C 303/02
Urteil vom 14. April 2003
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter
Kernen und Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer
H._,1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285,
8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
(Entscheid vom 18. Oktober 2002)
Sachverhalt:
A. Der 1948 geborene H._ war seit 1996 in der Firma A._ AG, als Verkaufsingenieur
für Industrie-Kompressoren tätig. Auf Ende März 1999 löste die Firma das
Arbeitsverhältnis auf. Der Versicherte gelangte daraufhin an die Arbeitslosenversicherung
und erhob ab 1. September 1999 Anspruch auf Taggeld. Mit Verfügung vom 23.
November 1999 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau einen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 30. September 1999,
da die Versicherung B._ für diesen Monat Krankentaggelder im Umfang von 100
% ausbezahlt habe und H._ somit für diese Zeit keinen Verdienstausfall erlitten
habe.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons
Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 18. Oktober 2002
ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H._ beantragen, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Festsetzung der gesetzlich
geschuldeten Arbeitslosentaggelder an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die Rekurskommission und die Arbeitslosenkasse schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft
auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht
in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen
im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 23. November 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE
121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall
oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig
sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie
die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld;
dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt.
Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen,
werden von den Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b abgezogen (Art.
28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft
haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern
sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar
sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das
volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe Taggeld, wenn
sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG).
2.2 Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung
ab, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person
in Betracht kommen (BGE 117 V 246 f. Erw. 3c), und erfasst - im Unterschied
zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG - Fälle bloss vorübergehend fehlender oder
verminderter Arbeitsfähigkeit (BGE 126 V 127 Erw. 3b; ARV 1995 Nr. 30 S.
174 Erw. 3a/bb, 1989 Nr. 1 S. 56 oben; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
Bd. I, N 5 zu Art. 28) infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Sinn und
Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und
damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und
Lücken im Bereich der "Nahtstellen" zwischen der Arbeitslosenversicherung
und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im Interesse
der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser sollte namentlich bei
Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter Taggeldanspruch
bestehen (BGE 128 V 155 Erw. 3b; ARV 2001 Nr. 21 S. 166 Erw. 6a/b).
2.3 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen
vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art.
28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG.
Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung,
wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in Betracht
kommen. Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die
Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes Abgrenzungskriterium. Die
Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig, wenn die versicherte
Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist (Art. 15 Abs. 3 AVIV).
Über das Kriterium der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit
erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AIVG
(ARV 1995 Nr. 30 S. 174 Erw. 3a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 85
Rz 215 und S. 137 Rz 359).
3.
3.1 Art. 28 Abs. 4 AVIG hat nicht nur Bedeutung für die Vermittlungsfähigkeit,
ihm kommt auch Koordinationsfunktion zwischen der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung
zu. So werden gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG von den Arbeitslosentaggelder
die Krankenversicherungstaggelder in Abzug gebracht (Art. 28 Abs. 2 AVIG),
um eine Überentschädigung zu verhindern. Art. 28 Abs. 2 AVIG statuiert somit
die Subsidiarität der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis
zur Krankenversicherung und verhindert damit eine Überversicherung (BGE 128
V 155 Erw. 3b; bundesrätliche Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung vom
2. Juli 1980, BBl 1980 III 586; Nussbaumer, a.a.O., S. 136 Rz 357). Während
Art. 28 Abs. 1 AVIG auf der Überlegung basiert, dass der Versicherte für
den Bereich der Krankenversicherung bis zum 30. Tag keinen Taggeldversicherungsschutz
besitzt, geht Art. 28 Abs. 4 AVIG davon aus, dass der Arbeitslose für die
Zeit ab dem 31. Tag für Krankentaggeld versichert ist (Gerhards, a.a.O.,
N 36 zu Art. 28; vgl. auch BGE 128 V 149). Art. 28 Abs. 4 AVIG hat sein Gegenstück
in Art. 73 KVG (früher Art. 12bis Abs. 1bis KUVG; vgl. BBl 1980 III S. 587).
