C 28/04
Urteil vom 21. Juli 2005 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin
Amstutz
A._, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger,
Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 26. November 2003)
Sachverhalt:
A. Der 1940 geborene A._ meldete sich am 11. Juli 2002 (Posteingang) bei
der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem sein langjähriges
Arbeitsverhältnis mit der Firma C._ per 31. März 2002 aus wirtschaftlichen
Gründen aufgelöst worden war. Mit Abrechnungen vom 16. August, 28. August,
26. September, 29. Oktober, 4. und 20. Dezember 2002 sprach die Öffentliche
Arbeitslosenkasse Baselland A._ Arbeitslosentaggelder für die Monate Juli
bis Dezember 2002 zu, wobei deren Berechnung unter Abzug eines "Ersatzeinkommens
aus Altersleistung" von monatlich je Fr. 2'524.05 erfolgte.
B. Gegen die - ohne Rechtsmittelbelehrung versehenen - Taggeldabrechnungen
vom 16. August 2002 (betreffend Juli 2002), 28. August (betreffend August
2002) und 26. September 2002 (betreffend September 2002) liess der seit 25.
September 2002 anwaltlich vertretene A._ am 31. Oktober 2002 Beschwerde erheben
mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen "Abrechnungen/Verfügungen"
sei die Arbeitslosenkasse anzuweisen, ihm für die Monate Juli, August und
September 2002 mindestens einen Betrag von Fr. 7'233.60 (nebst Zins zu 5%
seit 1. August 2002 auf Fr. 2'187.80, seit 1. September 2002 auf Fr. 4'710.70
und seit 1. Oktober 2002 auf Fr. 7'233.60) zu bezahlen (Verfahren 2002/477).
Mit weiterer Beschwerde vom 14. Januar 2003 gegen die "Abrechungen/Verfügungen"
vom 29. Oktober, 4. und 20. Dezember 2002 beantragte er die Zahlung von Arbeitslosentaggeldern
für die Monate Oktober, November und Dezember 2002 im Betrag von mindestens
Fr. 7'568.70 (nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2002 auf Fr. 2'522.85, seit
1. Dezember 2002 auf Fr. 5'045.80 und seit 1. Januar 2003 auf Fr. 7'568.70
(Verfahren 2003/25). Auf mehrmalige Fristerstreckung hin reichte er am 17.
März 2003 bezüglich der - mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 20. Januar 2003 antragsgemäss zusammengelegten - Verfahren 2002/477 und
2003/25 eine ergänzende Beschwerdebegründung ein, wobei das Rechtsbegehren
nunmehr dahingehend formuliert wurde, die Arbeitslosenkasse sei für die Monate
Juli bis Dezember 2002 zur Bezahlung eines Betrags von mindestens Fr. 14'802.30
(nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2002 auf Fr. 2'187.80, seit 1. September
2002 auf Fr. 4'710.70, seit 1. Oktober 2002 auf Fr. 7'233.60, seit 1. November
2002 auf Fr. 9'756.55, seit 1. Dezember 2002 auf Fr. 12'279.40 und seit 1.
Januar 2003 auf Fr. 14'802.30) zu verpflichten. Begründungsweise machte er
hinsichtlich sämtlicher angefochtener Abrechnungen im Wesentlichen geltend,
die Arbeitslosenkasse habe bei der Festsetzung der monatlichen Arbeitslosenentschädigung
zu Unrecht "Ersatzeinkommen aus Altersleistungen" in Abzug gebracht. Mit
Entscheid vom 26. November 2003 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft
die Beschwerden, soweit es darauf eintrat, ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A._ sein vorinstanzlich gestelltes
Rechtsbegehren erneuern, wobei er neu ein Schreiben der Pensionskasse der
Arbeitgeberfirma des Versicherten vom 20. Januar 2003 mit Austrittsabrechnung
per 31. März 2002 ins Recht legt.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Versicherten. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung (BGE 129 V 111 f. Erw.
