C 289/00
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Amstutz
Urteil vom 30. Juli 2001
in Sachen
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
A._, 1939, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- Der 1939 geborene A._ bezog seit 1. Januar 1998 Arbeitslosenentschädigung.
Am 1. Januar 1999 eröffnete er als Selbstständigerwerbender ein Lebensmittelgeschäft
und rechnete in der Folge das hieraus erzielte Einkommen als Zwischenverdienst
ab. Mit Verfügung vom 11. November 1999 teilte die Arbeitslosenkasse des
Kantons Luzern A._ mit, ab 1. Januar 1999 werde ihm ein aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit erzielter Zwischenverdienst in der Höhe von Fr. 3500.--
pro Monat angerechnet. Dieser hypothetische Betrag entspreche bei der vom
Versicherten angegebenen Arbeitszeit von 54 Stunden pro Woche dem berufs-
und ortsüblichen Ansatz gemäss den Salärempfehlungen des Schweizerischen
Kaufmännischen Verbandes für das Verkaufspersonal sowie den Umsatzzahlen
einer Marktanalyse.
B.- Hiegegen erhob A._ Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in
Aufhebung der Verfügung vom 11. November 1999 sei der Zwischenverdienst neu
aufgrund des tatsächlich erzielbaren Einkommens von monatlich höchstens Fr.
2000.-- bis Fr. 2500.-- zu berechnen. Wohl betrage seine Präsenzzeit in seinem
Ladenlokal wöchentlich 54 Stunden; erfahrungsgemäss könnten indessen lediglich
rund 30 Stunden pro Woche als einkommensrelevante Arbeitszeit gelten. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern die Verfügung vom 11. November 1999 auf und wies die Sache an die
Arbeitslosenkasse zurück, damit diese nach weiteren Abklärungen betreffend
die tatsächliche Arbeitszeit und Einkommenssituation über die Taggeldansprüche
des A._ erneut befinde (Entscheid vom 4. August 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. A._ und das Staatssekretariat
für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff des
Zwischenverdienstes (Art. 24 Abs. 1 AVIG), den Anspruch der versicherten
Person auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen sie einen Zwischenverdienst
erzielt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 AVIG), sowie die Ermittlung des Verdienstausfalls
(Art. 24 Abs. 3 AVIG) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Rechtsprechung,
wonach der in einer Kontrollperiode erzielte effektive Lohn, welcher in masslicher
Hinsicht nicht mindestens den berufsund ortsüblichen Ansatz erreicht, entsprechend
anzuheben ist und der Differenzausgleich nur auf dieser Grundlage erfolgt
(BGE 120 V 253 Erw. 5e, 513 Erw. 8e). Zu ergänzen ist, dass dies sowohl für
den aus unselbstständiger als auch jenen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
erzielten Zwischenverdienst gilt (BGE 120 V 520 f. Erw. 4).
2. Streitig ist einzig die Frage, ob die Arbeitslosenkasse gestützt auf Art.
24 Abs. 3 AVIG berechtigt sei, die vom Beschwerdegegner aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit tatsächlich erzielten Einkünfte auf einen hypothetischen
Betrag aufzurechnen.
a) Die Vorinstanz erwog, die Arbeitslosenkasse habe den anzurechnenden Zwischenverdienst
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu Unrecht nach Massgabe eines fiktiven
gestützt auf den ortsund branchenüblichen Lohn von unselbstständigem Verkaufspersonal
ermittelten Umsatzes während der vom Versicherten in den Erhebungsbogen der
Arbeitslosenversicherung angegebenen Arbeitszeit von wöchentlich 54 Stunden
festgesetzt. Diese Vorgehensweise trage den konkreten Gegebenheiten nicht
Rechnung. Namentlich werde verkannt, dass Faktoren wie Aufwand, Risiko und
Präsenzzeit bei Selbstständigerwerbenden anders zu gewichten seien als bei
Angestellten und es dementsprechend durchaus möglich sei, dass etwa ein Kleinhandwerker
oder Einzelhändler (bei gleicher Präsenzzeit am Arbeitsplatz) ein bedeutend
kleineres Einkommen erwirtschafte als ein in der gleichen Branche Angestellter.
