C 283/00
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi und Meyer; Gerichtsschreiberin
Berger
Urteil vom 20. April 2001
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Z._, 1970, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Eberle,
Felsenstrasse 4, Pfäffikon/SZ,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
A.- Die 1970 geborene Z._ arbeitete seit August 1989 als Hairstylistin bei
der R._ GmbH. Am 24. Juli 1999 kündigte R._, Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer der GmbH, das Arbeitsverhältnis auf Ende August 1999. Die
an der GmbH ebenfalls als Gesellschafterin beteiligte C._ erwarb in der Folge
das Coiffeurgeschäft auf den 23. August 1999, führte dieses seit 1. September
1999 als Einzelfirma und stellte Z._ rückwirkend auf den 1. September 1999
an (Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 1999). Mit Verfügung des Einzelrichters
des Bezirkes X._ vom 22. Oktober 1999 wurde über die R._ GmbH der Konkurs
eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 7. Januar 2000 mangels Aktiven eingestellt.
Am 15. November 1999 ersuchte Z._ die Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz
um Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für eine Lohnforderung von Fr.
3148.35 aus dem Monat August 1999. Die Arbeitslosenkasse lehnte das Gesuch
ab (Verfügung vom 9. Februar 2000). Zur Begründung gab sie an, es liege ein
Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 Abs. 1 OR vor; der Lohnanspruch für
die Zeit vor dem Betriebsübergang sei gegenüber der solidarisch haftenden
Betriebsübernehmerin C._ geltend zu machen.
B.- In Gutheissung der dagegen von Z._ geführten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz die Verfügung der Arbeitslosenkasse auf und hielt fest,
Z._ habe Anspruch auf die beantragte Insolvenzentschädigung für den Monat
August 1999 (Entscheid vom 12. Juli 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt das Staatssekretariat für Wirtschaft
(seco) das Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 12.
Juli 2000 sei die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 9. Februar 2000 zu
bestätigen. Z._ verzichtet auf Vernehmlassung. Die Arbeitslosenkasse schliesst
auf Gutheissung, die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin nach Massgabe von
Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat. Unter
den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob ein Betriebsübergang im Sinne
von Art. 333 OR vorliegt und, bejahendenfalls, ob die damit verbundene solidarische
Haftung der Erwerberin für die Lohnforderung aus dem Arbeitsverhältnis zwischen
der Veräusserin und der Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
ausschliesst. Umstritten sind somit die Auswirkungen des Art. 333 OR auf
die insolvenzentschädigungsrechtliche Ordnung.
2.a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer
von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen
oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung,
wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem
Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt nach
Art. 52 Abs. 1 AVIG (in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung) Lohnforderungen
für die letzten sechs (ab 1. September 1999: vier) Monate des Arbeitsverhältnisses,
für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 1;
als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.
b) Der gesetzliche Zweck der Insolvenzentschädigung besteht im Schutz der
Lohnguthaben der Arbeitnehmer und in der Sicherstellung des Lebensunterhaltes
der Arbeitnehmer im Konkursfall des Arbeitgebers (BBl 1980 III 534 f. und
606; BGE 114 V 58 Erw. 3c). Diesem Zweck entsprechend können nur effektive
Lohnansprüche, welche von der versicherten Person zumindest glaubhaft zu
machen sind (Art. 74 AVIV), Gegenstand des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung
bilden (ARV 1998 Nr. 12 S. 62 Erw. 3a).
c) Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen laut Art. 54 Abs. 1 AVIG die
Lohnansprüche des Versicherten im Ausmass der bezahlten Entschädigung und
der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen
Konkursprivileg auf die Kasse über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht
verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht
eingestellt (Art. 230 SchKG). Nach der angeführten Gesetzesbestimmung tritt
die Arbeitslosenkasse im Umfang der von ihr entrichteten Insolvenzentschädigung
voll in die Rechte der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern ein; die Rechtsstellung
der Kasse entspricht derjenigen der Arbeitnehmer, deren Lohnforderungen sie
anstelle der Arbeitgeber mit gesetzlichem Rückgriffsrecht auf diese bzw.
auf die Konkursmasse befriedigt (BGE 112 V 63 Erw. 2c). Die Arbeitnehmer
müssen allerdings gemäss der allgemeinen Schadenminderungspflicht im Konkursoder
Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber den Arbeitgebern
zu wahren (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG; BGE 114 V 59 Erw. 3d; ARV 1999 Nr.