1.2.2, mit Hinweisen; SVR 2004 AlV Nr. 1 S. 1 ff.) hat das kantonale Gericht
die Rechtzeitigkeit der gegen die - als faktische Verfügungen qualifizierten
- Taggeldabrechungen für die Monate Juli, August, September und Dezember
2002 erhobenen Beschwerden zu Recht bejaht. Ob die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 14. Januar 2003, soweit Arbeitslosenentschädigung für die Monate Oktober
und November 2002 betreffend, verspätet erfolgte, kann mit der Vorinstanz
offen gelassen werden, wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt.
2.
2.1 Nach Art. 18 Abs. 4 AVIG in der vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2003
gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (AS 1999 2374, 2385; BBl 1999,
S. 4; vgl. auch Art. 18c Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung
des Gesetzes) werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von den Leistungen
nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder lit. b - letzterer in Kraft gestanden bis
30. Juni 2003 - AVIG (Arbeitslosenentschädigung, Entschädigungen für die
Teilnahme an Massnahmen der Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung)
abgezogen. Als abzuziehende Altersleistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 4
AVIG gelten die für das versicherte Risiko des Alters ausgerichteten Leistungen,
ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise
in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (SVR 2000 AlV Nr. 7 S.
21). Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen
Pensionierung vorsehen, ist unter Eintritt des Versicherungsfalls "Alter"
rechtsprechungsgemäss (BGE 120 V 306) das Erreichen der reglementarischen
Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen; ab diesem Zeitpunkt
ist der Anspruch auf Altersleistungen erworben (vgl. Art. 32 AVIV); ohne
Belang ist die Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig
zu sein (BGE 129 V 383 Erw. 4.1; zum Begriff der vorzeitigen Pensionierung
vgl. auch Urteil F. vom 3. Juli 2003 [C 72/03] Erw. 2.1). Gemäss BGE 129
V 381 gilt dies grundsätzlich auch unter der Herrschaft des Bundesgesetzes
vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42).
Vorbehalten bleibt die nachfolgend unter Erw. 2.2.2 dargelegte Rechtsprechung.
2.2
2.2.1 Nicht als abzuziehende Altersleistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 4
AVIG gelten Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen, auch wenn sie gegen
Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung
sehr nahe kommen (BGE 123 V 148 Erw. 5a). Es entspricht dem klaren Willen
des Gesetzgebers, die Anrechnung von einem Versicherungsfall der zweiten
Säule abhängig zu machen, womit Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen
ausgenommen bleiben, weil sie nicht für das versicherte Risiko des Alters
ausgerichtet werden (BGE 123 V 148 Erw. 5a; Urteil H. vom 23. April 2004
[C 214/03] Erw. 2.1).
2.2.2 Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen sind im Verhältnis zu den
Altersleistungen subsidiär (vgl. Art. 2 Abs. 1 FZG). Sie können mithin nicht
mehr beansprucht werden, wenn die Auflösung des Arbeitsvertrages in einem
Alter erfolgt, in welchem bereits ein reglementarischer Anspruch auf Altersleistungen
im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung besteht (vgl. Erw. 2.1 hievor; ausführlich
BGE 129 V 382 ff. Erw. 4). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung
lediglich dann, wenn das Vorsorgereglement die Ausrichtung einer vorzeitigen
Altersrente von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung der versicherten
Person abhängig macht. Diesfalls tritt der den Anspruch auf eine Austrittsleistung
ausschliessende Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall ein, sondern nur,
wenn die versicherte Person von der ihr statutarisch eingeräumten Möglichkeit,
die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht
(vgl. SZS 2003 S. 353; Urteil F. vom 18. Mai 2005 [B 33/04] Erw. 4.2).
2.2.3 Wird eine Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG erbracht,
besteht nach Art. 16 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit
in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung,
FZV: SR 831.425) die Möglichkeit, sich Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen
und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre
nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG auszahlen zu lassen.
