C 290/03 (6. März 2006)
B._, Schauspielerin, bezog in einer seit 3. Dezember 2001 laufenden
neuen Rahmenfrist Arbeitslosenentschädigung. Sie arbeitete in den
Monaten Oktober bis Dezember 2002 in Deutschland. Die Vorinstanzen
verneinten die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 1. Oktober
2002 bis zum 22. Dezember 2002 mit der Begründung, die Versicherte
habe sich während dieses Zeitraums im Ausland aufgehalten und ein
Zwischenverdienst im Ausland sei nicht möglich.
1. (Anwendbares Recht)
(…)
Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben -
darunter auch des Diskriminierungsverbots (insbesondere Art. 3 Abs. 1
der Verordnung Nr. 1408/71) - ist es Sache des innerstaatlichen Rechts,
festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt
werden (vgl. BGE 131 V 214 Erw. 5.3).
2.
(…)
2.2 Wie das seco indessen zutreffend bemerkt, ist Art. 69 der
Verordnung Nr. 1408/71 vorliegend nicht anwendbar, weil sich die
Versicherte nicht zur Stellensuche, sondern zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit nach Deutschland begab (…).
3.
3.1 Die Koordinierungsverordnungen enthalten für Fälle, in
denen jemand im Ausland eine Beschäftigung aufnimmt, ohne zuvor
von der in Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71 eingeräumten
Befugnis Gebrauch gemacht zu haben (…) keine Bestimmung zur
Frage, wann die Leistungspflicht des bisher Leistungen bei
Arbeitslosigkeit erbringenden Staates (…) endet. Der Umstand
allein, dass durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem
anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a oder b eine
neue Rechtsordnung anwendbar wird, führt nicht von
Gemeinschaftsrechts wegen zum Dahinfallen der Leistungspflicht des
aufgrund der bisherigen Arbeitslosigkeit leistungszuständigen
Staates ab Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit. Denn Leistungen
bei Arbeitslosigkeit knüpfen wesensgemäss nicht an die
Versicherteneigenschaft in einem System während des
Leistungsbezugs an, sondern an jene in einem früheren Zeitraum,
nämlich vor bzw. bei Eintritt der zu entschädigenden
Arbeitslosigkeit; deshalb kann jemand aufgrund der früheren
Versicherungszugehörigkeit und des Risikoeintritts weiterhin
leistungsberechtigt sein, obwohl nach Risikoeintritt durch Aufnahme
einer neuen Erwerbstätigkeit die Versicherteneigenschaft neu
begründet wurde. Diese Situation kann eintreten, wenn nach den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Leistungspflicht bei Aufnahme
der neuen Beschäftigung nicht untergeht, weil Letztere nicht zur
Beendigung der Arbeitslosigkeit führt. In international gelagerten
Fällen können diesfalls (alte) Leistungs- und (neue)
Beitragszuständigkeit - grundsätzlich jene des neuen
Beschäftigungsstaats (Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b) - auseinander
fallen. Die Frage, ob die Leistungspflicht des bisher
leistungszuständigen Staates allein durch die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat untergeht,
beurteilt sich demnach nach (diskriminierungsfrei anzuwendendem)
innerstaatlichem Recht.
3.2 Dass nicht schon die durch die Aufnahme einer solchen
Erwerbstätigkeit bewirkte Anwendbarkeit neuer Rechtsvorschriften
(für den Beitragsbereich) dazu führt, dass die bisher auf die
Leistungen anwendbaren Rechtsvorschriften nicht mehr anzuwenden
wären, wird bestätigt durch den (…) Art. 69 der
Verordnung Nr. 1408/71 betreffenden Vordruck E 303. Gemäss Ziff.
5.2 dieses Formulars (auf die auch das seco hinweist) wird die Leistung
im Falle eines Gelegenheitsverdienstes aus einer unter Ziff. 5.1
desselben Vordrucks nicht erfassten Beschäftigung vom die Leistung
für Rechnung des zuständigen Trägers auszahlenden (Art.
