C 29/05
Urteil vom 17. März 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
A._, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr.
Wolfgang Larese, Larese & Partner, Rämistrasse 4, 8024
Zürich,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 24. November 2004)
Sachverhalt:
A.
A._ arbeitet als Dolmetscherin für die
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte des Kantons Zürich und
ist in dieser Funktion im kantonalen Dolmetscherverzeichnis
eingetragen. Am 10. Juli 2003 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei
der Arbeitslosenversicherung an, da ein Teil der Arbeit ausblieb. Mit
Verfügung vom 3. Oktober 2003 verneinte das Amt für
Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich eine
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung mangels
anrechenbarem Arbeitsausfall, woran es auf Einsprache hin festhielt
(Entscheid vom 7. Mai 2004).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. November 2004 ab.
C.
A._ reicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, es
sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
Arbeitslosenentschädigung zu gewähren.
Das AWA wie auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten
auf eine Vernehmlassung.
D.
Am 27. Januar 2005 lässt A._ zudem Lohnausweise für die
Steuererklärung der Jahre 2001 - 2003, eine
Arbeitgeberbescheinigung vom 20. Januar 2005 mit Lohnabrechnungen der
letzten zwölf Monate, diverse Bewerbungsschreiben sowie eine
erneute Kopie der Einsprache vom 6. November 2003 einreichen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formell-rechtlicher
Hinsicht, die Verweigerung von Versicherungsleistungen laufe dem
Gerechtigkeits-gedanken im Sinne von Art. 9 BV zuwider. Trotz den vom
Lohn (korrekterweise) in Abzug gebrachten
arbeitslosenversicherungs-rechtlichen Beiträgen besteht aber kein
voraussetzungsloser Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wie
die Versicherte zu glauben scheint. Aus dieser Rechtsunkenntnis kann
sie keine Vorteile für sich ableiten (BGE 126 V 313 Erw. 2b mit
Hinweisen). Inwiefern des Weiteren im vorliegenden Verfahren durch den
Umstand, dass die Verwaltung vor Erlass der Verfügung auch die
Frage der Vermittlungsfähigkeit prüfte, wozu die
Beschwerdeführerin Stellung nehmen konnte, das rechtliche
Gehör verletzt sein sollte, ist ebenso wenig ersichtlich. Zum
einen verneinte die Verwaltung sowohl in ihrer Verfügung wie auch
in der Einsprache den Anspruch auf Taggelder einzig aufgrund des
fehlenden anrechenbaren Arbeitsausfalls und die Vorinstanz bewegte sich
auch innerhalb des gegebenen Anfechtungs- und Streitgegenstandes (vgl.
hiezu: BGE 125 V 413) - nämlich der Anspruchsberechtigung - und
begründete ihren Entscheid ebenfalls mit der fehlenden
Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls. Zum andern wäre es dem
kantonalen Gericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen frei
gestanden, - unter Wahrung der Verfahrensrechte (BGE 122 V 36 Erw. 2a
mit Hinweisen) - jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als zutreffend
erachtete.
1.2 Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 106 Abs. 1 OG) am 27.
Januar 2005 seitens der Beschwerdeführerin nachgereichten
Dokumente müssen materiell unberücksichtigt bleiben, da sie
nicht im Rahmen eines zweiten Rechtsschriftenwechsels eingingen und
keine revisionsrechtlich relevanten neuen Tatsachen enthalten (BGE 127
V 353). Entscheidwesentliche Bedeutung wäre ihnen ohnehin nicht
beizumessen.
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG), insbesondere die
ganze oder teilweise Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG) sowie
der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs.
1 AVIG), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben wird auch die
Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles bei
Versicherten, welche ihre Tätigkeit vereinbarungsgemäss nur
auf Aufforderung des Arbeitgebers aufnehmen (BGE 107 V 61 f. Erw. 1;
ARV 1998 Nr. 20 S. 101 Erw. 2a mit Hinweisen, Urteil K. vom 9. Oktober
2001, C 3/01; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 45 Rz 105 und
S. 49 Rz 117). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass zwischen dem Kanton
Zürich und der Beschwerdeführerin ein Arbeitsverhältnis
auf Abruf besteht, wobei der Arbeitsanfall bei der Kantonspolizei (als
hauptsächlicher Einsatzort) zurückging. Zu Recht verweist das
kantonale Gericht zudem auf die seit 1. Januar 2004 im Kanton
Zürich geltende Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003
(DolmV; LS 211.17), wonach gemäss § 7 Abs. 3 lit. b kein
Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von
Aufträgen besteht, wobei die Versicherte nach AHV-rechtlichem
Beitragsstatut als Unselbstständigerwerbende zu qualifizieren ist
(vgl. hiezu: AHI-Praxis 2003 S. 361; § 20 DolmV). Von einem
solchen Arbeitsverhältnis gehen im Übrigen auch die
Beschwerdeführerin und das Personalamt des Kantons Zürich
aus. Diese Beschäftigungsform erlaubt es dem Arbeitgeber, die
Versicherte je nach Arbeitsanfall zu beanspruchen (was in BGE 124 III
250 Erw. 2a ausdrücklich als zulässig erklärt wurde),
wobei es letztlich keine Rolle spielt, ob das Arbeitsverhältnis
als (uneigentliche) Teilzeitarbeit oder Arbeit auf Abruf zu
qualifizieren ist (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl.
