C 300/01
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiberin Amstutz
Urteil vom 27. März 2002
in Sachen
G._, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Friolet,
Ryf 50, 3280 Murten,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, Rue du Nord 1, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez
A.- G._, geboren 1959, war als Chauffeur beim Transportgeschäft X._ angestellt.
Am 25. Januar 1999 löste er das Arbeitsverhältnis wegen Lohngefährdung gemäss
Art. 337a OR fristlos auf. In der Folge reichte er eine Lohnforderungsklage
ein, welche vom Zivilgericht Y._ mit Urteil vom 17. September 1999 im Betrag
von Fr. 32'747.-, zuzüglich Zins von 5 % ab 25. Januar 1999, gutgeheissen
wurde.
Am 20. September 2000 wurde über das Transportgeschäft X._ der Konkurs eröffnet
und am 27. September mangels Aktiven eingestellt, was im Schweizerischen
Handelsamtsblatt (SHAB) vom ... 2000 publiziert wurde. Auf mündliche Anmeldung
hin stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg dem Rechtsvertreter
des G._ ein Antragsformular zum Bezug von Insolvenzentschädigung zu. Im Begleitschreiben
vom 18. Oktober 2000 hielt sie fest, das ausgefüllte Formular und die näher
bezeichneten Unterlagen seien innert einer Frist von 60 Tagen ab der Veröffentlichung
der Konkurseröffnung einzureichen. Mit einem vom 19. Dezember 2000 datierten
Schreiben reichte Rechtsanwalt Pascal Friolet, Murten, die verlangten Unterlagen
ein. Am 21. Dezember 2000 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons
Freiburg die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung wegen verspäteter Geltendmachung
des Anspruchs verfügungsweise ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg mit Entscheid vom 20. September 2001 ab.
C.- Weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Friolet lässt G._ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und der Verfügung vom 21. Dezember 2000 sei die Arbeitslosenkasse
zu verpflichten, ihm eine Insolvenzentschädigung auszuzahlen. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Arbeitnehmer von Arbeitgebern,
die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz
Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem wenn gegen ihren Arbeitgeber der
Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen
(Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG). Nach Art. 53 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer
den Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des
Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen
Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung
(Art. 53 Abs. 3 AVIG). Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat Verwirkungscharakter,
ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 123 V 107 Erw. 2a; ARV 1996/97
Nr. 13 S. 70 Erw. 1a und b; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 21 zu
Art. 53; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, S. 193 Rz 515). Die Wiederherstellung ist in
analoger Anwendung von Art. 35 OG und Art. 24 VwVG zulässig, wenn der Gesuchsteller
oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten
worden ist, innert Frist zu handeln (BGE 112 V 255 mit Hinweisen; vgl. BGE
119 II 87 f. Erw. 2a).
b) Gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV hat der Versicherte, der Insolvenzentschädigung
beansprucht, der zuständigen Kasse das vollständig ausgefüllte Antragsformular
(lit. a), den Versicherungsausweis der AHV/IV (lit. b), die Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde
oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis (lit. c) und alle weiteren
Unterlagen einzureichen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs
verlangt (lit. d). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene
Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen
der Unterlassung aufmerksam (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung schliesst Art.
77 Abs. 1 lit. a AVIV nicht aus, dass zur Wahrung der 60-tägigen Frist zur
Geltendmachung des Anspruchs der Antrag auf Insolvenzentschädigung zunächst
formlos erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass der formularmässige Antrag
innerhalb der von der Kasse nach Art. 77 Abs. 2 AVIV zu setzenden Nachfrist
für die Vervollständigung der Unterlagen nachgereicht wird. Kommt der Versicherte
innert dieser Frist der Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen
nach, ist es überspitzt formalistisch, die klar vor Ablauf der 60-tägigen
Verwirkungsfrist erfolgte, auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung
gerichtete formlose Eingabe in Verbindung mit der nachträglichen Formulareinreichung
nicht als wirksamen, anspruchswahrenden Antrag auf Insolvenzentschädigung
zu betrachten (ARV 1995 Nr. 21 S. 122).
2.a) Der Konkurs über das Transportgeschäft X._ wurde am 20. September 2000
eröffnet und am 27. September 2000 mangels Aktiven wieder eingestellt, was
im SHAB vom ... veröffentlicht wurde. Die Frist von 60 Tagen gemäss Art.
53 Abs. 1 AVIG lief daher am 12. Dezember 2000 ab (BGE 114 V 356 f. Erw.
1b). Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer keinen förmlichen Antrag
auf Insolvenzentschädigung gestellt. Aufgrund der Akten steht aber fest,
dass sich sein Rechtsvertreter im Oktober telefonisch mit der Arbeitslosenkasse
zwecks Ausrichtung von Insolvenzentschädigungen in Verbindung gesetzt hatte.