70 der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 83 Abs. 3 Unterabs. 1 und Art. 97
der Verordnung Nr. 574/72) Träger des Mitgliedstaats der
Beschäftigungssuche vorläufig für die Anzahl der Tage
eingestellt, für welche Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht,
woraus folgt, dass die Anspruchsberechtigung nicht von
Gemeinschaftsrechts wegen schlechthin endet (…).
4.
4.1 Es ist somit nach innerstaatlichem Recht zu prüfen, ob
für den im Streit liegenden Zeitraum, während dessen die
Versicherte eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausübte,
eine Leistungspflicht der schweizerischen Arbeitslosenversicherung
besteht.
4.2 Die Voraussetzungen des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung sind in Art. 8 AVIG aufgezählt. Der
Anspruch setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person in der
Schweiz wohnt (Abs. 1 lit. c).
4.3 (…).
5.
5.1 Das beco erachtet sich als an Ziff. 2.5.5.3 "Zwischenverdienst im
Ausland" des Kreisschreibens des seco über die Auswirkungen des
Abkommens über den freien Personenverkehr auf die
Arbeitslosenversicherung (KS-ALE-FPV) gebunden, wonach die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit im Staat der Arbeitssuche keinen Anspruch
auf Kompensationszahlungen bei Zwischenverdienst auslöst.
5.2 Zum einen bezieht sich jedoch Ziff. 2.5.5.3 - wie auch Ziff.
2.5.5.4 "Beschäftigung im Ausland" - des erwähnten, für
das Gericht nicht verbindlichen Kreisschreibens auf den vorliegend
nicht gegebenen (Erw. 2 hievor) Fall der Arbeitssuche im Ausland im
Sinne von Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71, sodass deren
Rechtmässigkeit im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu
werden braucht (…).
5.3 Zum andern ist aus der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts ersichtlich, dass der Umstand allein, dass ein
Erwerbseinkommen im Ausland erzielt wird, der Annahme eines Anlass zum
Ersatz des Verdienstausfalls gebenden Zwischenverdienstes und damit der
Leistung von Kompensationszahlungen nicht entgegen steht (im gleichen
Sinne durch die Bejahung der Möglichkeit von
Kompensationszahlungen bei von in der Schweiz wohnenden
Grenzgängern im Ausland erzieltem Zwischenverdienst Rubin, a. a.
O., S. 207). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat
nämlich in BGE 129 V 102 ein in Deutschland absolviertes Praktikum
als Zwischenverdienst betrachtet und festgehalten, dass im Rahmen der
Berechnung des von der Arbeitslosenversicherung zu ersetzenden
Verdienstausfalls bei der Bestimmung des ortsüblichen Ansatzes auf
die ortsüblichen Ansätze am deutschen Arbeitsort abzustellen
sei. Damit verwarf es den von der an jenem Verfahren beteiligten
Arbeitslosenkasse erhobenen Einwand, eine
Zwischenverdiensttätigkeit im Ausland käme einem nicht
zulässigen Leistungsexport gleich. Davon, dass
Kompensationszahlungen bei Erfüllung aller
Anspruchsvoraussetzungen auch zur Ergänzung eines im Ausland
erzielten Zwischenverdienstes ausgerichtet werden, ging das
Eidgenössische Versicherungsgericht auch im Urteil I. vom 22.
September 2003, C 153/03, aus. In jenem Verfahren war streitig, ob der
Betroffene während eines Zeitraums, in dem er in Deutschland
arbeitete, im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne noch in der
Schweiz wohnte; wäre die Ausrichtung von Kompensationszahlungen
schon wegen des Umstandes, dass der Zwischenverdienst im Ausland
erzielt wurde, ausser Betracht gefallen, wäre die Sache nicht zur
Durchführung von Abklärungen zur Frage des schweizerischen
Wohnorts im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ans kantonale Gericht
zurückgewiesen worden.
5.4 Von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass.
(…). Ein Ausschluss von Kompensationszahlungen bei einem
ausländischen Erwerbseinkommen lässt sich somit jedenfalls in
den hier interessierenden nicht von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr.
1408/71 erfassten Fällen von vornherein nicht mit einer
Mehrbelastung der Arbeitslosenversicherung im Vergleich zur Situation
bei einem inländischen Zwischenverdienst rechtfertigen. Vielmehr
wäre es mangels eines sachlichen Grundes für eine rechtliche
Unterscheidung mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss
Art. 8 Abs. 1 BV unvereinbar, eine Person, die ein Erwerbseinkommen im
Ausland erzielt, einzig wegen dieses Auslandbezuges durch den
Ausschluss eines Anspruchs auf Differenzausgleich schlechter zu stellen
als eine Person, die einen Zwischenverdienst im Inland erzielt. Denn
diese Personen befinden sich in einer vergleichbaren Situation: In
Nachachtung der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 123 V 233 Erw. 3c,
Art. 16 f. AVIG und Nussbaumer, a. a. O., Rz. 334) oder, was die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland betrifft,
möglicherweise sogar in über die Schadenminderungspflicht
hinausgehender Weise - inwieweit die Aufnahme einer Arbeit im Ausland
abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen des Art. 69
der Verordnung Nr. 1408/71 zumutbar ist, kann vorliegend offen bleiben
- vermindern beide die Auslagen der Arbeitslosenversicherung und
verbessern ihre (Wieder-) Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet, in den relevanten Punkten
Gleiches gleich zu behandeln (siehe zum Begriff der Rechtsgleichheit
insbesondere BGE 131 I 103 Erw. 3.4, 131 V 114 Erw. 3.4.2, 130 I 70
Erw. 3.6, 130 V 31 Erw. 5.2, 129 I 357 Erw. 6, 129 V 112 Erw. 1.2.2,
127 I 209 Erw. 3f/aa). Art. 24 AVIG und Art. 41a AVIV sind daher
verfassungskonform dahin auszulegen, dass jedenfalls ausserhalb des
vorliegend nicht interessierenden Tatbestands der Arbeitssuche im
Ausland gemäss Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unter
einem Zwischenverdienst, der zur Leistung von Kompensationszahlungen
führen kann, auch ein im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen zu
verstehen ist. Die Gewährung des Differenzausgleichs kann
folglich, wovon die Beschwerdeführerin zu Recht ausgeht, nicht
allein aus dem Grunde verweigert werden, dass das betreffende
Erwerbseinkommen im Ausland erzielt wird.
6.
6.1 In der Verwaltungsverfügung wurde die Verneinung der
Anspruchsberechtigung insbesondere damit begründet, dass die
Versicherte im fraglichen Zeitraum nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1
lit. c AVIG in der Schweiz gewohnt habe. Diese Auffassung vertritt auch
das seco in seiner Vernehmlassung. Es geht unter Berufung auf das
Urteil M. vom 27. Juni 2000, C 313/99, davon aus, dass entscheidend
sei, ob sich die versicherte Person an denjenigen Tagen, für die
sie Leistungen beanspruche, tatsächlich in der Schweiz aufgehalten
habe.
6.2 Das "Wohnen" in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG
ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen,
sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus;
verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die
Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit
aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 466 Erw. 2a, 115 V 448; Urteile
S. vom 26. Mai 2003, C 226/02, Erw. 1.1 und 2.2, F. vom 9. April 2003,
C 121/02, Erw. 2.2, S. vom 13. März 2002, C 149/01, Erw. 2, P. vom
31. Juli 2001, C 303/00, Erw. 2, Erbengemeinschaft A. vom 19. April
2001, C 330/99, Erw. 3c). Zweck dieses Erfordernisses ist es, die
Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen (BGE 125 V
468 Erw. 5, 115 V 449; erwähnte Urteile C 226/02, Erw. 1.1, C
121/02, Erw. 2.2, sowie C 330/99 Erw. 3c und 3h).