Zürich 1992, N 18 zu Art. 319 OR; Leuzinger-Naef Susanne,
Flexibilisierte Arbeitsverhältnisse im Sozialversicherungsrecht,
in: Soziale Sicherheit [CHSS] 1998 S. 127). Wesentlich ist jedoch, dass
sich die Arbeitsleistung ohne Zusicherung eines durchschnittlichen oder
minimalen Beschäftigungsgrades nach der anfallenden Arbeit
richtet, sodass die in Erw. 2 zitierte Rechtsprechung Anwendung findet.
3.2 Die Tatsache allein, dass jemand auf Abruf tätig ist,
führt nicht zur generellen Verneinung der Anspruchsberechtigung.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass hier die praxisgemässen
Voraussetzungen für das Abstellen auf die effektive
(durchschnittliche) Arbeitszeit als Referenzgrösse für die
Bestimmung des anrechenbaren Arbeitsausfalls nicht gegeben sind. Die
Beschwerdeführerin stimmt mit dem kantonalen Gericht insoweit
überein, dass die bei der Kantonspolizei auf Abruf erfolgte
Arbeitsleistung nicht gesondert, sondern im Zusammenhang mit den
anderen bei 19 Dienststellen erfolgten Einsätzen zu werten ist.
Der Einwand, es lasse sich dabei sehr wohl eine Konstanz der
Arbeitsleistung und damit eine individuelle, normale Arbeitszeit
ermitteln, geht fehl. Denn, wie die Versicherte in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestätigt, unterliegt die anfallende
Übersetzungsarbeit grossen Schwankungen, oder wie sie sich am 11.
September 2003 gegenüber dem AWA äusserte: "Manchmal ist das
Bedürfnis gross, manchmal ist das Bedürfnis klein". Entgegen
der beschwerdeführerischen Ansicht schwankten die Einsätze
nicht nur monatsweise, sondern - gemäss der
Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Juli 2003 - auch von Jahr zu Jahr, wie
sich aus dem Vergleich der Einkommen der Jahre 2001 - 2003 ergibt.
Verdiente die Versicherte doch im Jahre 2001 Fr. 131'553.15, im Jahre
2002 Fr. 75'604.65 und im ersten Halbjahr 2003 Fr. 96'746.95. Wie die
Vorinstanz sodann korrekt feststellte, weichen die in der Zeit von Juni
2002 bis Juli 2003 bei der Kantonspolizei Zürich erfolgten
Arbeitseinsätze zum Teil erheblich nach oben (um 128 % im Januar
2003) und nach unten (um 93 % im August 2002) vom Monatsdurchschnitt
von knapp 100 Stunden ab. Damit lässt sich bei der hier zu
qualifizierenden Dolmetschertätigkeit keine Normalarbeitszeit
ermitteln, wie sie die Rechtsprechung eben gerade bei einem
Arbeitsverhältnis wie diesem für die Anrechenbarkeit des
Arbeitsausfalles voraussetzt. Das gleiche Bild ergibt sich, wenn die
ebenfalls stark schwankenden Einsätze bei den übrigen
Amtsstellen einbezogen werden. Ob sich diese grossen Schwankungen
naturgemäss ergeben oder nicht, spielt
arbeitslosenversicherungsrechtlich keine Rolle. Ebenso wenig lässt
sich etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus dem Umstand
ableiten, dass sie einen Lohnausfall nachweisen kann, woran im
Übrigen nicht gezweifelt wird. Diese Lohnschwankungen sind
hingegen dem vorliegenden Arbeitsverhältnis immanent und somit
hinzunehmen. Bei dieser Sach- und Rechtslage verneinten Vorinstanz und
Verwaltung zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
weshalb auch die Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung (Art.
9 BV) unbegründet ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 17. März 2005