C 283/06
Urteil vom 16. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter
Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Gerichtsschreiberin
Berger Götz.
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
M._, 1962, Beschwerdegegner, vertreten durch die Unia Nordwestschweiz, Regionalsekretariat,
Rebgasse 1, 4005 Basel.
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 1. November 2006.
Sachverhalt:
A. A.a Der 1962 geborene M._ war seit 17. März 2004 als Maurer für die X._
GmbH tätig. Am 18. Mai 2004 löste er das Arbeitsverhältnis infolge Annahmeverzugs
der Arbeitgeberin mit sofortiger Wirkung auf. Auf seine Lohnklage hin verurteilte
das Gewerbliche Schiedsgericht die Gesellschaft am 6. Dezember 2004 zur Zahlung
von Fr. 7'667.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Mai 2004 sowie von Fr. 70.-
für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes
Y._ und der Rechtsvorschlag in dieser Betreibung wurde in vollem Umfang aufgehoben.
Am 5. Januar 2005 wurde der X._ GmbH auf seine Veranlassung hin der Konkurs
angedroht. Am 10. März 2005 stellte M._ Antrag auf Insolvenzentschädigung
bezüglich Lohnforderungen für die Zeit vom 17. März bis 18. Mai 2004 im Betrag
von Fr. 7'667.30. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt lehnte die
Ausrichtung von Insolvenzentschädigung ab (Verfügung vom 8. April 2005, bestätigt
mit Einspracheentscheid vom 20. April 2005).
A.b Auf ein weiteres Konkursbegehren vom 28. April 2005 hin teilte das Zivilgericht
M._ am 9. August 2005 mit, dass der Schuldnerin die Anzeige zur Konkursverhandlung
vom 7. Juli 2005 nicht zugestellt werden konnte. Am 7. Oktober 2005 erfolgte
die Ediktalzitation der Schuldnerin durch das Zivilgericht auf den 20. Oktober
2005. Den am 14. Juli 2005 wiederholt gestellten Antrag des M._ auf Insolvenzentschädigung
bezüglich Lohnforderungen für die Zeit vom 17. März bis 18. Mai 2004 im Betrag
von Fr. 7'667.30 lehnte die Kasse erneut ab (Verfügung vom 8. November 2005).
Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 30. Januar
2006).
B. Dagegen liess M._ Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm
eine Insolvenzentschädigung zu gewähren. In Gutheissung der Beschwerde hob
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den Einspracheentscheid vom 30.
Januar 2006 auf und wies die Sache zur weiteren Bearbeitung an die Arbeitslosenkasse
zurück (Entscheid vom 1. November 2006).
C. Vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt,
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, führt die Öffentliche
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid vom 1. November 2006 sei aufzuheben. M._
lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art.
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2. Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der
Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen,
haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn die Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers eines der folgenden, im Gesetz genannten zwangsvollstreckungsrechtlichen
Stadien erreicht hat: - Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (Art. 51 Abs.
1 lit. a AVIG), oder - Nichteröffnung des Konkurses, weil sich infolge offensichtlicher
Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen
(Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG), oder - Stellung des Pfändungsbegehrens durch
den Arbeitnehmer für Lohnforderungen (Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG), oder -
Bewilligung der Nachlassstundung (Art. 58 AVIG), oder - richterlicher Konkursaufschub
(Art. 58 AVIG).
3.
3.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass der Versicherte das Konkursbegehren
nicht zurückgezogen habe, um die X._ GmbH vor dem Konkurs zu bewahren, um
ihr noch einmal eine Chance zu geben. Zur Konkurseröffnung sei es nur deshalb
nicht gekommen, weil der Beschwerdegegner befürchtet habe, für die Verfahrenskosten
aufkommen zu müssen. Das Stadium der Konkursandrohung sei überschritten worden,
womit Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG erfüllt sei.
3.2 Demgegenüber macht die Arbeitslosenkasse geltend, ein zurückgezogenes
Konkursbegehren führe zum gleichen Resultat, wie wenn ein solches nie gestellt
worden wäre. Damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe, müsse mit
Blick auf die Weisung des seco und aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere
der Beweisbarkeit, das Erreichen eines formellen Nichteintretensentscheides
des Konkursgerichtes nach eingereichtem Konkursbegehren vorausgesetzt werden.