6.3 Zwar verbietet es diese Zwecksetzung, die zu Art. 42 Abs. 1 AHVG
ergangene Rechtsprechung, wonach das Aufenthaltsprinzip bestimmte kurz-
oder längerfristige Auslandaufenthalte zulässt (BGE 111 V 182
f.), unbesehen auf Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG zu übertragen
(erwähntes Urteil C 330/99, Erw. 3h; vgl. auch BGE 115 V 449).
Doch ist, wie schon aus dem in der Rechtsprechung verwendeten Ausdruck
"gewöhnlicher Aufenthalt" folgt, auch im Rahmen von Art. 8 Abs. 1
lit. c AVIG nicht ein ununterbrochener tatsächlicher Aufenthalt im
Inland erforderlich (vgl. erwähntes Urteil C 153/03, Erw. 3;
Rubin, a. a. O., S. 117; vgl. auch - e contrario - erwähnte
Urteile C 149/01, Erw. 3, und C 330/99, Erw. 3g am Ende). Das
Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber
unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des
tatsächlichen Aufenthaltes weiterhin eine enge Verbindung mit der
hiesigen Arbeitswelt besteht (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom
30. November 1999, C 183/99; vgl. auch BGE 125 V 469). Keinesfalls
genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen
Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige
Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften
beschränkt (z. B. nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 30.
Dezember 1997, C 272/96).
6.4 Davon, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht
von vornherein auf jene Tage beschränkt ist, an denen sich die
betroffene Person tatsächlich in der Schweiz aufhält, ging
das Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere im bereits
erwähnten Urteil I. vom 22. September 2003, C 153/03, aus.
(…).
6.5 Vorliegend von der im Urteil C 153/03 gewählten Auslegung
abzuweichen, besteht kein Anlass. Den gewöhnlichen Aufenthalt in
der Schweiz bei einer Person, die, ohne von der Möglichkeit des
Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Gebrauch gemacht zu haben,
einen Zwischenverdienst im Ausland erzielt, bei in der Schweiz
verbleibendem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen einzig wegen des durch
diese Erwerbstätigkeit bedingten vorübergehenden
Auslandaufenthalts zu verneinen, liefe nämlich darauf hinaus, eine
Person nur deshalb mit einem Rechtsnachteil zu belegen, weil sie mit
einem ausländischen statt inländischen Zwischenverdienst den
Erwerbsausfall mindert und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt
verbessert. Dies liesse sich nach dem in Erw. 5.4 hievor Gesagten mit
dem verfassungsmässigen Gebot der rechtsgleichen Behandlung nicht
vereinbaren. Demnach kann an dem vom seco zitierten (älteren)
Urteil C 313/99, soweit sich diesem eine vom Urteil C 153/03
abweichende Auslegung entnehmen lässt, nicht festgehalten werden.
6.6 (…). Unter diesen Umständen kann in Ermangelung von
Anhaltspunkten dafür, dass der Aufenthalt in Deutschland anderen
Zwecken als der Ausübung des Zwischenverdienstes gedient
hätte, nicht angenommen werden, der Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen der Versicherten habe sich während des
streitigen Zeitraums nicht mehr in der Schweiz befunden und die
Versicherte habe keine enge Verbindung mit der schweizerischen
Arbeitswelt mehr aufgewiesen. Dies gilt umso mehr, als die
Beschwerdeführerin gemäss ihren glaubhaft erscheinenden und
von keiner Seite angezweifelten Angaben in Deutschland in Hotels
übernachtete und insbesondere an den Wochenenden an ihren
schweizerischen Wohnort zurückkehrte, wo sie ihre Beziehungen zu
Familie, Partner und Freundeskreis aufrechterhielt. Der Ort ihres
gewöhnlichen Aufenthalts lag demnach nach wie vor in der Schweiz,
sodass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die
Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 22. Dezember 2002 auch nicht mit der
Begründung verneint werden kann, die Beschwerdeführerin habe
die in Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG vorgesehene Voraussetzung des Wohnens
in der Schweiz nicht erfüllt.