C 304/01
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Ackermann
Urteil vom 17. Juli 2002
in Sachen
W._, 1936, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Schoch, Auer &
Partner, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen, gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- W._, geboren 1936, meldete sich am 7. Dezember 1998 bei der Arbeitslosenversicherung
zum Leistungsbezug an, da auf Ende Januar 1999 seine vorzeitige Pensionierung
vorgesehen war. Nachdem ab Februar 1999 Taggelder ausgerichtet worden waren,
forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen mit Verfügung vom 30.
Januar 2001 von Februar 1999 bis Oktober 2000 zu viel bezahlte Arbeitslosentaggelder
in Höhe von Fr. 32'276.60 zurück, da die von der ehemaligen Arbeitgeberfirma
finanzierte und in der Anmeldung aufgeführte seit Februar 1999 fliessende
Altersrente der Pensionskasse bei der Bemessung der Taggelder nicht berücksichtigt
worden sei.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 12. September 2001 ab.
C.- W._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien
ihm die nicht ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen für die Monate November
2000 bis Januar 2001 von insgesamt Fr. 6486.-- ohne Sozialversicherungsbeiträge
auszubezahlen; eventualiter seien nur der kantonale Gerichtsentscheid und
die Rückforderungsverfügung aufzuheben. Die Arbeitslosenkasse schliesst auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat
für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat den Grundsatz der Rückforderung von Leistungen, auf
die der Versicherte keinen Anspruch hatte (Art. 95 AVIG), sowie die Regeln
zur Vermeidung einer Überentschädigung beim Zusammenfallen von Leistungen
verschiedener Sozialversicherungen (Art. 99 Abs. 1 AVIG; Art. 18 Abs. 4 AVIG
und Art. 32 AVIV in den jeweils vor und nach dem 1. September 1999 gültigen
Fassungen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.a) Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die durch Taggeldabrechnungen
formlos erbrachten Leistungen teilweise zurückzuerstatten hat. Es geht also
nicht nur um die Frage der Unrechtmässigkeit des erfolgten Leistungsbezuges
(Art. 95 Abs. 1 AVIG), sondern auch darum, ob die Rückkommensvoraussetzungen
Wiedererwägung oder prozessuale Revision gegeben sind:
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die
Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand
materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen,
wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 400 Erw. 2b/aa, je mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen
zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell
rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel
entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung
zu führen (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
b) Da der Versicherte bereits in seiner Anmeldung vom 7. Dezember 1998 auf
die künftige Rente der Pensionskasse hingewiesen hatte und dies in der Arbeitgeberbescheinigung
vom 18. Februar 1999 bestätigt worden ist, liegen keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel vor, weshalb einzig eine Wiedererwägung der erbrachten Leistungen
in Betracht zu ziehen ist.
c) Das für eine Wiedererwägung notwendige Erfordernis der Erheblichkeit der
formlos erbrachten Taggeldleistungen ist angesichts des zur Debatte stehenden
Betrages von Fr. 32'276.60 ohne Weiteres zu bejahen.
d) Fragen lässt sich deshalb nur noch, ob die ursprüngliche Leistungserbringung
als zweifellos unrichtig beurteilt werden muss. In diesem Zusammenhang ist
streitig, wie die unbestrittenermassen von der ehemaligen Arbeitgeberin des
Versicherten finanzierten monatlichen Renten der Pensionskasse zu qualifizieren
sind. Das kantonale Gericht hat eine für die Taggeldhöhe massgebende Altersleistung
der beruflichen Vorsorge im Sinne des Art. 18 Abs. 4 AVIG, respektive eine
Vorruhestandsleistung der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 18 Abs. 4 AVIG
in der bis 31. August 1999 geltenden Fassung, angenommen und weiter ausgeführt,
dass sogar im Falle des Vorliegens einer Abgangsentschädigung dieser Vorsorgecharakter
zukäme. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass es sich bei
der Finanzierung der Rente um eine freiwillig erbrachte Abgangsentschädigung
handelt, die gemäss einer Weisung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit
(BWA; heute seco) vom 15. Mai 1998 in der Arbeitslosenversicherung nicht
zu berücksichtigen sei.
e)
aa) Auszugehen ist davon, dass Altersleistungen der beruflichen Vorsorge
von den Arbeitslosenentschädigungen abzuziehen sind (Art. 18 Abs. 4 AVIG
in der seit 1. September 1999 gültigen Fassung); als Altersleistungen gelten
dabei Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge,
auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige
Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 AVIV in der seit 1. September
1999 geltenden Fassung). Gemäss der bis 31. August 1999 geltenden (und infolge
der Taggeldzahlungen ab Februar 1999 hier teilweise massgebenden) Fassung
des Art. 18 Abs. 4 AVIG durfte das Taggeld zusammen mit Vorruhestandsleistungen
der beruflichen Vorsorge und allfälligen Zwischenverdiensten 90 % des letzten
massgebenden versicherten Verdienstes vor der Pensionierung nicht übersteigen.
