C 290/03
Urteil vom 6. März 2006
I. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Borella und
Frésard; Gerichtsschreiberin Bucher
B._, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Philippe Zogg, Henric
Petri-Strasse 19, 4051 Basel,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse
22, 3011 Bern, Beschwerdegegner
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 11. November 2003)
Sachverhalt:
A. B._, Schauspielerin, bezog in einer seit 3. Dezember 2001 laufenden neuen
Rahmenfrist Arbeitslosenentschädigung. Nachdem sie in den Monaten April,
Mai, August und September 2002 einen Zwischenverdienst in der Schweiz erzielt
hatte, arbeitete sie in den Monaten Oktober bis Dezember 2002 in Deutschland.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2003, welche es mit Einspracheentscheid
vom 8. April 2003 bestätigte, verneinte das Kantonale Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit (KIGA; seit 1. Mai 2003: beco, Berner Wirtschaft, Abteilung
Arbeitsvermittlung), dem die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern die Sache
zum Entscheid überwiesen hatte, die Anspruchsberechtigung für die
Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 22. Dezember 2002 mit der Begründung,
die Versicherte habe sich während dieses Zeitraums im Ausland aufgehalten
und ein Zwischenverdienst im Ausland sei nicht möglich.
B. Die von der Versicherten gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. November
2003 ab.
C. B._, neu anwaltlich vertreten, lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr in Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides und des Einspracheentscheides ein Anspruch auf Leistungen
der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. Oktober bis 22. Dezember
2002 dem Grundsatz nach zuzuerkennen; im Übrigen sei die Sache zur Berechnung
der Leistungshöhe und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung
zurückzuweisen. Ausserdem lässt sie die Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren in beiden Instanzen
beantragen. Das beco schliesst unter Hinweis auf seine Beschwerdeantwort
im kantonalen Gerichtsverfahren sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Auch das vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zur Vernehmlassung
aufgeforderte Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) äussert sich
in ablehnendem Sinne zum Rechtsmittel. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht
in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen;
FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden
(Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit")
des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71;
SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.
März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; SR
0.831.109.268.11), oder gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002
in Kraft getretene neue Art. 121 AVIG verweist in lit. a auf das FZA und
die erwähnten Koordinierungsverordnungen (AS 2002 699 f.).
1.2 Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt unter anderem für Rechtsvorschriften
über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit
betreffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g). Sie enthält in Kapitel 6 des Titels
III besondere Vorschriften für diese Leistungsart, insbesondere in Abschnitt
1 (Art. 67 f.) dieses Kapitels gemeinsame Bestimmungen (Zusammenrechnung
der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten; Berechnung der Leistungen),
in Abschnitt 2 (Art. 69 f.) Vorschriften über Arbeitslose, die sich
zur Beschäftigungssuche ins Ausland begeben, und in Abschnitt 3 (Art.
71) Bestimmungen in Bezug auf Arbeitslose, die während ihrer letzten
Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen
Staat wohnten. Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen
Vorgaben - darunter auch des Diskriminierungsverbots (insbesondere Art. 3
Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71) - ist es Sache des innerstaatlichen Rechts,
festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden
(vgl. BGE 131 V 214 Erw. 5.3).
2.
2.1 Die Vorinstanz verneint die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin
im zur Diskussion stehenden Zeitraum sinngemäss mit der Begründung,
die in Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71 und in der Durchführungsbestimmung
des Art. 83 der Verordnung Nr. 574/72 für den zeitlich begrenzten Export
von Leistungen bei Arbeitslosigkeit festgelegten Voraussetzungen seien nicht
erfüllt gewesen (Erw. 3.4 1. Absatz in Verbindung mit Erw. 3.6 1. Absatz).
Nach Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71 behält ein vollarbeitsloser
Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der die Voraussetzungen für
einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
erfüllt und sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort eine
Beschäftigung zu suchen, den Anspruch auf diese Leistungen unter bestimmten
Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen.
