C 284/05
Urteil vom 25. April 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
N.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten
durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68,
3007 Bern,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400
Winterthur, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 30. August 2005)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse des
Kantons Zürich den Anspruch des N.________ (geb. 1967) auf
Arbeitslosenentschädigung ab 5. Februar 2004. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. August 2005 ab.
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und
beantragen, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Einspracheentscheid sind die gesetzlichen Vorschriften zur
Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) innerhalb der
entsprechenden Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) als Voraussetzung
für den Leistungsbezug (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) sowie die
Rechtsprechung zu den beweismässigen Anforderungen an den Nachweis
der tatsächlichen Lohnauszahlung (ARV 2004 S. 115 [Urteil M. vom
28. Februar 2003, C 127/02], ARV 2002 S. 116 [Urteil J. vom 5. Juni
2001, C 316/99]; vgl. nunmehr auch BGE 131 V 447 Erw. 1.2) richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der
massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. Februar 2002
bis 4. Februar 2004 rechtsgenüglich eine mindestens 12-monatige
beitragspflichtige Beschäftigung nachweist.
2.1 Voraussetzung für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der
erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit
Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung
einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der
geforderten Dauer von mindestens 12 Beitragsmonaten (BGE 131 V 453 Erw.
3.3). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar
sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der
Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber
jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter
Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung
einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 453 f. Erw. 3.3
in fine).
2.2 Unbestrittenermassen hat der Versicherte vom 1. Juni 2001 bis Ende
August 2003 als Geschäftsführer in der Firma X.________ GmbH
(seit 18. Juli 2003: Y.________ GmbH) gearbeitet und eine Tankstelle
betrieben. Ab 5. Februar 2004 beansprucht er
Arbeitslosenentschädigung. Verwaltung und Vorinstanz kamen zum
Schluss, dass der Lohnfluss für die erwähnte
Arbeitstätigkeit nicht ausreichend dargetan sei.
2.3 In den Akten liegen verschiedene Unterlagen zur Tankstelle
Z.________, welche der Beschwerdeführer im Auftrag der Firma
Q.________ betrieben hat. Diese enthalten u.a. einen Arbeitsvertrag
für Tankstellenpersonal vom 1. Juni 2001, ein Betriebs-Budget mit
Gewinnverteilungs-Schlüssel, einen als "Anhang Nr. 1" bezeichneten
Vertragsbestandteil mit Abmachungen bezüglich der vom Versicherten
geschuldeten Abgaben an die Firma Q.________, Treibstofflieferungen
durch die Firma Q.________, Richtpreise und Öffnungszeiten, sowie
eine Kündigung vom 31. Juli 2003. Auf Grund dieser Unterlagen kann
kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der
Beschwerdeführer die angegebene Arbeitstätigkeit
ausgeübt hat.
2.4 Unklar ist hingegen, welchen Lohn er für diese Tätigkeit
erhalten hat. In den Akten befinden sich monatliche Lohnabrechnungen
für die Zeitspanne von Juni 2002 bis Juni 2003. Diese enden
jeweils mit dem Vermerk "Betrag erhalten + Datum", sind aber nicht
unterschrieben. Sie vermögen für sich allein nicht zu
belegen, dass der Versicherte die darin aufgeführten
Nettolohnbeträge wirklich bar erhalten hat, wie er behauptet. Auch
stimmen die Zahlen der Abrechnungen bei keinem Monat mit den im
Kontoauszug "Sachkonten, Konto Nr. 400, Löhne" der
Arbeitgeberfirma vermerkten angeblichen Zahlungen an ihn überein.
Vielfach weichen die Beträge nur um wenige Franken voneinander ab
(z.B. Lohnabrechnung Juni 2002: Fr. 12'005.75; Betrag laut Lohnkonto
Nr. 400 Fr. 12'000.-; Abrechnung Juli 2002: Fr. 10'017.20, Betrag laut
Lohnkonto Fr. 10'000.-). Indessen gibt es auch grössere
Differenzen (Lohnabrechnung Mai 2003: Fr. 6311.20; Betrag im Lohnkonto
400 Fr. 7000.-), und trotz des angeblich Ende Oktober 2002 ausbezahlten
Nettolohnes von Fr. 15'006.70 findet sich im Lohnkonto 400 für
diesen Monat überhaupt kein Eintrag mit dem Namen des
Versicherten. Die Zahlen in den monatlichen Abrechnungen sind sodann
nicht in Übereinstimmung zu bringen mit den Eingängen, die
sich auf den Privatkonten des Beschwerdeführers bei der Bank
A.________ finden. Im Weiteren hat die Arbeitgeberfirma am 20. Februar
2004 und nochmals am 1. Juni 2004 je einen Lohnausweis ausgestellt,
wonach der Versicherte vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 (laut zweitem
Lohnausweis bis 31. August 2003) brutto Fr. 60'916.- verdient habe.
Diese Zahl stimmt nicht mit den Bruttolöhnen gemäss den
monatlichen Abrechnungen von Januar bis Juni 2003 überein, deren
Addition lediglich Fr. 53'650.- ergibt, und weicht ebenfalls von den im
Lohnkonto 400 vermerkten Beträgen ab. Selbst bei
Berücksichtigung von weiteren Fr. 6700.- (Eintrag vom 31. Juli
2003 auf Lohnkonto 400) stimmen die Schlusszahlen nicht überein.
2.5 Angesichts all dieser Unstimmigkeiten sind die vom
Beschwerdeführer vorgelegten Akten nicht geeignet,
betragsmässig einwandfrei bestimmbare Lohnzahlungen zu belegen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung zu verneinen wäre. Dem Nachweis
tatsächlicher Lohnzahlungen kommt nach der Rechtsprechung (BGE 131
V 453 Erw. 3.3 letzter Absatz) nicht der Sinn einer
selbstständigen Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der
erwähnten Leistung zu, sondern derjenige eines bedeutsamen, in
kritischen Fällen ausschlaggebenden Indizes für die
Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Vorliegend
steht nach dem in Erw. 2.3 hievor Gesagten fest, dass der
Beschwerdeführer eine solche Beschäftigung während mehr
als 12 Monaten ausgeübt hat. Der fehlende Nachweis des exakten
Lohnes führt daher nicht zur Verneinung des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung, sondern wird erst bei der Festsetzung
des massgebenden versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sein.
Hiebei ist festzustellen, dass die Verwaltung das Mögliche und
Zumutbare an Abklärungsmassnahmen noch nicht ausgeschöpft
hat. Es drängt sich auf, die frühere Mitgesellschafterin und
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers als Auskunftsperson zu
befragen. Sodann ist mittels Beizug eines aktualisierten Individuellen
Kontos abzuklären, ob und gegebenenfalls auf welchen
Lohnbeträgen im Jahr 2003 die gesetzlichen AHV-Abgaben entrichtet
worden sind. Das in den Akten enthaltene Individuelle Konto weist nur
Beiträge bis Ende 2002 aus. Die Sache ist daher an die Verwaltung
zurückzuweisen, damit sie diese Abklärungen vornehme und
hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung verfüge. Allfällige nicht
auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe
werden beim versicherten Verdienst Konsequenzen zu Ungunsten des
Beschwerdeführers haben.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der durch eine
Rechtsschutzversicherung vertretene Beschwerdeführer hat zufolge
Obsiegens Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 159 Abs. 1 OG;
Urteil H. vom 27. Januar 1992, K 44/91).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. August 2005 und der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004
aufgehoben werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung von
Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über
eine Entschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend
dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 25. April 2006