C 296/00
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber
Hadorn
Urteil vom 8. Juni 2001
in Sachen
S._, Ehefrau des K._, 1935, gestorben am 9. Januar 1999, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Sektion Zürcher
Oberland, Bankstrasse 36, 8610 Uster, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Abrechnung vom 3. Juni 1997 und nachfolgender Verfügung vom 9. Juli 1997
lehnte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI für den
Monat April 1997 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an K._ (geb.
1935) ab, da sich nach Anrechnung eines Zwischenverdienstes und eines Ersatzeinkommens
aus Altersleistung kein Anspruch auf Taggelder mehr ergebe. Die gegen die
Abrechnung und auch gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juli 2000 in dem Sinne gut, dass
es die Sache zu neuer Berechnung im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse
zurückwies. Nachdem K._ am 9. Januar 1999 verstorben war, trat seine Ehefrau
als Alleinerbin in seine Rechtsstellung ein. Diese führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, ihr Fr. 29'403.15
"zuzüglich die entsprechenden Beiträge an die obligatorischen Versicherungen
K._, zuzüglich Zins zu 5 %" auf den jeweils genau bezifferten Monatsbetreffnissen
von Mai 1997 bis Januar 1998 auszuzahlen. Eventuell sei die Sache zur Neuberechnung
an die Kasse zurückzuweisen, wobei diese "ohne Berücksichtigung der Zahlungen
der Firma X._ AG für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis 30. September 1998
an K._ zu erfolgen" habe. Ausserdem beantragt sie die Zusprechung einer Parteientschädigung
sowohl für das kantonale als auch für das vorliegende Verfahren. Die Arbeitslosenkasse
verzichtet auf eine Stellungnahme, während das Staatssekretariat für Wirtschaft
(seco) sich sinngemäss zu Ungunsten der Kasse vernehmen lässt, ohne einen
konkreten Antrag zu stellen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Versicherte arbeitete bis Ende März 1997 bei der Firma X._ AG und
bezog einen Lohn von zuletzt Fr. 9666.65 im Monat (x 13). Hierauf wurde er
in den Vorruhestand versetzt. Ab April 1997 meldete er sich zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung an. Vom 1. April 1997 bis Ende September 1998 erhielt
er von der Firma X._ AG monatlich Fr. 5258.25 als freiwillige Leistung. Der
vorliegende Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob und auf welche Weise
diese freiwilligen Zahlungen an die von der Arbeitslosenversicherung geschuldeten
Taggelder anzurechnen sind.
2. Der Vorinstanz ist insoweit beizupflichten, als sie die umstrittene Leistung
der Firma X._ AG als freiwillige Zahlung der Arbeitgeberfirma und nicht etwa
als Leistung der obligatorischen oder weitergehenden beruflichen Vorsorge
qualifiziert hat. In der Tat ergibt sich aus der Vereinbarung des Versicherten
mit der Firma X._ AG vom 12. Dezember 1996, dass Leistungen der 2. Säule
erst ab 1. November 1998 bis zum Erreichen des AHV-Alters vorgesehen waren.
Bis dahin erbrachte ausschliesslich die Firma X._ AG selbst Leistungen; sie
übernahm zudem bis zum Beginn von Zahlungen der 2. Säule auch sämtliche Prämien
an die berufliche Vorsorge. Es liegt daher eine in Rentenform ausgerichtete
freiwillige Abgangsentschädigung der Arbeitgeberfirma vor. Diese deckt ausschliesslich
die Folgen der mit der Versetzung in den Vorruhestand verursachten Arbeitslosigkeit
ab, nicht jedoch die Risiken von Invalidität, Alter oder Tod. Ihr kommt damit
kein Vorsorgecharakter zu (AHI-Praxis 1993 S. 133). Nach dem Gesagten ist
die Begründung in der Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 9. Juli 1997, welche
sich zur Ablehnung von Taggeldzahlungen auf Normen über Pensionskassenleistungen
abstützt, nicht zutreffend.
3. Damit ist jedoch die Frage noch nicht beantwortet, ob die freiwillige
Leistung der Firma X._ AG unter einem andern Titel als demjenigen von Leistungen
der beruflichen Vorsorge an die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung
anzurechnen sei.
a) Die Vorinstanz bejahte diese Frage mit der Begründung, die Zahlung der
Arbeitgeberfirma vermindere den Lohnausfall, welchen der Versicherte wegen
der Versetzung in den Vorruhestand habe in Kauf nehmen müssen. Damit reduziere
sich auch der anrechenbare Arbeitsausfall, was sich auf die Höhe der geschuldeten
Arbeitslosenentschädigung auswirke. Die Beschwerdeführerin hingegen macht
geltend, gemäss einer Weisung des seco vom 15. Mai 1998 dürften freiwillige
Abgangsentschädigungen der Arbeitgeberfirma nicht an die Leistungen der Arbeitslosenversicherung
angerechnet werden. Das seco bestätigt in seiner Vernehmlassung, dass diese
Weisung nach wie vor in Kraft sei.
b) Die angefochtene Abrechnung vom 3. Juni 1997 und die Verfügung vom 9.
