C 282/05
Urteil vom 3. März 2006 IV. Kammer
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl
G._, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erich Züblin, Spalenberg
20, 4051 Basel,
gegen
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Hochstrasse
37, 4053 Basel, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 25. Mai 2005)
Sachverhalt:
A. Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen erachtete die
IV-Stelle Basel-Stadt G._, geboren 1953, für körperlich leichte Tätigkeiten
vollständig arbeitsfähig und lehnte mit Verfügung vom 28. April 2003 den
Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Nachdem sich G._ per Juli 2003 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug
angemeldet hatte, trat er am 25. August 2003 zur Abklärung der beruflichen
Einsatzmöglichkeiten eine vorübergehende Beschäftigung in der Werkstatt X._
an. Nach einem anfänglich vollzeitigen Einsatz wurde das Pensum ab dem 10.
September 2003 auf 50 % reduziert und das Programm am 12. März 2004 wegen
gesundheitlicher Probleme abgebrochen. Mit Schreiben vom 6. April 2004 überwies
das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum die Akten an die kantonale
Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (Amt), damit sie über
die Vermittlungsfähigkeit entscheide. Nach einer Rückfrage beim Einsatzleiter
des Beschäftigungsprogrammes verneinte das Amt mit Verfügung vom 7. Mai 2004
die Vermittlungsfähigkeit ab dem 13. März 2004, da G._ wegen seiner körperlichen
Einschränkungen nicht in der Lage sei, an einer Arbeitsstelle eingesetzt
zu werden. Dies wurde durch Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 bestätigt,
nachdem ein Mitarbeiter des Amtes die Werkstatt X._ besucht und mit dem Werkstattleiter
gesprochen hatte.
B. Die gegen den Einspracheentscheid des Amtes erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. Mai 2005 ab,
nachdem es die Akten der Invalidenversicherung beigezogen hatte.
C. G._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihm
die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; ferner lässt er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragen. Das Amt schliesst
sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat
für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die für die Vermittlungsfähigkeit massgebenden Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs.
1 AVIG; vgl. insb. zur Vermittlungsfähigkeit Behinderter Art. 15 Abs. 2 AVIG
in Verbindung mit Art. 15 AVIV). Darauf wird verwiesen.
2. Streitig ist allein die Vermittlungsfähigkeit. Mangels Anfechtungsobjekts
(BGE 125 V 414 Erw. 1a) nicht Streitgegenstand ist demgegenüber die Frage,
ob die IV-Stelle ihre Verfügung von April 2003 in Wiedererwägung zu ziehen
oder wegen einer Veränderung des Gesundheitszustandes zu revidieren hat.
2.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass der Versicherte aufgrund der
Abklärungen durch die IV-Stelle zwar für leidensangepasste Tätigkeiten vollständig
arbeitsfähig sei, er dies aber - trotz Rücksichtnahme auf die körperlichen
Einschränkungen - anlässlich der praktischen Abklärung in der Werkstatt X._
nicht habe umsetzen können. Es sei anzunehmen, dass eine noch leichtere Arbeit
"theoretisch zwar denkbar, praktisch jedoch nicht zu finden" sei; erschwerend
komme hinzu, dass der Beschwerdeführer nur vier Jahre lang die Primarschule
besucht und daneben keine Ausbildung genossen habe sowie nur über rudimentäre
Deutschkenntnisse verfüge. Somit existiere "auf dem freien Arbeitsmarkt keine
den gesundheitlichen Problemen ... angemessen Rechnung tragende Arbeitsstelle".
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der
Begriff der Arbeitsunfähigkeit stütze sich sowohl in der Invalidenversicherung
wie auch im Anwendungsbereich des Art. 15 AVIG auf Art. 6 ATSG, weshalb die
Arbeitsfähigkeit in diesen Zweigen der Sozialversicherung gleich beurteilt
werden müsse. Es sei deshalb "unmöglich", dass die IV-Stelle eine vollständige
Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten annehme, während die Organe
der Arbeitslosenversicherung feststellten, es bestünde auch für leichte Arbeiten
keine Arbeitsfähigkeit und es gäbe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine
Arbeitsstelle, die den Bedürfnissen des Versicherten entspräche. Schliesslich
sei die Arbeitsfähigkeit anhand der sich in den Akten der Invalidenversicherung
befindenden medizinischen Berichte festzulegen, während die Akten der Arbeitslosenversicherung
- insbesondere der Abklärungsbericht der Werkstatt X._ - in dieser Hinsicht
nicht zu überzeugen vermöchten. Um eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes
abzuklären, sei eine pluridisziplinäre Begutachtung durchzuführen.
2.2 Gemäss den umfassenden medizinischen Abklärungen der IV-Stelle ist der
Versicherte in einer leidensangepassten (d.h. leichten und wechselbelastenden)
Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (Berichte des Dr. med. R._, Spezialarzt
FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 18. Februar 2003, des Dr. med. F._,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Oktober 2002 sowie des Spitals
Y._ vom 16. März 2001). Die Abklärung in der Werkstatt X._ vom 25. August
2003 bis zum 12. März 2004 wurde jedoch aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen,
obwohl die die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Faktoren berücksichtigt worden
waren. Allerdings wurde im Schlussbericht der Werkstatt X._ vom 12. März
2004 betreffend Einschätzung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt explizit festgehalten,
der Beschwerdeführer müsse zuerst "mit seiner Gesundheit ins Klare kommen",
was eher auf subjektive Hindernisse in der Umsetzung der Arbeitsfähigkeit
hinweist.