Dabei wurden die Vorruhestandsleistungen als Leistungen der obligatorischen
und weitergehenden beruflichen Vorsorge definiert (Art. 32 in Verbindung
mit Art. 12 Abs. 3 AVIV in der bis 31. August 1999 gültigen Fassung). Stellt
die von der Arbeitgeberfirma finanzierte monatliche Rente dagegen eine freiwillige
Abgangsentschädigung im Rahmen der vorzeitigen Pensionierung dar, ist sie
entsprechend der Weisung des BWA vom 15. Mai 1998 für die Taggeldhöhe nicht
zu beachten. Diese Weisung ist zwar vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
als gesetzwidrig erkannt worden, wird jedoch von der Verwaltung konsequent
angewandt, weshalb die Gleichbehandlung im Unrecht der Gesetzmässigkeit des
Verwaltungshandelns vorgeht (BGE 126 V 390).
bb) Die von der Pensionskasse erbrachten Rentenzahlungen stellen Leistungen
der weitergehenden beruflichen Vorsorge im Sinne der beiden Fassungen des
Art. 32 AVIV und des Art. 12 Abs. 3 AVIV dar. Der von der ehemaligen Arbeitgeberin
im Voraus an die Pensionskasse bezahlten Leistung zugunsten des Beschwerdeführers
liegt der Versicherungsgedanke zugrunde, da ein Jahr vor der frühzeitigen
Pensionierung der Eintritt des Risikos Alter noch unsicher gewesen ist. Gedeckt
ist der Lohnverlust infolge vorzeitiger Pensionierung, so dass das Risiko
Alter (und nicht dasjenige der Arbeitslosigkeit) versichert worden ist, wobei
im Rahmen der Frühpensionierung eine Vorverschiebung des Eintrittszeitpunktes
erfolgte. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer die reglementarische Altersgrenze
(60 Jahre) für die frühzeitige Pensionierung überschritten. Es besteht ein
Anspruch des Versicherten auf diese Leistungen der Pensionskasse, wobei nicht
massgebend ist, dass der Anspruch nicht direkt aus dem Reglement abgeleitet
werden kann, sondern gemäss Reglement einer speziellen Abmachung zwischen
Versichertem, Arbeitgeberin und Pensionskasse bedarf, was hier angesichts
der erfolgten Leistungen offensichtlich vorliegt. Die von der ehemaligen
Arbeitgeberfirma an die Pensionskasse erbrachte Zahlung stellt somit keine
Abgangsentschädigung dar; eine solche wäre frei verwendbar und bliebe nicht
wie der entsprechende Betrag in vorliegender Sache der Vorsorge verhaftet.
Es liegt eine Situation ähnlich derjenigen vor, in welcher der Arbeitgeber
die gesamte zweite Säule finanziert (vgl. Art. 66 Abs. 1 BVG), der Versicherte
den Versicherungsfall "Alter" erlebt und ein Ersatzeinkommen in Form einer
Rente erzielt. Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit dem Urteil H.
vom 9. März 2001, C 90/00, zu vergleichen, in welchem zwar eine freiwillige
Leistung der Arbeitgeberfirma via Pensionskasse als Abgangsentschädigung
taxiert wurde, jedoch von den Parteien ein Widerruf oder zumindest eine Änderung
für den Fall des Findens einer neuen Arbeitsstelle vereinbart worden ist.
cc) Nichts anderes ergibt sich auch aus einem Quervergleich mit der Regelung
der Altersund Hinterlassenenversicherung, wobei diese Qualifikation in der
Weisung des BWA vom 15. Mai 1998 für die arbeitslosenversicherungsrechtliche
Behandlung allerdings als nicht massgebend betrachtet wird. Nach Art. 6 Abs.