24 S. 142 f. Erw. 1c).
3.a) Nach Art. 333 Abs. 1 OR geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten
und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, wenn
der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten überträgt
und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Der bisherige Arbeitgeber
und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des
Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher
bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise
beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Übergangs durch den Arbeitnehmer
beendet wird (Art. 333 Abs. 3 OR).
b) Der Zweck von Art. 333 Abs. 1 OR in der Fassung vom 25. Juni 1971 bestand
ursprünglich nur darin, den Übergang von Unternehmen zu erleichtern und dem
Erwerber des Betriebes die eingearbeiteten Arbeitskräfte nach Möglichkeit
zu sichern; im Übrigen konnte der Erwerber einen Arbeitsvertrag aus beliebigem
Grund kündigen (BGE 114 II 352 Erw. 3). Mit der Revision vom 17. Dezember
1993, in Kraft seit 1. Mai 1994, wurde die Bestimmung jedoch der Richtlinie
Nr. 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. Nr. L 61 vom
5. März 1977 S. 26 ff.; modifiziert durch die Richtlinie Nr. 98/50/EG des
Rates vom 29. Juni 1998 [ABl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1998]) angepasst, mit
der die umfassende Wahrung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer beim
Betriebsübergang angestrebt wird (BGE 123 III 468; nicht veröffentlichtes
Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 1999, 4C.37/1999; Beat Denzler, Zur
Tragweite von Art. 333 OR, in: recht 1998 S. 66 ff.; Staehelin, Zürcher Kommentar,
N 1 zu Art. 333 OR; Rehbinder, Berner Kommentar, N 2 zu Art. 333 OR; Michael
E. Winkler, Unternehmensumwandlungen und ihre Auswirkungen auf Arbeitsverträge,
Diss. Zürich 2000, S. 29 f.; Wolfgang Portmann, Individualarbeitsrecht, Zürich
2000, S. 182 Rz 839; Brunner/Bühler/Waeber, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht,
N 3 zu Art. 333; Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl.,
Bern 1996, N 1 zu Art. 333 OR; vgl. auch Aubert, Die neue Regelung über Massenentlassungen
und den Übergang von Betrieben, in: AJP 1994 S. 703 f.). Die Auslegung des
Betriebsübergangsbegriffs im Sinne von Art. 333 OR orientiert sich an der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nicht veröffentlichte
Urteile des Bundesgerichts vom 25. März 1999, 4C.37/1999, und vom 6. August
1996, 4P.66/1996; Winkler, a.a.O., S. 21 f.; Roland A. Müller, Die neuen
Bestimmungen über den Betriebsübergang, in: AJP 1996 S. 150 ff.).
c) Die erwähnten Interessen der Arbeitnehmer betreffen namentlich die Vertragsdauer,
welche durch den arbeitsrechtlichen Übergang nicht unterbrochen wird. Nicht
beeinträchtigt werden zudem dienstaltersabhängige Ansprüche wie Kündigungsschutz,
Lohnfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung, Gratifikation oder
Abgangsentschädigung (Portmann, a.a.O., S. 182 Rz 839; Winkler, a.a.O., S.
63). Zweck der solidarischen Haftung der alten und neuen Arbeitgeber für
die aus den Arbeitsverhältnissen erwachsenen Forderungen der Arbeitnehmer,
die vor der Übergabe fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt
fällig werden, auf den die Arbeitsverhältnisse ordentlicherweise beendet
werden könnten (Art. 333 Abs. 3 OR), ist der Schutz der Arbeitnehmer vor
neuen Arbeitgebern, deren Bonität sie nicht kennen (Brühwiler, a.a.O., N
5 zu Art. 333 OR).
d) Im Gegensatz zur Lösung nach altem Recht (BGE 114 II 352 Erw. 3) geht
das Arbeitsverhältnis im Falle eines Betriebsübergangs automatisch auf die
erwerbende Person über, selbst wenn dies gegen deren Willen geschehen sollte
(BGE 123 III 468 Erw. 3b). Die Übernahme der bisherigen Arbeitsverhältnisse
ist seit der Revision von Art. 333 OR Rechtsfolge und nicht Tatbestandsmerkmal
(zur damit verbundenen Erschwernis von Betriebssanierungen durch Gründung
von Auffanggesellschaften: Franco Lorandi, Betriebsübernahmen gemäss Art.
