C 290/00
Urteil vom 25. Februar 2003
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Rüedi, Bundesrichterin Widmer und
Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Bucher
Erben der W._, 1941, gestorben im Oktober 2000, bestehend aus:
1. H._,
2. T._, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Dürr,
Waisenhausstrasse 4, 8001 Zürich,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung,
Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 16. August 2000)
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1941 geborene W._ arbeitete seit 1983 als Leiterin Haushilfe für
die Organisation X._. Nachdem sie das Arbeitsverhältnis auf den 30. September
1998 gekündigt hatte, erhob sie mit Antrag vom 27. Oktober 1998 Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung ab 19. Oktober 1998. Sie erklärte unter Berufung
auf ein Arztzeugnis, sie habe ihre Arbeitsstelle infolge unerträglicher Verhältnisse
aus gesundheitlichen, psychischen Gründen aufgegeben. Die Arbeitslosenkasse
der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI (nachfolgend: Arbeitslosenkasse)
richtete ihr in der Folge für die Monate Oktober 1998 bis März 1999 Arbeitslosenentschädigung
im Gesamtbetrag von Fr. 16'395.65 aus.
A.b Nachdem W._ am 1. November 1998 die Pensionskasse der Arbeitgeberin (nachfolgend:
Vorsorgeeinrichtung) um vorzeitige Pensionierung mit Rentenbezug ab 1. Oktober
1998 ersucht hatte, teilte ihr die Vorsorgeeinrichtung am 1. Dezember 1998
mit, dass ihr infolge vorzeitiger Pensionierung per 30. September 1998 ab
1. Oktober 1998 eine Altersrente zustehe.
A.c Auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Dezember
1998" informierte die Versicherte die Arbeitslosenkasse über ihren Antrag
auf Leistungen der beruflichen Vorsorge. Im Formular für den Monat Januar
1999 teilte sie der Arbeitslosenkasse unter Beilage des Schreibens der Vorsorgeeinrichtung
vom 1. Dezember 1998 mit, sie habe in der Kontrollperiode Januar 1999 Leistungen
aus der zweiten Säule erhalten. Auf eine entsprechende Anfrage der Arbeitslosenkasse
vom 1. März 1999 hin erklärte die Organisation X._ am 29. März 1999, die
vorzeitige Altersrente gelange auf ausdrücklichen Wunsch der Versicherten
zur Auszahlung, wobei sie ihre Aussage mit einer Kopie des Antrags der Versicherten
auf vorzeitige Pensionierung vom 1. November 1998 belegte und der Arbeitslosenkasse
zudem das Vorsorgereglement zukommen liess. Hierauf forderte die Arbeitslosenkasse
die ausgerichteten Taggeldleistungen in Höhe von Fr. 16'395.65 mit Verfügung
vom 31. März 1999 zurück mit der Begründung, die Versicherte habe keinen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt, weil sie sich auf eigenen
Antrag hin vorzeitig habe pensionieren lassen.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. August 2000 ab.
C. W._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid und die Rückforderungsverfügung der Verwaltung
seien aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Klärung der Frage der Überversicherung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sowohl die Arbeitslosenkasse als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft
verzichten auf eine Vernehmlassung.
D. W._ verstarb im Oktober 2000. Erben sind gemäss Erbschein vom 9. November
2000 ihr Ehemann, H._, und ihr Sohn, T._. Diese lassen den Prozess fortführen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen über die altersmässigen
Voraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG) und die normalerweise hinsichtlich
der Beitragszeit geltenden Voraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9
Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG) für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
sowie über die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen (Art. 95 Abs.
1 Satz 1 AVIG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Beizufügen
ist, dass eine Rückforderung auch bei in einer unbeanstandet gebliebenen
faktischen Verfügung zugesprochenen Versicherungsleistungen nach Ablauf einer
Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht,
nur bei Vorliegen eines Rückkommenstitels im Sinne einer prozessualen Revision
oder einer Wiedererwägung zulässig ist, wohingegen vor diesem Zeitpunkt voraussetzungslos
auf das Verwaltungshandeln zurückgekommen werden darf (noch nicht in der
Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil D. vom 8. Oktober 2002, C 205/00,
Erw. 1).
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. März 1999) eingetretene
Rechts und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
1.2
1.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, enthält das Arbeitslosenversicherungsrecht
in Bezug auf die Beitragszeit besondere Vorschriften für vorzeitig Pensionierte.
Art. 13 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. a) AVIG ermächtigt den
Bundesrat, zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges
von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge auf der einen und Arbeitslosenentschädigung
auf der andern Seite die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen
abweichend zu regeln, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 Abs.
1 AHVG - dieses lag 1998 für Frauen bei 62 Jahren (Art. 21 Abs. 1 AHVG in
der vor In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 [AS 1996 2466
ff., 2488] geltenden Fassung [AS 1964 286] in Verbindung mit Schlussbestimmung
d Abs. 1 der 10. AHV-Revision [AS 1996 2486]) - pensioniert wurden, jedoch
weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Gestützt auf diese Delegationsnorm
hat der Bundesrat in Art. 12 AVIV in der bis 31. Mai 2002 geltenden Fassung
unter der Marginalie "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter"
folgende Bestimmung erlassen: "1 Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters
der AHV pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung
als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte: a. aus wirtschaftlichen Gründen
oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge
vorzeitig pensioniert wurde und b. einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt,
der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.
3 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden
beruflichen Vorsorge."
1.2.2 Das Rücktrittsalter ist, soweit für die Frage der vorzeitigen Pensionierung
relevant, im Vorsorgereglement für die Organisation X._ wie folgt geregelt:
"Erklärung einiger Begriffe ... 2. Alter ... 2.2. Als ordentliches Rücktrittsalter
gilt der Monatserste nach dem vollendeten 65. Altersjahr bei Männern und
dem vollendeten 62. Altersjahr bei Frauen. ... 2. Leistungen der Pensionskasse
... 2.2. Altersleistungen ... 2.2.6. Ein Mitglied kann bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses in den letzten fünf Jahren vor dem ordentlichen Rücktrittsalter
die Pensionierung verlangen. Die Alters- und Hinterlassenenrenten werden
nach dem in diesem Zeitpunkt vorhandenen Vorsorgekapital des Mitgliedes und
dem dem erreichten Alter entsprechenden Umwandlungssatz berechnet. ..."
2. Die Arbeitslosenkasse erfuhr Ende März 1999, als ihr das Altersrentenbegehren
vom 1. November 1998 und das Vorsorgereglement zugingen, dass die Versicherte
auf eigenen Antrag vorzeitig pensioniert worden war. Da es sich dabei um
eine neue Tatsache handelt, die in Anbetracht der vorstehend wiedergegebenen
Regelung geeignet ist, zu einer andern als der ursprünglichen rechtlichen
Beurteilung zu führen, liegt darin ein Grund für eine prozessuale Revision
(vgl. zu diesem Begriff BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Die Verwaltung
ist daher auch auf diejenigen Abrechnungen, in Bezug auf welche eine der
Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entsprechende Zeitspanne von
30 Tagen (Art. 103 Abs. 3 AVIG) bereits abgelaufen war, zu Recht zurückgekommen,
sofern kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegeben war.
Ob ein solcher Anspruch trotz der vorzeitigen Pensionierung - die Versicherte
war im Zeitpunkt, ab welchem ihr eine Altersrente der beruflichen Vorsorge
gewährt wurde, rund 57 ½ jährig - bestand, ist streitig und im Folgenden
zu prüfen.
3.
3.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht nicht behauptet, Art.
12 Abs. 2 AVIV, der einen Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 1 AVIV darstellt
und dessen lit. a und b - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat
- kumulativ erfüllt sein müssten (BGE 123 V 146 Erw. 4b), sei anwendbar.
Die Versicherte hat infolge ihrer Kündigung des Arbeitsvertrages, des Erreichens
der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung und
ihres Begehrens eine Altersrente erhalten. Dabei wurde sie weder aus wirtschaftlichen
Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen
Vorsorge im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV vorzeitig pensioniert. Vielmehr
erfolgte die vorzeitige Pensionierung freiwillig, was für die Unterstellung
unter Art. 12 Abs. 1 AVIV ausschlaggebend ist (BGE 126 V 396 unten mit Hinweis
auf Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 191; vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer, Vorzeitige
Pensionierung, Abgangsentschädigung und Berufliche Vorsorge für Arbeitslose,
in: SZS 42/1998 S. 282). Die Versicherte machte nämlich von der ihr im Vorsorgereglement
(Ziff. 2.2.6.) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleistung
und damit ihre vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihr freigestanden
hätte, es bei einer Freizügigkeitsleistung bewenden zu lassen (vgl. Ziff.
4.1. des Reglements; gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG Austrittsleistung), wodurch
sie nicht vorzeitig pensioniert worden wäre (vgl. Plädoyer 2002 Nr. 6 S.