Mit dieser Regelung wird die Koordination zwischen der Kranken- und der Arbeitslosenversicherung
in der Weise hergestellt, dass die Leistungspflicht der einzelnen Systeme
aufeinander abgestimmt wird (Kieser, Die Taggeldkoordination im Sozialversicherungsrecht,
AJP 2000 S. 255). Unter der Marginalie "Koordination mit der Arbeitslosenversicherung"
bestimmt Art. 73 KVG, dass arbeitslosen (Kranken-)Taggeldversicherten bei
einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % das volle Taggeld und bei einer
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 %, aber höchstens 50 % das halbe Taggeld
auszurichten ist, sofern die (Kranken-)Versicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen
oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit
grundsätzlich Leistungen erbringen (Abs. 1). So kann die arbeitslose Person
das volle Krankentaggeld beanspruchen, wenn sie zu mehr als 50 % arbeitsunfähig
ist (Art. 73 Abs. 1 Teilsatz 1 KVG), und sie hat in diesem Fall keinen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 28 Abs. 4 AVIG; Eugster, Zum Leistungsrecht
der Taggeldversicherung nach KVG, in: LAMal-KVG, Recueil de travaux en l'honneur
de la Société suisse de droit des assurances, Lausanne 1997, S. 541). Bei
einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 % und 75 % erbringen Arbeitslosenversicherung
und Krankenversicherung je das halbe Taggeld (Nussbaumer, a.a.O., S. 136
Rz 357).
4.
4.1 Als Krankenversicherungstaggelder im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AVIG zählen
Leistungen aus der freiwilligen Taggeldversicherung (Art. 67 ff. KVG) und
solche aus den mit anerkannten Krankenkassen gestützt auf Art. 12 Abs. 2
und 3 KVG sowie privaten Versicherungseinrichtungen (vgl. Art. 100 Abs. 2
VVG) abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Nussbaumer, a.a.O., S. 136 Rz
357). Nach Art. 100 Abs. 2 VVG sind für Versicherungsnehmer und Versicherte,
die nach Art. 10 AVIG als arbeitslos gelten, die Art. 71 - 73 KVG sinngemäss
anwendbar.
4.2 Die B._ richtete dem Beschwerdeführer für den Monat September 1999 ein
volles Krankentaggeld aus. Sie stützte sich dabei auf ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen
(AVB), gemäss deren Art B1 Abs. 3 ein Versicherter, der als Arbeitsloser
im Sinne von Art. 10 AVIG gilt, bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens
25 % das halbe Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50
% das volle Taggeld erhält. Mit Schreiben vom 9. November 1999 teilte sie
dem Versicherten mit, es sei ihr in den AVB ein Fehler unterlaufen, indem
es in Art. B1 Abs. 3 richtigerweise nicht "mindestens 50 %", sondern "mehr
als 50 %" heissen müsste, da sich diese Bestimmung auf Art. 28 Abs. 4 AVIG
stütze. Wegen dieser Unklarheit sei sie indessen bereit, das volle Taggeld
auszurichten, womit sich am Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50 % jedoch nichts
ändere. Der Arbeitslosenkasse teilte sie mit Fax vom 5. Januar 2000 mit,
aufgrund eines Fehlers der AVB habe sie das volle Taggeld ausgerichtet, obwohl
der Versicherte unbestrittenermassen zu 50 % vermittlungsfähig sei und damit
auch Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe. Gemäss einer
Aktennotiz gleichen Datums bezog der Versicherte in den Monaten Oktober bis
Dezember 1999 das volle Krankentaggeld und Arbeitslosenentschädigung entsprechend
einer Vermittlungsfähigkeit von 50 %. In der Folge teilte die B._ dem Versicherten
am 7. Januar 2000 mit, da er von der Arbeitslosenkasse ein Taggeld von 50
% beziehe, werde sie die bisher erbrachten Leistungen entsprechend kürzen
und die zu viel erbrachten Leistungen mit laufenden Zahlungen verrechnen.