2.2 Wie das seco indessen zutreffend bemerkt, ist Art. 69 der Verordnung
Nr. 1408/71 vorliegend nicht anwendbar, weil sich die Versicherte nicht zur
Stellensuche, sondern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach
Deutschland begab. Wie aus den in den Akten liegenden Formularen "Nachweis
der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Monate Januar
2002 bis Februar 2003 ersichtlich ist, suchte sie sowohl vor und nach als
auch während ihrer Beschäftigung in Deutschland stets zum einen
in der Schweiz und zum andern im Ausland - insbesondere in Deutschland -
nach Stellen.
3.
3.1 Die Koordinierungsverordnungen enthalten für Fälle, in denen
jemand im Ausland eine Beschäftigung aufnimmt, ohne zuvor von der in
Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht
zu haben - wie es sich in den Fällen des Art. 69 verhält, interessiert
vorliegend nach dem Gesagten nicht -, keine Bestimmung zur Frage, wann die
Leistungspflicht des bisher Leistungen bei Arbeitslosigkeit erbringenden
Staates - bei diesem handelt es sich oft, aber nicht immer, um den Staat,
in dem die betroffene Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gearbeitet
hat (vgl. einerseits insbesondere Art. 13 Abs. 2 Bst. a und Art. 67 Abs.
3, andererseits insbesondere Art. 71 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii und Bst. b Ziff.
ii der Verordnung Nr. 1408/71; vgl. zum Ganzen BGE 131 V 222, zur Publikation
in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil B. vom 8. Februar 2006, C 226/04,
sowie Patricia Usinger-Egger, Die soziale Sicherheit der Arbeitslosen in
der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 und in den bilateralen Abkommen zwischen
der Schweiz und ihren Nachbarstaaten, Diss. Freiburg [Schweiz], Zürich
2000, S. 66 f.) - endet. Der Umstand allein, dass durch die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 13
Abs. 2 Bst. a oder b eine neue Rechtsordnung anwendbar wird (vgl. im Zusammenhang
mit Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71 Urteil des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften vom 28. April 1988 in der Rechtssache 192/87, Vanhaeren, Slg.
1988, 2411, vor dem Hintergrund eines Ausgangssachverhaltes, in welchem sich
die Frage der Zuständigkeit für die Ausrichtung von Leistungen
bei Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum nach der Beendigung einer nach
Ablauf der Dreimonatsfrist des Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71 im Staat
der Beschäftigungssuche ausgeübten Erwerbstätigkeit stellte),
führt nicht von Gemeinschaftsrechts wegen zum Dahinfallen der Leistungspflicht
des aufgrund der bisherigen Arbeitslosigkeit leistungszuständigen Staates
ab Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit. Denn Leistungen bei Arbeitslosigkeit
knüpfen wesensgemäss nicht an die Versicherteneigenschaft in einem
System während des Leistungsbezugs an, sondern an jene in einem früheren
Zeitraum, nämlich vor bzw. bei Eintritt der zu entschädigenden
Arbeitslosigkeit; deshalb kann jemand aufgrund der früheren Versicherungszugehörigkeit
und des Risikoeintritts weiterhin leistungsberechtigt sein, obwohl nach Risikoeintritt
durch Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit die Versicherteneigenschaft
neu begründet wurde. Diese Situation kann eintreten, wenn nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften die Leistungspflicht bei Aufnahme der neuen Beschäftigung
nicht untergeht, weil Letztere nicht zur Beendigung der Arbeitslosigkeit
führt. In international gelagerten Fällen können diesfalls
(alte) Leistungs- und (neue) Beitragszuständigkeit - grundsätzlich
jene des neuen Beschäftigungsstaats (Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b) -
auseinander fallen. Die Frage, ob die Leistungspflicht des bisher leistungszuständigen
Staates allein durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen
Mitgliedstaat untergeht, beurteilt sich demnach nach (diskriminierungsfrei
anzuwendendem) innerstaatlichem Recht.
3.2 Dass nicht schon die durch die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit
bewirkte Anwendbarkeit neuer Rechtsvorschriften (für den Beitragsbereich)
dazu führt, dass die bisher auf die Leistungen anwendbaren Rechtsvorschriften
nicht mehr anzuwenden wären, wird bestätigt durch den durch den
Beschluss Nr. 154 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften
für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 8. Februar 1994
über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr.