Juli 1997 betrafen einzig den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung
im April 1997. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die Betreffnisse
der Monate April 1997 bis Januar 1998 geltend gemacht. Wohl hat der Ausgang
des vorliegenden Streites, welcher sich allein auf die Leistungen für den
April 1997 beschränkt, Auswirkungen auf die Berechnung der Taggelder für
die nachfolgenden Monate. Grundsätzlich aber ist im vorliegenden Fall dasjenige
Recht anwendbar, welches im April 1997 in Kraft stand.
c) Nach den in diesem Zeitpunkt gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen
und der dazu ergangenen Rechtsprechung (nicht veröffentlichtes Urteil B.
vom 5. September 1996, C 267/95) waren die von der Firma X._ AG ausgerichteten
freiwilligen Zahlungen als Lohn zu erfassen und auf den Anspruch des Versicherten
auf Arbeitslosenentschädigung anzurechnen. In BGE 126 V 390 jedoch hatte
sich das Eidgenössische Versicherungsgericht erstmals zur erwähnten Weisung
des seco vom 15. Mai 1998 zu äussern. Es erwog, dass zur Ermittlung der Anspruchsberechtigung
gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG auf die AHV-Gesetzgebung abzustellen sei. Abgangsentschädigungen
und freiwillige Vorsorgeleistungen eines Arbeitgebers gehörten zum massgebenden
Lohn, soweit ihnen nicht Sozialleistungs- und Vorsorgecharakter zukomme.
Sie seien daher bei der Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls zu berücksichtigen.
Die erwähnte Weisung des seco, wonach solche Entschädigungen nicht mehr angerechnet
werden sollten, sei daher an sich gesetzwidrig. Indessen habe sie seit ihrem
Erlass in der ganzen Schweiz in nunmehr zweieinhalb Jahren namentlich im
Zusammenhang mit Restrukturierungsmassnahmen grosser Firmen weit verbreitete
Anwendung gefunden. Der Verwaltung sei beim Erlass der Weisung bewusst gewesen,
dass ihr Vorgehen vom Gesetz möglicherweise nicht gedeckt war. Mit Rücksicht
auf Absprachen mit den Sozialpartnern und im Interesse des für den sozialen
Frieden wichtigen Instituts des Sozialplanes sei die streitige Weisung dennoch
erlassen und durchgesetzt worden. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass
die Verwaltung in nächster Zeit von ihrer konstant gesetzwidrigen Praxis
abweichen werde. Vielmehr sei beabsichtigt, diese Regelung bei nächster Gelegenheit
(AVIG-Revision 2003) gesetzlich abzusichern. Daher sei ausnahmsweise dem
Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht Vorrang vor demjenigen des gesetzmässigen
Verwaltungshandelns einzuräumen, womit die Weisung vom 15. Mai 1998 Anwendung
finde.
d) Mit diesem Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige
Rechtsprechung (erwähntes Urteil B.) geändert. Eine neue Praxis ist rechtsprechungsgemäss
(BGE 120 V 131 Erw. 3a, 108 V 3 Erw. 2a, je mit Hinweisen) auf alle im Zeitpunkt
der Änderung noch nicht erledigten, z.B. vor einem Gericht hängigen, und
auf künftige Fälle anwendbar. Da im vorliegenden Fall das Verfahren gegen
die Abrechnung vom 3. Juni 1997 bzw. die Verfügung vom 9. Juli 1997 im Zeitpunkt
des Erlasses von BGE 126 V 390 (23. Oktober 2000) noch hängig war, ist die
Weisung des seco vom 15. Mai 1998 demnach im vorliegenden Fall anzuwenden,
obwohl diese an sich zeitlich erst nach dem letzten der hier ausdrücklich
eingeforderten Betreffnisse erging.
e) Vorliegend geht es wie in BGE 126 V 390 um die freiwillige Abgangsentschädigung
einer Arbeitgeberfirma ohne Vorsorgecharakter. Sie müsste eigentlich an die
dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung angerechnet werden.
Da der Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht nach dem Gesagten jedoch
vorgeht, ist davon abzusehen. Die Sache wird deshalb an die Arbeitslosenkasse
zurückgewiesen, welche die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung
ohne Berücksichtigung der freiwilligen Leistungen der Firma X._ AG neu berechnen
wird.
4. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, sind die Voraussetzungen sowohl
für eine ausnahmsweise Zusprechung von Verzugszinsen (dazu BGE 124 V 345
Erw. 3) als auch für eine Parteientschädigung an die in eigener Sache prozessierende
Beschwerdeführerin bzw. für deren Ehemann (im kantonalen Verfahren; zum Ganzen
BGE 110 V 134 f. Erw. 4d) nicht erfüllt. Auf die zutreffenden Erwägungen
im vorinstanzlichen Entscheid kann verwiesen werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sowie die Abrechnung
vom 3. Juni 1997 und die Verfügung vom 9. Juli der Arbeitslosenkasse GBI
aufgehoben, und die Sache wird an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit
sie die Arbeitslosenentschädigung des Versicherten im Sinne der Erwägungen
neu berechne. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 8. Juni 2001