4. Aus den Akten ergibt sich, dass über die X._ GmbH (bisher) kein Konkurs
eröffnet worden ist. Unter den vorliegenden Umständen fällt als Grundlage
für die vom Beschwerdegegner beantragte Insolvenzentschädigung Art. 51 Abs.
1 lit. b AVIG in Betracht, wonach - in sachlicher Hinsicht - ein Anspruch
zu bejahen ist, wenn "der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil
sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger
bereit findet, die Kosten vorzuschiessen". Den Unterlagen sind konkrete Anhaltspunkte
zu entnehmen, welche für die offensichtliche Überschuldung der ehemaligen
Arbeitgeberin sprechen.
5.
5.1 Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG ist auf den 1. Januar 1992 in Kraft getreten.
Davor konnten Lohnausfälle nicht gedeckt werden, wenn weder die versicherte
Person noch ein dritter Gläubiger bereit war, nach der erfolgten Konkursandrohung
den Kostenvorschuss für das Konkursverfahren zu leisten, weil nicht voraussehbar
war, dass diese Kosten wieder eingebracht werden konnten. Unter diesen Umständen
wurde der Konkurs nicht eröffnet, womit auch der Insolvenztatbestand des
Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG nicht erfüllt war. Da aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung
kein Anlass bestand, diesen Fall offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers anders zu behandeln als den Fall, in welchem der Konkurs tatsächlich
eröffnet werden konnte, wurde Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG geschaffen (Botschaft
zu einer Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 23. August
1989, BBl 1989 III 377 ff., 400).
5.2 Gemäss BGE 131 V 196 setzt Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG im Sinne einer
doppelten Kausalität voraus, dass die Nichteröffnung des Konkurses einzig
durch das Fehlen der Bereitschaft der Gläubiger bedingt ist, die Kosten für
das Konkursverfahren vorzuschiessen; der Grund für diese mangelnde Bereitschaft
liegt in der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers (Jean-Fritz
Stöckli, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel 1998, N. 20 zu Art. 51
AVIG; Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 72). Gefordert ist dabei,
dass das zwangsvollstreckungsrechtliche Verfahren jedenfalls das Stadium
der Konkursandrohung überschritten hat (so Urs Burgherr, a.a.O., S. 73; nach
Jean-Fritz Stöckli, a.a.O., N. 20 zu Art. 51 AVIG, ist der Tag des formellen
Nichteintretens auf das Konkursbegehren der massgebende Zeitpunkt; auch der
Bundesrat ist in seiner Botschaft zu einer Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
vom 23. August 1989 davon ausgegangen, dass das gestellte Konkursbegehren
eine der Voraussetzungen für den Bezug von Insolvenzentschädigung bildet,
wie sein Hinweis auf Art. 169 Abs. 2 aSchKG zeigt [BBl 1989 III 400]). Das
(damals zuständige) Eidgenössische Versicherungsgericht hat im zitierten
Urteil offengelassen, ob es genügt, dass die beteiligten Gläubiger im Anschluss
an die Konkursandrohung wegen offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers
darauf verzichten, ein Konkursbegehren zu stellen, oder ob Art. 51 Abs. 1
lit. b AVIG tatsächlich ein gestelltes Konkursbegehren voraussetzt, weil
das Zwangsvollstreckungsverfahren im zu beurteilenden Fall nicht einmal bis
zur Konkursandrohung gediehen war (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 S. 198).
5.3 Die Arbeitslosenkasse beruft sich bei ihrer Argumentation auf eine vom
seco erlassene Weisung "Nichteröffnung des Konkurses wegen offensichtlicher
Überschuldung" (AM/ALV-Praxis 2004/1 Blatt 14). Darin wird angegeben, dass
Anspruch auf Insolvenzentschädigung auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1
lit. b AVIG erst nach dem gestellten Konkursbegehren bestehe, im Zeitpunkt,
in welchem das eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren ohne Kostenvorschüsse
nicht mehr weiterlaufen würde. Anspruchsbegründender Sachverhalt sei das
formelle Nichteintreten des Konkursgerichtes auf das Konkursbegehren oder
der Nichteröffnungsbeschluss des Konkurses, weil kein Gläubiger oder keine
Gläubigerin bereit war, innert der gesetzten Frist den verlangten Kostenvorschuss
nach Art. 169 SchKG zu leisten. Die Offensichtlichkeit der Überschuldung
müsse sich demnach durch behördlichen Akt manifestieren.