1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 301, E
302 und E 303) (ABl. L 244, S. 123; gemäss Art. 2 Abs. 1 von Anhang
II des FZA in Verbindung mit Abschnitt B Ziff. 4.40 dieses Anhangs von den
Vertragsparteien bei der Anwendung des FZA im Sinne einer Auslegungshilfe
[BGE 131 V 229 Erw. 7.2] zu berücksichtigen) festgelegten, Art. 69 der
Verordnung Nr. 1408/71 betreffenden Vordruck E 303. Gemäss Ziff. 5.2
dieses Formulars (auf die auch das seco hinweist) wird die Leistung im Falle
eines Gelegenheitsverdienstes aus einer unter Ziff. 5.1 desselben Vordrucks
nicht erfassten Beschäftigung vom die Leistung für Rechnung des
zuständigen Trägers auszahlenden (Art. 70 der Verordnung Nr. 1408/71;
Art. 83 Abs. 3 Unterabs. 1 und Art. 97 der Verordnung Nr. 574/72) Träger
des Mitgliedstaats der Beschäftigungssuche vorläufig für die
Anzahl der Tage eingestellt, für welche Anspruch auf Arbeitsentgelt
besteht, woraus folgt, dass die Anspruchsberechtigung nicht von Gemeinschaftsrechts
wegen schlechthin endet (vgl. für die Zusammenarbeit zwischen dem zuständigen
Träger und dem Träger des Staates, in dem die arbeitslose Person
nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Beschäftigung sucht,
bei Eintritt eines Umstandes, der den Leistungsanspruch ändern kann,
Art. 83 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung
Nr. 574/72).
4.
4.1 Es ist somit nach innerstaatlichem Recht zu prüfen, ob für
den im Streit liegenden Zeitraum, während dessen die Versicherte eine
Erwerbstätigkeit in Deutschland ausübte, eine Leistungspflicht
der schweizerischen Arbeitslosenversicherung besteht.
4.2 Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung
sind in Art. 8 AVIG aufgezählt. Der Anspruch setzt unter anderem voraus,
dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Abs. 1 lit. c).
4.3 Mit der Frage des Zwischenverdienstes befassen sich Art. 24 AVIG und
41a AVIV: Hat die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode einen
Zwischenverdienst erzielt, d. h. ein Einkommen aus unselbstständiger
oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das geringer ist als die
ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung, hat sie unter bestimmten Voraussetzungen
Anspruch auf Ersatz von 70 oder 80 % (Art. 22 AVIG; ARV 2005 S. 291 Erw.
2.3.2; Urteil S. vom 19. Juli 2005, C 239/01 und C 269/01, Erw. 4.2; Thomas
Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz. 347) des Verdienstausfalls; als solcher
gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst,
mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende
Arbeit, und dem versicherten Verdienst ("Differenzausgleich" oder "Kompensationszahlungen";
vgl. zur Terminologie BGE 127 V 479).
5.
5.1 Das beco erachtet sich als an Ziff. 2.5.5.3 "Zwischenverdienst im Ausland"
des Kreisschreibens des seco über die Auswirkungen des Abkommens über
den freien Personenverkehr auf die Arbeitslosenversicherung (KS-ALE-FPV)
gebunden, wonach die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Staat der Arbeitssuche
keinen Anspruch auf Kompensationszahlungen bei Zwischenverdienst auslöst.
5.2 Zum einen bezieht sich jedoch Ziff. 2.5.5.3 - wie auch Ziff. 2.5.5.4
"Beschäftigung im Ausland" - des erwähnten, für das Gericht
nicht verbindlichen Kreisschreibens auf den vorliegend nicht gegebenen (Erw.
2 hievor) Fall der Arbeitssuche im Ausland im Sinne von Art. 69 der Verordnung
Nr. 1408/71, sodass deren Rechtmässigkeit im vorliegenden Verfahren
nicht geprüft zu werden braucht (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen
BGE 131 V 45 Erw. 2.3, 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1, 129 V 204 Erw.
3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a; vgl. zur Problematik
von Ziff. 2.5.5.3 des erwähnten Kreisschreibens - ohne Festlegung hinsichtlich
der Frage, ob bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Staat der Arbeitssuche
ein Anspruch auf Kompensationszahlungen bei Zwischenverdienst bestehen kann
- Boris Rubin, Assurance-chômage, Delémont 2005, S. 607).