Die von der Invalidenversicherung medizinisch festgestellte vollständige
Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten konnte somit durch die
Arbeitslosenversicherung nicht bestätigt werden. Zu prüfen ist, was diese
Diskrepanz im Hinblick auf die Vermittlungsfähigkeit und damit auf den Leistungsanspruch
gegenüber der Arbeitslosenversicherung zur Folge hat.
2.3 Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind nicht in dem
Sinne komplementäre Versicherungszweige, dass der vom Erwerbsleben ausgeschlossene
Versicherte sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit
berufen könnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich
nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig (invalid) ist, kann gleichwohl
arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein (BGE
109 V 29; ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/bb). Abgesehen davon, dass für die
jeweiligen Ansprüche zweigspezifische Voraussetzungen bestehen, bedeutet
dies im Hinblick auf den hier zu prüfenden Gesundheitsschaden und die daraus
folgende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit resp. der Vermittelbarkeit,
dass wegen oder trotz ein und desselben Gesundheitsschadens nicht in jedem
Fall entweder Leistungen der Invalidenversicherung oder aber der Arbeitslosenversicherung
geschuldet sind, sondern es kann auch der Fall eintreten, dass kein Anspruch
oder aber Ansprüche gegenüber beiden Zweigen der Sozialversicherung bestehen.
So stützt sich die Invalidenversicherung für die Prüfung eines Leistungsanspruches
auf die Arbeitsfähigkeit, während in der Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit
massgebend ist, wonach der Versicherte bereit, in der Lage und berechtigt
sein muss, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
Die Vermittlungsfähigkeit umfasst mit der Wendung "in der Lage ... ist" allerdings
auch die Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 15 Abs. 3 AVIG, wo dieser Begriff explizit
erwähnt ist). Im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung ist dieses Teilelement
der Vermittlungsfähigkeit entsprechend Art. 6 ATSG (d.h. wie er auch in der
Invalidenversicherung verwendet wird) zu definieren, wobei jedoch Art. 6
Satz 2 ATSG zu beachten ist und deshalb nicht nur die Arbeitsfähigkeit im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch diejenige in Verweisungstätigkeiten
zu berücksichtigen ist. Denn Art. 15 Abs. 1 AVIG verlangt die Annahme zumutbarer
Arbeit, was solche ausserhalb des bisherigen Beschäftigungsbereiches beinhaltet.
Auch wenn der Passus "in der Lage ... ist" in der Definition der Vermittlungsfähigkeit
gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG die Arbeitsfähigkeit im Sinne des Art. 6 ATSG
umfasst, sind die Begriffe dennoch nicht gleichzusetzen, was sich im Übrigen
allein schon aus der unterschiedlichen Begriffsverwendung ergibt ("Vermittlungsfähigkeit"-"Arbeitsunfähigkeit"
resp. "aptitude au placement"-"incapacité de travail" resp. "idoneità al
collocamento"-"incapacità al lavoro"; vgl. gleich hinsichtlich Art. 28 AVIG:
Andreas Brunner, Arbeitsunfähigkeit und Schadensminderungspflicht - Zumutbarkeit
der Verweisungstätigkeit, in: Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität
Z._, Zentrum für Sozialversicherungsrecht, Casemanagement und Arbeitsunfähigkeit,
Tagung vom 27. Oktober 2005, S. 40 Fn. 10, sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
Zürich 2003, N 20 zu Art. 6). Die Organe der Invalidenversicherung dürfen
nämlich - nicht versicherte - invaliditätsfremde Gründe wie mangelnde Schulbildung
oder Sprachkenntnisse im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigen
(vgl. BGE 130 V 356 Erw. 2.2.5) und sie haben zu prüfen, was dem Versicherten
unter Beachtung seines Gesundheitszustandes hypothetisch zumutbar ist. Im
Rahmen der Arbeitslosenversicherung müssen dagegen gewisse invaliditätsfremde
Gesichtspunkte berücksichtigt werden, um überhaupt die zumutbare Arbeit im
Sinne des Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG bestimmen zu können; die Invalidenversicherung
stellt deshalb - weil invaliditätsfremde Gründe unmassgeblich sind - an die
Voraussetzung einer zumutbaren Arbeit geringere Anforderungen als die Arbeitslosenversicherung
(solange nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder
unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird; Urteil C. vom 16. Juli
2003, I 758/02, Erw. 3.3). Damit berücksichtigt die Arbeitslosenversicherung
Elemente, die in der Invalidenversicherung unbeachtlich sind. Daher prüfen
die beiden Zweige der Sozialversicherung die Voraussetzungen der Arbeits-
resp. Vermittlungsfähigkeit jeweils ihren eigenen spezifischen Bedürfnissen
entsprechend, auch wenn die Organe der Arbeitslosenversicherung dabei mit
denjenigen der Invalidenversicherung zusammenzuwirken haben (Art. 15 Abs.
1 Satz 1 AVIV). Es besteht denn auch keine Bindungswirkung der Organe der
Arbeitslosenversicherung an die Beurteilung der Organe der Invalidenversicherung
(ARV 1998 Nr. 5 S. 34 Erw. 5c).
Da sich Invaliden- und Arbeitslosenversicherung nicht auf die gleichen Anspruchsvoraussetzungen
stützen (einerseits Arbeitsunfähigkeit, andererseits Vermittlungsfähigkeit),
kann es beim gleichen Gesundheitsschaden vorkommen, dass die Invalidenversicherung
eine vollständige Arbeitsfähigkeit annimmt, während die Arbeitslosenversicherung
die Vermittlungsfähigkeit verneint. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass
Arbeitslosen- und Invalidenversicherung vom gleichen Begriff des hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarktes ausgehen (Art. 6 ATSG sowie Art. 15 Abs. 2
AVIG); dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen
(vgl. dazu z.B. Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02, Erw. 3.3, sowie etwa
auch ARV 2002 S. 241 Erw. 3c [= Urteil M. vom 8. Februar 2002, C 77/01] mit
Hinweis auf die Rechtsprechung zur Invalidenversicherung; gleicher Meinung:
Ueli Kieser, Die Koordination von ALV-Leistungen mit Leistungen der anderen
Sozialversicherungszweige, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.],
Sozialversicherungsrechtstagung 2004, St. Gallen 2004, S. 216). In dieser
Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Frage der Zumutbarkeit gemäss
Art. 16 Abs. 2 AVIG den ausgeglichenen Arbeitsmarkt für die Belange der Arbeitslosenversicherung
einschränken kann, während die dieser Einschränkung zu Grunde liegenden Elemente
für die Invalidenversicherung nicht beachtlich sein müssen, solange nicht
von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen wird (Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02, Erw. 3.3).
2.4 Die Organe der Arbeitslosenversicherung konnten anlässlich der Abklärung
in der Werkstätte X._ die durch die Invalidenversicherung angenommene vollständige
Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten nicht bestätigen (Erw.
2.2 hievor); berücksichtigt wurden im Schlussbericht der Abklärung aber auch
für die Invalidenversicherung nicht beachtliche Elemente wie fehlende Sprachkenntnisse
und fehlende Eigenverantwortung. Weiter hat das Amt in der Verfügung über
das Bestehen der Vermittlungsfähigkeit aufgrund der Qualifikation des Versicherten
nur eine "handwerkliche Hilfsarbeitsstelle" in Betracht gezogen. Damit ist
aber der - für die Arbeitslosen- und Invalidenversicherung grundsätzlich
identische - Arbeitsmarkt eingeschränkt worden, indem allein Arbeitsplätze
handwerklicher Art Berücksichtigung fanden, während andere Tätigkeiten, wie
z.B. Kurierdienste oder leichte Überwachungsarbeiten in der Industrie nicht
in Betracht gezogen wurden. Solche Tätigkeiten sind gemäss den Abklärungen
der Invalidenversicherung jedoch möglich (vgl. etwa den Bericht des Dr. med.
R._ vom 18. Februar 2003, wonach Kontroll- und Botengänge sowie leichte Handarbeiten
ganztägig zumutbar sind) und somit für die Anspruchsprüfung berücksichtigt
worden. Diese sind durch die auf handwerkliche Arbeiten begrenzte Abklärung
in der Werkstatt X._ jedoch nicht ausgeschlossen worden. Die objektive Vermittelbarkeit
ist deshalb nicht zu verneinen; weitere Abklärungen in dieser Hinsicht sind
nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 Nr. 10 S. 28 Erw.
4b [= Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]).
2.5 Zu prüfen bleibt die subjektive Vermittlungsfähigkeit: Im Bericht über
die Abklärung in der Werkstatt X._ vom 12. März 2004 wird ausgeführt, dass
sich der Beschwerdeführer "verweigert" habe, aus den während des Programmes
angebotenen Kursen "'etwas' mitzunehmen", dass "Eigenverantwortung ... für
ihn fremd" sei und er zuerst "mit seiner Gesundheit ins Klare kommen" müsse.
Diese Ausführungen sprechen allenfalls für einen fehlenden Willen, eine Arbeit
zu suchen und anzunehmen. Die Sache geht deshalb zurück an das Amt, damit
es die subjektive Seite der Vermittlungsfähigkeit abkläre (z.B. anhand der
getätigten Arbeitsbemühungen und des sonstigen Verhaltens des Versicherten)
und anschliessend neu verfüge.
3. Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten
zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung
von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos. Infolge Obsiegens hat
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
ist deshalb ebenfalls gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 25. Mai 2005
und der Einspracheentscheid der Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt
vom 21. Juli 2004 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die
Vermittlungsfähigkeit neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 3. März 2006 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: