C 285/03
Urteil vom 5. Juli 2004 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Schmutz
Firma Z._ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285,
8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
(Entscheid vom 20. Oktober 2003)
Sachverhalt:
A. Die Firma Z._ AG, reichte beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung
Arbeitslosenkasse (AWA), des Kantons Thurgau, am 15. August 2002 die Voranmeldung
für Kurzarbeit vom 2. September 2002 bis 31. Oktober 2002 ein. Das AWA erhob
gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung keinen Einspruch (Verfügung
vom 19. August 2002). Die Firma will beim AWA am 2. Dezember 2002 mit nicht
eingeschrieben versandter Briefpost die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung
für die Monate September und Oktober 2002 beantragt haben. Da telefonische
Nachfragen beim AWA am 30. und 31. Januar 2003 ergaben, dass diese Unterlagen
dort nicht auffindbar waren, reichte die Firma am 31. Januar 2003 Kopien
ihres Antrags ein. Mit Verfügung vom 12. Februar 2003 und Einspracheentscheid
vom 26. Februar 2003 lehnte das AWA den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
für die Ausfallstunden in der Abrechnungsperiode September 2002 ab, weil
er nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen dreimonatigen Frist bis 31.
Dezember 2002 geltend gemacht worden sei.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons
Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 20. Oktober 2003
ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Firma, das AWA sei anzuweisen,
die Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode September 2002 auszuzahlen.
Rekurskommission und AWA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht
auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
OG).
2. Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer
auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode
gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Als
Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden
Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches
beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV). Bezüglich
der Form der Geltendmachung bestimmt Art. 38 Abs. 3 AVIG, dass der Arbeitgeber
der Kasse die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die
Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung
über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (lit.
b) sowie eine Bestätigung einzureichen hat, dass er die Verpflichtung zur
Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c). Entschädigungen,
die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet
(Art. 39 Abs. 3 AVIG).
3. Streitig ist der Anspruch auf Vergütung der von der Beschwerdeführerin
auf rund Fr. 30'000.- bezifferten Kurzarbeitsentschädigung für den Monat
September 2002 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Anspruch rechtzeitig
geltend gemacht worden ist.
4.
4.1 Wie Verwaltung und Vorinstanz richtig dargelegt haben, handelt es sich
bei der Frist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung
das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Sie ist weder einer Erstreckung
noch einer Unterbrechung, in sinngemässer Anwendung von Art. 35 OG und Art.
24 VwVG aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 117 V 246 Erw. 3b, 114
V 123 f. Erw. 3a und b; ARV 1993 Nr. 4 S. 30 f. Erw. 1b, je mit Hinweisen).
4.2 Nach einem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz ist zur Fristwahrung
bei einer schriftlichen Eingabe erforderlich, dass diese am letzten Tag der
Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Händen der schweizerischen
Post übergeben wird (vgl. Art. 32 Abs. 3 OG, Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beweislast
für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich
diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wo für die Ausübung
eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende
Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung
einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für
die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige
Postaufgabe (vgl. dazu BGE 109 Ia 185 oben, 98 Ia 249, 97 III 15 f., 82 III
102), sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt
der Postsendung. Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn
die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann,
die von der Behörde zu verantworten sind (BGE 92 I 257 Erw. 3). Da indessen
nach dem im Sozialversicherungsprozess herrschenden Untersuchungsgrundsatz
das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, greifen diese Beweislastregeln
erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, auf Grund einer Beweiswürdigung
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für
sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 105 V 216 mit Hinweis).
4.3 Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid ist der Beweis aber
nicht nach dem "Prinzip der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit"
zu führen: Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw.
5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Andererseits dürfen die Verwaltung
als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache
nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind
(Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., S. 135). Der Nachweis
des Zustellungsdatums kann auch auf Grund von Indizien oder gestützt auf
die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 105 III 43 E. 3 S. 46).
4.4 Wenn die Beschwerdegegnerin bestreitet, den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung
erhalten zu haben, muss somit die Beschwerdeführerin den Beweis erbringen,
dass sie die notwendigen Unterlagen eingereicht hat, und sie trägt die Folgen
der Beweislosigkeit bezüglich der rechtzeitigen Abgabe.
4.5 Die Beschwerdeführerin legt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine
Fakten dar, die nicht schon im kantonalen Verfahren erörtert worden sind.
Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass im massgebenden Geschehensablauf
nur drei Fehlerquellen auszumachen sind, die für das Ausbleiben der fristgerechten
Zustellung verantwortlich gemacht werden könnten. Zum einen ist es die Beschwerdeführerin
selbst, die eventuell durch die für sie handelnden Organe die fristgerechte
Eingabe versäumt hat. Zum andern ist es die Schweizerische Post, bei der
möglicherweise die Sendung untergegangen ist. Auch bei der Arbeitslosenkasse
könnten die Unterlagen vielleicht eingegangen, dann aber verschwunden sein.
Die Beschwerdeführerin versichert, sie habe die Unterlagen korrekt frist-
und formgerecht versandt. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass bei ihr
nichts eingetroffen sei. Da die Sendung nicht eingeschrieben aufgegeben worden
sein soll, können bei der Post keine Suchläufe gestartet werden.
4.6 Die Vorinstanz ist in Nachachtung des Grundsatzes, dass im Beschwerdefall
das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen darf, wenn es von
ihrem Bestehen überzeugt ist (vgl. Erw. 4.3 hievor), zum Schluss gekommen,
dass die Beschwerdeführerin den in diesem Sinne rechtsgenüglichen Beweis
für die rechtzeitige Vornahme der entscheidenden Rechtshandlung nicht hat
erbringen können. Auch wenn der von der Beschwerdeführerin geschilderte Geschehensablauf
nicht unplausibel ist, ist der Nachweis, dass bereits am 2. Dezember 2002
ein Antrag auf Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung an die Beschwerdegegnerin
zugestellt worden ist, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erbracht. Wird die Tatsache oder das Datum der Aufgabe
einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss im Zweifel auf die
Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103
V 66 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b mit Hinweisen). Diese Beweislage
fällt zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, so dass die Antragsfrist von
drei Monaten als nicht gewahrt zu gelten hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung
Rechtsdienst, Frauenfeld, und Entscheide, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 5. Juli 2004