Wird hievon Gebrauch gemacht, ist dieser Sachverhalt der vorzeitigen Pensionierung
im Sinne von Art. 32 AVIV gleichzustellen. Die betreffenden Leistungen der
beruflichen Vorsorge sind somit als Altersleistungen von der Arbeitslosenentschädigung
abzuziehen. Unerheblich ist, ob die Leistung in Kapital- oder Rentenform
ausgerichtet wird (zum Ganzen Urteil H. vom 23. April 2004 [C 214/03] Erw.
2.3).
3. Umstritten ist, ob bei der Berechnung der Arbeitslosentaggelder für die
Monate Juli bis Dezember 2002 gestützt auf Art. 18 Abs. 4 AVIG Altersleistungen
im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG abzuziehen sind.
3.1 Das kantonale Gericht hat die strittige Rechtsfrage gestützt auf die
unter Erw. 2.1 dargelegte Rechtsprechung mit der Begründung bejaht, der Beschwerdeführer
habe im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2002
die Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung gemäss Art. 33 des Reglements
der Pensionskasse B._ (1998; vorzeitige Pensionierung frühestens fünf Jahre
vor dem Rentenalter) erreicht und bei Austritt aus der Pensionskasse somit
Anspruch auf Leistungen im Sinne von Art. 32 AVIV erworben, wobei sich diese
auf Fr. 399'808.05 beliefen und dem Versicherten gemäss Aktenlage am 17.
April 2002 bar ausbezahlt wurden (Netto-Betrag Fr. 379'167.60 [Fr. 399'808.05
zuzüglich Zins von Fr. 397.05 minus Quellensteuer von Fr. 21'037.50]). Die
Voraussetzungen für einen Abzug nach Art. 18 Abs. 4 AVIG seien damit erfüllt.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet - namentlich unter Berufung auf eine
Vereinbarung mit der Vorsorgeeinrichtung vom 7./13. Dezember 2001 - den Tatbestand
der vorzeitigen Pensionierung; vielmehr handle es sich beim Kapitalbezug
vom 17. April 2002 um die Barauszahlung einer bei der Arbeitslosenentschädigung
nicht zu berücksichtigenden Freizügigkeitsleistung.
4.
4.1 Der vom Beschwerdeführer behauptete Freizügigkeitsfall fällt nur dann
in Betracht, wenn das Pensionskassenreglement im Falle der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung
(aber vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG)
den Bezug vorzeitiger Altersleistungen von einer Willenserklärung der versicherten
Person abhängig macht, diesem mithin die Wahl zwischen Alters- und Austrittsleistung
offen steht (vgl. Erw. 2.2.2 hievor); andernfalls zieht das Ausscheiden aus
der Vorsorgeeinrichtung im fraglichen Zeitraum automatisch die Ausrichtung
von (vorzeitigen) Altersleistungen in Renten- oder Kapitalform nach sich
(vgl. Erw. 2.1 hievor). Dabei hat die Auslegung des Reglements nach dem Vertrauensprinzip
zu geschehen, unter Beachtung der den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
innewohnenden Besonderheiten, namentlich der so genannten Unklarheits- und
Ungewöhnlichkeitsregeln (siehe im Einzelnen BGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen
auf Lehre und Rechtsprechung). Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche
Abrede in Frage, ist nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst
nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18
Abs. 1 OR) zu suchen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien
nicht feststellen, so sind deren Erklärungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip
auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger
in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 122 V 146 Erw.
4c mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
4.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 des Reglements der Pensionskasse B._ (1998) kann
der Versicherte die Alterspensionierung schon vor Erreichen des Rentenalters
verlangen, falls das Arbeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber aufgelöst ist,
jedoch frühestens fünf Jahre vor dem Rentenalter. Bei Entstehen des Anspruchs
auf Altersleistungen kann sich ein Versicherter, der nachweislich die Schweiz
definitiv verlässt, mit schriftlichem Einverständnis des Ehegatten die Altersleistungen
in Form eines Kapitals auszahlen lassen (Art. 25 Abs. 2 des Reglements).