5.3 Zum andern ist aus der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
ersichtlich, dass der Umstand allein, dass ein Erwerbseinkommen im Ausland
erzielt wird, der Annahme eines Anlass zum Ersatz des Verdienstausfalls gebenden
Zwischenverdienstes und damit der Leistung von Kompensationszahlungen nicht
entgegen steht (im gleichen Sinne durch die Bejahung der Möglichkeit
von Kompensationszahlungen bei von in der Schweiz wohnenden Grenzgängern
im Ausland erzieltem Zwischenverdienst Rubin, a. a. O., S. 207). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat nämlich in BGE 129 V 102 ein in Deutschland
absolviertes Praktikum als Zwischenverdienst betrachtet und festgehalten,
dass im Rahmen der Berechnung des von der Arbeitslosenversicherung zu ersetzenden
Verdienstausfalls bei der Bestimmung des ortsüblichen Ansatzes auf die
ortsüblichen Ansätze am deutschen Arbeitsort abzustellen sei. Damit
verwarf es den von der an jenem Verfahren beteiligten Arbeitslosenkasse erhobenen
Einwand, eine Zwischenverdiensttätigkeit im Ausland käme einem
nicht zulässigen Leistungsexport gleich. Davon, dass Kompensationszahlungen
bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen auch zur Ergänzung
eines im Ausland erzielten Zwischenverdienstes ausgerichtet werden, ging
das Eidgenössische Versicherungsgericht auch im Urteil I. vom 22. September
2003, C 153/03, aus. In jenem Verfahren war streitig, ob der Betroffene während
eines Zeitraums, in dem er in Deutschland arbeitete, im arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Sinne noch in der Schweiz wohnte; wäre die Ausrichtung von Kompensationszahlungen
schon wegen des Umstandes, dass der Zwischenverdienst im Ausland erzielt
wurde, ausser Betracht gefallen, wäre die Sache nicht zur Durchführung
von Abklärungen zur Frage des schweizerischen Wohnorts im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ans kantonale Gericht zurückgewiesen worden.
5.4 Von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass. Zwar
kann der ortsübliche Ansatz für eine im Ausland verrichtete Arbeit
tiefer sein als das ortsübliche Entgelt für eine entsprechende
Tätigkeit in der Schweiz. Wenn es sich so verhält, ist der Verdienstausfall
bei einem ausländischen Zwischenverdienst grösser und die sich
auf einen bestimmten Prozentsatz des Verdienstausfalls belaufenden Kompensationszahlungen
fallen demzufolge höher aus als bei einem entsprechenden Zwischenverdienst
in der Schweiz (vgl. BGE 129 V 105 Erw. 3.4). Doch die Arbeitslosenversicherung
wird durch die Gewährung des Differenzausgleichs an eine arbeitslose
Person, die im Gegensatz zu einer sich gemäss Art. 69 der Verordnung
Nr. 1408/71 zur Beschäftigungssuche ins Ausland begebenden Person (Art.
69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 83 Abs. 3 Unterabs. 2 1. Satz
der Verordnung Nr. 574/72; Art. 25a AVIV) nach wie vor der schweizerischen
Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht (Art. 8 Abs. 1 lit. g in Verbindung
mit Art. 17 AVIG), bei einem ausländischen Zwischenverdienst - und sei
er auch noch so gering - nicht anders als bei der Erzielung eines solchen
in der Schweiz weniger belastet als bei Ausrichtung des vollen Taggeldes.
Zum einen ist nämlich der Differenzausgleich tiefer als das volle Taggeld,
weil dieses - je nach betroffener Personengruppe - 70 oder 80 % des versicherten
Verdienstes (Art. 22 AVIG), jener aber nur 70 bzw. 80 % des definitionsgemäss
tieferen, der Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdienst
(bzw. dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit)
entsprechenden Verdienstausfalls beträgt (Erw. 4.3 hievor); zum andern
ist bei einer solchen Person bei Erzielung eines Zwischenverdienstes im Ausland
genau gleich wie bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Inland
zu prüfen, ob sie aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht
(Art. 16 f. AVIG) keine besser bezahlte Stelle annehmen und dadurch einen
höheren Zwischenverdienst erzielen oder ihre Arbeitslosigkeit beenden
könnte (im Zusammenhang mit einem ausländischen Zwischenverdienst:
BGE 129 V 105 Erw. 3.4; im Zusammenhang mit einem inländischen Zwischenverdienst:
Urteil V. vom 12. September 2005, C 154/05, Erw. 4.1 und 4.2). Ein Ausschluss
von Kompensationszahlungen bei einem ausländischen Erwerbseinkommen
lässt sich somit jedenfalls in den hier interessierenden nicht von Art.