In ihrer Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren hielt die Arbeitslosenkasse
fest, Abklärungen bei der B._ hätten ergeben, dass diese auf eine Rückforderung
der im Monat September 1999 ausgerichteten vollen Krankentaggelder verzichte,
nachdem die Arbeitslosenkasse für diesen Zeitraum verfügungsweise keine Taggelder
ausbezahlt habe. Da die Leistung der B._ die mögliche Arbeitslosenentschädigung
übersteige, bestehe keine Grundlage für die Ausrichtung eines zusätzlichen
Taggeldes der Arbeitslosenversicherung.
5.
5.1 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die Konstellation
einer vollen Leistungserbringung durch den Krankenversicherer bei bloss 50%iger
Arbeitsunfähigkeit vom Gesetzgeber koordinationsrechtlich nicht geregelt
wurde (vgl. Art. 28 Abs. 4 AVIG und Art. 73 Abs. 1 KVG in Verbindung mit
Art. 100 Abs. 2 VVG). Ob es sich bei Art. B1 Abs. 3 AVB um einen Verschrieb
handelt und diese Bestimmung eigentlich Art. 73 KVG entsprechen müsste, kann
offen bleiben, nachdem sich die Krankenkasse bereit erklärt hat, die reglementarische
Leistung für den hier zur Diskussion stehenden Zeitraum zu erbringen.
Das hinter Art. 28 Abs. 2 AVIG stehende Überversicherungsverbot beinhaltet,
dass der Versicherte Leistungen mit Erwerbscharakter für den gleichen Rechtsgrund
grundsätzlich nicht mehr als aus einer Quelle beziehen darf. Aufgrund des
in Art. 28 Abs. 2 AVIG statuierten subsidiären Charakters der Leistungspflicht
der Arbeitslosenversicherung kommen ALV-Leistungen nur insoweit in Betracht,
als die Taggelder der Krankenversicherung, soweit diese Erwerbsersatz darstellen,
niedriger sind als die Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Gerhards,
a.a.O., N 54 f. zu Art. 28). Ob die Leistungen der B._ ihrem Wesen nach eine
Summen- oder eine Schadenversicherung darstellen, ist nicht massgebend. Deren
Grundlage liegt in der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und stellt
daher Erwerbsersatz dar.
Die Subsidiaritätsordnung ist auch im Falle von Art. 28 Abs. 4 AVIG anzuwenden,
wenn die Arbeitsfähigkeit 50 % beträgt und der Arbeitslose ein volles Taggeld
der Krankenversicherung erhält. Es verhält sich bei dieser Situation im Ergebnis
damit gleich wie mit Bezug auf jene arbeitslose Person, welche bei einer
Arbeitsunfähigkeit von über 50 % das volle Krankentaggeld beansprucht.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Art. 28 AVIG sei nicht anwendbar,
weil er nicht bloss vorübergehend, sondern dauernd vermittlungsunfähig sei
und daher auch gemäss Verfügung der SUVA vom 11. August 2000 mit Wirkung
ab 1. Januar 1999 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit
von 35 % zugesprochen erhalten habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Wenn
es um die Frage der Koordination mit der Krankenversicherung geht, ist nicht
ersichtlich, welche Rolle eine Unterscheidung zwischen vorübergehender und
dauernder Arbeitsunfähigkeit spielen kann. Denn über die Sonderregelung von
Art. 28 AVIG gewährt die Arbeitslosenversicherung einen Erwerbsersatz, den
vom Rechtsgrund her gesehen eigentlich die Krankenversicherung erbringen
müsste (Gerhards, a.a.O., Rz 7 zu Art. 28). Die Koordinationsregel von Art.
28 Abs. 4 AVIG greift daher, weil die B._ (gestützt auf Art. 73 Abs. 1 KVG
in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 VVG und Art. B1 Abs. 3 AVB) für den Monat
September 1999 Leistungen erbracht hat. Die Arbeitslosenkasse hat die entsprechenden
Taggelder somit zu Recht von ihren Leistungen abgezogen mit der Folge, dass
der Beschwerdeführer für den Monat September 1999 keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder
hat. Da es lediglich um die Anspruchsberechtigung für diesen einen Monat
geht, erfolgt keine Globalrechnung (vgl. dazu BGE 128 V 156 Erw. 4a).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt.
Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 14. April 2003