Endet die Versicherung infolge "Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus andern
Gründen als zufolge von Alter, Tod oder Invalidität" (Art. 8 Abs. 1 des Reglements),
so hat der Austretende Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, welche mit
dem Austritt aus der Kasse fällig wird (Art. 44 Abs. 1 des Reglements). Bei
endgültigem Verlassen der Schweiz kann die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung
verlangt werden (Art. 45 Abs. 4 lit. a des Reglements; vgl. auch Art. 5 Abs.
1 lit. a FZG).
4.2.1 Nach dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 des Reglements kann der Versicherte
die vorzeitige Pensionierung "verlangen". Diese Formulierung legt die Schlussfolgerung
nahe, dass das Reglement den Eintritt des - eine Austrittsleistung ausschliessenden
- Vorsorgefalls "Alter" von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung
der versicherten Person abhängig macht (vgl. - analog - die Urteile F. vom
18. Mai 2005 [B 33/04] Erw. 5 und B. vom 24. Juni 2002 [B 38/00] Erw. 5b)
mit der Folge, dass im Falle des Unterbleibens einer solchen Willenserklärung
trotz Überschreitung des 60. Altersjahres keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses
"zufolge von Alter" vorliegt und der in Art. 44 Abs. 1 des Reglements (und
Art. 2 Abs. 1 FZG) statuierte Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung subsidiär
zum Tragen kommt. Es bestehen keine offenkundigen Anhaltspunkte dafür, dass
diese grammatikalische Auslegung nicht dem objektiven Vertragswillen entspricht,
den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Sodann spricht auch unter dem
Aspekt der Sachgerechtigkeit - namentlich mit Blick auf die allfälligen finanziellen
Nachteile einer vorzeitigen Pensionierung (vgl. dazu BGE 129 V 384 Erw. 4.3:
nicht publizierte Erw. 4b des Urteils SZS 2003 [B 38/00] mit Hinweisen) -
nichts für ein Abweichen von einer wörtlichen Auslegung der Reglementsbestimmung.
Allerdings braucht die Frage, ob das Pensionskassenreglement dem Versicherten
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Altersgrenze für
eine vorzeitige Pensionierung die Wahl zwischen Alters- und Freizügigkeitsleistung
lässt, nicht abschliessend beantwortet zu werden, wie sich aus nachstehenden
Erwägungen ergibt.
4.3
4.3.1 Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Firma C._ wurde
nachweislich aus wirtschaftlichen Gründen zu einem Zeitpunkt (per 31. März
2002) aufgelöst, als der Versicherte das reglementarische Alter für eine
vorzeitige Pensionierung erreicht hatte. Gemäss einer von beiden Parteien
(und der Ehefrau des Versicherten) unterzeichneten, unter dem Titel "vorzeitige
Pensionierung per 31. März 2002 - Kapitaloption" stehenden Vereinbarung vom
7./13. Dezember 2001 trat der Beschwerdeführer per 31. März 2002 "infolge
vorzeitiger Pensionierung aus der Firma C._" aus. Da der Beschwerdeführer
plante, die Schweiz definitiv zu verlassen, wollte er sich - wie in der Vereinbarung
ausdrücklich festgehalten - das angesparte Alterskapital gestützt auf Art.
25 Abs. 2 des Reglements im Zeitpunkt der definitiven Ausreise bar auszahlen
lassen. Die Pensionskasse B._ kam mit ihm überein, ihm den auf dem Alterskonto
befindlichen Betrag von Fr. 399'808.05 "im Hinblick auf die Ausreise in die
Türkei" per 1. April 2002 auf ein zu eröffnendes "Freizügigkeitskonto" zu
überweisen, was in der Folge geschah. Am 17. April 2002 wurde das Altersguthaben
bar ausbezahlt (netto Fr. 379'167.60; vgl. Erw. 3.1 hievor). In der erwähnten
schriftlichen Vereinbarung erklärten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau,
dass der Kapitalbezug ihrem ausdrücklichen Wunsch entspreche und vom Angebot
einer lebenslänglichen Altersrente inklusive einer AHV-Überbrückungsrente
nicht Gebrauch gemacht werde.
