C 280/05
Urteil vom 6. Januar 2006
I. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Kernen, Frésard und Seiler;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
S._, 1944, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 6. Juli 2005)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 8. Januar 2002 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
des Kantons Aargau von S._ zu Unrecht bezogene Taggelder in Höhe von - nach
Verrechnung mit einer Rentennachzahlung der Invalidenversicherung - Fr. 10'920.55
zurück. Auf Beschwerde hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
diese Verfügung mit Entscheid vom 7. Mai 2002 auf und wies die Sache an die
Arbeitslosenkasse zurück, damit diese "den Fall zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit"
der zuständigen kantonalen Amtsstelle unterbreite, und "nach Rechtskraft
dieses Entscheides gegebenenfalls neu über eine Rückforderung verfüge". Das
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau verneinte die Vermittlungsfähigkeit
ab 1. April 2001 und lehnte dementsprechend den geltend gemachten Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 19. August 2002 ab. Am 1.
Oktober 2002 forderte die Arbeitslosenkasse verfügungsweise die für die Monate
April bis Dezember 2001 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in
Höhe von Fr. 24'589.55 - und nach Verrechnung mit der Invalidenrenten-Nachzahlung
noch Fr. 18'629.55 - zurück. Sowohl gegen die Verfügung des Amtes für Wirtschaft
und Arbeit vom 19. August 2002 als auch gegen diejenige der Arbeitslosenkasse
vom 1. Oktober 2002 erhob S._ je Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht,
von welchem diese beiden Rechtsmittel nach erfolgter Verfahrensvereinigung
mit Entscheid vom 1. April 2003 abgewiesen wurden.
Am 23. Juni 2003 ersuchte S._ das Amt für Wirtschaft und Arbeit um Erlass
der Rückerstattungsschuld. Das Amt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 11.
August 2004 mangels Vorliegens einer grossen Härte der Rückerstattung ab.
Mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 wies es die dagegen erhobene Einsprache
ab, wobei es als Begründung anführte, das Gesuch hätte, da es nicht rechtzeitig
eingereicht worden sei, gar nicht geprüft werden dürfen.
B. Mit Entscheid vom 6. Juli 2005 änderte das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2004 dahin gehend ab, "als
auf das Erlassgesuch vom 23. Juni 2003 nicht eingetreten wird".
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S._: "... Das Versicherungsgericht
muss auf meine Einsprache gegen die Verfügung vom 11. August 2004 eintreten
und die Situation aufgrund der gemachten Anträge beurteilen (...)."
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das kantonale Gericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten
auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Rückerstattungsforderung der Arbeitslosenkasse vom 1. Oktober 2002
über Fr. 18'629.55 ist mit unangefochten gebliebenem und damit in Rechtskraft
erwachsenem Entscheid des kantonalen Gerichts vom 1. April 2003 bestätigt
worden. Soweit die Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf
hinausläuft, die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung als solche
in Frage zu stellen, ist deshalb darauf nicht mehr einzutreten. Gegenstand
des angefochtenen Entscheids vom 6. Juli 2005 bildet einzig noch die vorinstanzliche
Erkenntnis, dass das Gesuch des heutigen Beschwerdeführers um Erlass der
Rückerstattungsschuld zu spät gestellt worden sei und die Verwaltung deshalb
darauf von vornherein nicht mehr hätte eintreten dürfen.
1.1 Da somit eine rein verfahrensrechtliche Frage zu klären und nicht über
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu befinden
ist, prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht nur, ob das vorinstanzliche
Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt
wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs.
2 OG).
1.2 Wie schon im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt worden ist, sind
unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten
(Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten,
wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2; zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten
des ATSG vgl. Art. 95 Abs. 1 und 2 AVIG). Laut Art. 4 Abs. 1 ATSV wird die
Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen
wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Abs.
2 derselben Bestimmung erklärt für die Beurteilung, ob eine grosse Härte
vorliegt, den Zeitpunkt als massgebend, in welchem über die Rückforderung
rechtskräftig entschieden ist. Nach Art. 4 Abs. 4 ATSV wird der Erlass auf
schriftliches Gesuch gewährt (Satz 1); das Gesuch ist zu begründen, mit den
nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft
der Rückforderungsverfügung einzureichen (Satz 2).
2.