333 OR im Zusammenhang mit Sanierungen und Zwangsvollstreckungsverfahren,
in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, Festschrift 75 Jahre Konferenz
der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz, Basel 2000, S. 96 und 101;
Hans Hofstetter, Zur Anwendbarkeit von Art. 333 OR bei Unternehmenssanierungen,
in: AJP 1998 S. 927 und 929 f.; Rico A. Camponovo, Übernahme von Arbeitsverhältnissen
gemäss Art. 333 OR bei Unternehmenssanierungen, in: Der Schweizer Treuhänder,
1998 S. 1417 ff.; Winkler, a.a.O., S. 103 ff. mit Hinweisen einerseits auf
die in der Literatur vorgeschlagenen Lösungsansätze zur einschränkenden Anwendung
von Art. 333 OR und anderseits auf die Auswirkungen der neuen Betriebsübergangsrichtlinie
98/50/EG vom 29. Juni 1998 für die Auslegung von Art. 333 OR; ferner Entscheid
der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt
vom 22. April 1999, publiziert in: BJM 2000 S. 31 ff. und BlSchK 1999 S.
232 ff.). Die Frage, ob der Erwerber oder die Erwerberin die Arbeitsverhältnisse
tatsächlich übernimmt oder nicht, ist also nur insoweit von Bedeutung, als
sich daraus Rückschlüsse auf die Entwicklung der betrieblichen Organisation
ziehen lassen (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 4. September
1998, 4C.221/1998). Eine Betriebsübertragung im Sinne von Art. 333 OR setzt
im Übrigen laut diesem Urteil keine rechtliche Beziehung zwischen altem und
neuem Arbeitgeber voraus; es genügt, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt
oder wieder aufgenommen wird. Für die Anwendung von Art. 333 OR ist das Vorliegen
einer zivilrechtlichen Übertragung folglich unerheblich (Winkler, a.a.O.,
S. 35; zu den Konsequenzen des als Vorentwurf des EJPD und des EFD vom Dezember
1997 vorliegenden Bundesgesetzes über die Fusion, Spaltung und Umwandlung
von Rechtsträgern vgl. Winkler, a.a.O., S. 38 f.; ferner Gasser/ Eggenberger,
Vorentwurf zu einem Fusionsgesetz Grundzüge und ausgewählte Einzelfragen,
in: AJP 1998 S. 457 ff., insbesondere S. 470 f.).
4.a) Das kantonale Gericht hat die Frage offen gelassen, ob im vorliegenden
Fall ein Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 Abs. 1 OR gegeben sei. Massgebend
sei der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung sowie der Anspruch der Versicherten
auf rasche und unbürokratische Auszahlung der geltend gemachten Entschädigung.
Es sei Sache der Arbeitslosenkasse, die subrogierte Lohnforderung (Art. 54
Abs. 1 AVIG) bei der ehemaligen Arbeitgeberin bzw. bei der mithaftenden Erwerberin
geltend zu machen.
b) Nach Ansicht des seco ist am 23. August 1999 eine Betriebsübernahme nach
Art. 333 OR erfolgt. Bereits am 22. Oktober 1999 sei über die frühere Arbeitgeberin
der Konkurs eröffnet worden. Unabhängig vom realisierten Kaufpreis von Fr.
