiel.
Weil es dem Eidgenössischen Versicherungsgericht somit verwehrt ist, die
Verwaltung unter diesen Umständen zu verpflichten, die Verfügung vom 2. März
2000 in Wiedererwägung zu ziehen, muss es mit dem Nichteintreten vom 21.
Dezember 2000 sein Bewenden haben. Daran ändert der Umstand nichts, dass
die Amtsstelle die Verfügung vom 21. Dezember 2000 mit einer Rechtsmittelbelehrung
versah. Denn eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag eine nicht vorgesehene
Rechtsmittelzuständigkeit nicht zu begründen (BGE 100 Ib 119 f., 92 I 77
Erw. 2a; ZAK 1985 S. 232). Dabei kann offen bleiben, ob die Vorinstanz, statt
auf Beschwerdeabweisung zu erkennen, richtigerweise einen Nichteintretensentscheid
hätte erlassen müssen; denn die Beantwortung dieser Frage würde im Ergebnis
ohnehin keine Auswirkungen auf die Rechtslage zeitigen (unveröffentlichtes
Urteil O. vom 25. Februar 1998 Erw. 1b, I 341/97).
bb) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem
anderen Ergebnis zu führen. Der Versicherte macht geltend, gemäss der Vereinbarung
mit der Schule vom 18. März 1998 habe er die gleiche Rechtsstellung wie die
übrigen Studenten gehabt. Eine beitragspflichtige Arbeit hätte er ohne Vernachlässigung
des Studiums nicht aufnehmen können; bei der von der Amtsstelle angeführten
selbstständigen Fotografenarbeit habe es sich lediglich um eine Auftragsarbeit
zur Teilfinanzierung des Studiums gehandelt, die er dem Stundenplan habe
anpassen können. Diese Einwendungen hätte der Beschwerdeführer indessen bereits
gegen die ursprüngliche Verfügung vom 2. März 2000 im dafür vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren vorbringen müssen.
3. Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen,
sondern einzig die prozessrechtliche Eintretensfrage zu beurteilen war, ist
das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Vorliegend
rechtfertigt es sich, ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt, der Arbeitslosenkasse
der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Basel, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 31. Mai 2002