4.3.2 Im letztinstanzlich eingereichten Schreiben der Pensionskasse B._ an
den Rechtsvertreter des Versicherten vom 20. Januar 2003 werden Umstände
und Inhalt der Vereinbarung vom 7./13. Dezember 2001 präzisiert. Danach war
die Arbeitgeberfirma C._ bemüht, dem Beschwerdeführer und andern, verhältnismässig
kurz vor Erreichen des AHV-Alters stehenden Mitarbeitern eine vorzeitige
Pensionierung zu Vorzugsbedingungen anzubieten. Eine entsprechende Offerte,
gemäss welcher die aufgrund des vorzeitigen Übertritts in den Ruhestand versicherungstechnisch
erforderliche Kürzung der Altersrente durch eine freiwillige Einmaleinlage
der Arbeitgeberfirma in die Pensionskasse (in der Höhe von Fr. 73'944.00)
nur zu einem Drittel wirksam geworden wäre, wurde dem Beschwerdeführer im
November 2001 unterbreitet. Anlässlich einer weiteren Besprechung informierte
der Sohn des Versicherten die Pensionskasse über die geplante Rückkehr des
Vaters in die Türkei und bat dringend darum, "das zur Verfügung stehende
Altersguthaben in Form einer Freizügigkeitsleistung und nicht als lebenslängliche
Rente auszuzahlen", welchem Wunsch die Vorsorgeeinrichtung (trotz ihrerseits
anders lautendender Empfehlungen) schliesslich entsprach. Dabei erklärte
sie sich sogar bereit, den für die Reduktion der Kürzung der Altersrente
erforderlichen Betrag von Fr. 73'944.- nach belegter Ausreise in die Schweiz
ebenfalls bar auszuzahlen. Damit erfolgte insgesamt - ohne Abzug der Quellensteuer
- eine Kapitalzahlung von Fr. 473'752.05 (gemäss An-gaben der Pensionskasse
vom 20. Januar 2003: Fr. 399'808.05 unter dem Titel "Reglementarische Freizügigkeitsleistung
gemäss Austrittsabrechnung" und Fr. 73'944.00 als "zusätzliche Freizügigkeitsleistung
= freiwillige Einmaleinlage der Arbeitgeberfirma"; ohne Abzug der Quellensteuer).
4.4 Aus den erwähnten Unterlagen geht hervor, dass der Tatbestand der "vorzeitigen
Pensionierung" als solcher für die Arbeitgeberfirma bzw. deren Vorsorgeeinrichtung
und den Versicherten stets ausser Frage stand. Dies wird durch ein Schreiben
des Anwaltes des Versicherten an die Arbeitslosenkasse vom 2. Oktober 2002
klar und unmissverständlich bestätigt (S. 2). Diskussionspunkt waren lediglich
die Modalitäten der Vorruhestandsregelung. Dabei war der für die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses verantwortliche Arbeitgeber zu grossem Entgegenkommen
bereit, wovon namentlich die zwecks teilweisen Ausgleichs der mit der vorzeitigen
Pensionierung verbundenen finanziellen Nachteile ("zur Verbesserung Ihres
persönlichen Anspruchs"; Vereinbarung vom 7./13. Dezember 2001) schliesslich
bar ausbezahlte Einmaleinlage von Fr. 73'499.- zeugt. Hauptgegenstand der
Vereinbarung vom 7./13 Dezember 2001 war entgegen den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorgebrachten Einwänden nicht die Wahl zwischen Austrittsleistung im Sinne
von Art. 2 Abs. 1 FZG bzw. 44 Abs. 1 des Reglements einerseits und Altersleistung
gemäss Art. 33 Abs. 1 des Reglements andererseits, sondern allein die Frage,
ob der auf dem Alterskonto befindliche Betrag in Höhe von Fr. 399'808.05
als Rente oder - gemäss Art. 25 Abs. 2 des Reglements - in Kapitalform zur
Auszahlung gelangen sollte. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung entschied
sich der Versicherte ausdrücklich für die Kapitalabfindung und verzichtete
gleichzeitig auf eine lebenslängliche Rentenzahlung (einschliesslich AHV-Überbrückungsrente;
Art. 35 des Reglements). Namentlich diese explizite Verzichtserklärung auf
Rentenzahlungen sowie die freiwillige Einmaleinlage des Arbeitgebers in die
Pensionskasse (mit anschliessender Barauszahlung) lassen keinen Zweifel daran,
dass der Beschwerdeführer mit der Vereinbarung vom 7./13. Dezember 2001 einer
vorzeitigen Pensionierung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 des Reglements und
damit einer den Freizügigkeitsfall ausschliessenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses
"zufolge von Alter" (Art. 44 Abs. 1 des Reglements e contrario; Art. 2 Abs.
1 FZG) zugestimmt hat. Daran ändert nichts, dass das Alterskapital per 1.
April 2002 kurzfristig (bis 17. April 2002) auf ein so genanntes "Freizügigkeitskonto"
überwiesen und die Kapitalauszahlung in der Vereinbarung über die "vorzeitige
Pensionierung - Kapitaloption" vom 7./13. Dezember 2002 als "Freizügigkeitsleistung"
bezeichnet wurde. Die Eröffnung eines "Freizügigkeitskontos" per 1. April
2002 hatte rein praktische Gründe, konnte doch die vereinbarte Kapitalauszahlung
zwecks Missbrauchsabwehr erst bei tatsächlichem Verlassen der Schweiz erfolgen,
weshalb das Kapital bis zu diesem Zeitpunkt auf ein - bereits am 17. April
2002 (Barauszahlung) wieder aufgelöstes - Sperrkonto transferiert werden
musste. Nur so liess sich die Kapitaloption gemäss Art. 25 Abs. 2 des Reglements
unter den gegebenen Umständen sachgerecht umsetzen. Eine rechtliche Qualifizierung
der Kapitalauszahlungen als "Austrittsleistungen" im Sinne von Art. 2 Abs.
1 FZG und Art. 44 Abs. 1 des Reglements kann im Lichte der übrigen Umstände
des Falles daraus nicht abgeleitet werden.
4.5 Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Kapitalauszahlung von Fr. 379'167.60
(vgl. Erw. 3.1 in fine) ungeachtet der Bezeichnung in der Vereinbarung von
7./13. Dezember 2001 um Altersleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit.
a AVIG. Deren Abzug von der Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 18 Abs.
4 AVIG - in Form einer umgewandelten Monatsrente (vgl. Kreisschreiben des
Staatssekretariats für Wirtschaft [seco] über die Arbeitslosenentschädigung
[KSE-ALE], Ziff. C118 und C121 [Januar 2002/Januar 2003]); vgl. auch SVR
2000 ALV Nr. 7 S. 22 f. Erw. 6) - erfolgte damit zu Recht.
5. Anzufügen bleibt, dass das Ergebnis wohl nicht anders auszufallen hätte,
wenn eine vorzeitige Pensionierung gemäss Art. 33 Abs. 1 des Pensionskassenreglements
verneint und davon ausgegangen würde, dass es sich bei dem am 1. April 2002
auf ein "Freizügigkeitskonto" überwiesenen Betrag um eine Austrittsleistung
gemäss Art. 44 Abs. 1 des Reglements (Art. 2 Abs. 1 FZG) handelt. Ohne hier
abschliessend Stellung nehmen zu müssen, spricht alles dafür, die am 17.
April 2002 erfolgte Barauszahlung des gesamten Kapitals diesfalls als Vorgehen
gemäss Art. 16 FZV (vgl. Erw. 2.2.3 hievor) einzustufen oder einem solchen
- auch aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) - zumindest gleichzustellen,
nachdem der Beschwerdeführer die Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung
erreicht hatte. Gemäss der unter Erw. 2.2.3 hievor dargelegten Rechtsprechung
hätten demnach die ausbezahlten Leistungen als abzugspflichtig im Sinne von
Art. 18 Abs. 4 AVIG zu gelten.
6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 34 OG). Als Behörde hat die obsiegende
Arbeitslosenkasse keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs.
2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 21. Juli 2005