69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erfassten Fällen von vornherein
nicht mit einer Mehrbelastung der Arbeitslosenversicherung im Vergleich zur
Situation bei einem inländischen Zwischenverdienst rechtfertigen. Vielmehr
wäre es mangels eines sachlichen Grundes für eine rechtliche Unterscheidung
mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV
unvereinbar, eine Person, die ein Erwerbseinkommen im Ausland erzielt, einzig
wegen dieses Auslandbezuges durch den Ausschluss eines Anspruchs auf Differenzausgleich
schlechter zu stellen als eine Person, die einen Zwischenverdienst im Inland
erzielt. Denn diese Personen befinden sich in einer vergleichbaren Situation:
In Nachachtung der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 123 V 233 Erw. 3c,
Art. 16 f. AVIG und Nussbaumer, a. a. O., Rz. 334) oder, was die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit im Ausland betrifft, möglicherweise sogar
in über die Schadenminderungspflicht hinausgehender Weise - inwieweit
die Aufnahme einer Arbeit im Ausland abgesehen von den hier nicht interessierenden
Fällen des Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71 zumutbar ist, kann vorliegend
offen bleiben - vermindern beide die Auslagen der Arbeitslosenversicherung
und verbessern ihre (Wieder-) Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet, in den relevanten Punkten Gleiches
gleich zu behandeln (siehe zum Begriff der Rechtsgleichheit insbesondere
BGE 131 I 103 Erw. 3.4, 131 V 114 Erw. 3.4.2, 130 I 70 Erw. 3.6, 130 V 31
Erw. 5.2, 129 I 357 Erw. 6, 129 V 112 Erw. 1.2.2, 127 I 209 Erw. 3f/aa).
Art. 24 AVIG und Art. 41a AVIV sind daher verfassungskonform dahin auszulegen,
dass jedenfalls ausserhalb des vorliegend nicht interessierenden Tatbestands
der Arbeitssuche im Ausland gemäss Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr.
1408/71 unter einem Zwischenverdienst, der zur Leistung von Kompensationszahlungen
führen kann, auch ein im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen zu verstehen
ist. Die Gewährung des Differenzausgleichs kann folglich, wovon die
Beschwerdeführerin zu Recht ausgeht, nicht allein aus dem Grunde verweigert
werden, dass das betreffende Erwerbseinkommen im Ausland erzielt wird.
6.
6.1 In der Verwaltungsverfügung wurde die Verneinung der Anspruchsberechtigung
insbesondere damit begründet, dass die Versicherte im fraglichen Zeitraum
nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG in der Schweiz gewohnt habe.
Diese Auffassung vertritt auch das seco in seiner Vernehmlassung. Es geht
unter Berufung auf das Urteil M. vom 27. Juni 2000, C 313/99, davon aus,
dass entscheidend sei, ob sich die versicherte Person an denjenigen Tagen,
für die sie Leistungen beanspruche, tatsächlich in der Schweiz
aufgehalten habe.
6.2 Das "Wohnen" in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist
nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen, sondern setzt
den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der
tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt
während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit
auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 466 Erw. 2a,
115 V 448; Urteile S. vom 26. Mai 2003, C 226/02, Erw. 1.1 und 2.2, F. vom
9. April 2003, C 121/02, Erw. 2.2, S. vom 13. März 2002, C 149/01, Erw.
2, P. vom 31. Juli 2001, C 303/00, Erw. 2, Erbengemeinschaft A. vom 19. April
2001, C 330/99, Erw. 3c). Zweck dieses Erfordernisses ist es, die Kontrolle
der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen (BGE 125 V 468 Erw. 5, 115
V 449; erwähnte Urteile C 226/02, Erw. 1.1, C 121/02, Erw. 2.2, sowie
C 330/99 Erw. 3c und 3h).