6.
6.1 Für den Erlass der Konkursandrohung ist das Betreibungsamt zuständig.
Es wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag des Gläubigers tätig,
wenn dieser das Fortsetzungsbegehren gestellt hat (Art. 159 SchKG). Das anschliessende
Konkursbegehren wird demgegenüber beim Konkursgericht gestellt (Art. 166
Abs. 1 SchKG). Das Konkursgericht entscheidet darüber, ob ein Kostenvorschuss
im Hinblick auf die Konkurseröffnung erhoben werden soll (Art. 169 Abs. 2
SchKG). In der Praxis wird ein Kostenvorschuss bereits dann verlangt, wenn
dem Gericht bekannt ist, dass das ordentliche Verfahren möglicherweise nicht
eingeschlagen werden kann (Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann [Hrsg.], Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 4. Aufl., Zürich 1997/99, N. 5
zu Art. 169 SchKG; Burgherr, a.a.O., S. 73 Fn. 299).
6.2 Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG setzt unter anderem voraus, dass der Konkurs
nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich kein Gläubiger bereit findet,
die Kosten vorzuschiessen. Damit sich ein Gläubiger in einem konkreten Fall
entscheiden kann, ob er gewillt ist, einen Kostenvorschuss im Hinblick auf
die Konkurseröffnung zu leisten, muss er überhaupt erst vor diese Wahl gestellt
worden sein. Mit anderen Worten ergibt sich allein schon aus der Gesetzesbestimmung,
dass das Konkursverfahren bis ins Stadium nach Erlass einer Kostenvorschussverfügung
durch das Konkursgericht gediehen sein muss, um den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
entstehen zu lassen. Die Botschaft stellt auf nichts anderes ab, wenn darin
ausgeführt wird, der Bezug von Insolvenzentschädigung solle möglich sein,
wenn weder der Versicherte noch ein dritter Gläubiger bereit ist, den Kostenvorschuss
zu leisten (BBl 1989 III 400). Dieser Zeitpunkt ist entgegen Burgherr (a.a.O.,
S. 73) nicht schon dann erreicht, wenn die beteiligten Gläubiger im Anschluss
an die Konkursandrohung auf ein Konkursbegehren verzichten. Wie bereits in
BGE 131 V 196 angemerkt, ist es durchaus sinnvoll, aus insolvenzentschädigungsrechtlichem
Gesichtswinkel ein fortgeschrittenes Zwangsvollstreckungsverfahren vorauszusetzen,
weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden
Konkurseröffnung ihren Zahlungspflichten nachkommen. Art. 51 Abs. 1 lit.
b AVIG belässt es beim Erfordernis des nicht geleisteten Kostenvorschusses
(aus Gründen der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers). Eine gerichtliche
Nichteintretensverfügung auf das Konkursbegehren wird nicht verlangt. Soweit
die Weisung des seco (AM/ALV-Praxis 2004/1 Blatt 14) "das formelle Nichteintreten
des Konkursgerichtes auf das Konkursbegehren bzw. den Nichteröffnungsbeschluss
des Konkurses" zum anspruchsbegründenden Erfordernis erklärt, steht sie demnach
nicht im Einklang mit dem Gesetz. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang,
dass nach der Lehre die Nichtleistung des dem Gläubiger gemäss Art. 169 SchKG
auferlegten Kostenvorschusses dem Rückzug des Konkursbegehrens gleichgestellt
ist (Philippe Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998,
N. 6 zu Art. 167 SchKG, mit Hinweis). Ein gerichtliches Nichteintreten oder
ein schriftlicher Nichteröffnungsbeschluss dürfen - ohne gesetzliche Notwendigkeit
- bereits deshalb nicht Anspruchsvoraussetzung bilden, weil die Zusprechung
von Insolvenzentschädigung nicht davon abhängen darf, ob, je nach Praxis
des Konkursgerichts, einerseits bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert
Frist und anderseits beim Rückzug des Konkursbegehrens im Einzelfall ein
Nichteintreten auf das Konkursbegehren erfolgt, ob etwa ein förmlicher Abschreibungsbeschluss
ergeht oder ob das Verfahren formlos erledigt wird. Einziges verlässliches
Kriterium bildet die Nichtleistung der Konkurskaution nach Ergehen der gerichtlichen