2.1 Bereits in seiner dem kantonalen Gericht eingereichten Rechtsschrift
vom 15. Oktober 2004 hat der Beschwerdeführer unter anderm geltend gemacht:
"Seit meiner ersten Einsprache vom 14. Januar 2002 geht es im Grunde um nichts
anderes als um den Erlass der Rückforderung. Ich kann absolut nicht nachvollziehen,
dass ich einen Termin verpasst haben sollte." In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde
findet sich der in die gleiche Richtung weisende Satz: "Bereits bei meiner
ersten Einsprache stellte ich den Antrag um diese Beurteilung." Tatsächlich
hat der Beschwerdeführer im Schlusssatz der gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse
vom 8. Januar 2002 gerichteten Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2002 beantragt,
es sei "mir die Rückforderung der Arbeitslosenkasse zu erlassen." Auf Grund
der Begründung war zwar nicht eindeutig erkennbar, ob sich die Beschwerde
gegen die Rückerstattungsforderung vom 8. Januar 2002 als solche richtet
oder aber (auch) ein Erlassgesuch darstellt. Wie dem kantonalen Entscheid
vom 7. Mai 2002 zu entnehmen ist, antwortete der Beschwerdeführer auf eine
deshalb erfolgte Rückfrage der Vorinstanz vom 16. Januar 2002 hin, dass die
Rückforderung angefochten sei, aber auch der Erlass beantragt werde.
2.2 Es ist demnach davon auszugehen, dass der heutige Beschwerdeführer schon
in dem im Januar 2002 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ein Gesuch um
Erlass der Rückerstattungsschuld gestellt hatte, welches zunächst allerdings
von der Arbeitslosenkasse dem Amt für Wirtschaft und Arbeit zum Entscheid
hätte unterbreitet werden müssen (vgl. Art. 95 Abs. 2 Satz 2 AVIG [in der
bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]). Zu einer materiellen Prüfung
ist es in der Folge indessen nicht gekommen, weil die Arbeitslosenkasse zur
Verneinung der Vermittlungsfähigkeit nicht zuständig war. Das kantonale Gericht
hob daher deren Rückerstattungsverfügung vom 8. Januar 2002 mit Entscheid
vom 7. Mai 2002 auf und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit
das zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit bezüglich der Vermittlungsfähigkeit
entscheide, worauf die Arbeitslosenkasse - gegebenenfalls - wiederum eine
Rückforderungsverfügung zu erlassen habe. Nach dem Entscheid des kantonalen
Versicherungsgerichts vom 7. Mai 2002 lag zunächst - zumindest vorübergehend
- keine Rückforderungsverfügung mehr vor. Allerdings war das Rückforderungsverfahren
auf Grund des Rückweisungsentscheids nach wie vor hängig. Dasselbe musste
grundsätzlich aber auch gelten für das zusammen mit der Beschwerde gegen
die Rückforderungsverfügung eingereichte Erlassgesuch.
2.3 Ob das weitere Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich das Schreiben
vom 11. August 2002, worin er ein (künftiges) Erlassgesuch in Aussicht stellte
für den Fall einer Abweisung der Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung,
als Rückzug dieses Erlassgesuchs zu betrachten ist, kann offen gelassen werden,
da - wie sich aus dem Folgenden ergibt - die Beschwerde selbst dann gutzuheissen
ist, wenn man mit der Vorinstanz davon ausgeht, im Zeitpunkt des Entscheids
vom 1. April 2003 sei kein Erlassgesuch vorgelegen.
3.
3.1 Ein neues Erlassgesuch hat der Beschwerdeführer dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit erst am 23. Juni 2003 als Reaktion auf eine Zahlungsaufforderung
der Arbeitslosenkasse vom 18. Juni 2003 eingereicht. Daraufhin leitete die
kantonale Amtsstelle Abklärungen finanzieller Art in die Wege und erliess
schliesslich am 11. August 2004 eine ablehnende Verfügung, weil die Rückerstattung
keine grosse wirtschaftliche Härte bedeuten würde. Wie zuvor schon die Einsprachestelle
des Amtes für Wirtschaft und Arbeit in ihrem Entscheid vom 12. Oktober 2004
gelangte auch das kantonale Versicherungsgericht im angefochtenen Entscheid
vom 6. Juli 2005 zum Schluss, dass das Erlassgesuch vom 23. Juni 2003 nicht
innert der in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehenen 30-tägigen Frist gestellt worden
ist und deshalb nicht mehr materiell hätte beurteilt werden dürfen.
