C 281/02
Urteil vom 24. September 2003 III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Traub
R._, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Koller,
Grossfeldstrasse 11, 6011 Kriens,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Bahnhof-strasse 15, 6430 Schwyz, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
(Entscheid vom 23. Oktober 2002)
Sachverhalt:
A. Der als Chauffeur bei einem privaten Speditionsunternehmen tätige R._
(geb. 1952) wurde am 28. August 2001 bei der Auslieferung von Sendungen an
eine Filiale der Post in einen Streit mit einem Angestellten der empfangenden
Stelle verwickelt, der in eine handgreifliche Auseinandersetzung mündete.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis gleichentags fristlos. Das
gegen R._ angehobene Strafverfahren wegen Tätlichkeit wurde eingestellt;
zur Begründung führte die Untersuchungsbehörde an, es könne mangels sachdienlicher
Zeugenaussagen nicht mehr rekonstruiert werden, wie sich die Auseinandersetzung
abgespielt habe (Verfügung des Verhöramtes des Kantons Obwalden vom 12. September
2002).
Nachdem sich R._ am 29. August 2001 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
angemeldet hatte, stellte ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz nach
Abklärung der zum Eintritt der Arbeitslosigkeit führenden Umstände wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 45 Tagen ab dem 28.
August 2001 in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügung vom 2. November 2001).
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz teilweise gut, indem es die Einstellungsdauer auf 31 Tage herabsetzte
(Entscheid vom 23. Oktober 2002).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R._ die Aufhebung der verfügten
Einstellung.
Während das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichten die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für
Wirtschaft auf Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht
(siehe Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108
V 165 Erw. 2a) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen,
um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Zur Durchsetzung dieses
Prinzips sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt
oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen
vor (dazu Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 251 Rz. 691). So kann bei Verwirklichung der
in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. Die Einstellung in
der Anspruchsberechtigung erfolgt unter anderem, wenn der Versicherte durch
eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), etwa weil
er durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).
1.2 Ein Selbstverschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist gegeben,
wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren
zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen
vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung
die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S.
39 Erw. 1a; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Rz. 8 zu Art. 30). Es genügt,
dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung
oder Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen
nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 245 Erw. 1 mit Hinweisen). Eine Einstellung
in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann jedoch
nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten
in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999
Nr. 8 S. 39 Erw. 7b; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb; Gerhards, a.a.O.,
Rz. 11 zu Art. 30). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit.
b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21.
Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober
1991, AS 1991 1914) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 236 Erw. 3b,
welche Rechtsprechung gemäss unveröffentlichtem Urteil M. vom 17. Oktober
2000 [C 53/00], Erw. 3b, auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar
ist).
1.3
1.3.1 Im vorliegenden Fall führte das zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Anlass gebende Verhalten nicht zu einer strafrechtlichen Sanktion; das Verfahren
wurde mangels Beweisen eingestellt. Es stellt sich daher die Frage, ob demzufolge
im vorliegenden Zusammenhang Beweislosigkeit anzunehmen sei mit der rechtlichen
Konsequenz, dass von der Sachverhaltsdarstellung des Versicherten ausgegangen
werden müsste; der fehlende Nachweis anspruchshindernder Tatsachen geht zu
Lasten der Verwaltung (materielle Beweislast; vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss,
Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996,
Rz. 910). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Postangestellte habe ihn
wegen seiner verzögerten Ankunft, an welcher er keine Schuld trage, beschimpft
und eigenmächtig Pakete aus dem Lieferwagen geladen. Nach Aufforderung, dies
zu unterlassen, habe der Postangestellte auf der Hebebühne des Fahrzeugs
mit beiden Händen vor seinem Gesicht "herumgefuchtelt", so dass er habe glauben
müssen, er werde demnächst geschlagen. Deshalb habe er den Postangestellten
gestossen, der sich darauf im Wageninnern angeschlagen habe.
1.3.2 Wie bereits das kantonale Gericht zutreffend dargetan hat, stellt der
Richter unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten
auf denjenigen ab, der ihm am wahrscheinlichsten erscheint. Im Sozialversicherungsrecht
besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder der Richter
im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte (ARV 1990
Nr. 12 S. 67 Erw. 1b mit Hinweis).