6.3 Zwar verbietet es diese Zwecksetzung, die zu Art. 42 Abs. 1 AHVG ergangene
Rechtsprechung, wonach das Aufenthaltsprinzip bestimmte kurz- oder längerfristige
Auslandaufenthalte zulässt (BGE 111 V 182 f.), unbesehen auf Art. 8
Abs. 1 lit. c AVIG zu übertragen (erwähntes Urteil C 330/99, Erw.
3h; vgl. auch BGE 115 V 449). Doch ist, wie schon aus dem in der Rechtsprechung
verwendeten Ausdruck "gewöhnlicher Aufenthalt" folgt, auch im Rahmen
von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht ein ununterbrochener tatsächlicher
Aufenthalt im Inland erforderlich (vgl. erwähntes Urteil C 153/03, Erw.
3; Rubin, a. a. O., S. 117; vgl. auch - e contrario - erwähnte Urteile
C 149/01, Erw. 3, und C 330/99, Erw. 3g am Ende). Das Fortdauern des gewöhnlichen
Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen
des tatsächlichen Aufenthaltes weiterhin eine enge Verbindung mit der
hiesigen Arbeitswelt besteht (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 30.
November 1999, C 183/99; vgl. auch BGE 125 V 469). Keinesfalls genügt
es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der
Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung
der Kontrollvorschriften beschränkt (z. B. nicht veröffentlichtes
Urteil H. vom 30. Dezember 1997, C 272/96).
6.4 Davon, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht von
vornherein auf jene Tage beschränkt ist, an denen sich die betroffene
Person tatsächlich in der Schweiz aufhält, ging das Eidgenössische
Versicherungsgericht insbesondere im bereits erwähnten Urteil I. vom
22. September 2003, C 153/03, aus. Dieses betrifft einen Bühnenbildner,
der ab 1. Juli 2001 aufgrund eines einjährigen Dienstvertrages an einem
deutschen Theater zu einem für die Bestreitung der Lebensunterhaltskosten
nicht ausreichenden Lohn arbeitete und in Deutschland auch über eine
Wohnung verfügte bzw. eine solche mitbenutzte, dabei aber aufgrund seines
eher seltenen Berufs und seines fortgeschrittenen Alters sich weiträumig
bewerben und bereit sein musste, im deutschsprachigen Raum eine zweite Arbeitsstelle
anzunehmen, im Oktober 2001 eine medizinische Behandlung in der Schweiz durchführen
liess und von Januar bis März 2002 ein Engagement an einem in der Schweiz
gelegenen Theater eingehen konnte. Streitig war, ob der Betroffene von Juli
bis Dezember 2001 im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG in der Schweiz wohnte.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Sache ans kantonale
Gericht zurück, damit dieses hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts
bzw. Lebensmittelpunkts in der fraglichen Zeit weitere Abklärungen treffe
und hernach über die Beschwerde neu entscheide. Wäre ein gewöhnlicher
Aufenthalt und damit das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1
lit. c AVIG allein wegen des mit dem ausländischen Arbeitsort verbundenen
Auslandaufenthalts zu verneinen gewesen, hätten sich Abklärungen
zur Frage des Lebensmittelpunktes erübrigt.
6.5 Vorliegend von der im Urteil C 153/03 gewählten Auslegung abzuweichen,
besteht kein Anlass. Den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz bei
einer Person, die, ohne von der Möglichkeit des Art. 69 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 1408/71 Gebrauch gemacht zu haben, einen Zwischenverdienst im Ausland
erzielt, bei in der Schweiz verbleibendem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
einzig wegen des durch diese Erwerbstätigkeit bedingten vorübergehenden
Auslandaufenthalts zu verneinen, liefe nämlich darauf hinaus, eine Person
nur deshalb mit einem Rechtsnachteil zu belegen, weil sie mit einem ausländischen
statt inländischen Zwischenverdienst den Erwerbsausfall mindert und
ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert. Dies liesse sich nach dem in
Erw. 5.4 hievor Gesagten mit dem verfassungsmässigen Gebot der rechtsgleichen
Behandlung nicht vereinbaren. Demnach kann an dem vom seco zitierten (älteren)
Urteil C 313/99, soweit sich diesem eine vom Urteil C 153/03 abweichende
Auslegung entnehmen lässt, nicht festgehalten werden.