69 Erw. 5c). Da die Versicherte unter Art. 12 Abs. 1 AVIV fällt, wonach nur
nach der vorzeitigen Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigungen
als Beitragszeiten angerechnet werden, bestand während des zur Diskussion
stehenden Zeitraums von Oktober 1998 bis März 1999 mangels Erfüllung der
sechsmonatigen Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, sofern sich die so ausgelegte Verordnungsbestimmung
des Art. 12 AVIV nicht als gesetz- und/oder verfassungswidrig erweist.
3.2 Der Umstand, dass die Versicherte als Bezügerin von Taggeldleistungen
der Arbeitslosenversicherung nie über die Folgen eines Rentenvorbezugs orientiert
wurde, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Aus dem Vertrauensschutz
kann jedenfalls aus dem Grunde nichts abgeleitet werden, weil weder das Arbeitslosenversicherungsrecht
noch das Recht der beruflichen Vorsorge eine dahin gehende Informationspflicht
vorsieht noch sich eine solche aus den besonderen Umständen des Einzelfalls
ergibt (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa, 113 V 70 Erw. 2; ARV 2002 Nr. 15 S. 115
Erw. 2c, 2000 Nr. 20 S. 98 Erw. 2b).
4. Zu prüfen bleibt, ob Art. 12 Abs. 1 AVIV gesetz- und verfassungsmässig
ist, soweit er bei einer versicherten Person, die sich im angeführten Sinne
freiwillig vorzeitig pensionieren lässt, nur die nach der Pensionierung ausgeübte
beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit anrechnet.
4.1 Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht
Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen)
Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es
in erster Linie, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten
Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein
sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene
eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen
Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im
Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen gesetz-
oder verfassungswidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an
die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und hat auch nicht die Zweckmässigkeit
zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings
dann gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot, wenn sie sich nicht
auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder sinn- oder zwecklos ist, bzw. gegen
das in Art. 8 Abs. 1 BV festgeschriebene Gebot der rechtsgleichen Behandlung,
wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger
Grund nicht finden lässt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise
hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 128 II 40 Erw. 3b, 252 Erw. 3.3,
128 IV 180 Erw. 2.1, 128 V 98 Erw. 5a, 105 Erw. 6a, je mit Hinweisen; RKUV
2002 Nr. KV 196 S. 11 Erw. 3c/aa mit Hinweisen; zur Anwendbarkeit der am
1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung in vor diesem Zeitpunkt
erlassene Verfügungen betreffenden Verfahren BGE 126 V 71 Erw. 4a mit Hinweis).
4.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, Art. 13 Abs. 3 AVIG wolle das Ziel
der Vermeidung der ungerechtfertigten Überentschädigung mittels abweichender
Regelung der Beitragszeit lösen. Die Beitragszeit könne aber nicht in einem
abgestuften Sinne angerechnet werden. Vielmehr sei sie entweder erfüllt oder
nicht erfüllt. Dass der Gesetzgeber dieses Mittel und nicht etwa ein flexibles
Überentschädigungsverbot habe einsetzen wollen, ergebe sich zudem aus den
Protokollen der nationalrätlichen Kommissionssitzungen. Dort sei über die
Möglichkeit des Ausschlusses des gleichzeitigen Bezugs beider Leistungen
zur Verhinderung eines ungerechtfertigten Bezugs einerseits und die Einführung
einer Überversicherungsbestimmung andererseits abgestimmt und dem Ersteren
der Vorzug gegeben worden. Demnach stehe fest, dass Art. 12 Abs. 1 AVIV nicht
den vom Gesetz gesteckten Rahmen verletze, sondern sich des vom Gesetz vorgeschriebenen
Mittels bediene.
Demgegenüber bringt der beschwerdeführerische Rechtsvertreter unter Berufung
auf Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 41 ff. zu Art. 13, vor, Art. 13
Abs. 3 AVIG erlaube eine abweichende Regelung nur zur Verhinderung eines
ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Pensionskassenleistungen auf
der einen und von Arbeitslosenentschädigung auf der andern Seite, nicht aber
zur Verhinderung eines gleichzeitigen Bezuges der beiden Leistungsarten schlechthin.
Art. 12 Abs. 1 AVIV könne nicht völlig unabhängig von der Höhe der Rente
aus der zweiten Säule zum Tragen kommen. In Anbetracht der winzigen Rente
der Versicherten, die ihre Stelle aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben
müssen, könne nicht von einem ungerechtfertigten Doppelbezug im Sinne des
Gesetzes gesprochen werden. Vielmehr führe die buchstabengetreue Anwendung
der Verordnung zu einem offensichtlich gesetzwidrigen Ergebnis. Die Verordnung
treffe mit ihrer absoluten Formulierung Unterscheidungen, für die ein vernünftiger
Grund nicht ersichtlich sei. Es sei deshalb nicht von der Verordnung, sondern
vom Gesetz auszugehen.
4.3 Art. 12 Abs. 3 des bundesrätlichen Entwurfs zum AVIG lautete (BBl 1980
III 652): "Zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges
von Pensionskassenleistungen und Arbeitslosenentschädigung kann der Bundesrat
die Anrechnung von Beitragszeiten abweichend ordnen für Personen, die vor
Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert wurden, jedoch weiterhin
als Arbeitnehmer tätig sein wollen." In der dazugehörigen Botschaft zu einem
neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 wird diesbezüglich erläutert (BBl
1980 III 563): "Absatz 3 bietet die Rechtsgrundlage dafür, dass unter Umständen
auf dem Verordnungswege für vorzeitig Pensionierte strengere Anforderungen
an die vorgängige Beitragspflicht gestellt werden können. Es soll damit verhindert
werden, dass diese unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich
zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie
ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermittlungswilligkeit unter
Beweis stellen." Mit dieser Bestimmung war somit eine Regelung gemeint, die
für einen bestimmten Personenkreis den gleichzeitigen Bezug von Pensionskassenleistungen
und Arbeitslosenentschädigung nicht von der Höhe der Rente der beruflichen
Vorsorge abhängig macht, sondern bis zum Nachweis der weiteren Vermittlungsfähigkeit
schlechthin ausschliesst. Als ungerechtfertigt sollte demnach für diese Versicherten
nicht ein einen bestimmten Betrag übersteigender Leistungsbezug, sondern
der Doppelbezug ohne vorgängigen Nachweis der Vermittlungsfähigkeit gelten.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verwarf die nationalrätliche
Kommission einen Antrag, Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs zugunsten einer Überversicherungsbestimmung
zu streichen, und folgte dem Entwurf des Bundesrates (S. 20 des Protokolls
über die Sitzung vom 27./28. Oktober 1980 und S. 21 f. des Protokolls über
die Sitzung vom 24./25. November 1980). Auch die ständerätliche Kommission
stimmte Art. 12 Abs. 3 des bundesrätlichen Vorschlags zu (S. 15 f. des Protokolls
über die Sitzung vom 17./18. August 1981). Sowohl National- als auch Ständerat
nahmen in Übereinstimmung mit dem Antrag der jeweiligen Kommission den vom
Bundesrat vorgeschlagenen Art. 12 Abs. 3 an (Amtl. Bull. 1981 N 623; Amtl.
Bull. 1982 S 129 f.). Dieser wurde als Art. 13 Abs. 3 AVIG in seinem ursprünglichen
Wortlaut zum Gesetz (AS 1982 2188). In der am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen
heutigen Fassung dieser Bestimmung (AS 1996 275 und 293) ist nach wie vor
von der "Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges" und
davon die Rede, dass der Bundesrat die "Anrechnung von Beitragszeiten" vor
Erreichen des AHV-Rentenalters pensionierter Personen abweichend regeln kann,
weshalb sich die aufgrund der Gesetzesmaterialien angestellten Überlegungen
zur alten ohne weiteres auf die neue Fassung übertragen lassen.
4.4 Nach dem Gesagten ging der Gesetzgeber beim Erlass der Delegationsnorm
des Art. 13 Abs. 3 AVIG, die dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum des
Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene einräumt, von der Idee aus,
dass für eine bestimmte Personengruppe der Bezug von Altersleistungen der
beruflichen Vorsorge auf der einen und von Arbeitslosenentschädigung auf
der andern Seite bis zum Nachweis der weiteren Vermittlungsfähigkeit unabhängig
von der Höhe der in Frage kommenden Leistungen ungerechtfertigt und damit
ausgeschlossen sein sollte, wobei dies - wie schon aus dem Wortlaut der Bestimmung
folgt - über eine abweichende Regelung der Anrechnung von Beitragszeiten
bewerkstelligt werden sollte (vgl. BGE 126 V 397 f.; vgl. auch BGE 123 V
146 Erw. 4b). Demnach kann nicht gesagt werden, Art. 12 Abs. 1 AVIV falle
offensichtlich aus dem Rahmen der dem Verordnungsgeber im Gesetz delegierten
Kompetenzen heraus, indem er einen Doppelbezug bis zur Erfüllung der Beitragszeit
durch eine nach der vorzeitigen Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige
Beschäftigung, mit welcher die betroffene Person ihre weitere Vermittlungsfähigkeit
unter Beweis stellt, unabhängig von der Höhe der Leistungen ausschliesst.