35'000.sei das Konkursverfahren am 7. Januar 2000 mangels Aktiven eingestellt
worden. Es verletze Bundesrecht, dass die offene und privilegierte Lohnforderung
der Versicherten im Betrag von lediglich Fr. 3184.35 für den Monat August
1999, welche weder zur Auszahlung gelangt noch im Übernahmevertrag bzw. im
Kaufpreis mitberücksichtigt worden sei, mit diesem wirtschaftlichen Vorgang
trotz des vereinnahmten Kaufpreises nun über die Insolvenzentschädigung finanziert
werden solle. Im Ergebnis führe die Auffassung der Vorinstanz dazu, dass
Art. 333 OR weitgehend seines Anwendungsbereiches beraubt werde und die im
Wirtschaftsleben bereits vielfach praktizierte Methode erhalten bleibe, sich
durch entsprechende Rechtsgestaltungen der Lohnzahlungspflicht zu entledigen
und Lohnkosten wirksam der Sozialversicherung zu überbinden.
c) Die Arbeitslosenkasse, welche das Vorliegen einer Betriebsübernahme nach
Art. 333 OR ebenfalls bejaht, vertritt den Standpunkt, es sei der Arbeitnehmerin
nicht freigestellt, gegen wen sie ihre Ansprüche betreibungsrechtlich geltend
machen wolle. Sie müsse sich für ihre Lohnforderungen für die Zeit vor dem
Betriebsübergang an die solidarisch haftende Erwerberin, ihre jetzige Arbeitgeberin,
halten. In der Lehre werde zwar teilweise die Meinung vertreten, dass Übernehmer
von illiquiden oder überschuldeten Betrieben nicht solidarisch für alle Forderungen
aus dem Arbeitsverhältnis haften würden, die vor der Konkurseröffnung entstanden
seien. Im Ergebnis sei diese Auslegung aus volkswirtschaftlicher Sicht (Unternehmenssanierungen
zur Erhaltung von Arbeitsplätzen) durchaus zu begrüssen. Sie widerspreche
jedoch offensichtlich dem klaren Wortlaut von Art. 333 Abs. 3 OR und sei
deshalb abzulehnen.
5.a) Arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen müssen gerade dann greifen,
wenn die Gesetze des Marktes unternehmerische Entscheidungen verlangen (so
BGE 116 Ib 276 Erw. 4b bezüglich der Ausnahmen vom Nachtund Sonntagsarbeitsverbot).
Aus der Stärkung des Schutzes der Arbeitnehmer bei Betriebsübernahmen im
Sinne einer umfassenden Wahrung der arbeitsvertraglichen Interessen folgt
indessen nicht eine Entlastung der Arbeitslosenversicherung. Der Zweck des
Instituts der Insolvenzentschädigung im Arbeitslosenversicherungsrecht lässt
deshalb eine Auslegung gemäss der Konzeption der Verwaltung nicht zu. Lohnforderungen
gegenüber den bisherigen Arbeitgebern, die sich wegen des Betriebsüberganges
nun auch gegen die Erwerber richten, können nach wie vor im Sinne von Art.
51 AVIG geltend gemacht werden. Das Gesetz knüpft den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
nicht an die Bedingung der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeber im Zeitpunkt
der Auflösung der Arbeitsverhältnisse; es wird einzig verlangt, dass den
Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Lohnforderungen zustehen
(vgl. SZS 2001 S. 92). Der in Art. 333 Abs. 1 OR geregelte Übergang des Arbeitsverhältnisses
und die Haftungsbestimmung von Art. 333 Abs. 3 OR ändern unter insolvenzrechtlichen
Gesichtspunkten nichts an der Arbeitgebereigenschaft der Veräusserer. Entgegen
der Auffassung der Arbeitslosenkasse haften somit vormalige Arbeitgeber,
über welche nach der Übereignung des Betriebes der Konkurs eröffnet wird,
gemäss Art. 333 Abs. 1 OR sowohl aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis als
auch auf Grund der gesetzlichen Solidarität (Art. 333 Abs. 3 OR) für die
ausstehenden Lohnforderungen. Den Arbeitnehmern könnte bei einem Betriebsübergang
denn auch in der Regel gar nicht zugemutet werden, ausstehende Lohnforderungen
aus dem früheren Arbeitsverhältnis vorweg gegenüber den neuen Arbeitgebern,
die im Übrigen entgegen der Auffassung des seco nicht immer solvent sein
müssen, zivilprozessual geltend zu machen und vollstreckungsrechtlich auch
durchzusetzen.