3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts
vom 1. April 2003, welcher die Rückerstattungsverfügung der Arbeitslosenkasse
vom 1. Oktober 2002 letztinstanzlich bestätigte, der Arbeitslosenkasse am
11. April 2003 zugestellt worden ist. Es darf angenommen werden, dass er
auch dem Beschwerdeführer ungefähr zur selben Zeit ausgehändigt wurde, sodass
er in der ersten Hälfte des Monats Mai 2003 rechtskräftig geworden sein dürfte.
Das Erlassgesuch vom 23. Juni 2003 ist daher erst nach Ablauf der in Art.
4 Abs. 4 ATSV vorgesehenen 30-tägigen Frist eingereicht worden.
3.3 Damit stellt sich die Frage, welche Folgen mit der genannten Fristversäumnis
verbunden sind. Vor In-Kraft-Treten des ATSG und der ATSV fand sich in alt
Art. 79 Abs. 2 AHVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung)
eine mit der heutigen Regelung in Art. 4 Abs. 4 ATSV (vgl. Erw. 1.3 hievor)
vergleichbare Bestimmung. Diese lautete: "Der Erlass wird von der Ausgleichskasse
auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen hin verfügt. Das
Gesuch ist zu begründen und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung
der Ausgleichskasse einzureichen. Vorbehalten bleibt Absatz 3." Abs. 3 von
alt Art. 79 AHVV sah vor, dass die Ausgleichskasse den Erlass von sich aus
verfügen kann, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 offensichtlich erfüllt
sind. Bereits in BGE 110 V 26 f. Erw. 2 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
erkannt, dass der Frist in alt Art. 79 Abs. 2 AHVV nur der Charakter einer
Ordnungsvorschrift zukommt. Zur Begründung führte es an, bei der Beurteilung
der grossen Härte als einer der Erlassvoraussetzungen sei von den wirtschaftlichen
Verhältnissen in dem Zeitpunkt auszugehen, in welchem der Rückerstattungspflichtige
bezahlen sollte; wollte man sich wörtlich an (alt) Art. 79 Abs. 2 AHVV halten,
wäre später, nach Ablauf der mit Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgelösten
Frist, eine Berufung auf grosse Härte ausgeschlossen, was sich mit dem Wortlaut
des Art. 47 Abs. 1 AHVG nicht vereinbaren lasse; wählt der Empfänger einer
Rückerstattungsverfügung den Beschwerdeweg und nicht die Möglichkeit des
sofortigen Erlassgesuchs, müsse es ihm erlaubt sein, sich auch noch nach
rechtskräftiger Verpflichtung zur Rückerstattung auf die grosse Härte derselben
zu berufen und ein Erlassgesuch einzureichen. Im Weiteren erwog das Gericht,
Art. 79 Abs. 3 AHVV gestatte den Ausgleichskassen, den Erlass von sich aus
zu verfügen, sofern die Voraussetzungen dazu offensichtlich erfüllt sind;
es sei nicht ersichtlich, wie der Verfall des Anspruches auf Erlass mit der
Tatsache vereinbar sein soll, dass die Verwaltung gleichzeitig befugt ist,
von Amtes wegen zu verfügen; daher könne nur gefolgert werden, dass die von
Art. 79 Abs. 2 AHVV vorgesehene Frist bloss Ordnungscharakter hat (BGE 110
V 27 Erw. 2; vgl. deutsche Übersetzung in: ZAK 1987 S. 165 Erw. 2).
3.4 Die Argumentation in BGE 110 V 26 f. Erw. 2 lässt sich nicht ohne weiteres
analog auf den nunmehr geltenden Art. 4 Abs. 4 ATSV übertragen. Anders als
alt Art. 79 Abs. 2 AHVV knüpft Art. 4 Abs. 4 ATSV für die Auslösung der vorgesehenen
Frist zur Stellung eines Erlassgesuchs nicht mehr an die Zustellung der Rückerstattungsverfügung,
sondern erst an den Eintritt der Rechtskraft derselben an. Dies mag allenfalls
ein Zeichen dafür sein, dass der Verordnungsgeber in Abweichung von der früheren
Rechtsprechung bewusst eine Verwirkungsfrist setzen wollte. In seinem Kommentar
zum Erlass der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV) ging das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) unter Verweis auf
ZAK 1987 S. 164 ff. indessen auch davon aus, dass es sich bei der zur Einreichung
eines Erlassgesuchs gesetzten 30-tägigen Frist nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung
- gemäss geltender Rechtsprechung - um eine Ordnungsvorschrift handelt. Im
Rahmen des anschliessend durchgeführten Konsultationsverfahrens fielen die
Meinungen zu diesem Punkt unterschiedlich aus. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
etwa warf ausdrücklich die Frage auf, ob es tatsächlich - wie im Kommentar
festgehalten - um Ordnungsfristen oder nicht vielmehr um Verwirkungsfristen
gehe. Andere Versicherungsträger stellten sich demgegenüber sogar klar auf
den Standpunkt, dass es sich - entgegen den Ausführungen des BSV im Kommentar
zum Erlass einer ATSV - nur um eine Verwirkungs- und nicht um eine Ordnungsvorschrift
handeln könne. Schliesslich wurde auch darauf hingewiesen, dass, unabhängig
davon, ob es sich um eine Ordnungs- oder um eine Verwirkungsfrist handeln
soll, eine solche Frist im Gesetz nirgends vorgesehen ist, weshalb das BSV
mit deren Einführung die ihm eingeräumten Kompetenzen überschreite.
Letzterem Gesichtspunkt muss die notwendige Beachtung geschenkt werden. Auch
wenn der abweichende Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 ATSV das Vorliegen einer
Verwirkungsfrist nicht mehr so klar wie derjenige von alt Art. 79 Abs. 2
AHVV ausschliesst, steht das Fehlen einer entsprechenden Kompetenzdelegation
an den Verordnungsgeber zur Fristansetzung der Annahme einer Verwirkungsfrist
entgegen. Es muss daher damit sein Bewenden haben, dass die 30-tägige Frist
in Art. 4 Abs. 4 ATSV lediglich eine Ordnungsvorschrift darstellt. Dies steht
auch mit dem Bestreben des Gesetzgebers in Einklang, welcher mit dem ATSG
grundsätzlich keine substanziellen Neuerungen schaffen, sondern lediglich
die bisherige Rechtslage in einem für alle betroffenen Sozialversicherungszweige
gleichermassen geltenden Erlass einheitlich kodifizieren wollte. Im Übrigen
wird in Art. 3 Abs. 3 ATSV - ähnlich wie früher in alt Art. 79 Abs. 3 AHVV
- wiederum vorgesehen, dass der Versicherer den Verzicht auf die Rückforderung
verfügen kann, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den
Erlass gegeben sind. Auch dies spricht - wie schon unter der Rechtsprechung
zu alt Art. 79 Abs. 2 und 3 AHVV (Erw. 3.3 hievor in fine) - dafür, der Frist
zur Stellung eines Erlassgesuchs lediglich Ordnungscharakter beizumessen.
3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit
das Erlassgesuch vom 23. Juni 2003 zu Recht materiell geprüft hat. Im daran
anschliessenden Einspracheverfahren hätte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
die Erlassfrage - sofern die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt waren
- ebenfalls materiell überprüfen müssen. Um dies nachzuholen, ist die Sache
an die kantonale Amtsstelle zurückzuweisen. Lehnt sie den beantragten Erlass
- aus formellen oder, wie bereits im Einspracheentscheid vom 12. Oktober
2004 angekündigt, aus materiellen Gründen - erneut ab, kann der Beschwerdeführer
wiederum ans kantonale Versicherungsgericht gelangen.
4. Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen,
sondern eine rein prozessrechtliche Frage streitig war, sind für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht grundsätzlich Kosten zu erheben
(Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Nach Art. 135 in Verbindung mit Art. 156
Abs. 1 OG werden die Gerichtskosten in der Regel der vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Art. 156 Abs.
2 OG dürfen dem Bund, Kantonen oder Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis
und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Anspruch nehmen, oder gegen deren Verfügungen in
solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist, in der Regel keine
Gerichtskosten auferlegt werden. Die angefochtene Verfügung betrifft die
Vermögensinteressen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit nicht, weshalb von
einer Auferlegung der Gerichtskosten trotz Unterliegens abzusehen ist (ARV
1998 Nr. 41 S. 240 Erw. 5).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2005 und der Einspracheentscheid
vom 12. Oktober 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an das Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit es über die ihm eingereichte
Einsprache vom 12. August 2004 im Sinne der Erwägungen befinde.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 6. Januar 2006