Kostenvorschussverfügung. Entgegen der Weisung des seco ist mit einem Nichteintretensentscheid
im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der Überschuldung des Arbeitgebers
nichts gewonnen. Der Arbeitslosenkasse kann ebenfalls nicht beigepflichtet
werden, soweit sie davon ausgeht, dass sich die Rechtssicherheit (Beweisbarkeit)
mit einem solchen Erfordernis erhöhe. Denn das Konkursgericht hat nicht zu
untersuchen, weshalb der Gläubiger das Konkursbegehren zurückgezogen (Philippe
Nordmann, a.a.O., N. 6 zu Art. 167 SchKG) oder den verfügten Kostenvorschuss
nicht bezahlt hat. Der einzige (gerichtliche) Hinweis auf die offensichtliche
Überschuldung des Arbeitgebers ergibt sich in diesem Verfahrensstadium aus
dem Umstand, dass das Konkursgericht vor der Eröffnung des Konkurses eine
Konkurskaution verlangt. Mit dem Abwarten oder Erzwingen eines Nichteintretens
auf das Konkursbegehren oder eines Nichteröffnungsbeschlusses lassen sich
keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung
gewinnen. Denn so oder anders muss bei der Prüfung dieses Anspruchs unabhängig
von der Erledigungsweise im zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren geprüft
werden, ob zwischen der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers und
der Nichtleistung des Kostenvorschusses ein direkter Zusammenhang anzunehmen
ist.
6.3 Nach dem Gesagten entsteht der Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss
Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG in dem Zeitpunkt des Zwangsvollstreckungsverfahrens,
in welchem die Gläubiger - auf die vom Konkursgericht nach gestelltem Konkursbegehren
erlassene Kostenvorschussverfügung hin - infolge offensichtlicher Überschuldung
des Arbeitgebers von einer Bezahlung des Kostenvorschusses, durch Rückzug
des Konkursbegehrens oder durch Verstreichenlassen der Frist für die Leistung
der Konkurskaution, absehen.
7. Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit
Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 20. April 2005 abgelehnt. Dieser
Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Anschluss
daran hat der Versicherte allerdings weitere Bemühungen im Zwangsvollstreckungsverfahren
vorgenommen. Wie sich aus dem Schreiben des Zivilgerichts vom 9. August 2005
ergibt, liess er unter anderem am 28. April 2005 erneut ein Konkursbegehren
stellen. Auf Grund der lückenhaften Aktenlage lässt sich allerdings nicht
feststellen, ob das Konkursgericht auf dieses Konkursbegehren hin eine Kostenvorschussverfügung
erlassen hat. Nicht klar ist auch, ob und allenfalls in welcher Form der
Versicherte auf sein Konkursbegehren zurückgekommen ist und ob er das Konkursbegehren
im weiteren Verlauf nochmals erneuert hat. Die Angelegenheit geht daher an
die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie abkläre, ob das Zwangsvollstreckungsverfahren
nach dem 20. April 2005 zu irgendeinem Zeitpunkt das Stadium erreicht hat,
in welchem der Versicherte oder andere Gläubiger auf die konkursrichterliche
Kostenvorschussverfügung hin - durch Rückzug des Konkursbegehrens oder durch
Verstreichenlassen der Frist für die Leistung der Konkurskaution - von einer
Bezahlung des Kostenvorschusses für die Konkurseröffnung wegen der offensichtlichen
Überschuldung der X._ GmbH abgesehen haben. Sollte dies zutreffen, wird die
Verwaltung die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Insolvenzentschädigung
abzuklären haben. Sie wird alsdann gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse
eine neue Verfügung erlassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 1. November
2006 und der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 aufgehoben werden und
die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Insolvenzentschädigungsanspruch des Beschwerdegegners neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung,
Basel, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2008