Auch eine anderweitige Gesetzwidrigkeit ist nicht ersichtlich.
4.5 Es stellt sich indessen die Frage, ob die in Art. 12 AVIV erfolgte Umschreibung
des von dieser speziellen Regelung betroffenen Personenkreises gegen das
Gleichbehandlungsgebot oder das Willkürverbot und damit gegen die Bundesverfassung
verstösst. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Differenzierung zwischen
verschiedenen Gruppen vorzeitig Pensionierter im Grundsatz nicht zu beanstanden
ist. Vielmehr ist sie - abgesehen davon, dass das Gleichbehandlungsprinzip
auch gebietet, in den relevanten Punkten Ungleiches ungleich zu behandeln
(BGE 127 I 192 Erw. 5 Ingress, 209 Erw. 3f/aa, 125 I 4 Erw. 2b/aa, 178 Erw.
6b; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil D. vom 8.
Oktober 2002, C 205/00, Erw. 1.2.2) - durch den Art. 13 Abs. 3 AVIG zugrunde
liegenden Zweck der Sicherung der Vermittlungsfähigkeit (vgl. BGE 126 V 397
Erw. 3b/bb) und die Botschaft, wonach diese Delegationsnorm die Rechtsgrundlage
dafür bildet, dass "unter Umständen" auf dem Verordnungsweg für vorzeitig
Pensionierte strengere Anforderungen an die vorgängige Beitragspflicht gestellt
werden können (BBl 1980 III 563), vorgezeichnet. Dabei ist eine Unterscheidung
nach dem Grund der vorzeitigen Pensionierung sinnvoll. Sie ist im Übrigen
schon in der Delegationsnorm angelegt, nachdem der Gesetzgeber, wie die zitierten
Materialien zeigen, davon ausgegangen ist, dass sich die Frage, ob der gleichzeitige
Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung
gerechtfertigt ist, für einen bestimmten Personenkreis nicht nach der Höhe
der Leistungen beurteilt.
4.6 Es bleibt daher einzig zu prüfen, ob es willkürlich ist oder eine rechtsungleiche
Behandlung darstellt, eine Person, welche die Ausrichtung einer Altersrente
der beruflichen Vorsorge beantragt, obwohl sie sich nach dem Reglement der
Vorsorgeeinrichtung auch für eine Austrittsleistung entscheiden könnte, nach
Art. 12 Abs. 1 AVIV anders zu behandeln als eine Person, die im Sinne von
Art. 12 Abs. 2 AVIV aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden
Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wird.
Diesbezüglich fällt auf, dass bei den Gegenstand von Art. 12 Abs. 2 AVIV
bildenden Personengruppen die vorzeitige Pensionierung aufgrund objektiver
Umstände erfolgt, ohne dass der betroffenen Person eine Alternative offen
steht. Demgegenüber führt die versicherte Person in der hier interessierenden
Situation die vorzeitige Pensionierung freiwillig herbei, indem sie sich
nicht für eine Austritts-, sondern für eine Altersleistung entscheidet. Es
ist im Rahmen der dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zustehenden Kognition
nicht zu beanstanden, dass der Bundesrat dafür hielt, eine solche Person
habe anders als die unter Art. 12 Abs. 2 AVIV fallenden Versicherten durch
eine nach der Pensionierung erfolgende Ausübung einer beitragspflichtigen
Beschäftigung ihre Vermittlungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Wenn eine
Person freiwillig Altersleistungen der zweiten Säule bezieht, liegen nämlich
Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit näher als bei einer Person, die aus
wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der
beruflichen Vorsorge und damit aufgrund ausserhalb ihrer Person liegender
Umstände im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AVIV zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen
wird; denn die Wahl einer Altersleistung stellt immerhin ein Indiz für die
Absicht dar, sich aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen, was erst recht gilt,
wenn eine Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wird. Soweit darin
von Personen, die sich durch die Wahl einer Alters- statt einer Austrittsleistung
der beruflichen Vorsorge freiwillig vorzeitig pensionieren lassen, die Erfüllung
der Beitragszeit durch eine nach der Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige
Beschäftigung verlangt wird, kann demnach nicht gesagt werden, die streitige
Verordnungsbestimmung lasse sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen, sei
sinn- oder zwecklos oder treffe rechtliche Unterscheidungen, für die sich
ein vernünftiger Grund nicht finden lasse. Da es folglich auch an einer Verletzung
des Gebots der rechtsgleichen Behandlung oder des Willkürverbots fehlt, ist
die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 12 AVIV diesbezüglich zu bejahen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung,
Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 25. Februar 2003