6.6 Was den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt betrifft, so arbeitete
die Beschwerdeführerin in den Monaten Oktober bis Dezember 2002 in Deutschland
als Schauspielerin für die Firma X._. In der Bescheinigung über
Zwischenverdienst für den Monat Oktober 2002 wurde angegeben, die Versicherte
werde voraussichtlich bis Ende November 2002 weiter beschäftigt. Sowohl
in der November- als auch in der Dezember-Bescheinigung wurde die Frage,
ob die Versicherte noch weiter beschäftigt werde, verneint, die Frage,
wer gekündigt habe, durchgestrichen und als Grund der Vertragsauflösung
"Ende des Vertrages" genannt. Aus diesen drei Zwischenverdienstbescheinigungen
ist zu schliessen, dass es sich - wie bei Filmproduktionen zu erwarten -
nicht um eine auf längere Zeit angelegte Anstellung, sondern um einen
(vielleicht nach einer anfänglich noch kürzeren Laufzeit) zunächst
bis Ende November befristeten und anschliessend um wenige Wochen verlängerten
Vertrag handelte. Die Versicherte suchte während ihres vorübergehenden
Auslandaufenthaltes weiterhin auch in der Schweiz nach einer Stelle. Unter
diesen Umständen kann in Ermangelung von Anhaltspunkten dafür,
dass der Aufenthalt in Deutschland anderen Zwecken als der Ausübung
des Zwischenverdienstes gedient hätte, nicht angenommen werden, der
Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Versicherten habe sich während
des streitigen Zeitraums nicht mehr in der Schweiz befunden und die Versicherte
habe keine enge Verbindung mit der schweizerischen Arbeitswelt mehr aufgewiesen.
Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss ihren glaubhaft
erscheinenden und von keiner Seite angezweifelten Angaben in Deutschland
in Hotels übernachtete und insbesondere an den Wochenenden an ihren
schweizerischen Wohnort zurückkehrte, wo sie ihre Beziehungen zu Familie,
Partner und Freundeskreis aufrechterhielt. Der Ort ihres gewöhnlichen
Aufenthalts lag demnach nach wie vor in der Schweiz, sodass ein Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2002
bis zum 22. Dezember 2002 auch nicht mit der Begründung verneint werden
kann, die Beschwerdeführerin habe die in Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG vorgesehene
Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht erfüllt.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Kompensationszahlungen
weder mit der Begründung, die in Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71
festgelegten Voraussetzungen für den zeitlich begrenzten Export von
Leistungen bei Arbeitslosigkeit seien nicht erfüllt gewesen, noch mit
der Begründung, die Gewährung des Differenzausgleichs in Ergänzung
zu einem im Ausland erzielten Erwerbseinkommen sei von vornherein ausgeschlossen,
noch mit der Begründung, die Versicherte habe während des fraglichen
Zeitraums nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG in der Schweiz gewohnt,
verneint werden kann. Die Sache geht daher zum Erlass einer die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen prüfenden neuen Verfügung über die
Frage des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung
in Form von Kompensationszahlungen während des zur Diskussion stehenden
Zeitraums und gegebenenfalls über die Höhe des Differenzausgleichs
an die Verwaltung zurück.
8. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin für das letztinstanzliche
Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung
mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Soweit der Antrag auf eine Parteientschädigung
den vorinstanzlichen Prozess betrifft (in dem die Beschwerdeführerin
weder anwaltlich noch sonst wie qualifiziert vertreten war), ist es Sache
des kantonalen Gerichts, darüber zu entscheiden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, vom 11. November 2003 und der Einspracheentscheid des KIGA vom
8. April 2003 aufgehoben werden und die Sache ans beco, Berner Wirtschaft,
Abteilung Arbeitsvermittlung, zurückgewiesen wird, damit es über
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung
für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 22. Dezember 2002 neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das beco hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Die Akten werden an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwiesen,
damit es über einen allfälligen Anspruch auf Parteientschädigung
für das kantonale Gerichtsverfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses befinde.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 6. März 2006 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: