C 28/07
Urteil vom 25. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter
Schön, Gerichtsschreiberin Polla.
Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdeführerin,
gegen
J._, 1959, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Hog, Bahnhofstrasse
24, 8022 Zürich.
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 15. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen verneinte den Anspruch
der 1959 geborenen J._ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2005
wegen ihrer Stellung als im Betrieb mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen
Person (Verfügung vom 3. Januar 2006). Daran hielt die Kasse mit Einspracheentscheid
vom 7. März 2006 fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen
unter Aufhebung der Verfügung vom 3. Januar 2006 sowie des Einspracheentscheides
vom 7. März 2006 gut und stellte fest, dass J._ - sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind - ab 1. Dezember 2005 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
hat (Entscheid vom 15. Dezember 2006).
C. Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt
die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides.
J._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene
Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach
dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember
1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2. Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher
Personen und ihrer im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung
dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, die
Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236), richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin seit 1997 jeweils
während der von März bis November dauernden Saison vollzeitlich als Servicefachangestellte
in der Firma S._ angestellt ist und ihr Ehemann seit 1. Januar 2001 als Geschäftsführer
im gleichen Betrieb arbeitet. Gemäss Handelsregisterauszug vom 12. Januar
2006 ist die Firma A._ AG mit Sitz in X._ Eigentümerin des Restaurants, bei
welcher Firma der Ehegatte weder Gesellschafter noch Geschäftsführer ist.
Aus dem Pflichtenheft ihres Ehemannes vom 15. November 2000 geht sodann hervor,
dass er Anweisungen und Vorschläge der Hotels & Restaurants S.A. Y._
erhält, die die Funktion einer Generaldirektion ausübt, wobei dem Geschäftsführer
zwei Personen vorgesetzt sind. Weiter ist dem Pflichtenheft zu entnehmen,
dass der Geschäftsführer alle Mitarbeiter der Firma S._ erst nach Absprache
mit seinen Abteilungsleitern sowie im Rahmen des Stellenplans und Personalbudgets
der Firma A._ AG einstellen kann und der Abschluss von Ganzjahresarbeitsverträgen
bei Saisonbetrieben der Bewilligung der Firma A._ AG bedarf (Ziff. 5.1 des
Pflichtenheftes). Alle Verträge, die die Firma A._ mehr als ein Jahr binden,
sind zudem durch den Verwaltungsratspräsidenten der Firma A._ AG und den
Geschäftsführer zu unterzeichnen (Ziff. 13 des Pflichtenheftes).
3.2 Die Arbeitslosenkasse stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der tatsächlich
bestehenden betrieblichen Entscheidungsmöglichkeiten, die sich aus dem Pflichtenheft
und der Betriebsorganisation ergäben, sei die Stellung des Ehemannes der
Beschwerdegegnerin als arbeitgeberähnlich zu qualifizieren. Beispielsweise
sei es ihm möglich, seine Ehefrau für den Abschluss eines Ganzjahresvertrages
mit der Firma A._ AG so vorzuschlagen, dass dies in der Folge allenfalls
auch bewilligt würde. Fraglich ist somit, ob die Stellung ihres Ehemannes
es zulässt, ihn als Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums
anzusehen (vgl. hiezu Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer, Ulrich
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,
2. Aufl., Basel 2007, Rz. 463). Wie sich aber gerade auch aus der dargelegten
Argumentation der Kasse ergibt, ist sein Einfluss auf den Geschäftsgang nicht
solcherart, dass er das Arbeitspensum seiner Ehegattin beliebig variieren
könnte. Der Präsident der Firma A._ AG bekräftigte überdies in seinem Schreiben
vom 11. Januar 2006, dem Geschäftsführer komme keine Kompetenz zur Fällung
unternehmerischer Beschlüsse und Entscheidungen, wie beispielsweise über
die Betriebsschliessung, zu. Damit ist - selbst mit Blick auf den materiellen
Organbegriff - zumindest fraglich, ob der Ehegatte die Entscheidungen seiner
Arbeitgeberin massgeblich beeinflussen kann und er eine unternehmerische
Dispositionsfreiheit besitzt, welche es rechtfertigen würde, eine rechtsmissbräuchliche
Inanspruchnahme der Arbeitslosenentschädigung durch die Beschwerdegegnerin
im Sinne von BGE 123 V 234 zu bejahen.
3.3 Die Frage der arbeitgeberähnlichen Stellung braucht hingegen nicht abschliessend
beantwortet zu werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht)
hat in ARV 2005 S. 211, C 157/04, und ARV 2000 Nr. 29 S. 150, C 24/98, festgehalten,
dass Versicherte, die bewusst eine Sommer- und eine Wintersaison versehen
und nur für die kurzen Zwischensaisons Arbeitslosenentschädigung beantragen,
nicht vermittlungsfähig sind (vgl. auch Urteile C 244/04 vom 13. Juni 2005
und C 274/05 vom 15. Februar 2006). Zu beachten ist ausserdem die ständige
Rechtsprechung, wonach eine versicherte Person, die auf einen bestimmten
Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung
nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als
nicht vermittlungsfähig gilt. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten,
zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem
andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend
für die Beurteilung des Einzelfalles sind dabei nicht in erster Linie der
Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen der versicherten Person oder gar die
Frage, ob sie in dieser Zeit effektiv eine Beschäftigung gefunden hat, sondern
vielmehr die Frage, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden
kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung
stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3a S. 522 mit Hinweisen).
3.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die seit rund
zehn Jahren im gleichen Betrieb jeweils von März bis November tätige Beschwerdegnerin
bewusst diese Saisonstelle mit den jährlichen kurzen Unterbrüchen in der
Erwerbstätigkeit versieht und dementsprechend Jahr für Jahr nur für die dreimonatige
Zwischenzeit Arbeitslosenentschädigung beantragt. Zudem sind am beschwerdegegnerischen
Wohn- und Arbeitsort oder dessen Umgebung im Gastgewerbe gerade in den Wintermonaten
die Aussichten gering, von einem andern Arbeitgeber für die verbleibende
Zeit angestellt zu werden. Damit hat die Beschwerdegegnerin mangels Vermittlungsfähigkeit
keinen Anspruch auf die umstrittenen Leistungen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Dezember 2006 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen,
dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 25. September 2007