2 lit. h AHVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) gehören nicht
zum Erwerbseinkommen reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles die Leistungen
persönlich beanspruchen kann. In der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung
des Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV waren nicht Erwerbseinkommen die reglementarischen
Leistungen selbstständiger Vorsorgeeinrichtungen und vertraglich mit dem
Arbeitnehmer vereinbarten Vorsorgeleistungen, wenn der Begünstigte bei Eintritt
des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen
persönlich beanspruchen konnte. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben,
so dass die Rente der Pensionskasse auch im Sinne der Altersund Hinterlassenenversicherung
kein Erwerbseinkommen darstellt.
dd) Da es sich bei den von der Pensionskasse ausgerichteten, aber von der
Arbeitgeberin finanzierten Renten um Leistungen der beruflichen Vorsorge
handelt, war deren ursprüngliche Nichtberücksichtigung im Rahmen der Bemessung
der Arbeitslosenentschädigung zweifellos unrichtig, weshalb die Verwaltung
unter diesem Titel auf ihre formlos erbrachten Taggeldleistungen zurückkommen
durfte. Die Weisung des BWA vom 15. Mai 1998 findet mangels Vorliegens einer
freiwilligen Abgangsentschädigung keine Anwendung.
3. Zu prüfen bleibt jedoch, ob sich der Versicherte auf den Grundsatz von
Treu und Glauben berufen kann, d.h. ob er auf die vorbehaltlose Auszahlung
der Taggelder vertrauen durfte und nicht mit einer Rückerstattung rechnen
musste.
a) Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten
Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte
von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen
Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss der aus
Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleiteten und unter Art. 9 und 5 Abs. 3 BV weiterhin
geltenden Rechtsprechung (RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 f. Erw. 2) ist eine
falsche Auskunft bindend, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation
mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung
der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person
die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3.
wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen
konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung
erfahren hat (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. KV 126 S.
223 Erw. 2).
b) Im Rahmen der Wiedererwägung (Erw. 2 hievor) ist die zweifellose Unrichtigkeit
der Taggeldauszahlungen im Sinne des Nichtübereinstimmens mit der Rechtslage
massgebend; es stellt sich die Frage, ob das Handeln der Verwaltung mit der
objektiven Rechtslage nicht übereinstimmt oder konkret, ob die von der Pensionskasse
ausbezahlten Renten hätten berücksichtigt werden müssen. Beim Grundsatz von
Treu und Glauben geht es dagegen darum, ob ein Mangel im Verhalten der Behörden
also die Bezahlung zu hoher Taggelder durch den guten Glauben des Versicherten
geheilt werden kann. Insofern liegen diesen beiden Rechtsinstituten verschiedene
Fragestellungen zugrunde.
c) Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert daran, dass der Beschwerdeführer
die Unrichtigkeit der Höhe der ausgerichteten Taggelder ohne Weiteres hätte
erkennen können. Mit Schreiben vom 10. Februar 1998 erläuterte die Arbeitgeberin
dem Beschwerdeführer die Umstände und Folgen der vorzeitigen Pensionierung,
wobei sie unter anderem auch darauf hinwies, dass das zu erwartende Einkommen
aus Pensionskassenrente und Arbeitslosenentschädigung ungefähr 90 % des bisher
bezogenen Gehaltes ausmachen werde. Wegen der Nichtberücksichtigung der Pensionskassenleistung
durch die Arbeitslosenversicherung blieb das Einkommen des Versicherten in
der Folge jedoch praktisch identisch oder steigerte sich sogar minim; der
Versicherte hätte daher ohne grosse Rechnerei bemerken müssen, dass sein
Einkommen immer noch in der Grössenordnung vor der vorzeitigen Pensionierung
lag und nicht merklich (nämlich um etwa 10 %, ausmachend einige hundert Franken
pro Monat) gesunken ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade zu Beginn
eines neuen Lebensabschnittes wie hier bei der Frühpensionierung oder auch
bei Antritt einer neuen Arbeitsstelle die Abrechnungen genau studiert und
kontrolliert werden, um etwaige Fehler vorneweg zu bemerken.
4. Damit konnte die Arbeitslosenkasse auf ihre formlos ausgerichteten Taggeldleistungen
zurückkommen und die zu viel ausbezahlten Taggelder zurückfordern. Die Höhe
der Rückforderung ist dabei weder bestritten noch zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. Juli 2002