Die insolvenzrechtliche Auswirkung von Art. 333 OR besteht darin, dass die
Arbeitslosenkasse, welche mit der in Art. 54 AVIG geregelten Subrogation
in die Rechte der Arbeitnehmer eintritt, ihre zwingend auszuübende Regressforderung
neu gegenüber zwei Schuldnern, dem bisherigen Arbeitgeber oder der bisherigen
Arbeitgeberin und der übernehmenden Person geltend machen kann (so auch Winkler,
a.a.O., S. 99; anderer Meinung: Geiser, Betriebsübernahmen und Massenentlassungen
im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsverfahren, in: Hasenböhler/Schnyder
[Hrsg.], Zivilprozessrecht, Arbeitsrecht, Kolloquium zu Ehren von Professor
Adrian Staehelin, Zürich 1997, S. 113, welcher die Ansicht vertritt, im Falle
der Veräusserung eines Betriebs im Konkurs hafte der Übernehmer nicht solidarisch
für die Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor Konkurseröffnung entstanden
seien diese seien ausschliesslich aus der Konkursmasse zu befriedigen und
es bestehe gegenüber der Arbeitslosenkasse ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung).
Das Sozialversicherungsgericht hat folglich im Rahmen der Beurteilung des
Anspruchs auf Insolvenzentschädigung nicht zu prüfen (auch nicht vorfrageweise;
vgl. dazu BGE 120 V 382 Erw. 3a mit Hinweisen), ob die Voraussetzungen des
Art. 333 OR erfüllt sind.
b) Der auf den 1. Mai 1994 revidierte Art. 333 OR führt deshalb nicht zu
einem Koordinationsbedarf. Es ist weder eine neue, restriktivere Auslegung
des unveränderten Art. 51 AVIG noch eine richterliche Lückenfüllung vorzunehmen.
Eine Koordination ist nicht bereits deswegen notwendig, weil das Arbeitslosenversicherungsrecht
in einer besonders engen Beziehung zum Arbeitsvertragsrecht steht (vgl. als
Beispiel BGE 115 V 437, welchem Urteil ein Meinungsaustausch mit der I. Zivilabteilung
zu den arbeitsvertraglichen Grundsatzfragen vorausgegangen ist).
c) Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus Art. 29 AVIG. Hat die Kasse
begründete Zweifel daran, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls
gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche
im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt
sie Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung
gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg
im Umfang der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung auf die Kasse über
(Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AVIG). Art. 29 Abs. 1 AVIG regelt zwei unterschiedliche
Tatbestände, nämlich einerseits den Fall, dass Zweifel darüber bestehen,
ob die versicherte Person überhaupt Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber oder
der Arbeitgeberin hat und anderseits den Fall, dass Zweifel über die Realisierbarkeit
ausgewiesener Ansprüche bestehen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit,
Rz 366). Mit der Sonderbestimmung von Art. 29 Abs. 1 AVIG kommt das Gesetz
den Versicherten bei Unsicherheit über das Bestehen von die Anrechenbarkeit
des Arbeitsausfalles (als eine der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen)
ausschliessenden Ansprüchen nach Art. 11 Abs. 3 AVIG entgegen, indem es dieses
Anspruchsmerkmal im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als
gegeben annimmt (BGE 126 V 373 Erw. 3a/bb). Die zu Art. 29 Abs. 2 Satz 1
AVIG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Legalzession sind
auf die Insolvenzentschädigung gemäss Art. 54 Abs. 1 AVIG ebenfalls anwendbar
(BGE 123 V 78 Erw. 2c). Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIG bestätigen für den vorliegenden
Fall somit sinngemäss, dass die Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung
unabhängig davon, ob ein Betriebsübergang stattgefunden hat, gelten machen
kann.
d) Das seco berücksichtigt bei seiner Argumentation ferner die Tatsache zu
wenig, dass sich die meisten Arbeitnehmer auf Grund ihrer sozial schwachen
Stellung dazu gezwungen sehen, ihre Arbeitskraft der übernehmenden Gesellschaft
ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Gerade bei einem Sanierungsfall sind
sie kaum in der Lage, zu erkennen, wie es sich mit der Bonität der neuen
Gesellschaft verhält. Gesellschaftsrechtliche Unternehmensumwandlungen können
die Realisierbarkeit von Arbeitnehmerforderungen mit andern Worten gefährden.
Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung garantiert den Arbeitnehmerschutz
effizienter als die Solidarhaftung gemäss Art. 333 Abs. 3 OR (vgl. zur Auslegung
dieser Bestimmung: Winkler, a.a.O., S. 94 ff.). Dabei ist allerdings einzuräumen,
dass die Insolvenzentschädigung keine volle und voraussetzungslose Rückversicherung
für Lohnforderungen der Arbeitnehmer garantiert.
e) Gegen die Lösung der Arbeitslosenkasse und des seco spricht ein weiterer
Grund. Machen Arbeitnehmer von dem in Art. 333 Abs. 1 OR verankerten Ablehnungsrecht
(vgl. Art. 333 Abs. 2 OR) Gebrauch, wäre es für sie tatsächlich und rechtlich
schwierig, die ihnen gegen die ehemaligen Arbeitgeber zustehenden Lohnansprüche
bei den Übernehmern geltend zu machen. Dieses Hindernis entfällt bei einem
Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Um im Rahmen von Unternehmenssanierungen
der missbräuchlichen Abwälzung von Lohnkosten auf die Versichertengemeinschaft
entgegenzutreten (zur rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung: BGE 123 V
238 mit Hinweisen), hat die Arbeitslosenversicherung allerdings ihrer Pflicht
nachzukommen, ihre Forderungen auf dem Regressweg geltend zu machen (Art.
54 Abs. 1 Satz 2 AVIG; BGE 123 V 77 Erw. 2c).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht nicht geprüft zu werden, wie
es sich mit der Kündigung durch die ehemalige Arbeitgeberin verhält. Diesbezüglich
ist immerhin darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung sowohl des
Bundesgerichts als auch des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
eine ausschliesslich im Hinblick auf einen Betriebsübergang ausgesprochene
Kündigung nicht gültig ist; offen gelassen hat das Bundesgericht allerdings
die Konsequenzen einer Kündigung mit dem Zweck, den Rechtsfolgen des Art.
333 OR zu entgehen (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom
7. Januar 1999, 4C.333/1998; zum Bestandesschutz übergehender Arbeitsverhältnisse
vgl. Winkler, a.a.O., S. 108 ff., der ebenso wie die Botschaft I über die
Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht vom 27. Mai 1992 [BBl 1992 V
402] zum Schluss kommt, auf Grund von Art. 333 OR bestehe kein erhöhter Kündigungsschutz).
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Übernahmeregelung gemäss dem revidierten
Art. 333 OR und das Institut der Insolvenzentschädigung sich nicht gegenseitig
ausschliessen. Es kann keine Rede davon sein, dass zwingendes Arbeitsvertragsrecht
im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen zur Disposition
gestellt wird. Es besteht de lege lata weder ein Konkurrenzproblem noch wird
die arbeitslosenversicherungsrechtliche durch die arbeitsprivatrechtliche
Leistungspflicht verdrängt. Mit anderen Worten ist für das Bestehen eines
Anspruchs auf Insolvenzentschädigung unerheblich, ob eine Übertragung des
Arbeitsverhältnisses stattgefunden hat. Daraus folgt, dass Arbeitnehmer,
unabhängig davon, ob ein Anwendungsfall von Art. 333 OR vorliegt, Insolvenzentschädigung
beanspruchen können, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 51 AVIG in Bezug
auf den bisherigen Arbeitgeber oder die bisherige Arbeitgeberin erfüllt sind.
Dieser Anspruch ergibt sich auch aus der in der gesetzlichen Ordnung der
Insolvenzentschädigung begründeten Vorleistungspflicht (BGE 112 V 70 Erw.
4; ARV 1990 Nr. 8 S. 53 Erw. 2). Die Arbeitslosenkasse anderseits kann ihr
Regressrecht, das sie zwingend auszuüben hat (BGE 123 V 77 Erw. 2b), gemäss
Art. 54 AVIG gegenüber den bisherigen wie auch gegenüber den neuen Arbeitgebern
geltend machen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Schwyz, und
der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz zugestellt.
Luzern, 20. April 2001