Die Arbeitslosenkasse lege in keiner Weise dar, wie der Versicherte das angenommene
Einkommen von Fr. 3500.-- faktisch überhaupt erzielen könnte. Indem ungeachtet
des realistischerweise erreichbaren Umsatzes und des hiefür erforderlichen
Arbeitsaufwandes ein Zwischenverdienst in hypothetischer Höhe angerechnet
werde, wirke sich die Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht für den Versicherten
nachteilig aus, ja zwinge ihn mitunter gar zur Aufgabe seiner selbstständigen
Zwischenverdiensttätigkeit, um aufgrund der ausgerichteten Taggelder ein
existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Dies aber könne nicht Sinn und
Zweck der Regelung von Art. 24 Abs. 3 AVIG sein.
b) Hiegegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die von der
Vorinstanz vertretene Auffassung führe im Ergebnis zu einer unzulässigen
Umgehung der Zwischenverdienstregelung von Art. 24 Abs. 3 AVIG. Es gehe nicht
an, unter Berufung auf die Schadenminderungspflicht ein "noch so inferiores"
tatsächliches Einkommen als Zwischenverdienst anzurechnen; verdiene ein Versicherter
weniger als es dem orts- und branchenüblichen Ansatz entspreche, könne er
sich nach der vom Gesetzgeber vorgesehenen Konzeption den mit der Anwendung
von Art. 24 Abs. 3 AVIG verbundenen Folgen nur dadurch entziehen, dass er
von der entsprechenden Tätigkeit absehe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb
die Aufrechnung auf ein orts- und branchenübliches Einkommen gemäss Art.
24 Abs. 3 AVIG vorliegend unzulässig sei, während sie dann, wenn der gleiche
tatsächliche Verdienst im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses erarbeitet
worden wäre, unbestrittenermassen geboten wäre.
3.a) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil
C 352/97 vom 18. Februar 1999 in Sachen der gleichen Arbeitslosenkasse gegen
H. K. erkannt hat, setzt die Aufrechnung des effektiv erzielten Einkommens
bis zum berufs- und ortsüblichen Zwischenverdienst gestützt auf Art. 24 Abs.
3 AVIG stets voraus, dass der Versicherte für die in Frage stehende (selbstständige
oder unselbstständige) Tätigkeit nachweislich nicht berufs- oder ortsüblich
entschädigt worden ist. Folglich gibt die Bestimmung des Art. 24 Abs. 3 AVIG
keine gesetzliche Grundlage dafür ab, fehlende oder verminderte, als solche
jedoch berufs- und ortsübliche Zwischenverdienste auf fiktive Beträge hochzurechnen,
die der vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit liegenden durchschnittlichen
Einkommenserzielung entsprechen. Der Argumentation der Beschwerdeführerin
könnte somit im Ergebnis nur dann gefolgt werden, wenn der vom Beschwerdegegner
im Rahmen seiner selbstständigen Zwischenverdiensttätigkeit erzielte Verdienst
in der Tat nicht als berufs- und ortsüblich zu qualifizieren wäre.
b) Gemäss Angaben des Beschwerdegegners in den Erhebungsformularen der Arbeitslosenkasse
betrugen seine Einkünfte aus dem Ladenbetrieb im Jahr 1999 monatlich zwischen
Fr. 210.-- und Fr. 1350.-. Wie der Versicherte im kantonalen Beschwerdeverfahren
ausdrücklich anerkannt hat, sind ihm indessen nicht nur Barentnahmen aus
der Geschäftskasse, sondern auch die aus dem Geschäft bezogenen Naturalien
und andern Konsumgüter als Einkommen anzurechnen. Nach deren Aufrechnung
dürften sich die Einkünfte gemäss Darstellung des Beschwerdegegners auf maximal
Fr. 2500.-- monatlich belaufen. Bei diesem von einer Buchhaltungsstelle ermittelten
Betrag handelt es sich um das tatsächliche Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit, d.h. den Umsatz des Geschäfts (Roheinkommen) abzüglich
der Gestehungskosten. Es ist daher entgegen dem sinngemässen Einwand der
Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, wenn dieser Betrag als Referenzgrösse
für die effektive Einkommenssituation des Beschwerdeführers beigezogen wird
(vgl. SVR 1998 AlV Nr. 10 S. 31 Erw. 3).
c) Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, lassen sich die tatsächlichen
Verhältnisse etwa eines selbstständigen Kleinhandwerkers oder Einzelhändlers
mit Blick auf die Frage der Berufsund Ortsüblichkeit nicht mit jenen eines
in der gleichen Branche angestellten Versicherten vergleichen. Die Erträge
von Kleinstgewerbetreibenden fallen erfahrungsgemäss sehr bescheiden aus,
weshalb hier die Schwelle der Berufsund Ortsüblichkeit in der Regel tief
liegt. Wird in erster Linie auf die Einkommensverhältnisse anderer regional
ansässiger Inhaber von Lebensmittelgeschäften vergleichbarer Grösse abgestellt,
so ist der angegebenen Einkommenserzielung von Fr. 2500.-- die Berufs- und
Ortsüblichkeit nicht ohne weiteres abzusprechen. Im Übrigen steht der Betrag
von Fr. 2500.-- auch zu den von der Arbeitslosenkasse herangezogenen Fr.
3500.-- nicht in einem derart krassen Missverhältnis, dass von einem nachweislich
branchen- und ortsunüblichen Ansatz ausgegangen werden könnte. Vor diesem
Hintergrund war es der Beschwerdeführerin verwehrt, gestützt auf Art. 24
Abs. 3 AVIG den Zwischenverdienst des Beschwerdegegners aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit unter Zugrundelegung des berufs- und ortsüblichen Einkommensniveaus
von angestelltem Verkaufspersonal auf den hypothetischen Betrag von Fr. 3500.--
heraufzusetzen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Regelung von Art.
24 AVIG bezwecke nicht eine eigentliche Förderung der Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit, vermag kein anderes Ergebnis zu begründen. Wohl ist zutreffend,
dass es mit dem Gedanken des Zwischenverdienstes als eines zeitlich begrenzten
Ersatzeinkommens unvereinbar ist, eine selbstständige Existenz aufzubauen,
welche in nennenswertem Umfang den Einsatz von Kapital erforderlich macht
(SVR 1998 AlV Nr. 10 S. 31 Erw. 3). Eben dies aber bezweckt der Beschwerdegegner
mit dem Betrieb seines Lebensmittelladens nicht, steht doch fest, dass er
zu jeder Zeit bereit und in der Lage ist, die selbstständige Erwerbstätigkeit
zu Gunsten einer existenzsichernden Arbeit im Anstellungsverhältnis aufzugeben.
Es fehlt ihm mithin trotz vollzeitlicher Zwischenverdiensttätigkeit nicht
an der Vermittlungsfähigkeit (vgl. hiezu Urteil B. vom 5. Juni 2001 [C 135/98],
Erw. 4; ARV 1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 3, Nr. 19 S. 101 Erw. 3b, je mit Hinweisen),
wie das kantonale Gericht mit rechtskräftigem Entscheid vom 21. Juni 1999
erkannt hat.
4. Damit ist der angefochtene Entscheid weder bundesrechtswidrig noch unangemessen
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 OG). Die Arbeitslosenkasse wird mit
dem Beschwerdegegner näher abklären, welche geldwerten Leistungen (Barentnahmen
und Naturalien) er aus seinem Geschäft bezieht. Sollte er aufgrund möglicherweise
fehlender Buchführungspflicht oder sonst nicht in der Lage oder willens sein,
gestützt auf seine Geschäftsunterlagen diese Bezüge auszuweisen, hat die
Arbeitslosenkasse die gesetzlichen Instrumente der Art. 29 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 3 AVIV zur Verfügung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt
Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 30. Juli 2001