Mit der Vorinstanz kann dies praxisgemäss als formloser, die Frist zur Geltendmachung
des Anspruchs wahrender Antrag auf Insolvenzentschädigung gewertet werden
(ARV 1995 Nr. 21 S. 125).
b) Am 18. Oktober 2000 hat die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer ein
Antragsformular zugestellt und ihn aufgefordert, dieses ausgefüllt und unterschrieben
sowie ergänzt durch die im Schreiben genannten zusätzlichen Unterlagen innert
der Frist von 60 Tagen ab Veröffentlichung des Konkurses im SHAB einzureichen.
Der Beschwerdeführer hat das Antragsformular sowie die verlangten Unterlagen
erst am 20. Dezember 2000 und damit nach Ablauf der Frist von 60 Tagen eingereicht.
Dieses Fristversäumnis schadet ihm indessen nicht: Zwar bildet Art. 77 Abs.
2 AVIV in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 AVIG eine genügende gesetzliche Grundlage
für die Verweigerung der Insolvenzentschädigung, wenn der Versicherte die
für die Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Unterlagen trotz
ausdrücklicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund nicht fristgemäss einreicht
(vgl. Urteil B. vom heutigen Tag [C 312/01]). Voraussetzung ist jedoch, dass
es sich um entscheidwesentliche Unterlagen handelt und die Arbeitslosenkasse
den Versicherten nötigenfalls unter Ansetzung einer Nachfrist ausdrücklich
und unmissverständlich auf die im Säumnisfall eintretende Verwirkung des
Anspruchs auf Insolvenzentschädigung aufmerksam gemacht hat. Diese Verpflichtung
der Kasse ergibt sich aus dem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden
Grundsatz, dass schwere Rechtsnachteile als Folge pflichtwidrigen Verhaltens
nur Platz greifen dürfen, wenn der Versicherte vorgängig ausdrücklich auf
diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (ARV 1993/1994 Nr. 33 S. 234 f. Erw.
2b mit Hinweisen sowie unveröffentlichte Urteile G. vom 4. September 1995
[C 132/95] und G. vom 31. August 1995 [C 149/95], je mit Bezug auf den im
Wortlaut mit Art. 77 Abs. 2 AVIV identischen Art. 29 Abs. 3 AVIV). Der Untergang
des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung im Falle nicht fristgerechter Einreichung
der nötigen Unterlagen stellt für den Betroffenen eine schwerwiegende Rechtsfolge
dar, welche im Sinne des genannten Grundsatzes eine strenge Handhabung der
von der Arbeitslosenkasse nach Art. 77 Abs. 2 AVIV zu beachtenden Verfahrensregeln
gebietet; dies gilt umso mehr, als in der Verordnungsbestimmung selbst nicht
ausdrücklich gesagt wird, welche Folgen die Unterlassung nach sich zieht.
Zur Ansetzung einer Nachfrist war die Arbeitslosenkasse unter den gegebenen
Umständen nicht gehalten. Nach den vorangehenden Ausführungen hätte sie jedoch
den Versicherten im Schreiben vom 18. Oktober 2000 gemäss Art. 77 Abs. 2
AVIV auf den drohenden Leistungsverlust aufmerksam machen müssen, wenn sie
an die Nichteinreichung der verlangten Unterlagen innert der ordentlichen
Frist von 60 Tagen gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG die Verwirkungsfolge knüpfen
wollte. Dass der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten war
und von diesem zu erwarten gewesen wäre, dass er die Arbeitslosenkasse vor
Ablauf der Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG über allfällige Hindernisse bei
der Einholung der verlangten Unterlagen in Kenntnis gesetzt hätte (was zu
einer Nachfristansetzung im Sinne von Art. 77 Abs. 2 AVIV hätte Anlass geben
können), hat die Arbeitslosenkasse entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
nicht von der Pflicht entbunden, die Verwirkungsfolge ausdrücklich anzudrohen.
Es rechtfertigt sich daher, die am 20. Dezember 2000 erfolgte Einreichung
der Unterlagen mangels eines vorgängigen Hinweises auf den Untergang des
Leistungsanspruchs im Säumnisfall als rechtzeitig zu erachten. Bei diesem
Ergebnis kann offen bleiben, ob allenfalls Gründe für eine Fristwiederherstellung
im Sinne von Art. 35 OG und Art. 24 VwVG gegeben sind.
3. Nach dem Gesagten ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit
sie die übrigen Voraussetzungen prüfe und über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
neu entscheide.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 20. September 2001 sowie
die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 21. Dezember 2000 aufgehoben, und
es wird die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg
zurückgewiesen, damit sie über das Leistungsbegehren neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 1500.(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, dem Amt für den Arbeitsmarkt, Freiburg, und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. März 2002