Selbst wenn man der Beurteilung des Falles die Sachverhaltsversion des Beschwerdeführers
zugrunde legt, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
das geschilderte Verhalten des Postangestellten habe sich dem Versicherten
derart bedrohlich dargestellt, dass er nicht umhin konnte, den Kontrahenten
von sich wegzustossen und damit eine Tätlichkeit zu begehen. Kann der Schilderung
des äusseren Herganges der Auseinandersetzung die Glaubhaftigkeit nicht abgesprochen
werden, so gilt dies nicht auch für die Notwehrlage, auf welche sich der
Beschwerdeführer beruft. Der Versicherte hatte die Möglichkeit, der Konfliktsituation
auszuweichen, dies trotz des überaus hohen Zeitdruckes, der auch vom Geschäftsführer
des Arbeitgebers ausdrücklich anerkannt wird. Nachdem der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen bereits früher wegen einer Tätlichkeit verwarnt worden
war, musste er um die Bedeutung eines klaglosen Verhaltens für den Erhalt
seines Arbeitsplatzes wissen. Auch wenn es sich bei dem Zurückstossen des
Postangestellten um eine reflexartige Reaktion gehandelt haben sollte, hat
der Beschwerdeführer zuvor eine Zuspitzung des Konfliktes in Kauf genommen,
was für die Anordnung einer Einstellung nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV im
Lichte von Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO genügt (Urteil
B. vom 11. Januar 2001, C 282/00, Erw. 1 in fine).
2. Dem kantonalen Gericht ist mithin beizupflichten, dass die Arbeitslosigkeit
als selbstverschuldet anzusehen ist. Der Einstellungsgrund nach Art. 30 Abs.
1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ist grundsätzlich erfüllt.
Schliesslich bleibt zu klären, ob der Beurteilung der Vorinstanz auch hinsichtlich
der Festsetzung der Einstellung auf eine Dauer von 31 Tagen, mithin im Bereich
des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV), im Rahmen der Angemessenheitskontrolle
(Art. 132 OG; BGE 123 V 152 Erw. 2, 122 V 42 Erw. 5b mit Hinweis) gefolgt
werden kann. Auch dies ist zu bejahen: Die Vorinstanz hat zwar zu Recht verschiedene
erheblich ins Gewicht fallende Entlastungsgründe benannt (beispielsweise
zu knapp bemessene Zeitvorgaben, Ermüdung nach langem Arbeitstag, notorisch
problematisches Verhalten der Mitarbeiter der fraglichen Poststelle), deren
Berücksichtigung zur Reduktion der Einstellungstage auf das im Bereich des
schweren Verschuldens mindestmögliche Mass führte. Zusätzlich zu würdigen
ist das provozierende Verhalten des Postangestellten im konkreten Fall. All
dies vermag das Verhalten des Beschwerdeführers bei isolierter Betrachtung
des konkreten Vorgangs in einem recht milden Licht darzustellen. Bei der
kategorialen Einstufung des Verschuldens nach Art. 45 Abs. 2 AVIV ist jedoch
das mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung spezifisch zu schützende
Rechtsgut im Auge zu behalten. Das Gebot der Schadenminderung (Erw. 1.1.
hievor) verlangt vom Versicherten, im Rahmen der Zumutbarkeit und des von
ihm tatsächlich Beeinflussbaren, alles Nötige vorzukehren bzw. zu unterlassen,
um den Eintritt des Versicherungsfalls abzuwenden. Da dem Beschwerdeführer
- wie bereits erwähnt (Erw. 1.3.2 hievor) - angesichts seiner Vorbelastung
mit einer tätlichen Auseinandersetzung bewusst sein musste, dass der Fortbestand
des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall unmittelbar gefährdet war,
hätte er dem Konflikt ausweichen müssen.
Im angefochtenen Entscheid wurde das zur Arbeitslosigkeit führende Verhalten
unter Abwägung aller entscheiderheblichen Einzelfallumstände somit in angemessener
Weise am untersten Rande des Bereichs schweren Verschuldens angesiedelt.
3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 24. September 2003